154. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß der zweite Satz des § 7 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 1998, G 22/98-6, dem Bundeskanzler
zugestellt am 30. Juli 1998, ausgesprochen, daß der zweite Satz des § 7 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes,
BGBl. Nr. 462/1993, verfassungswidrig war.
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 12 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Lehrberuf im Bootbau
§ 1. Im Bootbau ist der Lehrberuf Bootbauer mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Bootbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig
und eigenverantwortlich auszuführen
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
3. Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,
4. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
5. Herstellen von Bootteilen aus Holz und Kunststoff,
6. Herstellen von Bootkörpern aus Holz und Kunststoff,
7. Ausfertigen eines Bootes,
8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,
Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Bootbauer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu
vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt
wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer gliedert sich in eine praktische und in eine
theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bootbauer oder den erfolgreichen Abschluß
einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat die Herstellung eines der nachfolgend angeführten Bootsteile nach Angabe
zu umfassen
1. Einlaminieren einer Schottwand,
2. Herstellen eines laminierten Teils aus faserverstärktem Kunststoff,
3. Stevenverbindung einschließlich Ausarbeiten des Stevens mit Sponung,
4. Schwertkasten für Segelboot,
5. Spiegel mit Schmiege und Knie,
6. Ruderpinne mit Rudertasche,
7. Anfertigen eines Riemens oder Skulls.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben
Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. fachgerechte Arbeitsweise,
2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
3. Ebenflächigkeit,
4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
5. richtiger Einsatz von Materialien.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über einschlägige Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind
miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe
durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde,
2. Arbeitsverfahren,
3. Verbindungselemente,
4. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
5. gebräuchliche Bootsarten und Bootsklassen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
3. Materialbedarfsberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht
bestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bootbauer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8
Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)
festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person................................................ zwei Lehrlinge;
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch
für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,
dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bootbauer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3
lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bootbauer, BGBl. Nr. 171/1974, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 578/1982 treten mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer, BGBl.
Nr. 255/1977, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 389/1990 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998
außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Lehrberuf Bootbauer ausgebildet
werden, sind nach der vorliegenden Ausbildungsordnung weiter auszubilden.
(4) Lehrlinge, die vor dem 1. Juli 1998 zur Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer angetreten
sind und diese nicht bestanden haben, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 zur Wiederholungsprüfung
entsprechend der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Schlußbestimmung
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER STAAT KUWAIT (im folgenden die „Vertragsstaaten“
genannt),
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Bedingungen für die Förderung der gemeinsamen
wirtschaftlichen Zusammenarbeit und insbesondere für Investitionen durch Investoren eines
Vertragsstaates im Gebiet des anderen zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Investitionen
Anreize für geschäftliche Initiativen bieten und den Wohlstand in beiden Vertragsstaaten steigern wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens und sofern aus dem Zusammenhang keine andere Definition
erforderlich ist
1. bedeutet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die sich im Besitz bzw. unter der
direkten oder indirekten Aufsicht eines Investors eines Vertragsstaates befinden und im Gebiet
des anderen Vertragsstaates gemäß den in diesem Vertragsstaat geltenden Gesetzen und sonstigen
Vorschriften investiert werden. Dieser Begriff beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) materielle und immaterielle Vermögenswerte, Eigentum an beweglichen und unbeweglichen
Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Miet- und Pachtverträge, Hypotheken,
Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen, Anteilsrechte, Aktien und andere Arten
von Beteiligungen an Unternehmen, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen und sonstige
Forderungen gegenüber einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen, Anleihen
und Wertpapieremissionen eines Investors eines Vertragsstaates sowie zwecks Reinvestition
einbehaltene Gewinne;
c) Geldforderungen oder Ansprüche in bezug auf sonstige Vermögenswerte bzw. auf eine vertragliche
Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat und mit einer Investition verbunden ist;
d) geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, wie sie im Abkommen der Weltorganisation für
geistiges Eigentum definiert werden, insbesondere, aber nicht ausschließlich Urheberrechte,
Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische
Verfahren, Know-how, Betriebsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e) sämtliche durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte, die nach den bestehenden nationalen
gesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung bedürfen, einschließlich Konzessionen für die
Aufsuchung, den Abbau, die Gewinnung bzw. Nutzung von Bodenschätzen.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert werden, einschließlich ihrer
rechtlichen Ausweitung, Änderung oder Umwandlung, berührt nicht deren Eigenschaft als
Investitionen, sofern diese Änderung gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des
als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaates erfolgt.
