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154_1998 AT

154. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß der zweite Satz des § 7 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 154. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß der zweite Satz des § 7 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 1998, G 22/98-6, dem Bundeskanzler

zugestellt am 30. Juli 1998, ausgesprochen, daß der zweite Satz des § 7 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes,

BGBl. Nr. 462/1993, verfassungswidrig war.

BGBlPdf 154. Verordnung: Bootbauer-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 12 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Lehrberuf im Bootbau

§ 1. Im Bootbau ist der Lehrberuf Bootbauer mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Bootbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig

und eigenverantwortlich auszuführen

1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3. Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,

4. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5. Herstellen von Bootteilen aus Holz und Kunststoff,

6. Herstellen von Bootkörpern aus Holz und Kunststoff,

7. Ausfertigen eines Bootes,

8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,

Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Bootbauer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten

Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu

vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt

wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer gliedert sich in eine praktische und in eine

theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bootbauer oder den erfolgreichen Abschluß

einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat die Herstellung eines der nachfolgend angeführten Bootsteile nach Angabe

zu umfassen

1. Einlaminieren einer Schottwand,

2. Herstellen eines laminierten Teils aus faserverstärktem Kunststoff,

3. Stevenverbindung einschließlich Ausarbeiten des Stevens mit Sponung,

4. Schwertkasten für Segelboot,

5. Spiegel mit Schmiege und Knie,

6. Ruderpinne mit Rudertasche,

7. Anfertigen eines Riemens oder Skulls.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben

Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. fachgerechte Arbeitsweise,

2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

3. Ebenflächigkeit,

4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

5. richtiger Einsatz von Materialien.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über einschlägige Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind

miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe

durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde,

2. Arbeitsverfahren,

3. Verbindungselemente,

4. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

5. gebräuchliche Bootsarten und Bootsklassen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumsberechnung und Masseberechnung,

3. Materialbedarfsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht

bestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bootbauer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)

festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person................................................ zwei Lehrlinge;

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind

Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die

Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch

für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,

dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten

Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bootbauer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3

lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bootbauer, BGBl. Nr. 171/1974, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 578/1982 treten mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer, BGBl.

Nr. 255/1977, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 389/1990 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998

außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Lehrberuf Bootbauer ausgebildet

werden, sind nach der vorliegenden Ausbildungsordnung weiter auszubilden.

(4) Lehrlinge, die vor dem 1. Juli 1998 zur Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer angetreten

sind und diese nicht bestanden haben, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 zur Wiederholungsprüfung

entsprechend der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Schlußbestimmung

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

BGBlPdf 154. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER STAAT KUWAIT (im folgenden die „Vertragsstaaten“

genannt),

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Bedingungen für die Förderung der gemeinsamen

wirtschaftlichen Zusammenarbeit und insbesondere für Investitionen durch Investoren eines

Vertragsstaates im Gebiet des anderen zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Investitionen

Anreize für geschäftliche Initiativen bieten und den Wohlstand in beiden Vertragsstaaten steigern wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens und sofern aus dem Zusammenhang keine andere Definition

erforderlich ist

1. bedeutet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die sich im Besitz bzw. unter der

direkten oder indirekten Aufsicht eines Investors eines Vertragsstaates befinden und im Gebiet

des anderen Vertragsstaates gemäß den in diesem Vertragsstaat geltenden Gesetzen und sonstigen

Vorschriften investiert werden. Dieser Begriff beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich

a) materielle und immaterielle Vermögenswerte, Eigentum an beweglichen und unbeweglichen

Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Miet- und Pachtverträge, Hypotheken,

Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

b) eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen, Anteilsrechte, Aktien und andere Arten

von Beteiligungen an Unternehmen, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen und sonstige

Forderungen gegenüber einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen, Anleihen

und Wertpapieremissionen eines Investors eines Vertragsstaates sowie zwecks Reinvestition

einbehaltene Gewinne;

c) Geldforderungen oder Ansprüche in bezug auf sonstige Vermögenswerte bzw. auf eine vertragliche

Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat und mit einer Investition verbunden ist;

d) geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, wie sie im Abkommen der Weltorganisation für

geistiges Eigentum definiert werden, insbesondere, aber nicht ausschließlich Urheberrechte,

Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische

Verfahren, Know-how, Betriebsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

e) sämtliche durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte, die nach den bestehenden nationalen

gesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung bedürfen, einschließlich Konzessionen für die

Aufsuchung, den Abbau, die Gewinnung bzw. Nutzung von Bodenschätzen.

Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert werden, einschließlich ihrer

rechtlichen Ausweitung, Änderung oder Umwandlung, berührt nicht deren Eigenschaft als

Investitionen, sofern diese Änderung gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des

als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaates erfolgt.

