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154_1997 AT

154. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr für das Bundesland Wien

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 154. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr für das Bundesland Wien

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

§ 1. Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches

dieser Verordnung im Bundesland Wien bis zu 225 Beschäftigungsbewilligungen nach

dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, davon höchstens 75 für Schaustellerbetriebe, mit der Wirkung

erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung

als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

§ 2. Die Geltungsdauer der gemäß § 1 erteilten Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem

31. Oktober 1997 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1997 außer Kraft.

BGBlPdf 154. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen samt Anlage und Erklärungen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Erklärungen wird genehmigt.

2. Der nachstehende Staatsvertrag samt Anlage und Erklärungen ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-

VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist die arabische, chinesische, französische, russische und spanische

Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

TIEF BESORGT über Ausmaß und Zunahme der unerlaubten Gewinnung von Suchtgiften und

psychotropen Stoffen, der unerlaubten Nachfrage nach solchen Stoffen und des unerlaubten Verkehrs mit

solchen Stoffen, die Gesundheit und Wohl der Menschen ernstlich gefährden und die wirtschaftlichen,

kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft beeinträchtigen,

SOWIE TIEF BESORGT über das stetig zunehmende Übergreifen des unerlaubten Verkehrs mit

Suchtgiften und psychotropen Stoffen auf unterschiedliche gesellschaftliche Schichten und insbesondere

über die Tatsache, daß Kinder in vielen Teilen der Welt als Verbraucher auf dem unerlaubten

Suchtmittelmarkt ausgebeutet und für Zwecke der unerlaubten Gewinnung und Verteilung von

Suchtgiften und psychotropen Stoffen sowie des unerlaubten Handels mit solchen Stoffen benutzt

werden, was eine Gefahr von unübersehbarer Tragweite darstellt,

IN ERKENNTNIS der Verbindungen zwischen dem unerlaubten Verkehr und anderer damit

zusammenhängender organisierter Kriminalität, welche die rechtmäßige Wirtschaft untergräbt und die

Stabilität, Sicherheit und Souveränität der Staaten gefährdet,

IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, daß der unerlaubte Verkehr eine internationale kriminelle

Tätigkeit ist, deren Bekämpfung dringende Aufmerksamkeit und höchsten Vorrang erfordert,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der unerlaubte Verkehr zu hohen finanziellen Gewinnen und

Reichtümern führt, die es transnationalen kriminellen Vereinigungen ermöglichen, die Strukturen des

Staates, die rechtmäßigen Handels- und Finanzgeschäfte und die Gesellschaft auf allen Ebenen zu

durchdringen, zu vergiften und zu korrumpieren,

ENTSCHLOSSEN, diejenigen, die sich mit unerlaubtem Verkehr befassen, um den Ertrag ihrer

kriminellen Tätigkeit zu bringen und ihnen dadurch den Hauptanreiz für ihr Tun zu nehmen,

IN DEM WUNSCH, die Grundursachen des Problems des Mißbrauchs von Suchtgiften und

psychotropen Stoffen zu beseitigen, darunter die unerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und die aus

dem unerlaubten Verkehr stammenden ungeheuren Gewinne,

IN DER ERWÄGUNG, daß Maßnahmen notwendig sind, um bestimmte Stoffe, einschließlich der

bei der Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendeten Vorläuferstoffe, Chemikalien

und Lösungsmittel, deren leichte Verfügbarkeit zu einem Anstieg der im Geheimen vorgenommenen

Herstellung solcher Stoffe geführt hat, zu überwachen,

ENTSCHLOSSEN, die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des unerlaubten

Verkehrs auf See zu verbessern,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Ausmerzung des unerlaubten Verkehrs in die kollektive

Verantwortung aller Staaten fällt und daß zu diesem Zweck ein koordiniertes Vorgehen im Rahmen der

internationalen Zusammenarbeit notwendig ist,

IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle der

Suchtgifte und psychotropen Stoffe und in dem Wunsch, daß die für diese Kontrolle zuständigen

internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben,

IN BEKRÄFTIGUNG der Leitsätze der Verträge im Bereich der Suchtgifte und psychotropen

Stoffe und des durch sie festgelegten Kontrollsystems,

IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit, die Maßnahmen zu verstärken und zu ergänzen, die in der

Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961, in jener Konvention in der durch das Protokoll von 1972 zur

Änderung der Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 geänderten Fassung Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 sowie das Übereinkommen

von 1971 über psychotrope Stoffe Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997 vorgesehen sind, um dem Ausmaß und Umfang des unerlaubten

Verkehrs sowie seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken,

SOWIE IN ERKENNTNIS der Bedeutung, die einer Verstärkung und einem Ausbau wirksamer

rechtlicher Mittel für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zukommt, um die internationalen

kriminellen Tätigkeiten des unerlaubten Verkehrs zu bekämpfen,

IN DEM WUNSCH, ein umfassendes, wirksames und anwendbares internationales Übereinkommen

zu schließen, das besonders gegen den unerlaubten Verkehr gerichtet ist und den verschiedenen

Erscheinungsformen des Gesamtproblems Rechnung trägt, insbesondere solchen, die in den im Bereich

der Suchtgifte und psychotropen Stoffe bestehenden Verträgen nicht behandelt sind –

KOMMEN hiermit wie folgt ÜBEREIN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich

ist, gelten für dieses gesamte Übereinkommen folgende Begriffsbestimmungen

a) Der Ausdruck Suchtgiftkontrollrat bezeichnet den Internationalen Suchtstoff-Kontrollrat, der

durch die Konvention von 1961 und durch die Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung

gebildet wurde;

b) der Ausdruck „Cannabispflanze“ bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis;

c) der Ausdruck „Cocastrauch“ bezeichnet jede Pflanzenart der Gattung Erythroxylon;

d) der Ausdruck „gewerblicher Beförderungsunternehmer“ bezeichnet eine Person oder einen

öffentlichen, privaten oder sonstigen Rechtsträger, der Personen, Güter oder Postsendungen

gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung befördert;

e) der Ausdruck „Kommission“ bezeichnet die Suchtgiftkommission des Wirtschafts- und Sozialrates

der Vereinten Nationen;

f) der Ausdruck „Einziehung“, der gegebenenfalls den Verfall umfaßt, bezeichnet die dauernde

Entziehung von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen

zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;

g) der Ausdruck „kontrollierte Lieferung“ bezeichnet die Methode, auf Grund deren unerlaubte

oder verdächtige Sendungen von Suchtgiften, psychotropen Stoffen, in Tabelle I und Tabelle II

zu diesem Übereinkommen aufgeführten Stoffen oder Austauschstoffen mit Wissen und unter

Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrer Staaten verbracht,

durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, Personen zu

ermitteln, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen

Straftaten beteiligt sind;

h) der Ausdruck „Konvention von 1961“ bezeichnet die Einzige Suchtgiftkonvention von 1961;

i) der Ausdruck „Konvention von 1961 in seiner geänderten Fassung“ bezeichnet die Einzige

Suchtgiftkonvention von 1961 in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung der Einzigen

Suchtgiftkonvention geänderten Fassung;

j) der Ausdruck ,,Übereinkommen von 1971“ bezeichnet das Übereinkommen von 1971 über

psychotrope Stoffe;

k) der Ausdruck „Rat“ bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;

l) der Ausdruck „Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ bezeichnet das vorübergehende Verbot der

Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung

darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf

Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen

Entscheidung;

m) der Ausdruck „unerlaubter Verkehr“ bezeichnet die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten

Straftaten;

n) der Ausdruck „Suchtgift“ bezeichnet jeden in den Anhängen I und II der Konvention von 1961

und auch der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung aufgeführten natürlichen oder

synthetischen Stoff;

o) der Ausdruck „Opiummohn“ bezeichnet die Pflanzenart Papaver somniferum L.;

p) der Ausdruck „Ertrag“ bezeichnet jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar

aus der Begehung einer in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftat

stammt oder dadurch erzielt wurde,

q) der Ausdruck „Vermögensgegenstände“ bezeichnet Gegenstände jeder Art, körperliche oder

nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche

Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte

daran belegen;

r) der Ausdruck „psychotroper Stoff“ bezeichnet jeden in Anhang I, II, III oder IV des Übereinkommens

von 1971 aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;

s) der Ausdruck „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;

t) die Ausdrücke „Tabelle I“ und „Tabelle II“ bezeichnen die diesem Übereinkommen beigefügten

entsprechend numerierten Listen von Stoffen in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 12

jeweils gültigen Fassung;

u) der Ausdruck „Transitstaat“ bezeichnet einen Staat, durch dessen Hoheitsgebiet unerlaubte

Suchtgifte, psychotrope Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe befördert

werden und der weder Usprungsort noch endgültiger Bestimmungsort dieser Stoffe ist.

Artikel 2

Geltungsbereich des Übereinkommens

(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien so zu

fördern, daß sie gegen die verschiedenen Erscheinungsformen des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften

und psychotropen Stoffen, die internationales Ausmaß haben, wirksamer vorgehen können. Bei der Erfüllung

ihrer Verpflichtungen nach dem Übereinkommen treffen die Vertragsparteien die erforderlichen

Maßnahmen, einschließlich der Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, im Einklang mit den

grundlegenden Bestimmungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung.

(2) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise,

die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der

Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.

(3) Eine Vertragspartei unterläßt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei die Ausübung der

Gerichtsbarkeit und die Wahrnehmung von Aufgaben, die nach innerstaatlichem Recht ausschließlich

den Behörden dieser anderen Vertragspartei vorbehalten sind.

Artikel 3

Straftaten und Sanktionen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn

vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben

a) i) das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen,

Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen –, Vermitteln, Versenden – auch im Transit –,

Befördern, Einführen oder Ausführen eines Suchtgiftes oder psychotropen Stoffes entgegen

der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung oder das

Übereinkommen von 1971;

ii) das Anbauen des Opiummohns, des Cocastrauchs oder der Cannabispflanze zum Zweck der

Gewinnung von Suchtgiften entgegen der Konvention von 1961 und der Konvention von

1961 in ihrer geänderten Fassung;

iii) das Besitzen oder Kaufen eines Suchtgiftes oder psychotropen Stoffes zum Zweck einer der

unter Ziffer i aufgeführten Tätigkeiten;

iv) das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II

aufgeführten Stoffen in der Kenntnis, daß dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei

dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften

oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet werden sollen;

v) das Organisieren, Leiten oder Finanzieren einer der unter den Ziffern i, ii, iii oder iv

aufgeführten Straftaten;

b) i) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, daß diese

Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit lit. a umschriebenen

Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen, zu dem

Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu

verschleiern oder einer an der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten beteiligten

Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen;

ii) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder

der Bewegung der Vermögensgegenstände, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des

Eigentums daran in der Kenntnis, daß diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren

in Übereinstimmung mit lit. a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder

mehreren dieser Straftaten stammen;

c) vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung

i) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn der Betreffende

bei Erhalt weiß, daß diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in

Übereinstimmung mit lit. a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder

mehreren dieser Straftaten stammen;

ii) den Besitz von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in der

Kenntnis, daß dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder

der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen oder

für diese Zwecke verwendet werden oder verwendet werden sollen;

iii) das öffentliche Aufstacheln oder Verleiten anderer – gleichviel durch welche Mittel –, eine in

Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebene Straftat zu begehen oder Suchtgifte oder

psychotrope Stoffe unerlaubt zu gebrauchen;

iv) die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie

die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung

und die Beratung in bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.

(2) Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer

Rechtsordnung die notwendigen Maßnahmen, um nach ihrem innerstaatlichen Recht den Besitz, den

Kauf oder den Anbau von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch

entgegen der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung oder des

Übereinkommens von 1971, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.

(3) Auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat kann aus

den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.

(4) a) Jede Vertragspartei bedroht die Begehung der in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen

Straftaten mit Sanktionen, die der Schwere dieser Straftaten Rechnung tragen, wie etwa

Freiheitsstrafe oder andere Formen des Freiheitsentzugs, Geldsanktionen und Einziehung.

b) Die Vertragsparteien können vorsehen, daß sich der Täter neben der Verurteilung oder

Bestrafung wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat Maßnahmen

wie zur Behandlung, Aufklärung und Erziehung, Nachsorge, Rehabilitation oder

sozialen Wiedereingliederung unterziehen muß.

c) Ungeachtet lit. a und b können die Vertragsparteien im Fall weniger schwerer Straftaten

anstelle der Verurteilung oder Bestrafung Maßnahmen wie zur Aufklärung und Erziehung,

Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung sowie in Fällen des Suchtgiftmißbrauchs

zur Behandlung und Nachsorge vorsehen.

d) Die Vertragsparteien können anstelle oder zusätzlich zu der Verurteilung oder Bestrafung

wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 2 umschriebenen Straftat Maßnahmen zur

Behandlung, Aufklärung und Erziehung, Nachsorge, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung

des Täters vorsehen.