2. „Investor“ bedeutet
a) in bezug auf den Staat Kuwait
1. jede natürliche Person, die gemäß den in Kuwait geltenden rechtlichen Bestimmungen
Staatsangehöriger des Staates Kuwait ist; und
2. die Regierung des Staates Kuwait und jede juristische Person oder jedes andere
Rechtssubjekt, das rechtmäßig nach den gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften
des Staates Kuwait errichtet wurde, wie etwa Institutionen, Entwicklungsfonds,
Körperschaften, Stiftungen, Betriebe, Geschäftsstellen, Unternehmen,
Genossenschaften, Personengesellschaften, Handelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften,
Firmen, Organisationen und Wirtschaftsverbände oder ähnliche Einrichtungen, ungeachtet
dessen, ob es sich um Einrichtungen handelt, deren Haftung beschränkt ist oder nicht,
sowie jedes außerhalb der Gerichtsbarkeit des Staates Kuwait als juristische Person
gegründetes Rechtssubjekt, an dem die Regierung des Staates Kuwait, einer seiner
Staatsangehörigen oder ein innerhalb seiner Gerichtsbarkeit gegründetes Rechtssubjekt ein
vorrangiges Interesse hat;
b) in bezug auf die Republik Österreich
1. jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist; und
2. jede juristische Person und auch jede Handelsgesellschaft, die in Übereinstimmung mit
den Rechtsvorschriften der Republik Österreich errichtet wurde und ihren Sitz im
Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat; sowie jede juristische Person, die außerhalb
der Gerichtsbarkeit der Republik Österreich errichtet wurde und ihren Sitz hat und in der
ein Investor der Republik Österreich entscheidenden Einfluß hat;
c) in bezug auf ein „Drittland“, eine natürliche Person, ein Rechtssubjekt oder eine andere
Organisation, die mutatis mutandis, entsprechend dem jeweiligen Fall, die in Punkt (a) bzw.
(b) für einen Vertragsstaat angeführten Bedingungen erfüllt.
3. Die Begriffe „besitzen“ bzw. „überwachen“ beinhalten auch die von Tochtergesellschaften oder
Zweigorganisationen ausgeübten Eigentumsrechte oder Kontrollen, ungeachtet dessen, wo diese
angesiedelt sind.
4. „Erträge“ bedeutet diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, ungeachtet der Form, in der
sie ausbezahlt werden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen,
Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Einnahmen im Bereich der Verwaltung und
technischen Hilfe und andere Entgelte sowie Sachleistungen, wie zB in Form von Gütern und
Dienstleistungen.
5. „Ohne Verzögerung“ bedeutet in einem für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei
Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser beginnt mit dem Tag, an dem
der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird und darf höchstens ein Monat betragen.
6.„Gebiet“ bedeutet das gesamte völkerrechtlich anerkannte Gebiet eines Vertragsstaates,
einschließlich der Gebiete außerhalb des Küstenmeeres, die gemäß den völkerrechtlichen
Bestimmungen und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates als ein Gebiet
bezeichnet wurden oder werden können, über das ein Vertragsstaat Hoheitsrechte oder
Gerichtsbarkeit ausüben kann.
7. Der Begriff „damit verbundene Aktivitäten“ bezeichnet Aktivitäten, die mit einer Investition im
Zusammenhang stehen und gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und
Vorschriften des als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaates durchgeführt werden und
beinhaltet insbesondere
a) die Gründung, Aufsicht und Instandhaltung von Zweigstellen, Geschäftstellen, Büros oder
anderen Einrichtungen zur Abwicklung von Geschäften;
b) die Gründung von Unternehmen, der Erwerb von Unternehmen oder Anteilen an Unternehmen
bzw. diesbezügliche Vermögensanteile, Unternehmensführung und -kontrolle, Instandhaltung,
Nutzung, Genuß und Ausweitung sowie Verkauf, Liquidation, Auflösung oder sonstige
Veräußerung von neugegründeten oder erworbenen Unternehmen;
c) die Erstellung, Erfüllung und Umsetzung von mit Investionen im Zusammenhang stehenden
Verträgen;
d) der Erwerb, Besitz, die Nutzung und Veräußerung von Vermögen jeglicher Art durch
rechtliche Maßnahmen, einschließlich geistiges Eigentum und der Schutz desselben;
e) die Aufnahme von Mitteln bei lokalen Finanzinstituten sowie der Ankauf, Verkauf und die
Ausgabe von Aktien und anderen Effekten auf den lokalen Finanzmärkten sowie der Ankauf
von Devisen für die Durchführung der Investitionen;
f) die Erzeugung, Verwendung und der Verkauf von Produkten sowie sonstige wirtschaftliche
und kommerzielle Aktivitäten und Dienstleistungen.
Artikel 2
Investitionsförderung
1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Investitionen und damit verbundene Aktivitäten von
Investoren des anderen Vertragsstaates auf seinem Gebiet gemäß den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und sonstigen Regelungen zu fördern und zuzulassen.
2. Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens sind die Vertragsstaaten bemüht, die Gründung und
Schaffung geeigneter juristischer Personen durch Investoren zu fördern und zu erleichtern, um so zur
Schaffung, Entwicklung und Durchführung von Investitionsprojekten in verschiedenen Wirtschaftszweigen
beizutragen, wie sie nach den Gesetzen und sonstigen Bestimmungen der als Aufnahmestaat
fungierenden Vertragsstaaten zulässig sind.
