154. Bundesgesetz: Änderung des AMA-Gesetzes 1992
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 133/1997, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im
vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch
Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria
(AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde
versehen werden.“
2. § 21b Z 15 lautet
„15. Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I
Nr. 141/1999.“
3. § 21c Abs. 1 Z 9 lautet
„9. erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie in
Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter, soweit diese außerhalb des Bundesgebietes verbracht
werden,“
4. § 21e Abs. 1 Z 9 lautet
„9. für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je
Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Beitrags auf die
abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der)
Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt ist, erstmals in Verkehr
bringt oder in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes
verbringt.“
5. § 21f Abs. 1 Z 6 lautet
„6. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals
aber am 1. April 1995 für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr
gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie erstmals am
1. Jänner 2000 für die in den vorangegangenen drei Monaten außerhalb des Bundesgebietes
verbrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter.“
6. § 21h Abs. 1 Z 10 lautet
„10. Menge des erstmals in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter in Verkehr gebrachten Weins
oder in Behältnissen mit einem Inhalt von 50 Liter oder mehr außerhalb des Bundesgebietes
verbrachten Weins in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,“
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet
Im Sprengel des Landesgerichtes St. Pölten wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1999 eine weitere
Notarstelle mit dem Amtssitz in Scheibbs errichtet.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben neben
Österreich nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Madrider
Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999) hinterlegt
Belgien, China, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland,
Frankreich (einschließlich alle Übersee-Departements und Hoheitsgebiete), Georgien, Island, Jugoslawien,
Kenia, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Lesotho, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg,
Moldova, Monaco, Mosambik, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Portugal,
Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Swasiland,
Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man).
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten
folgende Erklärungen abgegeben
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b
Georgien, Island, Polen, Slowakei, Schweiz.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c
China, Dänemark, Estland, Finnland, Kenia, Litauen, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich.
Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a
Belgien, China, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Island, Luxemburg, Niederlande,
Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich.
Gemäß Art. 14 Abs. 5
Estland, Ungarn, Türkei.
Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9quater erklärt, dass das Benelux
Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die
Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.