2. „Investor“ bedeutet

a) in bezug auf den Staat Kuwait

1. jede natürliche Person, die gemäß den in Kuwait geltenden rechtlichen Bestimmungen

Staatsangehöriger des Staates Kuwait ist; und

2. die Regierung des Staates Kuwait und jede juristische Person oder jedes andere

Rechtssubjekt, das rechtmäßig nach den gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften

des Staates Kuwait errichtet wurde, wie etwa Institutionen, Entwicklungsfonds,

Körperschaften, Stiftungen, Betriebe, Geschäftsstellen, Unternehmen,

Genossenschaften, Personengesellschaften, Handelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften,

Firmen, Organisationen und Wirtschaftsverbände oder ähnliche Einrichtungen, ungeachtet

dessen, ob es sich um Einrichtungen handelt, deren Haftung beschränkt ist oder nicht,

sowie jedes außerhalb der Gerichtsbarkeit des Staates Kuwait als juristische Person

gegründetes Rechtssubjekt, an dem die Regierung des Staates Kuwait, einer seiner

Staatsangehörigen oder ein innerhalb seiner Gerichtsbarkeit gegründetes Rechtssubjekt ein

vorrangiges Interesse hat;

b) in bezug auf die Republik Österreich

1. jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist; und

2. jede juristische Person und auch jede Handelsgesellschaft, die in Übereinstimmung mit

den Rechtsvorschriften der Republik Österreich errichtet wurde und ihren Sitz im

Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat; sowie jede juristische Person, die außerhalb

der Gerichtsbarkeit der Republik Österreich errichtet wurde und ihren Sitz hat und in der

ein Investor der Republik Österreich entscheidenden Einfluß hat;

c) in bezug auf ein „Drittland“, eine natürliche Person, ein Rechtssubjekt oder eine andere

Organisation, die mutatis mutandis, entsprechend dem jeweiligen Fall, die in Punkt (a) bzw.

(b) für einen Vertragsstaat angeführten Bedingungen erfüllt.

3. Die Begriffe „besitzen“ bzw. „überwachen“ beinhalten auch die von Tochtergesellschaften oder

Zweigorganisationen ausgeübten Eigentumsrechte oder Kontrollen, ungeachtet dessen, wo diese

angesiedelt sind.

4. „Erträge“ bedeutet diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, ungeachtet der Form, in der

sie ausbezahlt werden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen,

Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Einnahmen im Bereich der Verwaltung und

technischen Hilfe und andere Entgelte sowie Sachleistungen, wie zB in Form von Gütern und

Dienstleistungen.

5. „Ohne Verzögerung“ bedeutet in einem für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei

Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser beginnt mit dem Tag, an dem

der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird und darf höchstens ein Monat betragen.

6.„Gebiet“ bedeutet das gesamte völkerrechtlich anerkannte Gebiet eines Vertragsstaates,

einschließlich der Gebiete außerhalb des Küstenmeeres, die gemäß den völkerrechtlichen

Bestimmungen und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates als ein Gebiet

bezeichnet wurden oder werden können, über das ein Vertragsstaat Hoheitsrechte oder

Gerichtsbarkeit ausüben kann.

7. Der Begriff „damit verbundene Aktivitäten“ bezeichnet Aktivitäten, die mit einer Investition im

Zusammenhang stehen und gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und

Vorschriften des als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaates durchgeführt werden und

beinhaltet insbesondere

a) die Gründung, Aufsicht und Instandhaltung von Zweigstellen, Geschäftstellen, Büros oder

anderen Einrichtungen zur Abwicklung von Geschäften;

b) die Gründung von Unternehmen, der Erwerb von Unternehmen oder Anteilen an Unternehmen

bzw. diesbezügliche Vermögensanteile, Unternehmensführung und -kontrolle, Instandhaltung,

Nutzung, Genuß und Ausweitung sowie Verkauf, Liquidation, Auflösung oder sonstige

Veräußerung von neugegründeten oder erworbenen Unternehmen;

c) die Erstellung, Erfüllung und Umsetzung von mit Investionen im Zusammenhang stehenden

Verträgen;

d) der Erwerb, Besitz, die Nutzung und Veräußerung von Vermögen jeglicher Art durch

rechtliche Maßnahmen, einschließlich geistiges Eigentum und der Schutz desselben;

e) die Aufnahme von Mitteln bei lokalen Finanzinstituten sowie der Ankauf, Verkauf und die

Ausgabe von Aktien und anderen Effekten auf den lokalen Finanzmärkten sowie der Ankauf

von Devisen für die Durchführung der Investitionen;

f) die Erzeugung, Verwendung und der Verkauf von Produkten sowie sonstige wirtschaftliche

und kommerzielle Aktivitäten und Dienstleistungen.

Artikel 2

Investitionsförderung

1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Investitionen und damit verbundene Aktivitäten von

Investoren des anderen Vertragsstaates auf seinem Gebiet gemäß den geltenden gesetzlichen

Bestimmungen und sonstigen Regelungen zu fördern und zuzulassen.

2. Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens sind die Vertragsstaaten bemüht, die Gründung und

Schaffung geeigneter juristischer Personen durch Investoren zu fördern und zu erleichtern, um so zur

Schaffung, Entwicklung und Durchführung von Investitionsprojekten in verschiedenen Wirtschaftszweigen

beizutragen, wie sie nach den Gesetzen und sonstigen Bestimmungen der als Aufnahmestaat

fungierenden Vertragsstaaten zulässig sind.

3. Jeder Vertragsstaat ist bemüht, auf seinem Gebiet die notwendigen Maßnahmen für die

Bewilligung geeigneter Einrichtungen, für die Schaffung von Anreizen und anderer Arten der Förderung

von Investitionen und damit verbundenen Aktivitäten der Investoren des anderen Vertragsstaates zu

treffen und umzusetzen, und die Investoren erhalten diesbezüglich von dem als Aufnahmestaat

fungierenden Vertragsstaat sämtliche nowendigen Genehmigungen, Bewilligungen, Konzessionen und

Bevollmächtigungen in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, wie sie durch die gesetzlichen

Bestimmungen und Vorschriften festgelegt sind.

4. Die Vertragsstaaten können sich gegenseitig in der Form, die ihnen geeignet erscheint, beraten, um

so zur Förderung und Erleichterung von Investitionsmöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet beizutragen.

5. Die Investoren jedes Vertragsstaates sind berechtigt, Top-Manager und Fachpersonal jeglicher

Nationalität nach freier Wahl einzustellen, und jeder Vertragsstaat stellt diesbezüglich alle notwendigen

Einrichtungen in dem Ausmaß zur Verfügung, wie dies seine gesetzlichen Bestimmungen und

Vorschriften erlauben. Jeder Vertragsstaat prüft gemäß seinen Verpflichtungen, die er im Rahmen

multilateraler, von beiden Vertragsstaaten unterzeichneter Verträge, wie das Allgemeine Abkommen über

Handel und Dienstleistungen, eingegangen ist und unter Berücksichtigung seiner innerstaatlichen Gesetze

und Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen, in gutem

Glauben und in wohlwollender Art und Weise Anträge, die von Investoren des anderen Vertragsstaates

und von ihnen beschäftigten leitenden Angestellten, in bezug auf die Einreise, Ausreise und den

vorübergehenden Aufenthalt in seinem Gebiet gestellt wurden, um Aktivitäten setzen zu können, die mit

der Durchführung, Verwaltung, Instandhaltung, Nutzung, dem Genuß von oder der Verfügung über

Investitionen im Zusammenhang stehen, und jeder Vertragsstaat prüft unter Berücksichtigung seiner

innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung

natürlicher Personen, in gutem Glauben und in wohlwollender Art und Weise Anträge von begleitenden

Familienangehörigen solcher Investoren und leitender Angestellter in bezug auf die Einreise, Ausreise

und den vorübergehenden Aufenthalt in seinem Gebiet.

6. In bezug auf den Transport von Gütern oder Personen, die mit einer Investition im Zusammenhang

stehen, gewährt jeder Vertragsstaat in dem Ausmaß, in dem dies seine entsprechenden gesetzlichen

Bestimmungen und Vorschriften erlauben, die Durchführung eines solchen Transports durch Unternehmen

des anderen Vertragsstaates.

Artikel 3

Schutz von Investitionen

1. Investitionen und damit verbundene Aktivitäten der Investoren eines Vertragsstaates, die auf dem

Gebiet des anderen Vertragsstaates zugelassen sind, genießen vollen Schutz und volle Sicherheit auf dem

Gebiet des anderen Vertragsstaates in einer dem Völkerrecht und den Bestimmungen dieses Abkommens

entsprechenden Art und Weise. Kein Vertragsstaat beeinträchtigt in irgendeiner Weise durch willkürliche

oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, Instandhaltung und Nutzung, den Genuß von oder die

Verfügung über Investitionen oder sonstige damit verbundene Aktivitäten.

2. Jeder Vertragsstaat gibt sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften, Verwaltungsvorschriften

und Verfahren bekannt, die mit Investitionen, die von Investoren des anderen Vertragsstaates

auf seinem Gebiet getätigt werden, im Zusammenhang stehen oder diese direkt betreffen.

3. Jeder Vertragsstaat erfüllt jede Verpflichtung oder Aufgabe, die er in bezug auf Investitionen eines

Investors des anderen Vertragsstaates auf seinem Gebiet eingegangen ist.

4. Bereits bestehende Investitionen sollen in dem als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaat nicht

zusätzlichen Erfüllungserfordernissen unterzogen werden, die ihre Ausweitung oder ihren Fortbestand in

einer Art und Weise behindern oder einschränken, die ihrer Durchführbarkeit schadet oder diese negativ

beeinflußt, es sei denn, daß derartige Erfordernisse aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der

Volksgesundheit, des Umweltschutzes oder auf Grund anderer Überlegungen, die von öffentlichem

Interesse sind, für unerläßlich angesehen und gemäß den allgemein anwendbaren Rechtsvorschriften

umgesetzt werden.

5. Jeder Vertragsstaat ist sich dessen bewußt, daß zur Aufrechterhaltung eines günstigen Umfeldes

für Investitionen, die auf seinem Gebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt werden,

wirksame Mittel zur Geltendmachung von Forderungen und Durchsetzung von Rechten in bezug auf

Investitionen angeboten werden müssen. Jeder Vertragsstaat sichert Investoren des anderen

Vertragsstaates das Recht auf Zugang zur Gerichtsbarkeit, zu Verwaltungsgerichten und -behörden sowie

allen anderen Recht sprechenden Einrichtungen zu, sowie das Recht, Personen ihrer Wahl einzustellen,

die gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften Forderungen und Rechte in

bezug auf ihre Investitionen geltend machen können.

6. Im Falle einer Liquidation einer Investition wird dem Liquidationserlös der gleiche Schutz und die

gleiche Behandlung wie der ursprünglichen Investition, auch in der Form wie sie im nachfolgenden

Artikel 6 gewährleistet wird, zuteil.

7. Investitionen der Investoren eines Vertragsstaates unterliegen nicht der Requirierung, Beschlagnahme,

Konfiszierung oder anderen vergleichbaren Maßnahmen, es sei denn auf Grund eines

anwendbaren Gesetzes und im Einklang mit den anwendbaren Grundsätzen des Völkerrechts und anderer

relevanter Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 4

Behandlung von Investitionen

1. Jeder Vertragsstaat behandelt Investitionen, Erträge und damit verbundene Aktivitäten, die von

Investoren des anderen Vertragsstaates in seinem Gebiet getätigt werden, jederzeit gerecht und angemessen.

Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein, als jene, die der Staat in vergleichbaren Fällen

Investitionen und damit verbundenen Aktivitäten seiner eigenen Investoren oder Investoren aus

Drittländern, je nachdem, welche die günstigste Behandlung ist, zuteil werden läßt.

2. Keiner der beiden Vertragsstaaten gewährt Investoren des anderen Vertragsstaates hinsichtlich

Entschädigungsleistungen, Transfers und Erträgen sowie hinsichtlich der Verwaltung, Instandhaltung,

Nutzung und des Genusses oder der Verfügung über ihre Investitionen und andere damit verbundene

Aktivitäten eine weniger günstige Behandlung als jene, die er seinen eigenen Investoren oder Investoren

aus Drittländern, je nachdem, welche die günstigste Behandlung ist, zuteil werden läßt.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen jedoch nicht so ausgelegt werden, daß sie einen

Vertragsstaat verpflichten, Investoren des anderen Vertragsstaates den gegenwärtigen oder zukünftigen

Nutzen einer Behandlung, Bevorrechtung oder eines Privilegs auf Grund folgender Vereinbarungen oder

Regelungen zu gewähren

a) auf Grund einer Zollunion, Wirtschaftsgemeinschaft, Freihandelszone, Währungsunion oder einer

anderen regionalen wirtschaftlichen Vereinbarung oder einem vergleichbaren internationalen

Abkommen, dem einer der beiden oder beide Vertragsstaaten beigetreten sind, oder beitreten

werden; oder

b) auf Grund eines internationalen oder regionalen Abkommens oder einer ähnlichen Vereinbarung

sowie auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die ausschließlich oder vorwiegend

Steuerfragen betreffen; oder

c) auf Grund von Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

4. Keiner der beiden Vertragsstaaten darf einem Investor des anderen Vertragsstaates diskriminierende

Zwangsmaßnahmen auferlegen, die den Ankauf von Material, Energie, Treibstoff oder

Transport- und Produktionsmitteln jeder Art erforderlich machen oder einschränken oder auch die

Vermarktung der Produkte innerhalb oder außerhalb des Gebietes des als Aufnahmestaat fungierenden

Vertragsstaates einschränken.

Artikel 5

Entschädigung für Schadensfälle oder Verluste

1. Investoren eines Vertragsstaates, deren Investitionen auf Grund eines Krieges oder anderer

bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte, Bürgerunruhen, eines Aufstandes oder

auf Grund von Tumulten oder ähnlicher Ereignisse im Gebiet des anderen Vertragsstaates Schaden oder

Verluste erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer

Regelungen seitens des anderen Vertragsstaates keine weniger günstige Behandlung als jene, die dieser

Vertragsstaat seinen eigenen Investoren oder Investoren aus Drittländern, je nachdem, welche Behandlung

die günstigste ist, zuteil werden läßt.

2. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels erhalten Investoren eines Vertragsstaates,

die auf Grund von Ereignissen, wie sie im zitierten Absatz angeführt sind, auf dem Gebiet des

anderen Vertragsstaates Schaden oder Verluste aus folgenden Gründen erleiden

a) durch Beschlagnahme ihres gesamten Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte

oder Behörden dieses Vertragsstaates, oder durch

b) die Zerstörung ihres gesamten Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder

Behörden dieses Vertragsstaates, die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. nicht

auf Grund der Notsituation erforderlich war,

umgehend eine angemessene und wirksame Entschädigung für den Schaden oder Verlust, den sie während

der Beschlagnahmung oder auf Grund der Zerstörung ihres Eigentums erlitten haben. Daraus folgende

Zahlungen sind frei konvertierbar und ohne Verzögerung frei transferierbar.

Artikel 6

Enteignung

1. (a) Investitionen, die von Investoren eines Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen

Vertragsstaates getätigt werden, werden von diesem nicht verstaatlicht, enteignet, entzogen und auch nicht

direkten oder indirekten Maßnahmen unterworfen, die die gleiche Wirkung wie eine Verstaatlichung,

Enteignung oder Besitzentziehung (im folgenden allgemein „Enteignung“ genannt) haben, es sei denn,

dies geschieht im öffentlichen Interesse auf Grund von internen Notwendigkeiten dieses Vertragsstaates

sowie gegen eine prompte, angemessene und wirksame Entschädigung und unter der Bedingung, daß

derartige Maßnahmen in nicht diskriminierender Art und Weise und gemäß den allgemein anwendbaren

Rechtsvorschriften umgesetzt werden.

(b) Die Entschädigung muß dem tatsächlichen Wert der enteigneten Investition entsprechen. Die

Festlegung und Berechnung erfolgt gemäß den international anerkannten Bewertungsgrundlagen auf

Grund des fairen Marktwertes der enteigneten Investition, der entweder unmittelbar vor dem Zeitpunkt

der Enteignung oder vor dem Zeitpunkt des öffentlichen Bekanntwerdens der drohenden Enteignung, je

nachdem welches Ereignis früher eintritt, besteht (dieser Zeitpunkt wird im folgenden „Bewertungszeitpunkt“

genannt). Die Entschädigung ist in einer vom Investor gewählten frei konvertierbaren Währung

nach dem zum Bewertungszeitpunkt für diese Währung geltenden Wechselkurs zu berechnen und muß

auch Zinsen zum handelsüblichen Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der

Zahlung enthalten, wobei die Zinsen keinesfalls niedriger als der geltende LIBOR-Zinssatz oder ein

gleichwertiger Zinssatz sein dürfen.

(c) In jenen Fällen, in denen der oben genannte faire Marktwert nur schwer festgestellt werden kann,

ist die Entschädigung auf der Basis vergleichbarer Grundlagen festzulegen, wobei alle relevanten

Faktoren und Umstände, insbesondere das investierte Kapital, die Art und Dauer der Investition, der

Wiederbeschaffungswert und Wertzuwachs, die laufenden Erträge, der diskontierte Cashflow-Wert, der

Buchwert und der Geschäftswert entsprechend zu berücksichtigen sind. Die endgültig festgelegte

Entschädigungssumme wird dem Investor in einer frei konvertierbaren Währung unverzüglich ausgezahlt

und kann ohne Verzögerung uneingeschränkt transferiert werden.

2. Dem betroffenen Investor steht unbeschadet seiner in Artikel 9 dieses Abkommens festgelegten

Rechte das Recht zu, im Rahmen der Rechtsordnung des Vertragsstaates, der die Enteignung vornimmt,

die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges

Organ dieses Vertragsstaates gemäß den in Absatz 1 angeführten Bestimmungen umgehend überprüfen zu

lassen. Dies gilt auch für die Bewertung der Investition und die Entschädigungszahlung dafür.

3. Um Unklarheiten zu vermeiden, bezeichnet der Begriff Enteignung auch Situationen, in denen ein

Vertragsstaat die Vermögenswerte einer Gesellschaft oder eines Unternehmens enteignet, die auf Grund

der geltenden Gesetzgebung in seinem Gebiet errichtet oder konstituiert wurde und an der Investoren des

anderen Vertragsstaates Beteiligungen wie zB in Form von Aktien, Wertpapieren, Schuldverschreibungen

oder sonstige Rechte oder Anteile besitzen.

4. Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Interventionen oder regulierende Maßnahmen

seitens eines Vertragsstaates anzuwenden. Dazu zählen unter anderem das Einfrieren oder Blockieren von

Investitionen, die Einhebung willkürlicher oder übermäßiger Investitionsabgaben, der Zwangsverkauf der

gesamten Investition oder eines Teiles davon oder vergleichbare Maßnahmen, die eine de facto

konfiszierende oder enteignende Wirkung in dem Sinn haben, daß der Investor tatsächlich sein Eigentum,

die Kontrolle oder beträchliche Vorteile hinsichtlich seiner Investition verliert oder die zu einem Verlust

oder Schaden in bezug auf den wirtschaftlichen Wert der Investition führen können.

5. Eine Entschädigungsforderung gemäß den Grundlagen und Bestimmungen dieses Artikels besteht

auch, wenn infolge der Vorgangsweise eines Vertragsstaates in bezug auf ein Unternehmen, in das

Investoren des anderen Vertragsstaates investiert haben, die Investition wesentlich beeinträchtigt wird.

Artikel 7

Transferzahlungen im Zusammenhang mit Investitionen

1. Jeder Vertragsstaat gewährt Investoren des anderen Vertragsstaates das Recht, mit Investitionen

im Zusammenhang stehende Zahlungen frei in sein Gebiet und ins Ausland zu transferieren. Das gilt auch

für den Transfer von

a) Anfangskapital und zusätzlichen Beträgen zur Instandhaltung, Verwaltung und Ausweitung ihrer

Investitionen;

b) Erträge;

c) vertragsbedingte Zahlungen, einschließlich Rückzahlung des aufgenommenen Betrages und

Zahlung der angelaufenen Zinsen auf Grund eines Darlehensvertrages;

d) Tantiemen und Gebühren für die in Artikel 1 Absatz 1 (d) angeführten Rechte;

e) Erlöse aus der Liquidation oder dem Verkauf eines Teiles oder der gesamten Investition;

f) Gehaltszahlungen und andere Entgelte des im Zusammenhang mit der Investition aus dem

Ausland rekrutierten Personals;

g) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens;

h) in Artikel 8 angeführte Zahlungen; und

i) Zahlungen infolge der Beilegung von Streitigkeiten.

2. Die in Absatz 1 angeführten Transferzahlungen erfolgen ohne Verzögerung und ohne

Einschränkungen, mit Ausnahme von Sachleistungen, in jeder frei konvertierbaren Währung. Verzögert

sich die Durchführung der notwendigen Transfers, hat der betroffene Investor das Recht, für die Dauer der

Verzögerung Zinsen zu erhalten.

3. Transfers erfolgen zu dem Devisenkassakurs, der am Tage der Transferzahlung für die zu

transferierende Währung gilt. In Ermangelung eines Devisenmarktes gilt der jüngste Kurs für

ausländische Direktinvestitionen oder der gemäß den Bestimmungen des Internationalen Währungsfonds

festgelegte Wechselkurs bzw. der Wechselkurs, den man für die Umwandlung der jeweiligen Währungen

in Sonderziehungsrechte oder US-Dollars erhält, je nachdem, welcher Kurs für den Investor am

günstigsten ist.

Artikel 8

Eintrittsrecht

1. Leistet ein Vertragsstaat oder eine von ihm benannte Institution, eine Gesellschaft oder ein anderes

Unternehmen, das in einem Vertragsstaat errichtet oder konstituiert wurde, aber kein Investor ist (die

„entschädigende Partei“), eine Zahlung auf Grund einer Sicherstellung oder Garantie für eine Investition

im Gebiet des anderen Vertragsstaates (des „Aufnahmestaates“), oder erwirbt er infolge eines

vollständigen oder teilweisen Verschuldens des Investors in anderer Form einen Teil oder alle Rechte und

Ansprüche hinsichtlich einer solchen Investition, so anerkennt der Aufnahmestaat

a) die kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die entschädigende Partei erfolgte

Übertragung eines Teiles oder aller Rechte und Ansprüche, die sich durch eine solche Investition

ergeben; und ebenso

b) daß die entschädigende Partei diese Rechte und Ansprüche und alle mit der Investition im

Zusammenhang stehenden Verpflichtungen auf Grund des Eintrittes im gleichen Umfang wie ihr

Rechtsvorgänger oder der ursprüngliche Investor geltend machen bzw. übernehmen kann.

2. Die entschädigende Partei kann in jedem Fall

a) die gleiche Behandlung hinsichtlich der von ihr auf Grund der in Absatz 1 genannten Übertragung

erworbenen Rechte und Ansprüche und hinsichtlich der übernommenen Verpflichtungen

beanspruchen sowie hinsichtlich

b) aller Zahlungen, die sie in Ausübung dieser Rechte und Ansprüche erhält, wie sie der

ursprüngliche Investor auf Grund dieses Abkommens in bezug auf die jeweilige Investition und

die diesbezüglichen Erlöse beanspruchen konnte.

Artikel 9

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor

1. Jede Streitigkeit zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaates

über eine Investition des Letztgenannten auf dem Gebiet des Erstgenannten ist so weit wie möglich

freundschaftlich beizulegen.

2. Können derartige Streitigkeiten innerhalb von sechs Monaten nachdem eine Streitpartei einen

Antrag auf eine freundschaftliche Beilegung gestellt hat nicht beigelegt werden, so ist die Streitigkeit zur

Entscheidung nach Wahl des Investors, der Streitpartei ist, entweder

a) nach einem anwendbaren zuvor vereinbarten Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit beizulegen;

oder

b) gemäß den folgenden Absätzen dieses Artikels einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.

3. Entschließt sich der Investor, die Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen,

muß er darüber hinaus seine schriftliche Zustimmung geben, die Streitigkeit vor eine der folgenden

Einrichtungen zu bringen

a) vor das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), das

gemäß dem am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten „Übereinkommen zur Beilegung

von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 (das

„Washingtoner Übereinkommen“) eingerichtet wurde, unter der Voraussetzung, daß das

Washingtoner Übereinkommen auf die betreffende Streitigkeit anwendbar ist; oder

b) vor ein Schiedsgericht, das gemäß der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen

für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) eingerichtet wurde, wobei diese Regeln durch die

Streitparteien abgeändert werden können (die im Artikel 7 der Schiedsordnung bezeichnete mit

der Ernennung betraute Stelle ist der Generalsekretär des Zentrums); oder

c) vor ein Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsordnung einer schiedsgerichtlichen Einrichtung,

auf die sich beide Streitparteien geeinigt haben, eingerichtet wurde.

4. Ungeachtet der Tatsache, ob ein Investor die Streitigkeit einem bindenden Schiedsverfahren nach

Absatz 3 unterworfen hat, kann er zur Wahrung seiner Rechte und Interessen noch vor Einleitung des

schiedsgerichtlichen Verfahrens oder im Zuge des Verfahrens vor den Gerichten bzw. Verwaltungsgerichten

des Vertragsstaates, der Streitpartei ist, einen Anspruch auf einstweilige Unterlassung, nicht

aber auf Entschädigungszahlung erheben.

5. Jeder Vertragsstaat gibt hiermit vorbehaltlos seine Zustimmung, entsprechend der Wahl des

Investors nach Absatz 3 a) und b) oder gemäß der gegenseitigen Vereinbarung beider Streitparteien nach

Absatz 3 c), eine Investitionsstreitigkeit einem bindenden Schiedsverfahren zur Beilegung zu unterwerfen.

6. (a) Die gemäß Absatz 5 gegebene Zustimmung, verbunden mit jener nach Absatz 3, erfüllt das

Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung der Streitparteien im Sinne von Kapitel II des Washingtoner

Übereinkommens, Artikel II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und

Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961 vom 10. Juni 1958 (das „New Yorker Übereinkommen“),

sowie Artikel 1 der UNCITRAL-Schiedsordnung.

(b) Jedes Schiedsverfahren im Sinne dieses Absatzes findet im gegenseitigen Einvernehmen der

Parteien in einem dem New Yorker Übereinkommen beigetretenen Staat statt. Diesbezügliche Forderungen,

die einem Schiedsverfahren unterzogen werden, gelten im Sinne des Artikels 1 des New Yorker

Übereinkommens als Forderungen auf Grund von Handelsbeziehungen oder Transaktionen.

(c) Kein Vertragsstaat wird hinsichtlich einer Streitigkeit, die einem Schiedsverfahren unterworfen

wurde, diplomatischen Schutz gewähren oder einen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei

denn, daß der andere Vertragsstaat den in der Streitsache erlassenen Schiedsspruch nicht befolgt.

Informelle diplomatische Schritte, die lediglich darauf gerichtet sind, die Beilegung der Streitigkeit

zu erleichtern, fallen jedoch nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes im Sinne von lit. c.

7. Ein nach den Bestimmungen dieses Artikels gebildetes Schiedsgericht entscheidet über den

Streitgegenstand gemäß den von den Streitparteien vereinbarten Rechtsvorschriften. Liegt eine solche

Vereinbarung nicht vor, so wendet das Schiedsgericht das Recht des Vertragsstaates, der Streitpartei ist –

einschließlich seines internationalen Privatrechts, sowie die einschlägigen Regeln des Völkerrechts an.

8. Ein Investor, der keine natürliche Person ist und zum Zeitpunkt der in Absatz 6 genannten

schriftlichen Zustimmung die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates, der Streitpartei ist, besitzt und

der vor der Entstehung einer Streitigkeit zwischen ihm und diesem Vertragsstaat der Kontrolle durch

Investoren des anderen Vertragsstaates unterliegt, ist im Sinne des Artikels 25 (2) (b) des Washingtoner

Übereinkommens als Investor dieses anderen Vertragsstaates zu behandeln.

9. Die Schiedssprüche, die auch einen Zuspruch an Zinsen beinhalten können, sind für die

Streitparteien rechtskräftig und bindend. Jeder Vertragsstaat sorgt für die unverzügliche Umsetzung und

trifft geeignete Maßnahmen für die wirksame Vollstreckung derartiger Schiedssprüche in seinem

Hoheitsgebiet.

10. In einem gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder sonstigen Verfahren zur Beilegung einer

Investitionsstreitigkeit zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaates oder

bei der Vollstreckung einer diesbezüglichen Entscheidung oder eines Schiedsspruches darf ein Vertragsstaat

seine Immunität nicht als Einwendung geltend machen. Eine Gegenforderung, das Recht auf

Aufrechnung oder ein Einspruchsrecht darf nicht darauf gegründet sein, daß der betroffene Investor auf

Grund eines Versicherungsvertrages eine Wiedergutmachung oder andere Form der Entschädigung für

den gesamten angegebenen Schaden oder eines Teiles davon von einem Dritten, sei es von einer

staatlichen oder privaten Einrichtung, einschließlich dem anderen Vertragsstaat und seiner Gebietskörperschaften,

Verwaltungseinrichtungen oder sonstiger Institutionen erhalten hat oder erhalten wird.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

1. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden soweit wie

möglich von den Vertragsstaaten durch Verhandlungen oder in anderer Form auf diplomatischem Weg

beigelegt.

2. Wenn eine Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten, nachdem einer der beiden Vertragsstaaten

derartige Verhandlungen oder die Beilegung der Streitigkeit auf einem anderen diplomatischen Weg

beantragt hat, nicht beigelegt werden kann, und die Vertragsstaaten sich nicht in anderer Form schriftlich

einigen, kann jeder Vertragsstaat die Streitigkeit durch eine schriftliche Verständigung des anderen

Vertragsstaates einem ad hoc-Schiedsgericht gemäß den in diesem Artikel angeführten Bedingungen

unterbreiten.

3. Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen: Jeder Vertragsstaat ernennt ein Mitglied, und

diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittlandes als Vorsitzenden des

Schiedsgerichtes, der von den beiden Vertragsstaaten ernannt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von

zwei Monaten, und der Vorsitzende innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt ernannt, ab dem ein

Vertragsstaat den anderen über seine Absicht, die Streitigkeit vor ein Schiedsgericht zu bringen, in

Kenntnis gesetzt hat.

4. Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, kann jeder Vertragsstaat, sofern keine

andere Vereinbarung getroffen wurde, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die

notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes ein

Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten oder aus einem anderen Grund nicht in der Lage, diese

Funktion wahrzunehmen, so ist der Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofes zu ersuchen, die

notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofes ein

Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten oder in gleicher Weise verhindert, so ist das

dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger eines der beiden

Vertragsstaaten ist, zu ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen.

5. Das Urteil ergeht auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses. Das Schiedsgericht entscheidet gemäß

den anwendbaren Bestimmungen des Völkerrechts. Die Entscheidung ist endgültig und für beide

Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Mitgliedes des

Schiedsgerichtes und seiner Rechtsvertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten für den Vorsitzenden

sowie sonstige Kosten des Schiedsverfahrens werden von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen

getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch nach freiem Ermessen verfügen, daß ein Vertragsstaat einen

höheren Anteil oder die Gesamtkosten trägt. In jeder anderen Hinsicht bestimmt das Schiedsgericht seine

Verfahrensregeln selbst.

Artikel 11

Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unabhängig von den diplomatischen und

konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten.

Artikel 12

Wahrung der Rechte

1. Ist in den Gesetzen eines der beiden Vertragsstaaten oder in derzeitigen oder zukünftigen

zusätzlich zu diesem Abkommen bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zwischen den

Vertragsstaaten eine allgemeine oder spezielle Bestimmung enthalten, die für Investitionen oder damit

verbundene Aktivitäten durch Investoren des anderen Vertragsstaates die Möglichkeit einer günstigeren

Behandlung vorsieht als das vorliegende Abkommen, so ist anstelle dieses Abkommens die besagte

Regelung, soweit sie für die Investition günstiger ist, anzuwenden.

2. Die beiden Vertragsstaaten einigen sich darauf, für den Fall, daß die Europäische Union oder der

Golf-Kooperationsrat bestimmte verbindliche Maßnahmen und zwingende Vorschriften erlassen, die mit

einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind, beratende Gespräche zu führen, um so die

Angelegenheit zu regeln und/oder, sofern dies notwendig erscheint, das vorliegende Abkommen zu

ändern.

Artikel 13

Anwendung

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für alle Investitionen, unabhängig davon, ob sie vor

oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens durch Investoren eines Vertragsstaates im

Hoheitsgebiet des anderen getätigt wurden.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am 60. Tag nach Austausch der

Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 15

Vertragsdauer und Kündigung

1. Das Abkommen bleibt für die Dauer von dreißig (30) Jahren in Kraft und danach jeweils für die

Dauer eines ähnlich langen Zeitraums, sofern nicht ein Jahr vor Ablauf des ersten oder eines folgenden

Zeitraums ein Vertragsstaat den anderen schriftlich von der Absicht in Kenntnis setzt, dieses Abkommen

zu kündigen.

2. Die Bestimmungen dieses Abkommens werden für einen Zeitraum von zwanzig (20) Jahren ab der

Kündigung dieses Abkommens hinsichtlich jener Investitionen weiter gelten, die vor dem Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt wurden.

ZU URKUND DESSEN haben die jeweiligen Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses

Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN ZU Kuwait, am 5. Rajab 1417 H, dh. am 16. November 1996, in zweifacher

Ausfertigung in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist. Bei Abweichungen gilt der englische Wortlaut.

Für die Republik Österreich

Dr. B. Ferrero-Waldner

Für den Staat Kuwait

Abdul-Mohsen Al-Hunaif

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 24. Juli 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 mit

22. September 1998 in Kraft.

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