3. Jeder Vertragsstaat ist bemüht, auf seinem Gebiet die notwendigen Maßnahmen für die
Bewilligung geeigneter Einrichtungen, für die Schaffung von Anreizen und anderer Arten der Förderung
von Investitionen und damit verbundenen Aktivitäten der Investoren des anderen Vertragsstaates zu
treffen und umzusetzen, und die Investoren erhalten diesbezüglich von dem als Aufnahmestaat
fungierenden Vertragsstaat sämtliche nowendigen Genehmigungen, Bewilligungen, Konzessionen und
Bevollmächtigungen in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, wie sie durch die gesetzlichen
Bestimmungen und Vorschriften festgelegt sind.
4. Die Vertragsstaaten können sich gegenseitig in der Form, die ihnen geeignet erscheint, beraten, um
so zur Förderung und Erleichterung von Investitionsmöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet beizutragen.
5. Die Investoren jedes Vertragsstaates sind berechtigt, Top-Manager und Fachpersonal jeglicher
Nationalität nach freier Wahl einzustellen, und jeder Vertragsstaat stellt diesbezüglich alle notwendigen
Einrichtungen in dem Ausmaß zur Verfügung, wie dies seine gesetzlichen Bestimmungen und
Vorschriften erlauben. Jeder Vertragsstaat prüft gemäß seinen Verpflichtungen, die er im Rahmen
multilateraler, von beiden Vertragsstaaten unterzeichneter Verträge, wie das Allgemeine Abkommen über
Handel und Dienstleistungen, eingegangen ist und unter Berücksichtigung seiner innerstaatlichen Gesetze
und Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen, in gutem
Glauben und in wohlwollender Art und Weise Anträge, die von Investoren des anderen Vertragsstaates
und von ihnen beschäftigten leitenden Angestellten, in bezug auf die Einreise, Ausreise und den
vorübergehenden Aufenthalt in seinem Gebiet gestellt wurden, um Aktivitäten setzen zu können, die mit
der Durchführung, Verwaltung, Instandhaltung, Nutzung, dem Genuß von oder der Verfügung über
Investitionen im Zusammenhang stehen, und jeder Vertragsstaat prüft unter Berücksichtigung seiner
innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung
natürlicher Personen, in gutem Glauben und in wohlwollender Art und Weise Anträge von begleitenden
Familienangehörigen solcher Investoren und leitender Angestellter in bezug auf die Einreise, Ausreise
und den vorübergehenden Aufenthalt in seinem Gebiet.
6. In bezug auf den Transport von Gütern oder Personen, die mit einer Investition im Zusammenhang
stehen, gewährt jeder Vertragsstaat in dem Ausmaß, in dem dies seine entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen und Vorschriften erlauben, die Durchführung eines solchen Transports durch Unternehmen
des anderen Vertragsstaates.
Artikel 3
Schutz von Investitionen
1. Investitionen und damit verbundene Aktivitäten der Investoren eines Vertragsstaates, die auf dem
Gebiet des anderen Vertragsstaates zugelassen sind, genießen vollen Schutz und volle Sicherheit auf dem
Gebiet des anderen Vertragsstaates in einer dem Völkerrecht und den Bestimmungen dieses Abkommens
entsprechenden Art und Weise. Kein Vertragsstaat beeinträchtigt in irgendeiner Weise durch willkürliche
oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, Instandhaltung und Nutzung, den Genuß von oder die
Verfügung über Investitionen oder sonstige damit verbundene Aktivitäten.
2. Jeder Vertragsstaat gibt sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften, Verwaltungsvorschriften
und Verfahren bekannt, die mit Investitionen, die von Investoren des anderen Vertragsstaates
auf seinem Gebiet getätigt werden, im Zusammenhang stehen oder diese direkt betreffen.
3. Jeder Vertragsstaat erfüllt jede Verpflichtung oder Aufgabe, die er in bezug auf Investitionen eines
Investors des anderen Vertragsstaates auf seinem Gebiet eingegangen ist.
4. Bereits bestehende Investitionen sollen in dem als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaat nicht
zusätzlichen Erfüllungserfordernissen unterzogen werden, die ihre Ausweitung oder ihren Fortbestand in
einer Art und Weise behindern oder einschränken, die ihrer Durchführbarkeit schadet oder diese negativ
beeinflußt, es sei denn, daß derartige Erfordernisse aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der
Volksgesundheit, des Umweltschutzes oder auf Grund anderer Überlegungen, die von öffentlichem
Interesse sind, für unerläßlich angesehen und gemäß den allgemein anwendbaren Rechtsvorschriften
umgesetzt werden.