(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß ihre Gerichte und anderen entsprechend zuständigen

Behörden tatsächliche Umstände in Betracht ziehen können, welche die Begehung der in Übereinstimmung

mit Absatz 1 umschriebenen Straftaten besonders schwerwiegend machen, wie etwa

a) die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe, welcher der Täter angehört, an der

Straftat;

b) die Mitwirkung des Täters an anderen internationalen organisierten kriminellen Tätigkeiten;

c) die Mitwirkung des Täters an anderen rechtswidrigen Tätigkeiten, die durch die Begehung der

Straftat erleichtert werden;

d) die Anwendung von Gewalt oder der Gebrauch von Waffen durch den Täter;

e) den Umstand, daß der Täter ein öffentliches Amt bekleidet und die Straftat mit diesem Amt im

Zusammenhang steht;

f) den Umstand, daß Minderjährige in Mitleidenschaft gezogen oder benutzt werden;

g) den Umstand, daß die Straftat in einer Strafvollzugsanstalt, einer Einrichtung des Bildungs- oder

Sozialwesens oder in deren unmittelbarer Nähe oder an anderen Orten begangen wird, wo sich

Schüler oder Studenten zum Zweck der Bildung, des Sports oder zu gesellschaftlichen Tätigkeiten

aufhalten;

h) frühere Verurteilungen im In- oder Ausland, insbesondere wegen gleichartiger Straftaten, soweit

dies nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zulässig ist.

(6) Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, daß eine nach ihrem innerstaatlichen Recht

bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung

mit diesem Artikel umschriebener Straftaten so ausgeübt wird, daß die Maßnahmen der Strafrechtspflege

in bezug auf diese Straftaten größtmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der

Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.

(7) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß ihre Gerichte oder andere entsprechend zuständige

Behörden die Schwere der in Absatz 1 aufgeführten Straftaten sowie die in Absatz 5 aufgeführten

Umstände berücksichtigen, wenn sie die Möglichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von

Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt sind, in Erwägung ziehen.

(8) Jede Vertragspartei bestimmt, wenn sie dies für angemessen hält, in ihrem innerstaatlichen Recht

eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer in Übereinstimmung mit

Absatz 1 umschriebenen Straftat und eine noch längere Frist für den Fall, daß der Verdächtige sich der

Rechtspflege entzogen hat.

(9) Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrer Rechtsordnung geeignete Maßnahmen, um

sicherzustellen, daß eine Person, die einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat

beschuldigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist und die in ihrem Hoheitsgebiet

ermittelt wird, bei dem durchzuführenden Strafverfahren anwesend ist.

(10) Für die Zwecke der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf Grund dieses Übereinkommens,

insbesondere der Zusammenarbeit auf Grund der Artikel 5, 6, 7 und 9, sind die in

Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftaten, vorbehaltlich der Verfassungsordnung

und der grundlegenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, nicht als fiskalische

oder politische Straftaten oder auf politischen Beweggründen beruhende Straftaten anzusehen.

(11) Dieser Artikel berührt nicht den Grundsatz, daß die Beschreibung der Straftaten, auf die er sich

bezieht, und der diesbezüglichen Gründe, die eine Bestrafung ausschließen, dem innerstaatlichen Recht

einer Vertragspartei vorbehalten ist und daß solche Straftaten nach ihrem Recht verfolgt und bestraft

werden.

Artikel 4

Gerichtsbarkeit

(1) Jede Vertragspartei

a) trifft die notwendigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit

Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen,

i) wenn die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden ist;

ii) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit ihre Flagge führt, oder eines

Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach ihrem Recht eingetragen ist, begangen worden ist;

b) kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung

mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen,

i) wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen oder von einer Person, die ihren

gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen worden ist;

ii) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes begangen worden ist, bezüglich dessen diese

Vertragspartei nach Artikel 17 ermächtigt worden ist, geeignete Maßnahmen zu treffen;

diese Gerichtsbarkeit wird jedoch nur auf Grund der nach Artikel 17 Absätze 4 und 9

genannten Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen ausgeübt;

iii) wenn die Straftat zu den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 lit. c Ziffer iv

umschriebenen Straftaten gehört und außerhalb ihres Hoheitsgebiets in der Absicht

begangen wird, eine in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Straftat

innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu begehen.

(2) Jede Vertragspartei

a) trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung

mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn der Verdächtige sich in

ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert, weil

i) die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet oder an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit ihre Flagge

führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach ihrem Recht eingetragen ist, begangen

worden ist oder

ii) die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist;

b) kann ferner die notwendigen Maßnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung

mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn der Verdächtige

sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert.

(3) Dieses Übereinkommen schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einer Vertragspartei

nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.

Artikel 5

Einziehung

(1) Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um die Einziehung

a) der aus den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten stammenden

Erträge oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht,

b) von Suchtgiften und psychotropen Stoffen, Material und Gerät oder anderen Tatwerkzeugen, die

zur Begehung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten

verwendet wurden oder bestimmt waren,

zu ermöglichen.

(2) Jede Vertragspartei trifft auch die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um es ihren

zuständigen Behörden zu ermöglichen, die in Absatz 1 genannten Erträge, Vermögensgegenstände,

Tatwerkzeuge oder anderen Sachen zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie

gegebenenfalls eingezogen werden können.

(3) Um die in diesem Artikel genannten Maßnahmen durchzuführen, erteilt jede Vertragspartei ihren

Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, daß Bank-, Finanz- oder

Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Eine Vertragspartei darf es

nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, diesen Bestimmungen Geltung zu verschaffen.

(4) a) Auf Grund eines Ersuchens, das nach diesem Artikel von einer anderen Vertragspartei

gestellt wird, die über eine in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Staftat

Gerichtsbarkeit hat, wird die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die in Absatz 1

genannten Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen befinden,

i) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung

zu erwirken und diese Entscheidung, falls sie erlassen wird, auszuführen oder

ii) eine von der ersuchenden Vertragspartei nach Absatz 1 erlassene Einziehungsentscheidung

an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, damit diese Entscheidung im

Rahmen des Ersuchens ausgeführt wird, soweit sie sich auf die in Absatz 1 genannten

Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen bezieht, die sich

im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden.

b) Auf Grund eines Ersuchens, das nach diesem Artikel von einer anderen Vertragspartei

gestellt wird, die über eine in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Straftat

Gerichtsbarkeit hat, trifft die ersuchte Vertragspartei Maßnahmen, um die in Absatz 1

genannten Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen zu ermitteln,

einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie entweder auf Grund einer Entscheidung der

ersuchenden Vertragspartei oder – im Fall eines nach Buchstabe a gestellten Ersuchens – auf

Grund einer Entscheidung der ersuchten Vertragspartei gegebenenfalls eingezogen werden

können.

c) Die unter lit. a und b vorgesehenen Entscheidungen oder Maßnahmen werden von der

ersuchten Vertragspartei nach Maßgabe und vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und

ihrer Verfahrensregeln oder der zwei- oder mehrseitigen Verträge Abkommen oder sonstigen

Vereinbarungen getroffen, an die sie gegebenenfalls in bezug auf die ersuchende Vertragspartei

gebunden ist.

d) Artikel 7 Absätze 6 bis 19 wird sinngemäß angewendet. Neben den in Artikel 7 Absatz 10

aufgeführten Angaben enthalten die nach diesem Artikel gestellten Ersuchen folgendes

i) im Fall eines Ersuchens nach lit. a Ziffer i eine Beschreibung der einzuziehenden

Vermögensgegenstände und eine Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Vertragspartei,

die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem

innerstaatlichen Recht um eine Entscheidung nachzusuchen;

ii) im Fall eines Ersuchens nach lit. a Ziffer ii eine rechtlich verwertbare Abschrift einer

von der ersuchenden Vertragspartei erlassenen Einziehungsentscheidung, auf die sich

das Ersuchen stützt, eine Sachverhaltsdarstellung und Angaben über den Umfang, in

dem um die Vollstreckung der Entscheidung ersucht wird;

iii) im Fall eines Ersuchens nach lit. b eine Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden

Vertragspartei und eine Beschreibung der Maßnahmen, um die ersucht wird.

e) Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär den Wortlaut ihrer Gesetze und sonstigen

Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmungen sowie den Wortlaut jeder späteren

Änderung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften.

f) Macht eine Vertragspartei die unter lit. a und b genannten Maßnahmen vom Bestehen eines

einschlägigen Vertrags abhängig, so sieht sie dieses Übereinkommen als notwendige und

ausreichende Vertragsgrundlage an.

g) Die Vertragsparteien bemühen sich, zwei- oder mehrseitige Verträge, Abkommen oder

sonstige Vereinbarungen zu schließen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit

auf Grund dieses Artikels zu erhöhen.

(5) a) Über die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 oder 4 eingezogenen Erträge oder Vermögensgegenstände

verfügt diese Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht und

Verfahren.

b) Wird eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei nach diesem Artikel

tätig, so kann sie insbesondere in Erwägung ziehen, Übereinkünfte über folgendes zu

schließen

i) die Übertragung des Wertes solcher Erträge oder Vermögensgegenstände oder der aus

dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände stammenden Geldmittel oder

eines wesentlichen Teiles davon auf zwischenstaatliche Organe, die sich besonders mit

dem Kampf gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

und gegen den Mißbrauch solcher Stoffe befassen;

ii) die regelmäßige oder von Fall zu Fall beschlossene Aufteilung solcher Erträge oder

Vermögensgegenstände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände

stammenden Geldmittel mit anderen Vertragsparteien in Übereinstimmung

mit ihrem innerstaatlichen Recht und Verfahren oder den zu diesem Zweck

geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften.

(6) a) Sind die Erträge in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt worden, so

unterliegen anstelle der Erträge diese Vermögensgegenstände den in diesem Artikel

genannten Maßnahmen.

b) Sind Erträge mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt

worden, so können diese Vermögensgegenstände unbeschadet der Befugnisse in bezug auf

Beschlagnahme oder Einfrieren bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt

worden sind, eingezogen werden.

c) Einkommen oder andere Gewinne, die aus

i) Erträgen,

ii) Vermögensgegenständen, in welche Erträge umgeformt oder umgewandelt worden sind,

oder

iii) Vermögensgegenständen, mit denen Erträge vermischt worden sind,

stammen, können den in diesem Artikel genannten Maßnahmen in der gleichen Weise und im gleichen

Umfang wie die Erträge unterworfen werden.

(7) Jede Vertragspartei kann in Erwägung ziehen, die Umkehr der Beweislast im Hinblick auf den

rechtmäßigen Ursprung mutmaßlicher Erträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände vorzuschreiben,

soweit eine solche Maßnahme mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und der Art

der Gerichts- und anderen Verfahren vereinbar ist.

(8) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als stehe er den Rechten gutgläubiger Dritter

entgegen.

(9) Dieser Artikel läßt den Grundsatz unberührt, daß die darin bezeichneten Maßnahmen in

Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei und vorbehaltlich dieses Rechts

festgelegt und durchgeführt werden.

Artikel 6

Auslieferung

(1) Dieser Artikel findet auf die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 3

Absatz 1 umschriebenen Straftaten Anwendung.

(2) Jede Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen Vertragsparteien

bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die

Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden

zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(3) Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig

macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag

hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die

Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Vertragsparteien, die spezielle gesetzgeberische

Maßnahmen benötigen, um dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung

zu benutzen, erwägen gegebenenfalls den Erlaß entsprechender Rechtsvorschriften.

(4) Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen,

erkennen unter sich die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, als der Auslieferung

unterliegende Straftaten an.

(5) Die Auslieferung unterliegt den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den geltenden

Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, einschließlich der Gründe, aus denen die ersuchte

Vertragspartei die Auslieferung ablehnen kann.

(6) Bei der Prüfung von Ersuchen, die nach diesem Artikel eingehen, kann die ersuchte

Vertragspartei es ablehnen, einem derartigen Ersuchen stattzugeben, wenn ihre Gerichte oder anderen

zuständigen Behörden ernstliche Gründe für die Annahme haben, daß die Bewilligung des Ersuchens die

Verfolgung oder Bestrafung einer Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit

oder ihrer politischen Anschauungen erleichtern würde oder daß die Lage einer von dem Ersuchen

betroffenen Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.

(7) Die Vertragsparteien bemühen sich, Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und die diesbezüglichen

Beweiserfordernisse für Straftaten zu vereinfachen, auf die dieser Artikel Anwendung findet.

(8) Vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Auslieferungsverträge kann die ersuchte

Vertragspartei, wenn sie festgestellt hat, daß die Umstände dies rechtfertigen und Eile geboten ist, auf

Verlangen der ersuchenden Vertragspartei eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich

in ihrem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Maßnahmen treffen, um deren

Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen.

(9) Unbeschadet der Ausübung einer nach ihrem innerstaatlichen Recht begründeten Gerichtsbarkeit

muß die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Verdächtiger angetroffen wird, folgende Maßnahmen

treffen

a) wenn sie ihn wegen einer in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftat aus

den in Artikel 4 Absatz 2 lit. a dargelegten Gründen nicht ausliefert, unterbreitet sie den Fall

ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung, sofern mit der ersuchenden

Vertragspartei nichts anderes vereinbart ist;

b) wenn sie ihn wegen einer solchen Straftat nicht ausliefert und ihre Gerichtsbarkeit über diese

Straftat nach Artikel 4 Absatz 2 lit. b begründet hat, unterbreitet sie den Fall ihren zuständigen

Behörden zum Zweck der Strafverfolgung, sofern nicht die ersuchende Vertragspartei zur

Wahrung ihrer rechtmäßigen Gerichtsbarkeit ein gegenteiliges Ersuchen stellt.

(10) Wird die Auslieferung, um die zur Vollstreckung einer Strafe ersucht wird, mit der Begründung

abgelehnt, daß der Verfolgte Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, so erwägt diese, sofern

ihr Recht dies zuläßt, und im Einklang mit diesem auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei die nach

deren Rechtsvorschriften verhängte Strafe oder Reststrafe selbst zu vollstrecken.

(11) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zwei- und mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die

Auslieferung zu ermöglichen oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen.

(12) Die Vertragsparteien können erwägen, von Fall zu Fall oder allgemein zwei- oder mehrseitige

Übereinkünfte zu schließen, auf Grund deren Personen, die wegen Straftaten, auf die dieser Artikel

Anwendung findet, zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs verurteilt sind, an

ihr Land überstellt werden, um dort ihre Reststrafe verbüßen zu können.

Artikel 7

Rechtshilfe

(1) Die Vertragsparteien leisten einander in Übereinstimmung mit diesem Artikel soweit wie

möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit

den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten.

(2) Um die nach diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwecken ersucht

werden

a) Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;

b) Zustellung gerichtlicher Schriftstücke;

c) Durchsuchung und Beschlagnahme;

d) Untersuchung von Gegenständen und Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten;

e) Überlassung von Informationen und Beweismitteln;

f) Überlassung von Originalen oder beglaubigten Abschriften einschlägiger Schriftstücke und

Akten, einschließlich Bank-, Finanz-, Firmen- und Geschäftsunterlagen;

g) Ermittlung oder Weiterverfolgung von Erträgen, Vermögensgegenständen, Tatwerkzeugen oder

anderen Sachen zu Beweiszwecken.

(3) Die Vertragsparteien können einander jede andere nach dem innerstaatlichen Recht der

ersuchten Vertragspartei zulässige Form der Rechtshilfe gewähren.

(4) Auf Ersuchen erleichtern oder fördern die Vertragsparteien, soweit dies mit ihrem innerstaatlichen

Recht und ihrer Praxis vereinbar ist, die Anwesenheit oder Verfügbarkeit von Personen, einschließlich

Häftlingen, die bereit sind, bei Ermittlungen mitzuwirken oder an Verfahren teilzunehmen.

(5) Eine Vertragspartei darf die Rechtshilfe nach diesem Artikel nicht unter Berufung auf das

Bankgeheimnis verweigern.

(6) Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen

Vertrag, der die Rechtshilfe in Strafsachen ganz oder teilweise regelt oder regeln wird.

(7) Die Absätze 8 bis 19 gelten für Ersuchen, die auf Grund dieses Artikels gestellt werden, wenn

die betreffenden Vertragsparteien nicht durch einen Vertrag über Rechtshilfe gebunden sind. Sind diese

Vertragsparteien durch einen solchen Vertrag gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen des

Vertrags, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, statt dessen die Absätze 8 bis 19 anzuwenden.

(8) Die Vertragsparteien bestimmen eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden, die verantwortlich

und befugt sind, Rechtshilfeersuchen zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu

übermitteln. Die zu diesem Zweck bestimmten Behörden werden dem Generalsekretär notifiziert. Die

Übermittlung von Rechtshilfeersuchen und diesbezüglichen Mitteilungen erfolgt zwischen den von den

Vertragsparteien bestimmten Behörden; diese Vorschrift läßt das Recht einer Vertragspartei unberührt,

zu verlangen, daß solche Ersuchen und Mitteilungen auf diplomatischem Weg und in dringenden Fällen,

wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, soweit es möglich ist, über die Internationale Kriminalpolizeiliche

Organisation (Interpol) an sie gerichtet werden.

(9) Ersuchen werden schriftlich in einer für die ersuchte Vertragspartei annehmbaren Sprache

gefertigt. Die für jede Vertragspartei annehmbare Sprache oder annehmbaren Sprachen werden dem

Generalsekretär notifiziert. In dringenden Fällen und wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, können

Ersuchen mündlich gestellt werden; sie müssen jedoch umgehend schriftlich bestätigt werden.

(10) Ein Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben

a) die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;

b) Gegenstand und Art der Ermittlung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die

sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die

Strafverfolgung oder das Verfahren durchführt;

c) eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, außer bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher

Schriftstücke,

d) eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf

Wunsch der ersuchenden Vertragspartei angewendet werden sollen;

e) soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person;

f) den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Maßnahmen erbeten werden.

(11) Die ersuchte Vertragspartei kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung

des Ersuchens nach ihrem innerstaatlichen Recht notwendig erscheint oder die Erledigung erleichtern

kann.

(12) Ein Ersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei und, soweit

dieses Recht dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entsprechend den im Ersuchen bezeichneten

Verfahren erledigt.

(13) Die ersuchende Vertragspartei übermittelt oder verwendet von der ersuchten Vertragspartei

erhaltene Informationen oder Beweismittel nicht ohne vorherige Zustimmung der ersuchten Vertragspartei

für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren.

(14) Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, daß die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen

und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet.

Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die

ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.

(15) Die Rechtshilfe kann verweigert werden,

a) wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel gestellt wird;

b) wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist,

ihre Souveränität, ihre Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche

Interessen zu beeinträchtigen;

c) wenn es den Behörden der ersuchten Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht untersagt

wäre, die Maßnahme, um die ersucht wurde, in bezug auf eine vergleichbare Straftat zu

ergreifen, die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren unter

ihrer eigenen Gerichtsbarkeit wäre;

d) wenn das Rechtshilferecht der ersuchten Vertragspartei es nicht zuließe, dem Ersuchen stattzugeben.

(16) Die Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.

(17) Die Rechtshilfe kann von der ersuchten Vertragspartei mit der Begründung aufgeschoben

werden, daß sie laufende Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt. In

diesem Fall konsultiert die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei, um festzustellen, ob die

Rechtshilfe unter den von der ersuchten Vertragspartei als notwendig erachteten Bedingungen noch

geleistet werden kann.

(18) Ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein anderer, der bereit ist, im Hoheitsgebiet der

ersuchenden Vertragspartei in einem Verfahren auszusagen oder bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen

oder Gerichtsverfahren mitzuwirken, darf wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen

aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei weder verfolgt

noch in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen

werden. Dieses freie Geleit endet, wenn der Zeuge, der Sachverständige oder der andere während

fünfzehn aufeinanderfolgender Tage oder während einer anderen von den Vertragsparteien vereinbarten

Zeitspanne, nachdem ihm amtlich mitgeteilt wurde, daß seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht

länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zu

verlassen, und trotzdem freiwillig dort bleibt oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes freiwillig

dorthin zurückgekehrt ist.

(19) Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens,

sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Sind oder werden bei der Erledigung eines

Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsparteien

einander, um festzustellen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und

auf welche Weise die Kosten getragen werden.

(20) Die Vertragsparteien prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses zwei- oder

mehrseitiger Abkommen oder sonstiger Vereinbarungen, die den Zwecken dieses Artikels dienen, ihn

praktisch wirksam machen oder seine Bestimmungen verstärken.

Artikel 8

Übertragung von Verfahren zur Strafverfolgung

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, einander Verfahren zur Strafverfolgung wegen der in

Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten in den Fällen zu übertragen, in denen

die Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint.

Artikel 9

Andere Formen der Zusammenarbeit und Ausbildung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und

Verwaltungsordnung eng zusammen mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege

zur Bekämpfung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu

verstärken. Auf der Grundlage zwei- oder mehrseitiger Abkommen oder sonstiger Vereinbarungen

werden sie insbesondere

a) Nachrichtenverbindungen zwischen ihren zuständigen Stellen und Ämtern einrichten und

unterhalten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle Erscheinungsformen

der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten einschließlich – wenn

die betreffenden Vertragsparteien dies für zweckmäßig erachten – der Verbindungen zu anderen

Straftaten zu erleichtern;

b) bei folgenden Ermittlungen in bezug auf die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1

umschriebenen Straftaten internationaler Art zusammenarbeiten

i) Identität, Aufenthaltsort und Tätigkeit von Personen, die der Mitwirkung an den in

Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten verdächtig sind;

ii) Bewegung der aus der Begehung solcher Straftaten stammenden Erträge oder Vermögensgegenstände;

iii) Bewegung von Suchtgiften, psychotropen Stoffen, Stoffen der Tabelle I und Tabelle II

dieses Übereinkommens und der bei der Begehung dieser Straftaten verwendeten oder dazu

bestimmten Tatwerkzeuge;

c) in geeigneten Fällen und sofern innerstaatliches Recht dem nicht entgegensteht, gemeinsame

Arbeitsgruppen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes bilden, wobei sie die

Notwendigkeit berücksichtigen, die Sicherheit von Personen und Unternehmungen zu schützen.

Amtlich beauftragte Personen einer Vertragspartei, die an solchen Arbeitsgruppen teilnehmen,

handeln mit Ermächtigung der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet

die Unternehmung stattfinden soll; in all diesen Fällen achten die beteiligten Vertragsparteien

darauf, daß die Souveränität der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Unternehmung

stattfinden soll, vollständig gewahrt bleibt;

d) gegebenenfalls die erforderlichen Mengen an Stoffen zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur

Verfügung stellen;

e) die wirksame Koordinierung zwischen ihren zuständigen Stellen und Ämtern erleichtern und den

Austausch von Personal und Sachverständigen, einschließlich des Einsatzes von Verbindungsbeamten,

fördern.

(2) Jede Vertragspartei entwickelt oder verbessert, soweit erforderlich, besondere Ausbildungsprogramme

für ihr Rechtspflege- und sonstiges Personal, das mit der Bekämpfung der in Übereinstimmung

mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten betraut ist, einschließlich des Zollpersonals.

Diese Programme befassen sich insbesondere mit folgendem

a) Methoden zur Aufdeckung und Bekämpfung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1

umschriebenen Straftaten;

b) benutzte Wege und Techniken der Personen, die der Mitwirkung an den in Übereinstimmung mit

Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten verdächtig sind, insbesondere in Transitstaaten,

sowie geeignete Gegenmaßnahmen;

c) Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Suchtgiften, psychotropen Stoffen und in Tabelle I

und Tabelle II aufgeführten Stoffen;

d) Aufdeckung und Überwachung der Bewegung von Erträgen und Vermögensgegenständen, die

aus der Begehung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten

stammen, sowie der Suchtgifte, der psychotropen Stoffe und der in Tabelle I und Tabelle II

aufgeführten Stoffe sowie der bei der Begehung dieser Straftaten verwendeten oder dazu

bestimmten Tatwerkzeuge;

e) Methoden zur Übertragung, Verheimlichung oder Verschleierung dieser Erträge, Vermögensgegenstände

und Tatwerkzeuge;

f) Sammlung von Beweismitteln;

g) Methoden und Verfahren der Kontrolle in Zollfreizonen und Freihäfen;

h) moderne Methoden und Verfahren der Ermittlung und Verfolgung.

(3) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Planung und Durchführung von Forschungs-

und Ausbildungsprogrammen zur Vermittlung von Sachkenntnis auf den in Absatz 2 genannten Gebieten

und veranstalten gegebenenfalls zu diesem Zweck regionale und internationale Konferenzen und Seminare,

um die Zusammenarbeit zu fördern und die Erörterung der Probleme von gemeinsamem Interesse

anzuregen, einschließlich der besonderen Probleme und Bedürfnisse der Transitstaaten.

Artikel 10

Internationale Zusammenarbeit und Hilfe für Transitstaaten

(1) Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar oder über zuständige internationale oder regionale

Organisationen zusammen, um Transitstaaten und insbesondere Entwicklungsländern, die der Hilfe und

Unterstützung bedürfen, durch Programme fachlicher Zusammenarbeit zur Verhinderung der unerlaubten

Ein- und Durchfuhr sowie bei damit zusammenhängenden Tätigkeiten, soweit möglich, Hilfe und

Unterstützung zu gewähren.

(2) Die Vertragsparteien können unmittelbar oder über zuständige internationale oder regionale

Organisationen solchen Transitstaaten finanzielle Hilfe leisten, um die für die wirksame Kontrolle und

Verhinderung des unerlaubten Verkehrs notwendige Infrastruktur auszubauen und zu verstärken.

(3) Die Vertragsparteien können zwei- oder mehrseitige Abkommen oder sonstige Vereinbarungen

schließen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit nach diesem Artikel zu verstärken,

und in dieser Hinsicht finanzielle Vereinbarungen in Betracht ziehen.

Artikel 11

Kontrollierte Lieferung

(1) Die Vertragsparteien treffen, sofern die Grundsätze ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung

es zulassen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen Maßnahmen, um die angemessene

Anwendung der kontrollierten Lieferung auf internationaler Ebene auf der Grundlage der von ihnen

geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen zu ermöglichen mit dem Ziel, Personen zu

ermitteln, die an den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten beteiligt sind,

und gerichtlich gegen sie vorzugehen.

(2) Entscheidungen über die Anwendung der kontrollierten Lieferung werden von Fall zu Fall

betroffen und können, falls erforderlich, finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die

Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betreffenden Vertragsparteien in Betracht ziehen.

(3) Unerlaubte Sendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können mit Zustimmung

der betreffenden Vertragsparteien abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, daß

die Suchtgifte oder psychotropen Stoffe unangetastet bleiben, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt

werden.

Artikel 12

Für die unerlaubte Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen häufig verwendete

Stoffe

(1) Die Vertragsparteien treffen die von ihnen für zweckmäßig erachteten Maßnahmen, um zu

verhindern, daß in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtgiften

oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

(2) Liegen einer Vertragspartei oder dem Suchtgiftkontrollrat Angaben vor, die nach ihrer

Auffassung die Aufnahme eines Stoffes in Tabelle I oder Tabelle II erforderlich machen, so notifizieren

sie dies dem Generalsekretär und leiten ihm alle die Notifikation erhärtenden Angaben zu. Das in den

Absätzen 2 bis 7 beschriebene Verfahren findet auch Anwendung, wenn einer Vertragspartei oder dem

Suchtgiftkontrollrat Angaben vorliegen, welche die Streichung eines Stoffes aus Tabelle I oder Tabelle II

oder die Übertragung eines Stoffes von der einen Tabelle in die andere rechtfertigen.

(3) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und alle ihm erheblich erscheinenden Angaben

den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, dem

Suchtgiftkontrollrat. Die Vertragsparteien leiten dem Generalsekretär ihre Stellungnahme zu der

Notifikation sowie alle ergänzenden Angaben zu, die dem Suchtgiftkontrollrat für eine Bewertung und

der Kommission für die Beschlußfassung dienlich sein können.

(4) Stellt der Suchtgiftkontrollrat bei der Prüfung des Umfangs, der Bedeutung und der Vielfalt der

erlaubten Verwendung des Stoffes sowie der Möglichkeit der leichten Verwendung anderer Stoffe

sowohl für erlaubte Zwecke als auch für die unerlaubte Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen

Stoffen fest,

a) daß der Stoff häufig bei der unerlaubten Herstellung eines Suchtgiftes oder eines psychotropen

Stoffes verwendet wird,

b) daß Ausmaß und Umfang der unerlaubten Herstellung eines Suchtgiftes oder eines psychotropen

Stoffes ernste volksgesundheitliche oder soziale Probleme aufwirft, die ein internationales

Vorgehen rechtfertigen,

so leitet es der Kommission eine Bewertung des Stoffes zu, wobei es auf die zu erwartenden Auswirkungen

der Aufnahme des Stoffes in Tabelle I oder Tabelle II sowohl für die erlaubte Verwendung als

auch für die unerlaubte Herstellung hinweist, und gibt gegebenenfalls Empfehlungen zu Überwachungsmaßnahmen

ab, die angesichts seiner Bewertung angebracht wären.

(5) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien vorgelegten

Stellungnahmen und der Empfehlungen des Suchtgiftkontrollrates, dessen Bewertung in wissenschaftlicher

Hinsicht entscheidend ist, sowie unter gebührender Berücksichtigung aller anderen einschlägigen

Umstände mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder beschließen, einen Stoff in Tabelle I oder Tabelle II

aufzunehmen.

(6) Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen Staaten

und sonstigen Rechtsträgern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder zu werden

berechtigt sind, und dem Suchtgiftkontrollrat mit. Der Beschluß tritt für jede Vertragspartei 180 Tage

nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft.

(7) a) Die von der Kommission auf Grund dieses Artikels gefaßten Beschlüsse unterliegen der

Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von 180 Tagen nach

dem Datum der Notifikation des Beschlusses beantragt. Der Antrag auf Nachprüfung ist

zusammen mit allen ihn begründenden erheblichen Angaben beim Generalsekretär zu stellen.

b) Der Generalsekretär leitet der Kommission, dem Suchtgiftkontrollrat und allen Vertragsparteien

Abschriften des Nachprüfungsantrags und die diesbezüglichen Angaben mit der

Aufforderung zu, binnen 90 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen

werden dem Rat zur Prüfung vorgelegt.

c) Der Rat kann den Beschluß der Kommission bestätigen oder aufheben. Der Beschluß des

Rates wird allen Staaten und sonstigen Rechtsträgern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens

sind oder zu werden berechtigt sind, der Kommission und dem Suchtgiftkontrollrat

notifiziert.

(8) a) Unbeschadet der Allgemeingültigkeit der Bestimmungen des Absatzes 1, der Konvention von

1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von

1971 treffen die Vertragsparteien die von ihnen als angemessen erachteten Maßnahmen, um

in ihrem Hoheitsgebiet die Herstellung und Verteilung der Stoffe in Tabelle I und Tabelle II

zu überwachen.

b) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien

i) alle Personen und Unternehmen kontrollieren, die mit der Herstellung oder Verteilung

dieser Stoffe befaßt sind;

ii) im Weg der Genehmigungspflicht die Betriebe und Räumlichkeiten kontrollieren, in

denen die Herstellung oder Verteilung erfolgen kann;

iii) vorschreiben, daß die Inhaber einer Genehmigung eine Erlaubnis für die Durchführung

der genannten Tätigkeiten erwirken;

iv) verhindern, daß sich im Besitz von Herstellern und Verteilern Mengen dieser Stoffe

ansammeln, welche die für den normalen Geschäftsgang und die unter Berücksichtigung

der herrschenden Marktlage benötigten Mengen übersteigen.

