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154_2000 AT

154. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 154. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 773/1996, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111 Gailtal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Kötschach-Mauthen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 71,4, überbrückt den Stampfgraben und bindet

bei km 72,0 (alt)/71,6 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der

Marktgemeinde Kötschach-Mauthen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen. – Die

Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten mit Erlass Z 817.111/17-VI/B/5/98 vom 23. Dezember 1998 genehmigten Einreichprojektes

1998 „Stampfgrabenbrücke“.

§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des

Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

BGBlPdf 154. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Lettland am 13. Juli 2000 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 67/1999) hinterlegt.

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