5. Jeder Vertragsstaat ist sich dessen bewußt, daß zur Aufrechterhaltung eines günstigen Umfeldes
für Investitionen, die auf seinem Gebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt werden,
wirksame Mittel zur Geltendmachung von Forderungen und Durchsetzung von Rechten in bezug auf
Investitionen angeboten werden müssen. Jeder Vertragsstaat sichert Investoren des anderen
Vertragsstaates das Recht auf Zugang zur Gerichtsbarkeit, zu Verwaltungsgerichten und -behörden sowie
allen anderen Recht sprechenden Einrichtungen zu, sowie das Recht, Personen ihrer Wahl einzustellen,
die gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften Forderungen und Rechte in
bezug auf ihre Investitionen geltend machen können.
6. Im Falle einer Liquidation einer Investition wird dem Liquidationserlös der gleiche Schutz und die
gleiche Behandlung wie der ursprünglichen Investition, auch in der Form wie sie im nachfolgenden
Artikel 6 gewährleistet wird, zuteil.
7. Investitionen der Investoren eines Vertragsstaates unterliegen nicht der Requirierung, Beschlagnahme,
Konfiszierung oder anderen vergleichbaren Maßnahmen, es sei denn auf Grund eines
anwendbaren Gesetzes und im Einklang mit den anwendbaren Grundsätzen des Völkerrechts und anderer
relevanter Bestimmungen dieses Abkommens.
Artikel 4
Behandlung von Investitionen
1. Jeder Vertragsstaat behandelt Investitionen, Erträge und damit verbundene Aktivitäten, die von
Investoren des anderen Vertragsstaates in seinem Gebiet getätigt werden, jederzeit gerecht und angemessen.
Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein, als jene, die der Staat in vergleichbaren Fällen
Investitionen und damit verbundenen Aktivitäten seiner eigenen Investoren oder Investoren aus
Drittländern, je nachdem, welche die günstigste Behandlung ist, zuteil werden läßt.
2. Keiner der beiden Vertragsstaaten gewährt Investoren des anderen Vertragsstaates hinsichtlich
Entschädigungsleistungen, Transfers und Erträgen sowie hinsichtlich der Verwaltung, Instandhaltung,
Nutzung und des Genusses oder der Verfügung über ihre Investitionen und andere damit verbundene
Aktivitäten eine weniger günstige Behandlung als jene, die er seinen eigenen Investoren oder Investoren
aus Drittländern, je nachdem, welche die günstigste Behandlung ist, zuteil werden läßt.
3. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen jedoch nicht so ausgelegt werden, daß sie einen
Vertragsstaat verpflichten, Investoren des anderen Vertragsstaates den gegenwärtigen oder zukünftigen
Nutzen einer Behandlung, Bevorrechtung oder eines Privilegs auf Grund folgender Vereinbarungen oder
Regelungen zu gewähren
a) auf Grund einer Zollunion, Wirtschaftsgemeinschaft, Freihandelszone, Währungsunion oder einer
anderen regionalen wirtschaftlichen Vereinbarung oder einem vergleichbaren internationalen
Abkommen, dem einer der beiden oder beide Vertragsstaaten beigetreten sind, oder beitreten
werden; oder
b) auf Grund eines internationalen oder regionalen Abkommens oder einer ähnlichen Vereinbarung
sowie auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die ausschließlich oder vorwiegend
Steuerfragen betreffen; oder
c) auf Grund von Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
4. Keiner der beiden Vertragsstaaten darf einem Investor des anderen Vertragsstaates diskriminierende
Zwangsmaßnahmen auferlegen, die den Ankauf von Material, Energie, Treibstoff oder
Transport- und Produktionsmitteln jeder Art erforderlich machen oder einschränken oder auch die
Vermarktung der Produkte innerhalb oder außerhalb des Gebietes des als Aufnahmestaat fungierenden
Vertragsstaates einschränken.
Artikel 5
Entschädigung für Schadensfälle oder Verluste
1. Investoren eines Vertragsstaates, deren Investitionen auf Grund eines Krieges oder anderer
bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte, Bürgerunruhen, eines Aufstandes oder
auf Grund von Tumulten oder ähnlicher Ereignisse im Gebiet des anderen Vertragsstaates Schaden oder
Verluste erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer
Regelungen seitens des anderen Vertragsstaates keine weniger günstige Behandlung als jene, die dieser
Vertragsstaat seinen eigenen Investoren oder Investoren aus Drittländern, je nachdem, welche Behandlung
die günstigste ist, zuteil werden läßt.
2. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels erhalten Investoren eines Vertragsstaates,
die auf Grund von Ereignissen, wie sie im zitierten Absatz angeführt sind, auf dem Gebiet des
anderen Vertragsstaates Schaden oder Verluste aus folgenden Gründen erleiden
a) durch Beschlagnahme ihres gesamten Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte
oder Behörden dieses Vertragsstaates, oder durch
b) die Zerstörung ihres gesamten Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder
Behörden dieses Vertragsstaates, die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. nicht
auf Grund der Notsituation erforderlich war,
umgehend eine angemessene und wirksame Entschädigung für den Schaden oder Verlust, den sie während
der Beschlagnahmung oder auf Grund der Zerstörung ihres Eigentums erlitten haben. Daraus folgende
Zahlungen sind frei konvertierbar und ohne Verzögerung frei transferierbar.
