Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154_1999 AT

154. Bundesgesetz: Änderung des AMA-Gesetzes 1992

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 154. Bundesgesetz: Änderung des AMA-Gesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 133/1997, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im

vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch

Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria

(AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde

versehen werden.“

2. § 21b Z 15 lautet

„15. Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I

Nr. 141/1999.“

3. § 21c Abs. 1 Z 9 lautet

„9. erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie in

Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter, soweit diese außerhalb des Bundesgebietes verbracht

werden,“

4. § 21e Abs. 1 Z 9 lautet

„9. für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je

Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Beitrags auf die

abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der)

Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt ist, erstmals in Verkehr

bringt oder in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes

verbringt.“

5. § 21f Abs. 1 Z 6 lautet

„6. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals

aber am 1. April 1995 für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr

gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie erstmals am

1. Jänner 2000 für die in den vorangegangenen drei Monaten außerhalb des Bundesgebietes

verbrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter.“

6. § 21h Abs. 1 Z 10 lautet

„10. Menge des erstmals in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter in Verkehr gebrachten Weins

oder in Behältnissen mit einem Inhalt von 50 Liter oder mehr außerhalb des Bundesgebietes

verbrachten Weins in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,“

BGBlPdf 154. Verordnung: Errichtung einer zweiten Notarstelle in Scheibbs

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet

Im Sprengel des Landesgerichtes St. Pölten wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1999 eine weitere

Notarstelle mit dem Amtssitz in Scheibbs errichtet.

BGBlPdf 154. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben neben

Österreich nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Madrider

Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999) hinterlegt

Belgien, China, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland,

Frankreich (einschließlich alle Übersee-Departements und Hoheitsgebiete), Georgien, Island, Jugoslawien,

Kenia, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Lesotho, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg,

Moldova, Monaco, Mosambik, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Portugal,

Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Swasiland,

Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man).

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten

folgende Erklärungen abgegeben

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b

Georgien, Island, Polen, Slowakei, Schweiz.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c

China, Dänemark, Estland, Finnland, Kenia, Litauen, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich.

Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a

Belgien, China, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Island, Luxemburg, Niederlande,

Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich.

Gemäß Art. 14 Abs. 5

Estland, Ungarn, Türkei.

Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9quater erklärt, dass das Benelux

Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die

Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →