154. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr für das Bundesland Wien
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
§ 1. Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches
dieser Verordnung im Bundesland Wien bis zu 225 Beschäftigungsbewilligungen nach
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, davon höchstens 75 für Schaustellerbetriebe, mit der Wirkung
erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung
als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
§ 2. Die Geltungsdauer der gemäß § 1 erteilten Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem
31. Oktober 1997 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1997 außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Erklärungen wird genehmigt.
2. Der nachstehende Staatsvertrag samt Anlage und Erklärungen ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-
VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist die arabische, chinesische, französische, russische und spanische
Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –
TIEF BESORGT über Ausmaß und Zunahme der unerlaubten Gewinnung von Suchtgiften und
psychotropen Stoffen, der unerlaubten Nachfrage nach solchen Stoffen und des unerlaubten Verkehrs mit
solchen Stoffen, die Gesundheit und Wohl der Menschen ernstlich gefährden und die wirtschaftlichen,
kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft beeinträchtigen,
SOWIE TIEF BESORGT über das stetig zunehmende Übergreifen des unerlaubten Verkehrs mit
Suchtgiften und psychotropen Stoffen auf unterschiedliche gesellschaftliche Schichten und insbesondere
über die Tatsache, daß Kinder in vielen Teilen der Welt als Verbraucher auf dem unerlaubten
Suchtmittelmarkt ausgebeutet und für Zwecke der unerlaubten Gewinnung und Verteilung von
Suchtgiften und psychotropen Stoffen sowie des unerlaubten Handels mit solchen Stoffen benutzt
werden, was eine Gefahr von unübersehbarer Tragweite darstellt,
IN ERKENNTNIS der Verbindungen zwischen dem unerlaubten Verkehr und anderer damit
zusammenhängender organisierter Kriminalität, welche die rechtmäßige Wirtschaft untergräbt und die
Stabilität, Sicherheit und Souveränität der Staaten gefährdet,
IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, daß der unerlaubte Verkehr eine internationale kriminelle
Tätigkeit ist, deren Bekämpfung dringende Aufmerksamkeit und höchsten Vorrang erfordert,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der unerlaubte Verkehr zu hohen finanziellen Gewinnen und
Reichtümern führt, die es transnationalen kriminellen Vereinigungen ermöglichen, die Strukturen des
Staates, die rechtmäßigen Handels- und Finanzgeschäfte und die Gesellschaft auf allen Ebenen zu
durchdringen, zu vergiften und zu korrumpieren,
ENTSCHLOSSEN, diejenigen, die sich mit unerlaubtem Verkehr befassen, um den Ertrag ihrer
kriminellen Tätigkeit zu bringen und ihnen dadurch den Hauptanreiz für ihr Tun zu nehmen,
IN DEM WUNSCH, die Grundursachen des Problems des Mißbrauchs von Suchtgiften und
psychotropen Stoffen zu beseitigen, darunter die unerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und die aus
dem unerlaubten Verkehr stammenden ungeheuren Gewinne,
IN DER ERWÄGUNG, daß Maßnahmen notwendig sind, um bestimmte Stoffe, einschließlich der
bei der Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendeten Vorläuferstoffe, Chemikalien
und Lösungsmittel, deren leichte Verfügbarkeit zu einem Anstieg der im Geheimen vorgenommenen
Herstellung solcher Stoffe geführt hat, zu überwachen,
ENTSCHLOSSEN, die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des unerlaubten
Verkehrs auf See zu verbessern,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Ausmerzung des unerlaubten Verkehrs in die kollektive
Verantwortung aller Staaten fällt und daß zu diesem Zweck ein koordiniertes Vorgehen im Rahmen der
internationalen Zusammenarbeit notwendig ist,
IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle der
Suchtgifte und psychotropen Stoffe und in dem Wunsch, daß die für diese Kontrolle zuständigen
internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben,
IN BEKRÄFTIGUNG der Leitsätze der Verträge im Bereich der Suchtgifte und psychotropen
Stoffe und des durch sie festgelegten Kontrollsystems,
IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit, die Maßnahmen zu verstärken und zu ergänzen, die in der
Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961, in jener Konvention in der durch das Protokoll von 1972 zur
Änderung der Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 geänderten Fassung Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 sowie das Übereinkommen
von 1971 über psychotrope Stoffe Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997 vorgesehen sind, um dem Ausmaß und Umfang des unerlaubten
Verkehrs sowie seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken,
SOWIE IN ERKENNTNIS der Bedeutung, die einer Verstärkung und einem Ausbau wirksamer
rechtlicher Mittel für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zukommt, um die internationalen
kriminellen Tätigkeiten des unerlaubten Verkehrs zu bekämpfen,
IN DEM WUNSCH, ein umfassendes, wirksames und anwendbares internationales Übereinkommen
zu schließen, das besonders gegen den unerlaubten Verkehr gerichtet ist und den verschiedenen
Erscheinungsformen des Gesamtproblems Rechnung trägt, insbesondere solchen, die in den im Bereich
der Suchtgifte und psychotropen Stoffe bestehenden Verträgen nicht behandelt sind –
KOMMEN hiermit wie folgt ÜBEREIN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich
ist, gelten für dieses gesamte Übereinkommen folgende Begriffsbestimmungen
a) Der Ausdruck Suchtgiftkontrollrat bezeichnet den Internationalen Suchtstoff-Kontrollrat, der
durch die Konvention von 1961 und durch die Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung
gebildet wurde;
b) der Ausdruck „Cannabispflanze“ bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis;
c) der Ausdruck „Cocastrauch“ bezeichnet jede Pflanzenart der Gattung Erythroxylon;
d) der Ausdruck „gewerblicher Beförderungsunternehmer“ bezeichnet eine Person oder einen
öffentlichen, privaten oder sonstigen Rechtsträger, der Personen, Güter oder Postsendungen
gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung befördert;
e) der Ausdruck „Kommission“ bezeichnet die Suchtgiftkommission des Wirtschafts- und Sozialrates
der Vereinten Nationen;
f) der Ausdruck „Einziehung“, der gegebenenfalls den Verfall umfaßt, bezeichnet die dauernde
Entziehung von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen
zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
g) der Ausdruck „kontrollierte Lieferung“ bezeichnet die Methode, auf Grund deren unerlaubte
oder verdächtige Sendungen von Suchtgiften, psychotropen Stoffen, in Tabelle I und Tabelle II
zu diesem Übereinkommen aufgeführten Stoffen oder Austauschstoffen mit Wissen und unter
Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrer Staaten verbracht,
durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, Personen zu
ermitteln, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen
Straftaten beteiligt sind;
h) der Ausdruck „Konvention von 1961“ bezeichnet die Einzige Suchtgiftkonvention von 1961;
i) der Ausdruck „Konvention von 1961 in seiner geänderten Fassung“ bezeichnet die Einzige
Suchtgiftkonvention von 1961 in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung der Einzigen
Suchtgiftkonvention geänderten Fassung;
j) der Ausdruck ,,Übereinkommen von 1971“ bezeichnet das Übereinkommen von 1971 über
psychotrope Stoffe;
k) der Ausdruck „Rat“ bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;
l) der Ausdruck „Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ bezeichnet das vorübergehende Verbot der
Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung
darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf
Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen
Entscheidung;
m) der Ausdruck „unerlaubter Verkehr“ bezeichnet die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten
Straftaten;
n) der Ausdruck „Suchtgift“ bezeichnet jeden in den Anhängen I und II der Konvention von 1961
und auch der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung aufgeführten natürlichen oder
synthetischen Stoff;
o) der Ausdruck „Opiummohn“ bezeichnet die Pflanzenart Papaver somniferum L.;
p) der Ausdruck „Ertrag“ bezeichnet jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar
aus der Begehung einer in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftat
stammt oder dadurch erzielt wurde,
q) der Ausdruck „Vermögensgegenstände“ bezeichnet Gegenstände jeder Art, körperliche oder
nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche
Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte
daran belegen;
r) der Ausdruck „psychotroper Stoff“ bezeichnet jeden in Anhang I, II, III oder IV des Übereinkommens
von 1971 aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;
s) der Ausdruck „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
t) die Ausdrücke „Tabelle I“ und „Tabelle II“ bezeichnen die diesem Übereinkommen beigefügten
entsprechend numerierten Listen von Stoffen in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 12
jeweils gültigen Fassung;
u) der Ausdruck „Transitstaat“ bezeichnet einen Staat, durch dessen Hoheitsgebiet unerlaubte
Suchtgifte, psychotrope Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe befördert
werden und der weder Usprungsort noch endgültiger Bestimmungsort dieser Stoffe ist.
Artikel 2
Geltungsbereich des Übereinkommens
(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien so zu
fördern, daß sie gegen die verschiedenen Erscheinungsformen des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften
und psychotropen Stoffen, die internationales Ausmaß haben, wirksamer vorgehen können. Bei der Erfüllung
ihrer Verpflichtungen nach dem Übereinkommen treffen die Vertragsparteien die erforderlichen
Maßnahmen, einschließlich der Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, im Einklang mit den
grundlegenden Bestimmungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung.
(2) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise,
die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der
Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
(3) Eine Vertragspartei unterläßt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei die Ausübung der
Gerichtsbarkeit und die Wahrnehmung von Aufgaben, die nach innerstaatlichem Recht ausschließlich
den Behörden dieser anderen Vertragspartei vorbehalten sind.
Artikel 3
Straftaten und Sanktionen
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn
vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben
a) i) das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen,
Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen –, Vermitteln, Versenden – auch im Transit –,
Befördern, Einführen oder Ausführen eines Suchtgiftes oder psychotropen Stoffes entgegen
der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung oder das
Übereinkommen von 1971;
ii) das Anbauen des Opiummohns, des Cocastrauchs oder der Cannabispflanze zum Zweck der
Gewinnung von Suchtgiften entgegen der Konvention von 1961 und der Konvention von
1961 in ihrer geänderten Fassung;
iii) das Besitzen oder Kaufen eines Suchtgiftes oder psychotropen Stoffes zum Zweck einer der
unter Ziffer i aufgeführten Tätigkeiten;
iv) das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II
aufgeführten Stoffen in der Kenntnis, daß dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei
dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften
oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet werden sollen;
v) das Organisieren, Leiten oder Finanzieren einer der unter den Ziffern i, ii, iii oder iv
aufgeführten Straftaten;
b) i) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, daß diese
Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit lit. a umschriebenen
Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen, zu dem
Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu
verschleiern oder einer an der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten beteiligten
Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen;
ii) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder
der Bewegung der Vermögensgegenstände, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des
Eigentums daran in der Kenntnis, daß diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren
in Übereinstimmung mit lit. a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder
mehreren dieser Straftaten stammen;
c) vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung
i) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn der Betreffende
bei Erhalt weiß, daß diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in
Übereinstimmung mit lit. a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder
mehreren dieser Straftaten stammen;
ii) den Besitz von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in der
Kenntnis, daß dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder
der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen oder
für diese Zwecke verwendet werden oder verwendet werden sollen;
iii) das öffentliche Aufstacheln oder Verleiten anderer – gleichviel durch welche Mittel –, eine in
Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebene Straftat zu begehen oder Suchtgifte oder
psychotrope Stoffe unerlaubt zu gebrauchen;
iv) die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie
die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung
und die Beratung in bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.
(2) Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer
Rechtsordnung die notwendigen Maßnahmen, um nach ihrem innerstaatlichen Recht den Besitz, den
Kauf oder den Anbau von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch
entgegen der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung oder des
Übereinkommens von 1971, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
(3) Auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat kann aus
den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.