Artikel 6
Enteignung
1. (a) Investitionen, die von Investoren eines Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen
Vertragsstaates getätigt werden, werden von diesem nicht verstaatlicht, enteignet, entzogen und auch nicht
direkten oder indirekten Maßnahmen unterworfen, die die gleiche Wirkung wie eine Verstaatlichung,
Enteignung oder Besitzentziehung (im folgenden allgemein „Enteignung“ genannt) haben, es sei denn,
dies geschieht im öffentlichen Interesse auf Grund von internen Notwendigkeiten dieses Vertragsstaates
sowie gegen eine prompte, angemessene und wirksame Entschädigung und unter der Bedingung, daß
derartige Maßnahmen in nicht diskriminierender Art und Weise und gemäß den allgemein anwendbaren
Rechtsvorschriften umgesetzt werden.
(b) Die Entschädigung muß dem tatsächlichen Wert der enteigneten Investition entsprechen. Die
Festlegung und Berechnung erfolgt gemäß den international anerkannten Bewertungsgrundlagen auf
Grund des fairen Marktwertes der enteigneten Investition, der entweder unmittelbar vor dem Zeitpunkt
der Enteignung oder vor dem Zeitpunkt des öffentlichen Bekanntwerdens der drohenden Enteignung, je
nachdem welches Ereignis früher eintritt, besteht (dieser Zeitpunkt wird im folgenden „Bewertungszeitpunkt“
genannt). Die Entschädigung ist in einer vom Investor gewählten frei konvertierbaren Währung
nach dem zum Bewertungszeitpunkt für diese Währung geltenden Wechselkurs zu berechnen und muß
auch Zinsen zum handelsüblichen Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der
Zahlung enthalten, wobei die Zinsen keinesfalls niedriger als der geltende LIBOR-Zinssatz oder ein
gleichwertiger Zinssatz sein dürfen.
(c) In jenen Fällen, in denen der oben genannte faire Marktwert nur schwer festgestellt werden kann,
ist die Entschädigung auf der Basis vergleichbarer Grundlagen festzulegen, wobei alle relevanten
Faktoren und Umstände, insbesondere das investierte Kapital, die Art und Dauer der Investition, der
Wiederbeschaffungswert und Wertzuwachs, die laufenden Erträge, der diskontierte Cashflow-Wert, der
Buchwert und der Geschäftswert entsprechend zu berücksichtigen sind. Die endgültig festgelegte
Entschädigungssumme wird dem Investor in einer frei konvertierbaren Währung unverzüglich ausgezahlt
und kann ohne Verzögerung uneingeschränkt transferiert werden.
2. Dem betroffenen Investor steht unbeschadet seiner in Artikel 9 dieses Abkommens festgelegten
Rechte das Recht zu, im Rahmen der Rechtsordnung des Vertragsstaates, der die Enteignung vornimmt,
die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges
Organ dieses Vertragsstaates gemäß den in Absatz 1 angeführten Bestimmungen umgehend überprüfen zu
lassen. Dies gilt auch für die Bewertung der Investition und die Entschädigungszahlung dafür.
3. Um Unklarheiten zu vermeiden, bezeichnet der Begriff Enteignung auch Situationen, in denen ein
Vertragsstaat die Vermögenswerte einer Gesellschaft oder eines Unternehmens enteignet, die auf Grund
der geltenden Gesetzgebung in seinem Gebiet errichtet oder konstituiert wurde und an der Investoren des
anderen Vertragsstaates Beteiligungen wie zB in Form von Aktien, Wertpapieren, Schuldverschreibungen
oder sonstige Rechte oder Anteile besitzen.
4. Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Interventionen oder regulierende Maßnahmen
seitens eines Vertragsstaates anzuwenden. Dazu zählen unter anderem das Einfrieren oder Blockieren von
Investitionen, die Einhebung willkürlicher oder übermäßiger Investitionsabgaben, der Zwangsverkauf der
gesamten Investition oder eines Teiles davon oder vergleichbare Maßnahmen, die eine de facto
konfiszierende oder enteignende Wirkung in dem Sinn haben, daß der Investor tatsächlich sein Eigentum,
die Kontrolle oder beträchliche Vorteile hinsichtlich seiner Investition verliert oder die zu einem Verlust
oder Schaden in bezug auf den wirtschaftlichen Wert der Investition führen können.
5. Eine Entschädigungsforderung gemäß den Grundlagen und Bestimmungen dieses Artikels besteht
auch, wenn infolge der Vorgangsweise eines Vertragsstaates in bezug auf ein Unternehmen, in das
Investoren des anderen Vertragsstaates investiert haben, die Investition wesentlich beeinträchtigt wird.
