154. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 773/1996, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111 Gailtal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Kötschach-Mauthen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 71,4, überbrückt den Stampfgraben und bindet
bei km 72,0 (alt)/71,6 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der
Marktgemeinde Kötschach-Mauthen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen. – Die
Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten mit Erlass Z 817.111/17-VI/B/5/98 vom 23. Dezember 1998 genehmigten Einreichprojektes
1998 „Stampfgrabenbrücke“.
§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des
Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Lettland am 13. Juli 2000 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 67/1999) hinterlegt.