(4) a) Jede Vertragspartei bedroht die Begehung der in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen
Straftaten mit Sanktionen, die der Schwere dieser Straftaten Rechnung tragen, wie etwa
Freiheitsstrafe oder andere Formen des Freiheitsentzugs, Geldsanktionen und Einziehung.
b) Die Vertragsparteien können vorsehen, daß sich der Täter neben der Verurteilung oder
Bestrafung wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat Maßnahmen
wie zur Behandlung, Aufklärung und Erziehung, Nachsorge, Rehabilitation oder
sozialen Wiedereingliederung unterziehen muß.
c) Ungeachtet lit. a und b können die Vertragsparteien im Fall weniger schwerer Straftaten
anstelle der Verurteilung oder Bestrafung Maßnahmen wie zur Aufklärung und Erziehung,
Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung sowie in Fällen des Suchtgiftmißbrauchs
zur Behandlung und Nachsorge vorsehen.
d) Die Vertragsparteien können anstelle oder zusätzlich zu der Verurteilung oder Bestrafung
wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 2 umschriebenen Straftat Maßnahmen zur
Behandlung, Aufklärung und Erziehung, Nachsorge, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung
des Täters vorsehen.
(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß ihre Gerichte und anderen entsprechend zuständigen
Behörden tatsächliche Umstände in Betracht ziehen können, welche die Begehung der in Übereinstimmung
mit Absatz 1 umschriebenen Straftaten besonders schwerwiegend machen, wie etwa
a) die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe, welcher der Täter angehört, an der
Straftat;
b) die Mitwirkung des Täters an anderen internationalen organisierten kriminellen Tätigkeiten;
c) die Mitwirkung des Täters an anderen rechtswidrigen Tätigkeiten, die durch die Begehung der
Straftat erleichtert werden;
d) die Anwendung von Gewalt oder der Gebrauch von Waffen durch den Täter;
e) den Umstand, daß der Täter ein öffentliches Amt bekleidet und die Straftat mit diesem Amt im
Zusammenhang steht;
f) den Umstand, daß Minderjährige in Mitleidenschaft gezogen oder benutzt werden;
g) den Umstand, daß die Straftat in einer Strafvollzugsanstalt, einer Einrichtung des Bildungs- oder
Sozialwesens oder in deren unmittelbarer Nähe oder an anderen Orten begangen wird, wo sich
Schüler oder Studenten zum Zweck der Bildung, des Sports oder zu gesellschaftlichen Tätigkeiten
aufhalten;
h) frühere Verurteilungen im In- oder Ausland, insbesondere wegen gleichartiger Straftaten, soweit
dies nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zulässig ist.
(6) Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, daß eine nach ihrem innerstaatlichen Recht
bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung
mit diesem Artikel umschriebener Straftaten so ausgeübt wird, daß die Maßnahmen der Strafrechtspflege
in bezug auf diese Straftaten größtmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der
Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.
(7) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß ihre Gerichte oder andere entsprechend zuständige
Behörden die Schwere der in Absatz 1 aufgeführten Straftaten sowie die in Absatz 5 aufgeführten
Umstände berücksichtigen, wenn sie die Möglichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von
Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt sind, in Erwägung ziehen.
(8) Jede Vertragspartei bestimmt, wenn sie dies für angemessen hält, in ihrem innerstaatlichen Recht
eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer in Übereinstimmung mit
Absatz 1 umschriebenen Straftat und eine noch längere Frist für den Fall, daß der Verdächtige sich der
Rechtspflege entzogen hat.
(9) Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrer Rechtsordnung geeignete Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß eine Person, die einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat
beschuldigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist und die in ihrem Hoheitsgebiet
ermittelt wird, bei dem durchzuführenden Strafverfahren anwesend ist.
(10) Für die Zwecke der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf Grund dieses Übereinkommens,
insbesondere der Zusammenarbeit auf Grund der Artikel 5, 6, 7 und 9, sind die in
Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftaten, vorbehaltlich der Verfassungsordnung
und der grundlegenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, nicht als fiskalische
oder politische Straftaten oder auf politischen Beweggründen beruhende Straftaten anzusehen.
(11) Dieser Artikel berührt nicht den Grundsatz, daß die Beschreibung der Straftaten, auf die er sich
bezieht, und der diesbezüglichen Gründe, die eine Bestrafung ausschließen, dem innerstaatlichen Recht
einer Vertragspartei vorbehalten ist und daß solche Straftaten nach ihrem Recht verfolgt und bestraft
werden.
Artikel 4
Gerichtsbarkeit
(1) Jede Vertragspartei
a) trifft die notwendigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit
Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen,
i) wenn die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden ist;
ii) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit ihre Flagge führt, oder eines
Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach ihrem Recht eingetragen ist, begangen worden ist;
b) kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung
mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen,
i) wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen oder von einer Person, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen worden ist;
ii) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes begangen worden ist, bezüglich dessen diese
Vertragspartei nach Artikel 17 ermächtigt worden ist, geeignete Maßnahmen zu treffen;
diese Gerichtsbarkeit wird jedoch nur auf Grund der nach Artikel 17 Absätze 4 und 9
genannten Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen ausgeübt;
iii) wenn die Straftat zu den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 lit. c Ziffer iv
umschriebenen Straftaten gehört und außerhalb ihres Hoheitsgebiets in der Absicht
begangen wird, eine in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Straftat
innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu begehen.
(2) Jede Vertragspartei
a) trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung
mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn der Verdächtige sich in
ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert, weil
i) die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet oder an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit ihre Flagge
führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach ihrem Recht eingetragen ist, begangen
worden ist oder
ii) die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist;
b) kann ferner die notwendigen Maßnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung
mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn der Verdächtige
sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert.
(3) Dieses Übereinkommen schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einer Vertragspartei
nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.
Artikel 5
Einziehung
(1) Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um die Einziehung
a) der aus den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten stammenden
Erträge oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht,
b) von Suchtgiften und psychotropen Stoffen, Material und Gerät oder anderen Tatwerkzeugen, die
zur Begehung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten
verwendet wurden oder bestimmt waren,
zu ermöglichen.
(2) Jede Vertragspartei trifft auch die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um es ihren
zuständigen Behörden zu ermöglichen, die in Absatz 1 genannten Erträge, Vermögensgegenstände,
Tatwerkzeuge oder anderen Sachen zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie
gegebenenfalls eingezogen werden können.
(3) Um die in diesem Artikel genannten Maßnahmen durchzuführen, erteilt jede Vertragspartei ihren
Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, daß Bank-, Finanz- oder
Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Eine Vertragspartei darf es
nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, diesen Bestimmungen Geltung zu verschaffen.
(4) a) Auf Grund eines Ersuchens, das nach diesem Artikel von einer anderen Vertragspartei
gestellt wird, die über eine in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Staftat
Gerichtsbarkeit hat, wird die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die in Absatz 1
genannten Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen befinden,
i) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung
zu erwirken und diese Entscheidung, falls sie erlassen wird, auszuführen oder
ii) eine von der ersuchenden Vertragspartei nach Absatz 1 erlassene Einziehungsentscheidung
an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, damit diese Entscheidung im
Rahmen des Ersuchens ausgeführt wird, soweit sie sich auf die in Absatz 1 genannten
Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen bezieht, die sich
im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden.
b) Auf Grund eines Ersuchens, das nach diesem Artikel von einer anderen Vertragspartei
gestellt wird, die über eine in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Straftat
Gerichtsbarkeit hat, trifft die ersuchte Vertragspartei Maßnahmen, um die in Absatz 1
genannten Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen zu ermitteln,
einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie entweder auf Grund einer Entscheidung der
ersuchenden Vertragspartei oder – im Fall eines nach Buchstabe a gestellten Ersuchens – auf
Grund einer Entscheidung der ersuchten Vertragspartei gegebenenfalls eingezogen werden
können.
c) Die unter lit. a und b vorgesehenen Entscheidungen oder Maßnahmen werden von der
ersuchten Vertragspartei nach Maßgabe und vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und
ihrer Verfahrensregeln oder der zwei- oder mehrseitigen Verträge Abkommen oder sonstigen
Vereinbarungen getroffen, an die sie gegebenenfalls in bezug auf die ersuchende Vertragspartei
gebunden ist.
d) Artikel 7 Absätze 6 bis 19 wird sinngemäß angewendet. Neben den in Artikel 7 Absatz 10
aufgeführten Angaben enthalten die nach diesem Artikel gestellten Ersuchen folgendes
i) im Fall eines Ersuchens nach lit. a Ziffer i eine Beschreibung der einzuziehenden
Vermögensgegenstände und eine Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Vertragspartei,
die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem
innerstaatlichen Recht um eine Entscheidung nachzusuchen;
ii) im Fall eines Ersuchens nach lit. a Ziffer ii eine rechtlich verwertbare Abschrift einer
von der ersuchenden Vertragspartei erlassenen Einziehungsentscheidung, auf die sich
das Ersuchen stützt, eine Sachverhaltsdarstellung und Angaben über den Umfang, in
dem um die Vollstreckung der Entscheidung ersucht wird;
iii) im Fall eines Ersuchens nach lit. b eine Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden
Vertragspartei und eine Beschreibung der Maßnahmen, um die ersucht wird.
e) Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär den Wortlaut ihrer Gesetze und sonstigen
Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmungen sowie den Wortlaut jeder späteren
Änderung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften.
f) Macht eine Vertragspartei die unter lit. a und b genannten Maßnahmen vom Bestehen eines
einschlägigen Vertrags abhängig, so sieht sie dieses Übereinkommen als notwendige und
ausreichende Vertragsgrundlage an.
g) Die Vertragsparteien bemühen sich, zwei- oder mehrseitige Verträge, Abkommen oder
sonstige Vereinbarungen zu schließen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit
auf Grund dieses Artikels zu erhöhen.
(5) a) Über die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 oder 4 eingezogenen Erträge oder Vermögensgegenstände
verfügt diese Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht und
Verfahren.
b) Wird eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei nach diesem Artikel
tätig, so kann sie insbesondere in Erwägung ziehen, Übereinkünfte über folgendes zu
schließen
i) die Übertragung des Wertes solcher Erträge oder Vermögensgegenstände oder der aus
dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände stammenden Geldmittel oder
eines wesentlichen Teiles davon auf zwischenstaatliche Organe, die sich besonders mit
dem Kampf gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen
und gegen den Mißbrauch solcher Stoffe befassen;
ii) die regelmäßige oder von Fall zu Fall beschlossene Aufteilung solcher Erträge oder
Vermögensgegenstände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände
stammenden Geldmittel mit anderen Vertragsparteien in Übereinstimmung
mit ihrem innerstaatlichen Recht und Verfahren oder den zu diesem Zweck
geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften.
(6) a) Sind die Erträge in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt worden, so
unterliegen anstelle der Erträge diese Vermögensgegenstände den in diesem Artikel
genannten Maßnahmen.
b) Sind Erträge mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt
worden, so können diese Vermögensgegenstände unbeschadet der Befugnisse in bezug auf
Beschlagnahme oder Einfrieren bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt
worden sind, eingezogen werden.
c) Einkommen oder andere Gewinne, die aus
i) Erträgen,
ii) Vermögensgegenständen, in welche Erträge umgeformt oder umgewandelt worden sind,
oder
iii) Vermögensgegenständen, mit denen Erträge vermischt worden sind,
stammen, können den in diesem Artikel genannten Maßnahmen in der gleichen Weise und im gleichen
Umfang wie die Erträge unterworfen werden.
(7) Jede Vertragspartei kann in Erwägung ziehen, die Umkehr der Beweislast im Hinblick auf den
rechtmäßigen Ursprung mutmaßlicher Erträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände vorzuschreiben,
soweit eine solche Maßnahme mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und der Art
der Gerichts- und anderen Verfahren vereinbar ist.
(8) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als stehe er den Rechten gutgläubiger Dritter
entgegen.
(9) Dieser Artikel läßt den Grundsatz unberührt, daß die darin bezeichneten Maßnahmen in
Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei und vorbehaltlich dieses Rechts
festgelegt und durchgeführt werden.
Artikel 6
Auslieferung
(1) Dieser Artikel findet auf die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 3
Absatz 1 umschriebenen Straftaten Anwendung.
(2) Jede Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen Vertragsparteien
bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden
zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(3) Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig
macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag
hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die
Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Vertragsparteien, die spezielle gesetzgeberische
Maßnahmen benötigen, um dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung
zu benutzen, erwägen gegebenenfalls den Erlaß entsprechender Rechtsvorschriften.
(4) Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen,
erkennen unter sich die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, als der Auslieferung
unterliegende Straftaten an.
(5) Die Auslieferung unterliegt den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den geltenden
Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, einschließlich der Gründe, aus denen die ersuchte
Vertragspartei die Auslieferung ablehnen kann.
(6) Bei der Prüfung von Ersuchen, die nach diesem Artikel eingehen, kann die ersuchte
Vertragspartei es ablehnen, einem derartigen Ersuchen stattzugeben, wenn ihre Gerichte oder anderen
zuständigen Behörden ernstliche Gründe für die Annahme haben, daß die Bewilligung des Ersuchens die
Verfolgung oder Bestrafung einer Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit
oder ihrer politischen Anschauungen erleichtern würde oder daß die Lage einer von dem Ersuchen
betroffenen Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.
(7) Die Vertragsparteien bemühen sich, Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und die diesbezüglichen
Beweiserfordernisse für Straftaten zu vereinfachen, auf die dieser Artikel Anwendung findet.
(8) Vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Auslieferungsverträge kann die ersuchte
Vertragspartei, wenn sie festgestellt hat, daß die Umstände dies rechtfertigen und Eile geboten ist, auf
Verlangen der ersuchenden Vertragspartei eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich
in ihrem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Maßnahmen treffen, um deren
Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen.
(9) Unbeschadet der Ausübung einer nach ihrem innerstaatlichen Recht begründeten Gerichtsbarkeit
muß die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Verdächtiger angetroffen wird, folgende Maßnahmen
treffen
a) wenn sie ihn wegen einer in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftat aus
den in Artikel 4 Absatz 2 lit. a dargelegten Gründen nicht ausliefert, unterbreitet sie den Fall
ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung, sofern mit der ersuchenden
Vertragspartei nichts anderes vereinbart ist;
b) wenn sie ihn wegen einer solchen Straftat nicht ausliefert und ihre Gerichtsbarkeit über diese
Straftat nach Artikel 4 Absatz 2 lit. b begründet hat, unterbreitet sie den Fall ihren zuständigen
Behörden zum Zweck der Strafverfolgung, sofern nicht die ersuchende Vertragspartei zur
Wahrung ihrer rechtmäßigen Gerichtsbarkeit ein gegenteiliges Ersuchen stellt.
(10) Wird die Auslieferung, um die zur Vollstreckung einer Strafe ersucht wird, mit der Begründung
abgelehnt, daß der Verfolgte Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, so erwägt diese, sofern
ihr Recht dies zuläßt, und im Einklang mit diesem auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei die nach
deren Rechtsvorschriften verhängte Strafe oder Reststrafe selbst zu vollstrecken.
(11) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zwei- und mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die
Auslieferung zu ermöglichen oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen.
(12) Die Vertragsparteien können erwägen, von Fall zu Fall oder allgemein zwei- oder mehrseitige
Übereinkünfte zu schließen, auf Grund deren Personen, die wegen Straftaten, auf die dieser Artikel
Anwendung findet, zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs verurteilt sind, an
ihr Land überstellt werden, um dort ihre Reststrafe verbüßen zu können.
Artikel 7
Rechtshilfe
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in Übereinstimmung mit diesem Artikel soweit wie
möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit
den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten.
(2) Um die nach diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwecken ersucht
werden
a) Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;
b) Zustellung gerichtlicher Schriftstücke;
c) Durchsuchung und Beschlagnahme;
d) Untersuchung von Gegenständen und Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten;
e) Überlassung von Informationen und Beweismitteln;
f) Überlassung von Originalen oder beglaubigten Abschriften einschlägiger Schriftstücke und
Akten, einschließlich Bank-, Finanz-, Firmen- und Geschäftsunterlagen;
g) Ermittlung oder Weiterverfolgung von Erträgen, Vermögensgegenständen, Tatwerkzeugen oder
anderen Sachen zu Beweiszwecken.
(3) Die Vertragsparteien können einander jede andere nach dem innerstaatlichen Recht der
ersuchten Vertragspartei zulässige Form der Rechtshilfe gewähren.
(4) Auf Ersuchen erleichtern oder fördern die Vertragsparteien, soweit dies mit ihrem innerstaatlichen
Recht und ihrer Praxis vereinbar ist, die Anwesenheit oder Verfügbarkeit von Personen, einschließlich
Häftlingen, die bereit sind, bei Ermittlungen mitzuwirken oder an Verfahren teilzunehmen.
(5) Eine Vertragspartei darf die Rechtshilfe nach diesem Artikel nicht unter Berufung auf das
Bankgeheimnis verweigern.
(6) Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen
Vertrag, der die Rechtshilfe in Strafsachen ganz oder teilweise regelt oder regeln wird.
(7) Die Absätze 8 bis 19 gelten für Ersuchen, die auf Grund dieses Artikels gestellt werden, wenn
die betreffenden Vertragsparteien nicht durch einen Vertrag über Rechtshilfe gebunden sind. Sind diese
Vertragsparteien durch einen solchen Vertrag gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen des
Vertrags, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, statt dessen die Absätze 8 bis 19 anzuwenden.
(8) Die Vertragsparteien bestimmen eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden, die verantwortlich
und befugt sind, Rechtshilfeersuchen zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu
übermitteln. Die zu diesem Zweck bestimmten Behörden werden dem Generalsekretär notifiziert. Die
Übermittlung von Rechtshilfeersuchen und diesbezüglichen Mitteilungen erfolgt zwischen den von den
Vertragsparteien bestimmten Behörden; diese Vorschrift läßt das Recht einer Vertragspartei unberührt,
zu verlangen, daß solche Ersuchen und Mitteilungen auf diplomatischem Weg und in dringenden Fällen,
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, soweit es möglich ist, über die Internationale Kriminalpolizeiliche
Organisation (Interpol) an sie gerichtet werden.
(9) Ersuchen werden schriftlich in einer für die ersuchte Vertragspartei annehmbaren Sprache
gefertigt. Die für jede Vertragspartei annehmbare Sprache oder annehmbaren Sprachen werden dem
Generalsekretär notifiziert. In dringenden Fällen und wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, können
Ersuchen mündlich gestellt werden; sie müssen jedoch umgehend schriftlich bestätigt werden.
(10) Ein Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben
a) die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;
b) Gegenstand und Art der Ermittlung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die
sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die
Strafverfolgung oder das Verfahren durchführt;
c) eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, außer bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher
Schriftstücke,
d) eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf
Wunsch der ersuchenden Vertragspartei angewendet werden sollen;
e) soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person;
f) den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Maßnahmen erbeten werden.
(11) Die ersuchte Vertragspartei kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung
des Ersuchens nach ihrem innerstaatlichen Recht notwendig erscheint oder die Erledigung erleichtern
kann.
(12) Ein Ersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei und, soweit
dieses Recht dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entsprechend den im Ersuchen bezeichneten
Verfahren erledigt.
(13) Die ersuchende Vertragspartei übermittelt oder verwendet von der ersuchten Vertragspartei
erhaltene Informationen oder Beweismittel nicht ohne vorherige Zustimmung der ersuchten Vertragspartei
für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren.
(14) Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, daß die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen
und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet.
Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die
ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.
(15) Die Rechtshilfe kann verweigert werden,
a) wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel gestellt wird;
b) wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist,
ihre Souveränität, ihre Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche
Interessen zu beeinträchtigen;
c) wenn es den Behörden der ersuchten Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht untersagt
wäre, die Maßnahme, um die ersucht wurde, in bezug auf eine vergleichbare Straftat zu
ergreifen, die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren unter
ihrer eigenen Gerichtsbarkeit wäre;
d) wenn das Rechtshilferecht der ersuchten Vertragspartei es nicht zuließe, dem Ersuchen stattzugeben.
(16) Die Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.
(17) Die Rechtshilfe kann von der ersuchten Vertragspartei mit der Begründung aufgeschoben
werden, daß sie laufende Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt. In
diesem Fall konsultiert die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei, um festzustellen, ob die
Rechtshilfe unter den von der ersuchten Vertragspartei als notwendig erachteten Bedingungen noch
geleistet werden kann.
(18) Ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein anderer, der bereit ist, im Hoheitsgebiet der
ersuchenden Vertragspartei in einem Verfahren auszusagen oder bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen
oder Gerichtsverfahren mitzuwirken, darf wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen
aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei weder verfolgt
noch in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen
werden. Dieses freie Geleit endet, wenn der Zeuge, der Sachverständige oder der andere während
fünfzehn aufeinanderfolgender Tage oder während einer anderen von den Vertragsparteien vereinbarten
Zeitspanne, nachdem ihm amtlich mitgeteilt wurde, daß seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht
länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zu
verlassen, und trotzdem freiwillig dort bleibt oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes freiwillig
dorthin zurückgekehrt ist.
(19) Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens,
sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Sind oder werden bei der Erledigung eines
Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsparteien
einander, um festzustellen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und
auf welche Weise die Kosten getragen werden.
(20) Die Vertragsparteien prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses zwei- oder
mehrseitiger Abkommen oder sonstiger Vereinbarungen, die den Zwecken dieses Artikels dienen, ihn
praktisch wirksam machen oder seine Bestimmungen verstärken.
Artikel 8
Übertragung von Verfahren zur Strafverfolgung
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, einander Verfahren zur Strafverfolgung wegen der in
Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten in den Fällen zu übertragen, in denen
die Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint.
Artikel 9
Andere Formen der Zusammenarbeit und Ausbildung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsordnung eng zusammen mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege
zur Bekämpfung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu
verstärken. Auf der Grundlage zwei- oder mehrseitiger Abkommen oder sonstiger Vereinbarungen
werden sie insbesondere
a) Nachrichtenverbindungen zwischen ihren zuständigen Stellen und Ämtern einrichten und
unterhalten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle Erscheinungsformen
der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten einschließlich – wenn
die betreffenden Vertragsparteien dies für zweckmäßig erachten – der Verbindungen zu anderen
Straftaten zu erleichtern;
b) bei folgenden Ermittlungen in bezug auf die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1
umschriebenen Straftaten internationaler Art zusammenarbeiten
i) Identität, Aufenthaltsort und Tätigkeit von Personen, die der Mitwirkung an den in
Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten verdächtig sind;
ii) Bewegung der aus der Begehung solcher Straftaten stammenden Erträge oder Vermögensgegenstände;
iii) Bewegung von Suchtgiften, psychotropen Stoffen, Stoffen der Tabelle I und Tabelle II
dieses Übereinkommens und der bei der Begehung dieser Straftaten verwendeten oder dazu
bestimmten Tatwerkzeuge;
c) in geeigneten Fällen und sofern innerstaatliches Recht dem nicht entgegensteht, gemeinsame
Arbeitsgruppen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes bilden, wobei sie die
Notwendigkeit berücksichtigen, die Sicherheit von Personen und Unternehmungen zu schützen.
Amtlich beauftragte Personen einer Vertragspartei, die an solchen Arbeitsgruppen teilnehmen,
handeln mit Ermächtigung der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet
die Unternehmung stattfinden soll; in all diesen Fällen achten die beteiligten Vertragsparteien
darauf, daß die Souveränität der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Unternehmung
stattfinden soll, vollständig gewahrt bleibt;
d) gegebenenfalls die erforderlichen Mengen an Stoffen zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur
Verfügung stellen;
e) die wirksame Koordinierung zwischen ihren zuständigen Stellen und Ämtern erleichtern und den
Austausch von Personal und Sachverständigen, einschließlich des Einsatzes von Verbindungsbeamten,
fördern.
(2) Jede Vertragspartei entwickelt oder verbessert, soweit erforderlich, besondere Ausbildungsprogramme
für ihr Rechtspflege- und sonstiges Personal, das mit der Bekämpfung der in Übereinstimmung
mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten betraut ist, einschließlich des Zollpersonals.
Diese Programme befassen sich insbesondere mit folgendem
a) Methoden zur Aufdeckung und Bekämpfung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1
umschriebenen Straftaten;
b) benutzte Wege und Techniken der Personen, die der Mitwirkung an den in Übereinstimmung mit
Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten verdächtig sind, insbesondere in Transitstaaten,
sowie geeignete Gegenmaßnahmen;
c) Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Suchtgiften, psychotropen Stoffen und in Tabelle I
und Tabelle II aufgeführten Stoffen;
d) Aufdeckung und Überwachung der Bewegung von Erträgen und Vermögensgegenständen, die
aus der Begehung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten
stammen, sowie der Suchtgifte, der psychotropen Stoffe und der in Tabelle I und Tabelle II
aufgeführten Stoffe sowie der bei der Begehung dieser Straftaten verwendeten oder dazu
bestimmten Tatwerkzeuge;
e) Methoden zur Übertragung, Verheimlichung oder Verschleierung dieser Erträge, Vermögensgegenstände
und Tatwerkzeuge;
f) Sammlung von Beweismitteln;
g) Methoden und Verfahren der Kontrolle in Zollfreizonen und Freihäfen;
h) moderne Methoden und Verfahren der Ermittlung und Verfolgung.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Planung und Durchführung von Forschungs-
und Ausbildungsprogrammen zur Vermittlung von Sachkenntnis auf den in Absatz 2 genannten Gebieten
und veranstalten gegebenenfalls zu diesem Zweck regionale und internationale Konferenzen und Seminare,
um die Zusammenarbeit zu fördern und die Erörterung der Probleme von gemeinsamem Interesse
anzuregen, einschließlich der besonderen Probleme und Bedürfnisse der Transitstaaten.
Artikel 10
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe für Transitstaaten
(1) Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar oder über zuständige internationale oder regionale
Organisationen zusammen, um Transitstaaten und insbesondere Entwicklungsländern, die der Hilfe und
Unterstützung bedürfen, durch Programme fachlicher Zusammenarbeit zur Verhinderung der unerlaubten
Ein- und Durchfuhr sowie bei damit zusammenhängenden Tätigkeiten, soweit möglich, Hilfe und
Unterstützung zu gewähren.
(2) Die Vertragsparteien können unmittelbar oder über zuständige internationale oder regionale
Organisationen solchen Transitstaaten finanzielle Hilfe leisten, um die für die wirksame Kontrolle und
Verhinderung des unerlaubten Verkehrs notwendige Infrastruktur auszubauen und zu verstärken.
(3) Die Vertragsparteien können zwei- oder mehrseitige Abkommen oder sonstige Vereinbarungen
schließen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit nach diesem Artikel zu verstärken,
und in dieser Hinsicht finanzielle Vereinbarungen in Betracht ziehen.
Artikel 11
Kontrollierte Lieferung
(1) Die Vertragsparteien treffen, sofern die Grundsätze ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung
es zulassen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen Maßnahmen, um die angemessene
Anwendung der kontrollierten Lieferung auf internationaler Ebene auf der Grundlage der von ihnen
geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen zu ermöglichen mit dem Ziel, Personen zu
ermitteln, die an den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten beteiligt sind,
und gerichtlich gegen sie vorzugehen.
(2) Entscheidungen über die Anwendung der kontrollierten Lieferung werden von Fall zu Fall
betroffen und können, falls erforderlich, finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die
Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betreffenden Vertragsparteien in Betracht ziehen.
(3) Unerlaubte Sendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können mit Zustimmung
der betreffenden Vertragsparteien abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, daß
die Suchtgifte oder psychotropen Stoffe unangetastet bleiben, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt
werden.
Artikel 12
Für die unerlaubte Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen häufig verwendete
Stoffe
(1) Die Vertragsparteien treffen die von ihnen für zweckmäßig erachteten Maßnahmen, um zu
verhindern, daß in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtgiften
oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
(2) Liegen einer Vertragspartei oder dem Suchtgiftkontrollrat Angaben vor, die nach ihrer
Auffassung die Aufnahme eines Stoffes in Tabelle I oder Tabelle II erforderlich machen, so notifizieren
sie dies dem Generalsekretär und leiten ihm alle die Notifikation erhärtenden Angaben zu. Das in den
Absätzen 2 bis 7 beschriebene Verfahren findet auch Anwendung, wenn einer Vertragspartei oder dem
Suchtgiftkontrollrat Angaben vorliegen, welche die Streichung eines Stoffes aus Tabelle I oder Tabelle II
oder die Übertragung eines Stoffes von der einen Tabelle in die andere rechtfertigen.
(3) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und alle ihm erheblich erscheinenden Angaben
den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, dem
Suchtgiftkontrollrat. Die Vertragsparteien leiten dem Generalsekretär ihre Stellungnahme zu der
Notifikation sowie alle ergänzenden Angaben zu, die dem Suchtgiftkontrollrat für eine Bewertung und
der Kommission für die Beschlußfassung dienlich sein können.
(4) Stellt der Suchtgiftkontrollrat bei der Prüfung des Umfangs, der Bedeutung und der Vielfalt der
erlaubten Verwendung des Stoffes sowie der Möglichkeit der leichten Verwendung anderer Stoffe
sowohl für erlaubte Zwecke als auch für die unerlaubte Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen
Stoffen fest,
a) daß der Stoff häufig bei der unerlaubten Herstellung eines Suchtgiftes oder eines psychotropen
Stoffes verwendet wird,
b) daß Ausmaß und Umfang der unerlaubten Herstellung eines Suchtgiftes oder eines psychotropen
Stoffes ernste volksgesundheitliche oder soziale Probleme aufwirft, die ein internationales
Vorgehen rechtfertigen,
so leitet es der Kommission eine Bewertung des Stoffes zu, wobei es auf die zu erwartenden Auswirkungen
der Aufnahme des Stoffes in Tabelle I oder Tabelle II sowohl für die erlaubte Verwendung als
auch für die unerlaubte Herstellung hinweist, und gibt gegebenenfalls Empfehlungen zu Überwachungsmaßnahmen
ab, die angesichts seiner Bewertung angebracht wären.
(5) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien vorgelegten
Stellungnahmen und der Empfehlungen des Suchtgiftkontrollrates, dessen Bewertung in wissenschaftlicher
Hinsicht entscheidend ist, sowie unter gebührender Berücksichtigung aller anderen einschlägigen
Umstände mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder beschließen, einen Stoff in Tabelle I oder Tabelle II
aufzunehmen.
(6) Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen Staaten
und sonstigen Rechtsträgern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder zu werden
berechtigt sind, und dem Suchtgiftkontrollrat mit. Der Beschluß tritt für jede Vertragspartei 180 Tage
nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft.
(7) a) Die von der Kommission auf Grund dieses Artikels gefaßten Beschlüsse unterliegen der
Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von 180 Tagen nach
dem Datum der Notifikation des Beschlusses beantragt. Der Antrag auf Nachprüfung ist
zusammen mit allen ihn begründenden erheblichen Angaben beim Generalsekretär zu stellen.
b) Der Generalsekretär leitet der Kommission, dem Suchtgiftkontrollrat und allen Vertragsparteien
Abschriften des Nachprüfungsantrags und die diesbezüglichen Angaben mit der
Aufforderung zu, binnen 90 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen
werden dem Rat zur Prüfung vorgelegt.
c) Der Rat kann den Beschluß der Kommission bestätigen oder aufheben. Der Beschluß des
Rates wird allen Staaten und sonstigen Rechtsträgern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens
sind oder zu werden berechtigt sind, der Kommission und dem Suchtgiftkontrollrat
notifiziert.
(8) a) Unbeschadet der Allgemeingültigkeit der Bestimmungen des Absatzes 1, der Konvention von
1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von
1971 treffen die Vertragsparteien die von ihnen als angemessen erachteten Maßnahmen, um
in ihrem Hoheitsgebiet die Herstellung und Verteilung der Stoffe in Tabelle I und Tabelle II
zu überwachen.
b) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien
i) alle Personen und Unternehmen kontrollieren, die mit der Herstellung oder Verteilung
dieser Stoffe befaßt sind;
ii) im Weg der Genehmigungspflicht die Betriebe und Räumlichkeiten kontrollieren, in
denen die Herstellung oder Verteilung erfolgen kann;
iii) vorschreiben, daß die Inhaber einer Genehmigung eine Erlaubnis für die Durchführung
der genannten Tätigkeiten erwirken;
iv) verhindern, daß sich im Besitz von Herstellern und Verteilern Mengen dieser Stoffe
ansammeln, welche die für den normalen Geschäftsgang und die unter Berücksichtigung
der herrschenden Marktlage benötigten Mengen übersteigen.
(9) Jede Vertragspartei trifft in bezug auf die in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe
folgende Maßnahmen
a) Sie errichtet und unterhält ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit den in
Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen, um die Aufdeckung verdächtiger Geschäfte zu
erleichtern. Diese Überwachungssysteme werden in enger Zusammenarbeit mit Herstellern,
Importeuren, Exporteuren, Großhändlern und Einzelhändlern angewandt, welche die zuständigen
Behörden über verdächtige Aufträge und Geschäfte unterrichten;
b) sie sorgt für die Beschlagnahme jedes in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffes, wenn
ausreichende Beweise vorliegen, daß der Stoff für die Verwendung bei der unerlaubten
Herstellung eines Suchtgiftes oder eines psychotropen Stoffes bestimmt ist;
c) sie unterrichtet so schnell wie möglich die zuständigen Behörden und Ämter der betroffenen
Vertragsparteien, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Einfuhr, Ausfuhr oder
Durchfuhr eines in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffes für die unerlaubte Herstellung
von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen bestimmt ist, insbesondere indem sie Angaben über
die Zahlungsweise und andere wesentliche Umstände macht, die zu dieser Annahme geführt
haben;
d) sie schreibt vor, daß die Einfuhren und Ausfuhren ordnungsgemäß mit Aufschriften und
Unterlagen versehen sind. In den Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnissen,
Zollunterlagen, Frachtbriefen und sonstigen Versandpapieren müssen die in Tabelle I oder
Tabelle II verwendeten Bezeichnungen der eingeführten oder ausgeführten Stoffe, die
eingeführte oder ausgeführte Menge sowie der Name und die Anschrift des Exporteurs, des
Importeurs und, soweit bekannt, des Empfängers enthalten sein;
e) sie stellt sicher, daß die unter Buchstabe d genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang
aufbewahrt und den zuständigen Behörden zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden
können.
(10) a) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 9 und auf ein an den Generalsekretär
gerichtetes Ersuchen der interessierten Vertragspartei stellt jede Vertragspartei, aus deren
Hoheitsgebiet ein in Tabelle I aufgeführter Stoff ausgeführt werden soll, sicher, daß vor der
Ausfuhr von ihren zuständigen Behörden folgende Angaben an die zuständigen Behörden des
Einfuhrlands weitergegeben werden
i) der Name und die Anschrift des Exporteurs und Importeurs und, soweit bekannt, des
Empfängers;
ii) die Bezeichnung des in Tabelle I aufgeführten Stoffes;
iii) die Menge des auszuführenden Stoffes;
iv) der vermutliche Ort der Einfuhr und das voraussichtliche Versanddatum;
v) alle sonstigen Angaben, die von den Vertragsparteien untereinander vereinbart worden
sind.
b) Eine Vertragspartei kann strengere oder schärfere als in diesem Absatz vorgesehene
Kontrollmaßnahmen treffen, soweit dies nach ihrer Ansicht wünschenswert oder notwendig
ist.
(11) Übermittelt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei Angaben nach den Absätzen 9 und
10, so kann die Vertragspartei, welche die Angaben macht, von der Vertragspartei, die sie erhält,
verlangen, daß sie alle Handels-, Geschäfts-, Wirtschafts- oder Berufsgeheimnisse oder Vertriebsverfahren
vertraulich behandelt.
(12) Jede Vertragspartei reicht dem Suchtgiftkontrollrat jährlich in der von ihm vorgesehenen Form
und Weise und auf den von ihm zur Verfügung gestellten Formblättern folgende Angaben ein
a) die beschlagnahmte Menge der in Tabelle I und Tabelle II angeführten Stoffe und, soweit
bekannt, ihren Ursprung;
b) jeden nicht in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoff, von dem festgestellt wurde, daß er bei
der unerlaubten Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen verwendet worden ist,
und den die Vertragspartei für wichtig genug hält, um ihn dem Suchtgiftkontrollrat zur Kenntnis
zu bringen;
c) Methoden der Abzweigung und der unerlaubten Herstellung.
(13) Der Suchtgiftkontrollrat berichtet der Kommission jährlich über die Durchführung dieses
Artikels, und die Kommission überprüft regelmäßig, ob Tabelle I und Tabelle II ausreichend und
angemessen sind.
(14) Dieser Artikel findet weder auf pharmazeutische noch auf andere Zubereitungen Anwendung,
die in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführte Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, daß diese
Stoffe nicht ohne weiteres verwendet oder durch leicht anwendbare Mittel zurückgewonnen werden
können.
Artikel 13
Material und Gerät
Die Vertragsparteien treffen die von ihnen als angemessen erachteten Maßnahmen, um den Handel
mit Material und Gerät und deren Abzweigung für die unerlaubte Gewinnung oder Herstellung von
Suchtgiften oder psychotropen Stoffen zu verhindern, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
Artikel 14
Maßnahmen zur Ausmerzung des unerlaubten Anbaus von Suchtgiftpflanzen und zur Beseitigung
der unerlaubten Nachfrage nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen
(1) Die von den Vertragsparteien auf Grund dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen
dürfen nicht weniger streng sein als die für die Ausmerzung des unerlaubten Anbaus von Pflanzen,
welche Suchtgifte und psychotrope Stoffe enthalten, und für die Beseitigung der unerlaubten Nachfrage
nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen geltenden Bestimmungen der Konvention von 1961, der
Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971.
(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet den unerlaubten
Anbau von Pflanzen zu verhindern, die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe enthalten, wie etwa Opiummohn,
Cocastrauch und Cannabispflanze, und um solche in ihrem Hoheitsgebiet unerlaubt angebauten
Pflanzen zu vernichten. Bei diesen Maßnahmen sind die grundlegenden Menschenrechte zu achten und
die traditionellen, erlaubten Verwendungen, sofern diese historisch belegt sind, sowie der Umweltschutz
gebührend zu berücksichtigen.
(3) a) Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur
Ausmerzung des unerlaubten Anbaus zu verstärken. Diese Zusammenarbeit kann unter
anderem gegebenenfalls aus der Unterstützung einer integrierten ländlichen Erschließung
bestehen, die zu einem wirtschaftlich rentablen Ersatz für den unerlaubten Anbau führt. Vor
Durchführung solcher ländlichen Erschließungsprogramme sollen Faktoren wie Marktzugang,
Verfügbarkeit von Ressourcen und die herrschenden sozio-ökonomischen Verhältnisse
berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien können andere geeignete Maßnahmen der
Zusammenarbeit vereinbaren.
b) Die Vertragsparteien erleichtern auch den Austausch wissenschaftlicher und technischer
Informationen sowie die Durchführung von Forschungsarbeiten über die Ausmerzung des
unerlaubten Anbaus.
c) Haben Vertragsparteien gemeinsame Grenzen, so bemühen sie sich, bei Programmen zur
Ausmerzung des unerlaubten Anbaus in ihren jeweiligen Grenzgebieten zusammenzuarbeiten.
(4) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die unerlaubte
Nachfrage nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen zu beseitigen oder zu verringern mit dem Ziel,
menschliches Leid zu lindern und den finanziellen Anreiz für den unerlaubten Verkehr zu beseitigen.
Diese Maßnahmen können unter anderem auf Empfehlungen der Vereinten Nationen, von Spezialorganisationen
der Vereinten Nationen, beispielsweise der Weltgesundheitsorganisation, und anderer
zuständiger internationaler Organisationen sowie auf das von 1987 abgehaltenen Internationalen
Konferenz über Drogenmißbrauch und unerlaubten Verkehr (Weltdrogenkonferenz/ICDAIT) angenommene
Umfassende Multidisziplinäre Aktionsprogramm gestützt werden, soweit dieses sich auf
staatliche und nichtstaatliche Stellen und private Anstrengungen auf dem Gebiet der Verhütung,
Behandlung und Rehabilitation bezieht. Die Vertragsparteien können zwei- oder mehrseitige Abkommen
oder sonstige Vereinbarungen schließen, welche die Beseitigung oder Verringerung der unerlaubten
Nachfrage nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen zum Ziel haben.
(5) Die Vertragsparteien können auch die notwendigen Maßnahmen treffen, um die beschlagnahmten
oder eingezogenen Suchtgifte, psychotropen Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten
Stoffe umgehend zu vernichten oder rechtmäßig zu verwerten und um ordnungsgemäß bestätigte
notwendige Mengen solcher Stoffe als Beweismittel zuzulassen.
Artikel 15
Gewerbliche Beförderungsunternehmer
(1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von gewerblichen
Beförderungsunternehmern betriebene Beförderungsmittel nicht dazu benutzt werden, die in Übereinstimmung
mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begehen; diese Maßnahmen können
besondere Vereinbarungen mit gewerblichen Beförderungsunternehmern umfassen.
(2) Jede Vertragspartei fordert die gewerblichen Beförderungsunternehmer auf, zweckdienliche
Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß ihre Beförderungsmittel für die Begehung von in
Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten benutzt werden. Diese Vorsichtsmaßnahmen
können folgendes umfassen
a) wenn sich der Hauptgeschäftssitz des gewerblichen Beförderungsunternehmers im Hoheitsgebiet
der Vertragspartei befindet,
i) Schulung des Personals, damit es verdächtige Sendungen oder Personen erkennt,
ii) Förderung der Integrität des Personals;
b) wenn der Beförderungsunternehmer im Hoheitsgebiet der Vertragspartei tätig ist,
i) soweit möglich die vorherige Vorlage der Ladeverzeichnisse,
ii) Verwendung fälschungssicherer, einzeln überprüfbarer Siegel auf den Behältnissen,
iii) schnellstmögliche Meldung aller verdächtigen Vorfälle, die mit der Begehung von in
Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten in Zusammhang gebracht
werden können, an die entsprechenden Behörden.
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, daß die gewerblichen Beförderungsunternehmer
und die entsprechenden Behörden an den Orten der Ein- und Ausfuhr und in den sonstigen Zollkontroll-
bereichen zusammenarbeiten, um den unbefugten Zugang zu Beförderungsmitteln und Ladungen zu
verhindern und geeignete Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden.
Artikel 16
Geschäftsunterlagen und Kennzeichnung der Ausfuhren
(1) Jede Vertragspartei verlangt, daß rechtmäßige Ausfuhren von Suchtgiften und psychotropen
Stoffen mit ordnungsgemäßen Unterlagen ausgestattet sind. Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 31
der Konvention von 1961, nach Artikel 31 der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und
nach Artikel 12 des Übereinkommens von 1971 müssen die Geschäftsunterlagen wie Rechnungen,
Ladeverzeichnisse, Zollunterlagen, Frachtbriefe und sonstige Versandpapiere die in den jeweiligen
Anhängen der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des
Übereinkommens von 1971 ausgeführten Bezeichnungen der ausgeführten Suchtgifte und psychotropen
Stoffe, die ausgeführte Menge und den Namen und die Anschrift des Exporteurs, des Importeurs und,
soweit bekannt, des Empfängers enthalten.
(2) Jede Vertragspartei verlangt, daß zur Ausfuhr bestimmte Sendungen von Suchtgiften und
psychotropen Stoffen nicht falsch gekennzeichnet sind.
Artikel 17
Unerlaubter Verkehr auf See
(1) Die Vertragsparteien arbeiten so weitgehend wie möglich zusammen, um den unerlaubten
Verkehr auf See nach Maßgabe des Seevölkerrechts zu bekämpfen.
(2) Eine Vertragspartei, die den begründeten Verdacht hat, daß ein Schiff, das ihre Flagge führt oder
keine Flagge oder Registrierungszeichen zeigt, für unerlaubten Verkehr benutzt wird, kann andere
Vertragsparteien um Hilfe bei der Bekämpfung seiner Verwendung zu diesem Zweck ersuchen. Die
ersuchten Vertragsparteien leisten diese Hilfe im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel.
(3) Eine Vertragspartei, die den begründeten Verdacht hat, daß ein Schiff, das die Freiheit der
Schiffahrt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt und die Flagge einer anderen Vertragspartei
führt oder deren Registrierungszeichen zeigt, für unerlaubten Verkehr benutzt wird, kann dies dem
Flaggenstaat anzeigen, eine Bestätigung der Registrierung anfordern und bei Bestätigung den Flaggenstaat
um die Genehmigung ersuchen, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf dieses Schiff zu ergreifen.
(4) Nach Absatz 3 oder in Übereinstimmung mit den zwischen ihnen geltenden Verträgen oder
anderweitig zwischen diesen Vertragsparteien geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen
kann der Flaggenstaat den ersuchenden Staat unter anderem ermächtigen,
a) das Schiff anzuhalten;
b) das Schiff zu durchsuchen;
c) falls Beweise für unerlaubten Verkehr gefunden werden, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf
das Schiff, die Personen und die Ladung an Bord zu treffen.
(5) Werden Maßnahmen auf Grund dieses Artikels getroffen, so tragen die betreffenden Vertragsparteien
in gebührender Weise der Notwendigkeit Rechnung, den Schutz des menschlichen Lebens auf
See sowie die Sicherheit des Schiffes und der Ladung nicht zu gefährden und die wirtschaftlichen und
rechtlichen Interessen des Flaggenstaats oder einer anderen beteiligten Vertragspartei nicht zu beeinträchtigen.
(6) Der Flaggenstaat kann in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 seine
Genehmigung von Bedingungen abhängig machen, die zwischen ihm und der ersuchenden Vertragspartei
zu vereinbaren sind, darunter Bedingungen in bezug auf die Haftung.
(7) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 beantwortet eine Vertragspartei ein Ersuchen einer anderen
Vertragspartei um Feststellung, ob ein Schiff, das ihre Flagge führt, hierzu berechtigt ist, sowie Ersuchen
um Genehmigung nach Absatz 3 zügig. Jede Vertragspartei des Übereinkommens bestimmt zu dem
Zeitpunkt, in dem sie Vertragspartei wird, eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden zur Entgegennahme
und Beantwortung dieser Ersuchen. Die Bestimmung wird allen anderen Vertragsparteien
innerhalb eines Monats über den Generalsekretär notifiziert.
(8) Eine Vertragspartei, die eine Maßnahme in Übereinstimmung mit diesem Artikel getroffen hat,
unterrichtet den betroffenen Flaggenstaat sofort von den Ergebnissen dieser Maßnahme.
(9) Die Vertragsparteien erwägen den Abschluß zweiseitiger oder regionaler Abkommen oder
sonstiger Vereinbarungen zur Durchführung oder zur Verstärkung der Wirksamkeit der Bestimmungen
dieses Artikels.
(10) Maßnahmen nach Absatz 4 werden nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von
anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen durchgeführt, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet
und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.
(11) Jede nach diesem Artikel getroffene Maßnahme trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung,
die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten in Übereinstimmung
mit dem Seevölkerrecht nicht zu behindern oder zu beeinträchtigen.
Artikel 18
Zollfreizonen und Freihäfen
(1) Die Vertragsparteien wenden zur Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften,
psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in Zollfreizonen und Freihäfen
Maßnahmen an, die nicht weniger streng sind als die, welche sie in anderen Teilen ihres Hoheitsgebiets
anwenden.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich,
a) den Güter- und Personenverkehr in Zollfreizonen und Freihäfen zu überwachen; zu diesem
Zweck ermächtigen sie die zuständigen Behörden, Ladungen sowie ein- und auslaufende Schiffe,
einschließlich Vergnügungs- und Fischereifahrzeuge, sowie Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge
und gegebenenfalls Besatzungsmitglieder, Fahrgäste und deren Gepäck zu durchsuchen;
b) ein System zum Aufspüren von in Zollfreizonen und Freihäfen ein- und ausgehenden
Sendungen, die zu dem Verdacht Anlaß geben, Suchtgifte, psychotrope Stoffe und in Tabelle I
und Tabelle II aufgeführte Stoffe zu enthalten, zu errichten und zu unterhalten;
c) Überwachungssysteme in den Hafen- und Anlegebereichen, auf Flughäfen und an den
Grenzkontrollstellen in Zollfreizonen und Freihäfen zu errichten und zu unterhalten.
Artikel 19
Benutzung des Postwegs
(1) Die Vertragsparteien treffen nach Maßgabe ihrer Verpflichtungen aus den Übereinkünften des
Weltpostvereins und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung
Maßnahmen, um die Benutzung des Postwegs für den unerlaubten Verkehr zu unterbinden, und
arbeiten zu diesem Zweck untereinander zusammen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen insbesondere
a) koordinierte Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der Benutzung des Postwegs für den
unerlaubten Verkehr;
b) Einführung und Unterhaltung von Untersuchungs- und Kontrolltechniken durch in der Ermittlung
und Verfolgung tätiges entsprechend ermächtigtes Personal, um unerlaubte Sendungen von
Suchtgiften, psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in
Postsendungen aufzuspüren;
c) Gesetzgebungsmaßnahmen, die den Einsatz geeigneter Mittel zur Beschaffung des für Gerichtsverfahren
benötigten Beweismaterials ermöglichen.
Artikel 20
Von den Vertragsparteien einzureichende Angaben
(1) Die Vertragsparteien reichen der Kommission über den Generalsekretär Angaben über die
Wirkung dieses Übereinkommens in ihren Hoheitsgebieten ein, insbesondere
a) den Wortlaut der Gesetze und sonstigen Vorschriften, die zur Durchführung des Übereinkommens
erlassen werden;
b) Auskünfte mit Einzelheiten über Fälle unerlaubten Verkehrs in ihrem Hoheitsbereich, die sie
wegen der Aufdeckung neuer Entwicklungen, der in Betracht kommenden Mengen, der
Bezugsquellen der Stoffe oder der Methoden, deren sich die darin verwickelten Personen bedient
haben, für wichtig halten.
(2) Die Kommission bestimmt, in welcher Weise und wann die Vertragsparteien die Angaben
einzureichen haben.
Artikel 21
Aufgaben der Kommission
Die Kommission ist ermächtigt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten
zu behandeln; insbesondere
a) überprüft die Kommission auf der Grundlage der von den Vertragsparteien nach Artikel 20
eingereichten Angaben die Wirkungsweise dieses Übereinkommens;
b) kann die Kommission Anregungen und allgemeine Empfehlungen abgeben, die sich auf die
Prüfung der von den Vertragsparteien eingereichten Angaben stützen;
c) kann die Kommission vom Suchtgiftkontrollamt auf jede mit dessen Aufgaben zusammenhängende
Angelegenheit aufmerksam machen;
d) trifft die Kommission in jeder ihr vom Suchtgiftkontrollamt nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe
b zugewiesenen Angelegenheit die von ihr für zweckmäßig erachteten Maßnahmen;
e) kann die Kommission im Einklang mit den nach Artikel 12 definierten Verfahren Tabelle I und
Tabelle II ändern;
f) kann die Kommission Nichtvertragsparteien auf die von ihr nach diesem Übereinkommen
angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen aufmerksam machen, damit sie entsprechende
Maßnahmen in Erwägung ziehen können.
Artikel 22
Aufgaben des Suchtgiftkontrollamtes
(1) Unbeschadet der Aufgaben der Kommission nach Artikel 21 und unbeschadet der Aufgaben des
Suchtgiftkontrollamtes und der Kommission nach der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in
ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 gilt folgendes
a) Der Suchtgiftkontrollrat kann, wenn er auf Grund seiner Prüfung der ihm, dem Generalsekretär
oder der Kommission vorliegenden oder von Organen der Vereinten Nationen übermittelten
Angaben Grund zu der Annahme hat, daß die Ziele dieses Übereinkommens in Angelegenheiten
im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit nicht verwirklicht werden, eine oder mehrere
Vertragsparteien auffordern, einschlägige Angaben einzureichen;
b) hinsichtlich der Artikel 12, 13 und 16
i) kann vom Suchtgiftkontrollrat, nachdem er auf Grund von lit. a tätig geworden ist, die
betreffende Vertragspartei auffordern, wenn er dies für erforderlich erachtet, die unter den
gegebenen Umständen zur Durchführung der Artikel 12, 13 und 16 erforderlichen Abhilfemaßnahmen
zu treffen;
ii) behandelt der Suchtgiftkontrollrat, bevor er nach Ziffer iii tätig wird, seinen nach lit. a und
Ziffer i mit der betreffenden Vertragspartei geführten Schriftverkehr als vertraulich;
iii) kann der Suchtgiftkontrollrat, wenn er feststellt, daß die betreffende Vertragspartei die
Abhilfemaßnahmen nicht getroffen hat, zu denen sie nach diesem lit. aufgefordert worden
ist, die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Angelegenheit aufmerksam
machen. Ein vom Suchtgiftkontrollrat nach diesem lit. veröffentlichter Bericht hat auf
Ersuchen der betreffenden Vertragspartei auch deren Auffassung zu enthalten.
(2) Prüft der Suchtgiftkontrollrat eine Frage auf Grund dieses Artikels, so wird jede Vertragspartei,
für die sie von unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüglichen Sitzung vertreten zu
lassen.
(3) Wurde ein auf Grund dieses Artikels angenommener Beschluß des Suchtgiftkontrollrats nicht
einstimmig gefaßt, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen.
(4) Beschlüsse des Suchtgiftkontrollrats auf Grund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehrheit
der Gesamtzahl seiner Mitglieder.
(5) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 lit. a gewährleistet der Suchtgiftkontrollrat die
Vertraulichkeit aller in seinen Besitz gelangenden Angaben.
(6) Die Verantwortlichkeit des Suchtgiftkontrollrats auf Grund dieses Artikels gilt nicht für die
Durchführung von Verträgen oder sonstigen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit diesem
Übereinkommen zwischen Vertragsparteien geschlossen werden.
(7) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die unter Artikel 32 fallenden Streitigkeiten
zwischen Vertragsparteien.
Artikel 23
Berichte des Suchtgiftkontrollrats
(1) Der Suchtgiftkontrollrat erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeit; dieser enthält eine
Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung etwaiger
Erläuterungen, um welche Vertragsparteien ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, sowie alle
Bemerkungen und Empfehlungen, die der Suchtgiftkontrollrat zu machen wünscht. Der Suchtgiftkontrollrat
erstellt die von ihm für erforderlich gehaltenen Zusatzberichte. Die Berichte werden dem Rat
über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.
(2) Die Berichte des Suchtgiftkontrollrats werden den Vertragsparteien übermittelt und sodann vom
Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.
Artikel 24
Anwendung strengerer Maßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben
Eine Vertragspartei kann strengere oder schärfere Maßnahmen treffen als in diesem Übereinkommen
vorgesehen, wenn diese Maßnahmen nach ihrer Ansicht zur Verhütung oder Bekämpfung des
unerlaubten Verkehrs wünschenswert oder notwendig ist.
Artikel 25
Nichtaufhebung von Rechten und Pflichten auf Grund früherer Verträge
Dieses Übereinkommen hebt Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien dieses Übereinkommens
auf Grund der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des
Übereinkommens von 1971 nicht auf.
Artikel 26
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 20. Dezember 1988 bis zum 28. Februar 1989 im Büro der
Vereinten Nationen in Wien und danach bis zum 20. Dezember 1989 am Sitz der Vereinten Nationen in
New York zur Unterzeichnung auf
a) für alle Staaten;
b) für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia;
c) für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für die Aushandlung, den Abschluß
und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in
den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen; Bezugnahmen in dem Übereinkommen auf
Vertragsparteien, Staaten oder innerstaatliche Dienste gelten auch für diese Organisationen
innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit.
Artikel 27
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Akt der förmlichen Bestätigung
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und
durch Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, sowie Akten der förmlichen
Bestätigung durch die nach Artikel 26 Buchstabe c bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
Die Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden sowie die Urkunden
betreffend Akte der förmlichen Bestätigung werden beim Generalsekretär hinterlegt.
(2) In ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung legen die Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten dar, die in den
Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen. Diese Organisationen teilen dem Generalsekretär auch
jede Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mit, die in den
Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.
Artikel 28
Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten
Nationen für Namibia, und den nach Artikel 26 lit. c bezeichneten Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär.
(2) In ihren Beitrittsurkunden legen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den
Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten dar, die in den Geltungsbereich dieses
Übereinkommens fallen. Diese Organisationen teilen dem Generalsekretär auch jede Änderung des
Umfangs ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mit, die in den Geltungsbereich des
Übereinkommens fallen.
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch Staaten oder durch Namibia, vertreten
durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, beim Generalsekretär in Kraft.
(2) Für jeden Staat oder für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia,
die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen
am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
(3) Für jede nach Artikel 26 lit. c bezeichnete Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration,
die eine Urkunde betreffend einen Akt der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde hinterlegt,
tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dieser Hinterlegung oder zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Übereinkommens nach Absatz 1, wenn dies der spätere ist, in Kraft.
Artikel 30
Kündigung
(1) Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär
gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär für die
betreffende Vertragspartei wirksam.
Artikel 31
Änderungen
(1) Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut
und die Begründung jedes Änderungsvorschlags werden von der betreffenden Vertragspartei dem
Generalsekretär übermittelt; dieser leitet sie den anderen Vertragsparteien zu mit der Frage, ob sie den
Änderungsvorschlag annehmen. Ist ein derart verteilter Änderungsvorschlag binnen vierundzwanzig
Monaten nach seiner Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so gilt er als angenommen;
die Änderung tritt für eine Vertragspartei neunzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem sie beim
Generalsekretär eine Urkunde hinterlegt hat, in der sie ihre Zustimmung ausdrückt, durch die Änderung
gebunden zu sein.
(2) Ist ein Änderungsvorschlag von einer Vertragspartei abgelehnt worden, so konsultiert der Generalsekretär
die Vertragsparteien; auf Antrag der Mehrheit legt er die Angelegenheit zusammen mit
etwaigen Stellungnahmen der Vertragsparteien dem Rat vor, der die Einberufung einer Konferenz in
Übereinstimmung mit Artikel 62 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen beschließen kann. Eine
Änderung, die das Ergebnis einer solchen Konferenz ist, wird in einem Änderungsprotokoll niedergelegt.
Die Zustimmung, durch ein solches Protokoll gebunden zu sein, muß ausdrücklich gegenüber dem
Generalsekretär zum Ausdruck gebracht werden.
Artikel 32
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren die Vertragsparteien einander mit dem Ziel, die
Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme
regionaler Einrichtungen, gerichtliche Entscheidungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl
beizulegen.
(2) Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so
ist sie auf Antrag eines der an der Streitigkeit beteiligten Staates dem Internationalen Gerichtshof zur
Entscheidung zu unterbreiten.
(3) Ist eine nach Artikel 26 lit. c bezeichnete Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an
einer Streitigkeit beteiligt, die nicht durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren beigelegt werden
kann, so kann die Organisation durch einen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen den Rat ersuchen, vom
Internationalen Gerichtshof nach Artikel 65 seines Statuts ein Gutachten einzuholen, das als entscheidend
betrachtet wird.
(4) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration
kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung einer Urkunde der förmlichen
Bestätigung oder einer Beitrittsurkunde erklären, daß sie sich durch die Absätze 2 und 3 nicht als
gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind durch die Absätze 2 und 3 gegenüber einer
Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, nicht gebunden.
(5) Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch
eine Notifikation an den Generalsekretär zurücknehmen.
Artikel 33
Verbindliche Wortlaute
Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens
ist gleichermaßen verbindlich.
Artikel 34
Der Generalsekretär ist Depositär dieses Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien, am 20. Dezember 1988 in einer Urschrift.
ANLAGE
(Übersetzung)
Erklärungen
Zu Art. 2
„Die Republik Österreich versteht die Verweisung auf die grundlegenden Bestimmungen der
innerstaatlichen Gesetzgebung der Vertragsparteien in Art. 2 Abs. 1 dahingehend, daß der Inhalt dieser
grundlegenden Bestimmungen einem Wandel unterliegen kann. Das gleiche gilt für alle anderen
Verweisungen des Übereinkommens auf das innerstaatliche Recht, dessen Grundzüge oder die
innerstaatlichen Verfassungsordnungen, wie sie etwa in Art. 3 Abs. 1 lit. c, Abs. 2, Abs. 10 und Abs. 11,
Art. 5 Abs. 4 lit. c, Abs. 7 und Abs. 9 oder Art. 11 Abs. 1 enthalten sind.“
Zu Art. 3
„Die Republik Österreich legt Art. 3 Abs. 1 und 2 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung
enthaltene Verpflichtung kann in Fällen geringerer Schwere auch durch die Schaffung von
Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten
Verstöße vorsehen.“
Zu Art. 7 Abs. 10 bis 12
„Die Republik Österreich erklärt, daß nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einem Ersuchen
um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um
Überwachung eines Fernmeldeverkehrs die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der
Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein muß. Handelt es sich dabei nicht um die Anordnung
eines Gerichts, so muß eine Erklärung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, daß die für
diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt
sind.“
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. Juli 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das
Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 2 für Österreich mit 9. Oktober 1997 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 7 Abs. 8 als zuständige
Behörde das Bundesministerium für Justiz und gemäß Art. 7 Abs. 9 als annehmbare Sprache für
Rechtshilfeersuchen die deutsche Sprache notifiziert.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das
Übereinkommen ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich gebunden zu erachten
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan,
Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin,
Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien,
Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Färöer-Inseln und
Grönland), Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland,
Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Islamische Republik Iran, Irland,
Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, SFR Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan,
Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische
Dschamahirija, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, die
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldova, Monaco, Myanmar, Nepal,
Nicaragua, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan,
Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Sao
Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Senegal, Seychellen, Sierre Leone, Simbabwe, Slowakei,
Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Granadinen, Sudan,
Suriname, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Togo,
Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda,
Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten,
Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln,
Hongkong, Caymaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln), Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung
haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Algerien
Vorbehalt
Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2 über die verpflichtende
Verweisung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden.
Algerien erklärt, daß für die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in
jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller beteiligten Parteien erforderlich ist.
Bahrain
Vorbehalt
Bahrain erachtet sich durch Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit der Verpflichtung, die Beilegung der
Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an den Internationalen
Gerichtshof zu verweisen, nicht gebunden.
Belize
Vorbehalt
Nach Art. 8 des Übereinkommens sind die Parteien aufgefordert, die Möglichkeit zu prüfen,
einander Verfahren zur Strafverfolgung gewisser Straftaten in den Fällen zu übertragen, in denen eine
solche Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint.
Die Gerichtshöfe von Belize besitzen keine extraterritoriale Zuständigkeit, weswegen sie nicht für
die Strafverfolgung von im Ausland verübten Straftaten zuständig sein werden, es sei denn, daß solche
Straftaten zum Teil innerhalb und zum Teil außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von einer Person verübt
wurden, die dieser Gerichtsbarkeit unterliegt. Außerdem obliegt nach der Verfassung von Belize die
Leitung der öffentlichen Strafverfolgung dem Director of Public Prosecutions, einem unabhängigen
Beamten, der nicht der Kontrolle der Regierung untersteht.
Dementsprechend wird Belize Art. 8 des Übereinkommens nur beschränkt durchführen können,
soweit dies seine Verfassung und das Gesetz zulassen.
Bolivien
Die Republik Bolivien gibt ihren ausdrücklichen Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 2 zu Protokoll und
erklärt, daß diejenigen Bestimmungen dieses Absatzes nicht auf Bolivien Anwendung finden, die
dahingehend ausgelegt werden könnten, daß sie die Verwendung, den Verbrauch, den Besitz, den Kauf
oder den Anbau des Kokablatts für den persönlichen Gebrauch als Straftat begründen.
Für Bolivien steht eine solche Auslegung des Absatzes im Widerspruch zu ihren Verfassungsgrundsätzen
und Grundzügen ihrer Rechtsordnung, welche die Achtung für die Kultur, rechtmäßigen
Praktiken, Wertvorstellungen und Eigenheiten der Nationalitäten, welche die Bevölkerung Boliviens
bilden, umfassen.
Boliviens Rechtssystem anerkennt die althergebrachte Tradition des erlaubten Gebrauchs des
Kokablatts, die für einen Großteil der bolivianischen Bevölkerung über Jahrhunderte zurückreicht. Bei
Formulierung dieses Vorbehalts geht Bolivien von folgenden Überlegungen aus
– das Kokablatt ist an und für sich weder ein Suchtgift noch eine psychotrope Substanz;
– die Verwendung und der Verbrauch des Kokablatts verursacht keine größeren psychologischen oder
physischen Veränderungen als der Verbrauch anderer Pflanzen und Produkte, die allgemein frei
verwendet werden können;
– das Kokablatt wird vielfach für medizinische Zwecke in der traditionellen Medizin eingesetzt, deren
Gültigkeit von der WHO bestätigt und durch wissenschaftliche Erkenntnisse untermauert wird;
– das Kokablatt kann für Industriezwecke verwendet werden;
– das Kokablatt wird in Bolivien vielfach verwendet und gebraucht, mit dem Ergebnis, daß, falls eine
derartige Auslegung des obgenannten Absatzes akzeptiert würde, ein Großteil der Bevölkerung
Boliviens als Verbrecher angesehen und dementsprechend bestraft werden könnten, weshalb eine
derartige Auslegung nicht anwendbar ist;
– es ist zu vermerken, daß das Kokablatt zu Kokainpaste, Sulphat und Hydrochlorat umgewandelt wird,
wenn es chemischen Prozessen unterworfen wird, die den Einsatz von Vorläufersubstanzen, Gerät und
Material bedingen, welche weder in Bolivien hergestellt werden noch von hier stammen.
Zugleich wird die Republik Bolivien weiterhin alle erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen ergreifen,
um den illegalen Anbau von Koka zur Herstellung von Suchtgiften wie auch den unerlaubten Genuß,
Gebrauch und Verkauf von Suchtgiften und psychotropen Substanzen zu kontrollieren.
Brunei Darussalam
Vorbehalt
In Übereinstimmung mit Art. 32 des Übereinkommens erklärt Brunei Darussalam hiemit, daß es sich
durch die Abs. 2 und 3 des genannten Artikels nicht gebunden erachtet.
China
Nach Art. 32 Abs. 4 erachtet China sich durch die Abs. 2 und 3 dieses Artikels nicht gebunden.
Dänemark
Zu Art. 17
Eine von einer dänischen Behörde auf Grund von Art. 17 erteilte Genehmigung bedeutet nur, daß
Dänemark davon Abstand nimmt, eine Verletzung der dänischen Souveränität in Zusammenhang mit
dem Entern eines Schiffes durch den ersuchenden Staat geltend zu machen. Dänische Behörden können
einen anderen Staat nicht ermächtigen, im Namen des Königreiches Dänemark gerichtlich vorzugehen.
Deutschland
Erklärung
Es ist die Auffassung der Bundesrepublik Deutschland, daß die Grundzüge der Rechtsordnung, auf
die sich Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens bezieht, einem Wandel unterliegen können.
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Erklärung
Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens legt fest, daß Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
in ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich
der Angelegenheiten mitteilen sollen, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde durch den Vertrag von Rom gegründet, der am
25. März 1957 unterzeichnet wurde und am 1. Jänner 1958 in Kraft getreten ist. Dieser Vertrag wurde
durch die Einheitliche Europäische Akte abgeändert und ergänzt, welche im Juli 1987 in Kraft getreten
ist.
In Übereinstimmung mit den oben bezeichneten Bestimmungen ist die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
derzeit für Fragen der Handelspolitik bei Stoffen zuständig, die bei der unerlaubten
Herstellung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen häufig verwendet werden, Angelegenheiten, die in
Art. 12 des Übereinkommens behandelt werden.
Die Ausübung der Befugnisse, welche die Mitgliedstaaten den Gemeinschaften gemäß den Verträgen
übertragen haben, unterliegt ihrer Natur nach einer ständigen Entwicklung. Deshalb behalten sich die
Gemeinschaften das Recht vor, in Übereinstimmung mit Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens weitere
Erklärungen abzugeben.
Frankreich
Vorbehalte
Die Regierung der Französischen Republik erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2
nicht gebunden und erklärt, daß jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens,
die nicht durch die im Abs. 1 des genannten Artikels beschriebenen Verfahren beigelegt
werden kann, nur dann dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden darf, wenn alle beteiligten
Parteien damit einverstanden sind.
Ebenso erachtet sich die Regierung der Französischen Republik durch die Bestimmungen des
Art. 32 Abs. 3 nicht gebunden.
Kolumbien
Vorbehalte
1. Kolumbien ist durch Art. 3 Abs. 6 und 9 oder Art. 6 des Übereinkommens nicht gebunden, da
diese im Widerspruch zu Art. 35 der Politischen Verfassung von Kolumbien betreffend das
Verbot der Auslieferung gebürtiger Kolumbianer stehen.
2. In bezug auf Art. 5 Abs. 7 des Übereinkommens erachtet sich Kolumbien nicht an die Umkehr
der Beweislast gebunden.
3. Kolumbien hat Vorbehalte im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 lit. b, c, d und e, insofern als
diese im Widerspruch zur Autonomie und Unabhängigkeit der Gerichtsbehörden in ihrer
Zuständigkeit bei der Untersuchung und Aburteilung von Straftaten stehen.
Erklärungen
1. Keine Bestimmung der Konvention ist dahingehend auszulegen, daß sie Kolumbien verpflichtet,
gesetzgeberische, gerichtliche, verwaltungsmäßige oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die sein
Verfassungs- oder Rechtssystem behindern oder einschränken könnten oder die über die
Bedingungen von Verträgen hinausgehen, bei denen der kolumbianische Staat Vertragspartei ist.
2. Kolumbien vertritt die Ansicht, daß die Behandlung des Anbaus des Kokablattes gemäß dem
Übereinkommen als Straftat mit einem alternativen Entwicklungskonzept in Einklang zu bringen
ist, wobei die Rechte der betroffenen eingeborenen Bevölkerungsgruppen und der Schutz der
Umwelt zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang vertritt Kolumbien die Ansicht, daß
die diskriminierende, ungleiche und einschränkende Behandlung seiner landwirtschaftlichen
Exportprodukte auf internationalen Märkten in keiner Weise zur Kontrolle des illegalen Anbaus
beiträgt, sondern vielmehr eine Ursache für die soziale und umweltmäßige Verschlechterung in
den betroffenen Gebieten ist. Außerdem behält sich Kolumbien das Recht vor, eine unabhängige
Beurteilung der ökologischen Folgen von Drogenkontrollmaßnahmen vorzunehmen, da solche,
die eine negative Auswirkung auf das Ökosystem haben, im Widerspruch zu der Verfassung
stehen.
3. Kolumbien geht davon aus, daß Art. 3 Abs. 7 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit
seinem Strafrechtssystem angewendet wird, unter Berücksichtigung der Vorteile seiner Vorgangsweisen
hinsichtlich der formellen Anklage von und der Zusammenarbeit mit mutmaßlichen
Straftätern.
4. Einem Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe wird nicht entsprochen, wenn die kolumbianischen
gerichtlichen und sonstigen Behörden der Auffassung sind, daß dies dem öffentlichen Interesse
oder der Verfassungs- oder Rechtsordnung zuwiderläuft. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit ist
ebenfalls einzuhalten.
5. Kolumbien geht davon aus, daß Art. 3 Abs. 8 des Übereinkommens nicht bedeutet, daß die
Verjährung einer Straftat keine Anwendung findet.
6. Art. 24 des Übereinkommens über „strengere oder schärfere Maßnahmen“ kann nicht dahingehend
ausgelegt werden, daß dadurch der Regierung weiterreichende Befugnisse übertragen
werden als jene, die ihr durch die Politische Verfassung Kolumbiens, einschließlich in
Ausnahmefällen, übertragen werden.
7. Kolumbien geht davon aus, daß die nach Art. 17 des Übereinkommens vorgesehene Hilfe nur
auf Hoher See und auf ausdrückliches Ersuchen und mit der Genehmigung der kolumbianischen
Regierung wirksam wird.
8. Kolumbien erklärt, daß es jeden Versuch, eine Person innerhalb des Gebietes eines Staates mit
dem Zweck zu entführen oder gesetzwidrig der Freiheit zu berauben, um diese Person in einem
anderen Staat vor Gericht zu bringen, als im Widerspruch zu den Grundsätzen und Normen des
Völkerrechts, insbesondere jenen über die souveräne Gleichheit, territoriale Unverletzlichkeit
und Nicht-Einmischung betrachtet.
9. Kolumbien geht davon aus, daß die Übertragung von Verfahren an ein anderes Gericht, auf die
sich Art. 8 des Übereinkommens bezieht, auf eine Weise zu erfolgen hat, daß dadurch die
verfassungsmäßigen Garantien des Rechts auf Verteidigung nicht beeinträchtigt werden. Ferner
erklärt Kolumbien in bezug auf Art. 6 Abs. 10 des Übereinkommens, daß bei der Vollstreckung
ausländischer Strafurteile die Bestimmungen von Art. 35 Abs. 2 seiner Politischen Verfassung
und sonstige Rechts- und Verfassungsnormen einzuhalten sind.
Die sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie aus Art. 11 ergebenden internationalen Verpflichtungen
sind abhängig von der Einhaltung der Grundsätze der kolumbianischen Verfassung und der
obigen drei Vorbehalte und neun Erklärungen, durch die das Übereinkommen mit der Verfassungsordnung
Kolumbiens in Einklang gebracht wird.
Kuba
Kuba erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2 und 3 nicht gebunden und erklärt, daß
Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien ergeben, durch Verhandlungen auf diplomatischem Wege
beigelegt werden sollten.
Libanon
Vorbehalte
1. Libanon erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2 nicht gebunden und erklärt,
daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch
die im Abs. 1 dieses Artikels beschriebenen Verfahren beigelegt werden, nur mit der Zustimmung
aller beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.
Desgleichen erachtet sich die Regierung der Republik Libanon durch die Bestimmungen des
Art. 32 Abs. 3 nicht gebunden.
2. Libanon hat Vorbehalte zu Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 lit. f und Art. 7 Abs. 5 dieses Übereinkommens.
Malaysia
Erklärung
Malaysia erachtet sich durch Art. 32 Abs. 2 und 3 nicht gebunden, so daß, wenn zwischen zwei oder
mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit auftreten sollte und diese nicht in der in Art. 32 Abs. 1 des
Übereinkommens beschriebenen Weise beigelegt werden kann, Malaysia nicht verpflichtet ist, die
Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
Myanmar
Vorbehalte
Myanmar möchte einen Vorbehalt zu Art. 6 betreffend die Auslieferung vorbringen und erachtet
sich durch diesen nicht gebunden, insoweit ihre eigenen Staatsangehörigen von Myanmar betroffen sind.
Die Regierung möchte weiters einen Vorbehalt zu Art. 32 Abs. 2 und 3 vorbringen und erachtet sich
an die Verpflichtungen nicht gebunden, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen.
Niederlande
Vorbehalt
Die Niederlande anerkennen die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 6, 7 und 8 nur insoweit, als die
Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen im Einklang mit dem holländischen Strafrecht und der
holländischen Vorgangsweise in Strafsachen stehen.
Panama
Vorbehalt
Panama erachtet sich nicht verpflichtet, die in Art. 5 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens vorgesehenen
Maßnahmen der Beschlagnahme oder Einziehung auf Vermögensgegenstände anzuwenden,
deren Wert demjenigen der Erträge aus Straftaten entspricht, die in Übereinstimmung mit dem genannten
Übereinkommen festgestellt wurden, soweit diese Maßnahmen den Bestimmungen von Art. 30 der
Verfassung von Panama zuwiderlaufen, nach denen es keine Beschlagnahme von Eigentum gibt.
Philippinen
Vorbehalte
Die Philippinen erachten sich an folgende Bestimmungen nicht gebunden
1. Art. 4 Abs. 1 lit. b sublit. i und Abs. 2 lit. a sublit. ii über Gerichtsbarkeit,
2. Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 6 lit. a über Einziehung und
3. Art. 6 Abs. 9 und 10 über Auslieferung.
Saudi-Arabien
Erklärung
Saudi-Arabien erachtet sich an Art. 32 Abs. 2 und 3 nicht gebunden.
Schweden
Erklärung
Hinsichtlich Art. 3 Abs. 10 besagt das schwedische Verfassungsrecht über Auslieferung, daß bei der
Beurteilung, ob eine bestimmte Straftat als politische Straftat anzusehen ist, die Umstände in jedem
einzelnen Fall zu berücksichtigen sind.
Türkei
Vorbehalt
Gemäß Art. 32 Abs. 4 erachtet sich die Türkei durch Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 nicht gebunden.
Venezuela
Interpretative Erklärungen
1. In bezug auf Art. 6: (Auslieferung)
Nach Auffassung der Regierung von Venezuela ist dieses Übereinkommen nicht als eine
gesetzliche Grundlage für die Auslieferung von venezolanischen Staatsbürgern zu betrachten,
wie dies im geltenden innerstaatlichen Recht vorgesehen ist.
2. In bezug auf Art. 11 (Kontrollierte Lieferung)
Nach Auffassung der Regierung von Venezuela werden öffentlich strafbare Vergehen auf dem
nationalen Hoheitsgebiet von den zuständigen nationalen Polizeibehörden verfolgt und erfolgt
die Anwendung der kontrollierten Lieferungsverfahren nur insoweit, als dies nicht dem innerstaatlichen
Recht in diesem Bereich entgegensteht.
Vereinigte Staaten
Anmerkungen
1. Dieses Übereinkommen verlangt oder ermächtigt nicht gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen
durch die Vereinigten Staaten von Amerika, die von der Verfassung der Vereinigten
Staaten verboten sind.
2. Die Vereinigten Staaten betrachten dieses Übereinkommen nicht als gesetzliche Grundlage für
die Auslieferung von Bürgern an einen Staat, mit dem die Vereinigten Staaten keinen gültigen
zweiseitigen Auslieferungsvertrag haben.
3. Gemäß den Rechten der Vereinigten Staaten nach Art. 7 dieses Übereinkommens, Ersuchen
abzulehnen, welche ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigen, werden die Vereinigten
Staaten ein Ersuchen um Rechtshilfe ablehnen, wenn die bezeichnete Behörde nach Rücksprache
mit allen entsprechenden Nachrichtendienststellen, Suchtgiftbekämpfungsstellen und Außenpolitikstellen
gezielte Information hat, daß ein höherer Regierungsbeamter, der Zutritt zu der
nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellten Information hat, an der Herstellung oder
der Verteilung illegaler Suchtgifte beteiligt ist oder diese erleichtert.
Erklärung
Gemäß Art. 32 Abs. 4 sind die Vereinigten Staaten von Amerika durch Art. 32 Abs. 2 nicht
gebunden.
Vereinigtes Königreich
Vorbehalt
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland erwägt die Gewährung der Immunität
nach Art. 7 Abs. 18 nur dann, wenn die Person eigens darum ersucht, für welche die Immunität gelten
sollte, oder die von der Vertragspartei, nach Art. 7 Abs. 8 bestimmte Behörde, welche um Hilfe ersucht
wird. Einem Ersuchen um Immunität wird nicht entsprochen, wenn die Gerichtsbehörden des Vereinigten
Königreiches (bzw. der betreffenden Gebiete) der Auffassung sind, daß dies dem öffentlichen Interesse
zuwiderlaufen würde.