Artikel 7
Transferzahlungen im Zusammenhang mit Investitionen
1. Jeder Vertragsstaat gewährt Investoren des anderen Vertragsstaates das Recht, mit Investitionen
im Zusammenhang stehende Zahlungen frei in sein Gebiet und ins Ausland zu transferieren. Das gilt auch
für den Transfer von
a) Anfangskapital und zusätzlichen Beträgen zur Instandhaltung, Verwaltung und Ausweitung ihrer
Investitionen;
b) Erträge;
c) vertragsbedingte Zahlungen, einschließlich Rückzahlung des aufgenommenen Betrages und
Zahlung der angelaufenen Zinsen auf Grund eines Darlehensvertrages;
d) Tantiemen und Gebühren für die in Artikel 1 Absatz 1 (d) angeführten Rechte;
e) Erlöse aus der Liquidation oder dem Verkauf eines Teiles oder der gesamten Investition;
f) Gehaltszahlungen und andere Entgelte des im Zusammenhang mit der Investition aus dem
Ausland rekrutierten Personals;
g) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens;
h) in Artikel 8 angeführte Zahlungen; und
i) Zahlungen infolge der Beilegung von Streitigkeiten.
2. Die in Absatz 1 angeführten Transferzahlungen erfolgen ohne Verzögerung und ohne
Einschränkungen, mit Ausnahme von Sachleistungen, in jeder frei konvertierbaren Währung. Verzögert
sich die Durchführung der notwendigen Transfers, hat der betroffene Investor das Recht, für die Dauer der
Verzögerung Zinsen zu erhalten.
3. Transfers erfolgen zu dem Devisenkassakurs, der am Tage der Transferzahlung für die zu
transferierende Währung gilt. In Ermangelung eines Devisenmarktes gilt der jüngste Kurs für
ausländische Direktinvestitionen oder der gemäß den Bestimmungen des Internationalen Währungsfonds
festgelegte Wechselkurs bzw. der Wechselkurs, den man für die Umwandlung der jeweiligen Währungen
in Sonderziehungsrechte oder US-Dollars erhält, je nachdem, welcher Kurs für den Investor am
günstigsten ist.
Artikel 8
Eintrittsrecht
1. Leistet ein Vertragsstaat oder eine von ihm benannte Institution, eine Gesellschaft oder ein anderes
Unternehmen, das in einem Vertragsstaat errichtet oder konstituiert wurde, aber kein Investor ist (die
„entschädigende Partei“), eine Zahlung auf Grund einer Sicherstellung oder Garantie für eine Investition
im Gebiet des anderen Vertragsstaates (des „Aufnahmestaates“), oder erwirbt er infolge eines
vollständigen oder teilweisen Verschuldens des Investors in anderer Form einen Teil oder alle Rechte und
Ansprüche hinsichtlich einer solchen Investition, so anerkennt der Aufnahmestaat
a) die kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die entschädigende Partei erfolgte
Übertragung eines Teiles oder aller Rechte und Ansprüche, die sich durch eine solche Investition
ergeben; und ebenso
b) daß die entschädigende Partei diese Rechte und Ansprüche und alle mit der Investition im
Zusammenhang stehenden Verpflichtungen auf Grund des Eintrittes im gleichen Umfang wie ihr
Rechtsvorgänger oder der ursprüngliche Investor geltend machen bzw. übernehmen kann.
2. Die entschädigende Partei kann in jedem Fall
a) die gleiche Behandlung hinsichtlich der von ihr auf Grund der in Absatz 1 genannten Übertragung
erworbenen Rechte und Ansprüche und hinsichtlich der übernommenen Verpflichtungen
beanspruchen sowie hinsichtlich
b) aller Zahlungen, die sie in Ausübung dieser Rechte und Ansprüche erhält, wie sie der
ursprüngliche Investor auf Grund dieses Abkommens in bezug auf die jeweilige Investition und
die diesbezüglichen Erlöse beanspruchen konnte.
Artikel 9
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor
1. Jede Streitigkeit zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaates
über eine Investition des Letztgenannten auf dem Gebiet des Erstgenannten ist so weit wie möglich
freundschaftlich beizulegen.
2. Können derartige Streitigkeiten innerhalb von sechs Monaten nachdem eine Streitpartei einen
Antrag auf eine freundschaftliche Beilegung gestellt hat nicht beigelegt werden, so ist die Streitigkeit zur
Entscheidung nach Wahl des Investors, der Streitpartei ist, entweder
a) nach einem anwendbaren zuvor vereinbarten Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit beizulegen;
oder
b) gemäß den folgenden Absätzen dieses Artikels einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.
3. Entschließt sich der Investor, die Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen,
muß er darüber hinaus seine schriftliche Zustimmung geben, die Streitigkeit vor eine der folgenden
Einrichtungen zu bringen
a) vor das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), das
gemäß dem am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten „Übereinkommen zur Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 (das
„Washingtoner Übereinkommen“) eingerichtet wurde, unter der Voraussetzung, daß das
Washingtoner Übereinkommen auf die betreffende Streitigkeit anwendbar ist; oder
b) vor ein Schiedsgericht, das gemäß der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen
für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) eingerichtet wurde, wobei diese Regeln durch die
Streitparteien abgeändert werden können (die im Artikel 7 der Schiedsordnung bezeichnete mit
der Ernennung betraute Stelle ist der Generalsekretär des Zentrums); oder
c) vor ein Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsordnung einer schiedsgerichtlichen Einrichtung,
auf die sich beide Streitparteien geeinigt haben, eingerichtet wurde.
4. Ungeachtet der Tatsache, ob ein Investor die Streitigkeit einem bindenden Schiedsverfahren nach
Absatz 3 unterworfen hat, kann er zur Wahrung seiner Rechte und Interessen noch vor Einleitung des
schiedsgerichtlichen Verfahrens oder im Zuge des Verfahrens vor den Gerichten bzw. Verwaltungsgerichten
des Vertragsstaates, der Streitpartei ist, einen Anspruch auf einstweilige Unterlassung, nicht
aber auf Entschädigungszahlung erheben.
5. Jeder Vertragsstaat gibt hiermit vorbehaltlos seine Zustimmung, entsprechend der Wahl des
Investors nach Absatz 3 a) und b) oder gemäß der gegenseitigen Vereinbarung beider Streitparteien nach
Absatz 3 c), eine Investitionsstreitigkeit einem bindenden Schiedsverfahren zur Beilegung zu unterwerfen.
6. (a) Die gemäß Absatz 5 gegebene Zustimmung, verbunden mit jener nach Absatz 3, erfüllt das
Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung der Streitparteien im Sinne von Kapitel II des Washingtoner
Übereinkommens, Artikel II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961 vom 10. Juni 1958 (das „New Yorker Übereinkommen“),
sowie Artikel 1 der UNCITRAL-Schiedsordnung.
(b) Jedes Schiedsverfahren im Sinne dieses Absatzes findet im gegenseitigen Einvernehmen der
Parteien in einem dem New Yorker Übereinkommen beigetretenen Staat statt. Diesbezügliche Forderungen,
die einem Schiedsverfahren unterzogen werden, gelten im Sinne des Artikels 1 des New Yorker
Übereinkommens als Forderungen auf Grund von Handelsbeziehungen oder Transaktionen.
(c) Kein Vertragsstaat wird hinsichtlich einer Streitigkeit, die einem Schiedsverfahren unterworfen
wurde, diplomatischen Schutz gewähren oder einen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei
denn, daß der andere Vertragsstaat den in der Streitsache erlassenen Schiedsspruch nicht befolgt.
Informelle diplomatische Schritte, die lediglich darauf gerichtet sind, die Beilegung der Streitigkeit
zu erleichtern, fallen jedoch nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes im Sinne von lit. c.
7. Ein nach den Bestimmungen dieses Artikels gebildetes Schiedsgericht entscheidet über den
Streitgegenstand gemäß den von den Streitparteien vereinbarten Rechtsvorschriften. Liegt eine solche
Vereinbarung nicht vor, so wendet das Schiedsgericht das Recht des Vertragsstaates, der Streitpartei ist –
einschließlich seines internationalen Privatrechts, sowie die einschlägigen Regeln des Völkerrechts an.
8. Ein Investor, der keine natürliche Person ist und zum Zeitpunkt der in Absatz 6 genannten
schriftlichen Zustimmung die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates, der Streitpartei ist, besitzt und
der vor der Entstehung einer Streitigkeit zwischen ihm und diesem Vertragsstaat der Kontrolle durch
Investoren des anderen Vertragsstaates unterliegt, ist im Sinne des Artikels 25 (2) (b) des Washingtoner
Übereinkommens als Investor dieses anderen Vertragsstaates zu behandeln.
9. Die Schiedssprüche, die auch einen Zuspruch an Zinsen beinhalten können, sind für die
Streitparteien rechtskräftig und bindend. Jeder Vertragsstaat sorgt für die unverzügliche Umsetzung und
trifft geeignete Maßnahmen für die wirksame Vollstreckung derartiger Schiedssprüche in seinem
Hoheitsgebiet.
10. In einem gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder sonstigen Verfahren zur Beilegung einer
Investitionsstreitigkeit zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaates oder
bei der Vollstreckung einer diesbezüglichen Entscheidung oder eines Schiedsspruches darf ein Vertragsstaat
seine Immunität nicht als Einwendung geltend machen. Eine Gegenforderung, das Recht auf
Aufrechnung oder ein Einspruchsrecht darf nicht darauf gegründet sein, daß der betroffene Investor auf
Grund eines Versicherungsvertrages eine Wiedergutmachung oder andere Form der Entschädigung für
den gesamten angegebenen Schaden oder eines Teiles davon von einem Dritten, sei es von einer
staatlichen oder privaten Einrichtung, einschließlich dem anderen Vertragsstaat und seiner Gebietskörperschaften,
Verwaltungseinrichtungen oder sonstiger Institutionen erhalten hat oder erhalten wird.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
1. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden soweit wie
möglich von den Vertragsstaaten durch Verhandlungen oder in anderer Form auf diplomatischem Weg
beigelegt.
2. Wenn eine Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten, nachdem einer der beiden Vertragsstaaten
derartige Verhandlungen oder die Beilegung der Streitigkeit auf einem anderen diplomatischen Weg
beantragt hat, nicht beigelegt werden kann, und die Vertragsstaaten sich nicht in anderer Form schriftlich
einigen, kann jeder Vertragsstaat die Streitigkeit durch eine schriftliche Verständigung des anderen
Vertragsstaates einem ad hoc-Schiedsgericht gemäß den in diesem Artikel angeführten Bedingungen
unterbreiten.
3. Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen: Jeder Vertragsstaat ernennt ein Mitglied, und
diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittlandes als Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes, der von den beiden Vertragsstaaten ernannt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von
zwei Monaten, und der Vorsitzende innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt ernannt, ab dem ein
Vertragsstaat den anderen über seine Absicht, die Streitigkeit vor ein Schiedsgericht zu bringen, in
Kenntnis gesetzt hat.
4. Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, kann jeder Vertragsstaat, sofern keine
andere Vereinbarung getroffen wurde, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die
notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes ein
Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten oder aus einem anderen Grund nicht in der Lage, diese
Funktion wahrzunehmen, so ist der Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofes zu ersuchen, die
notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofes ein
Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten oder in gleicher Weise verhindert, so ist das
dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger eines der beiden
Vertragsstaaten ist, zu ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen.
5. Das Urteil ergeht auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses. Das Schiedsgericht entscheidet gemäß
den anwendbaren Bestimmungen des Völkerrechts. Die Entscheidung ist endgültig und für beide
Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Mitgliedes des
Schiedsgerichtes und seiner Rechtsvertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten für den Vorsitzenden
sowie sonstige Kosten des Schiedsverfahrens werden von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen
getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch nach freiem Ermessen verfügen, daß ein Vertragsstaat einen
höheren Anteil oder die Gesamtkosten trägt. In jeder anderen Hinsicht bestimmt das Schiedsgericht seine
Verfahrensregeln selbst.
Artikel 11
Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unabhängig von den diplomatischen und
konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten.
Artikel 12
Wahrung der Rechte
1. Ist in den Gesetzen eines der beiden Vertragsstaaten oder in derzeitigen oder zukünftigen
zusätzlich zu diesem Abkommen bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zwischen den
Vertragsstaaten eine allgemeine oder spezielle Bestimmung enthalten, die für Investitionen oder damit
verbundene Aktivitäten durch Investoren des anderen Vertragsstaates die Möglichkeit einer günstigeren
Behandlung vorsieht als das vorliegende Abkommen, so ist anstelle dieses Abkommens die besagte
Regelung, soweit sie für die Investition günstiger ist, anzuwenden.
2. Die beiden Vertragsstaaten einigen sich darauf, für den Fall, daß die Europäische Union oder der
Golf-Kooperationsrat bestimmte verbindliche Maßnahmen und zwingende Vorschriften erlassen, die mit
einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind, beratende Gespräche zu führen, um so die
Angelegenheit zu regeln und/oder, sofern dies notwendig erscheint, das vorliegende Abkommen zu
ändern.
Artikel 13
Anwendung
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für alle Investitionen, unabhängig davon, ob sie vor
oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens durch Investoren eines Vertragsstaates im
Hoheitsgebiet des anderen getätigt wurden.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am 60. Tag nach Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 15
Vertragsdauer und Kündigung
1. Das Abkommen bleibt für die Dauer von dreißig (30) Jahren in Kraft und danach jeweils für die
Dauer eines ähnlich langen Zeitraums, sofern nicht ein Jahr vor Ablauf des ersten oder eines folgenden
Zeitraums ein Vertragsstaat den anderen schriftlich von der Absicht in Kenntnis setzt, dieses Abkommen
zu kündigen.
2. Die Bestimmungen dieses Abkommens werden für einen Zeitraum von zwanzig (20) Jahren ab der
Kündigung dieses Abkommens hinsichtlich jener Investitionen weiter gelten, die vor dem Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt wurden.
ZU URKUND DESSEN haben die jeweiligen Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses
Abkommen unterfertigt.
GESCHEHEN ZU Kuwait, am 5. Rajab 1417 H, dh. am 16. November 1996, in zweifacher
Ausfertigung in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist. Bei Abweichungen gilt der englische Wortlaut.
Für die Republik Österreich
Dr. B. Ferrero-Waldner
Für den Staat Kuwait
Abdul-Mohsen Al-Hunaif
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 24. Juli 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 mit
22. September 1998 in Kraft.