(9) Jede Vertragspartei trifft in bezug auf die in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe

folgende Maßnahmen

a) Sie errichtet und unterhält ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit den in

Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen, um die Aufdeckung verdächtiger Geschäfte zu

erleichtern. Diese Überwachungssysteme werden in enger Zusammenarbeit mit Herstellern,

Importeuren, Exporteuren, Großhändlern und Einzelhändlern angewandt, welche die zuständigen

Behörden über verdächtige Aufträge und Geschäfte unterrichten;

b) sie sorgt für die Beschlagnahme jedes in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffes, wenn

ausreichende Beweise vorliegen, daß der Stoff für die Verwendung bei der unerlaubten

Herstellung eines Suchtgiftes oder eines psychotropen Stoffes bestimmt ist;

c) sie unterrichtet so schnell wie möglich die zuständigen Behörden und Ämter der betroffenen

Vertragsparteien, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Einfuhr, Ausfuhr oder

Durchfuhr eines in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffes für die unerlaubte Herstellung

von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen bestimmt ist, insbesondere indem sie Angaben über

die Zahlungsweise und andere wesentliche Umstände macht, die zu dieser Annahme geführt

haben;

d) sie schreibt vor, daß die Einfuhren und Ausfuhren ordnungsgemäß mit Aufschriften und

Unterlagen versehen sind. In den Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnissen,

Zollunterlagen, Frachtbriefen und sonstigen Versandpapieren müssen die in Tabelle I oder

Tabelle II verwendeten Bezeichnungen der eingeführten oder ausgeführten Stoffe, die

eingeführte oder ausgeführte Menge sowie der Name und die Anschrift des Exporteurs, des

Importeurs und, soweit bekannt, des Empfängers enthalten sein;

e) sie stellt sicher, daß die unter Buchstabe d genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang

aufbewahrt und den zuständigen Behörden zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden

können.

(10) a) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 9 und auf ein an den Generalsekretär

gerichtetes Ersuchen der interessierten Vertragspartei stellt jede Vertragspartei, aus deren

Hoheitsgebiet ein in Tabelle I aufgeführter Stoff ausgeführt werden soll, sicher, daß vor der

Ausfuhr von ihren zuständigen Behörden folgende Angaben an die zuständigen Behörden des

Einfuhrlands weitergegeben werden

i) der Name und die Anschrift des Exporteurs und Importeurs und, soweit bekannt, des

Empfängers;

ii) die Bezeichnung des in Tabelle I aufgeführten Stoffes;

iii) die Menge des auszuführenden Stoffes;

iv) der vermutliche Ort der Einfuhr und das voraussichtliche Versanddatum;

v) alle sonstigen Angaben, die von den Vertragsparteien untereinander vereinbart worden

sind.

b) Eine Vertragspartei kann strengere oder schärfere als in diesem Absatz vorgesehene

Kontrollmaßnahmen treffen, soweit dies nach ihrer Ansicht wünschenswert oder notwendig

ist.

(11) Übermittelt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei Angaben nach den Absätzen 9 und

10, so kann die Vertragspartei, welche die Angaben macht, von der Vertragspartei, die sie erhält,

verlangen, daß sie alle Handels-, Geschäfts-, Wirtschafts- oder Berufsgeheimnisse oder Vertriebsverfahren

vertraulich behandelt.

(12) Jede Vertragspartei reicht dem Suchtgiftkontrollrat jährlich in der von ihm vorgesehenen Form

und Weise und auf den von ihm zur Verfügung gestellten Formblättern folgende Angaben ein

a) die beschlagnahmte Menge der in Tabelle I und Tabelle II angeführten Stoffe und, soweit

bekannt, ihren Ursprung;

b) jeden nicht in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoff, von dem festgestellt wurde, daß er bei

der unerlaubten Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen verwendet worden ist,

und den die Vertragspartei für wichtig genug hält, um ihn dem Suchtgiftkontrollrat zur Kenntnis

zu bringen;

c) Methoden der Abzweigung und der unerlaubten Herstellung.

(13) Der Suchtgiftkontrollrat berichtet der Kommission jährlich über die Durchführung dieses

Artikels, und die Kommission überprüft regelmäßig, ob Tabelle I und Tabelle II ausreichend und

angemessen sind.

(14) Dieser Artikel findet weder auf pharmazeutische noch auf andere Zubereitungen Anwendung,

die in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführte Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, daß diese

Stoffe nicht ohne weiteres verwendet oder durch leicht anwendbare Mittel zurückgewonnen werden

können.

Artikel 13

Material und Gerät

Die Vertragsparteien treffen die von ihnen als angemessen erachteten Maßnahmen, um den Handel

mit Material und Gerät und deren Abzweigung für die unerlaubte Gewinnung oder Herstellung von

Suchtgiften oder psychotropen Stoffen zu verhindern, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

Artikel 14

Maßnahmen zur Ausmerzung des unerlaubten Anbaus von Suchtgiftpflanzen und zur Beseitigung

der unerlaubten Nachfrage nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen

(1) Die von den Vertragsparteien auf Grund dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen

dürfen nicht weniger streng sein als die für die Ausmerzung des unerlaubten Anbaus von Pflanzen,

welche Suchtgifte und psychotrope Stoffe enthalten, und für die Beseitigung der unerlaubten Nachfrage

nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen geltenden Bestimmungen der Konvention von 1961, der

Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971.

(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet den unerlaubten

Anbau von Pflanzen zu verhindern, die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe enthalten, wie etwa Opiummohn,

Cocastrauch und Cannabispflanze, und um solche in ihrem Hoheitsgebiet unerlaubt angebauten

Pflanzen zu vernichten. Bei diesen Maßnahmen sind die grundlegenden Menschenrechte zu achten und

die traditionellen, erlaubten Verwendungen, sofern diese historisch belegt sind, sowie der Umweltschutz

gebührend zu berücksichtigen.

(3) a) Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur

Ausmerzung des unerlaubten Anbaus zu verstärken. Diese Zusammenarbeit kann unter

anderem gegebenenfalls aus der Unterstützung einer integrierten ländlichen Erschließung

bestehen, die zu einem wirtschaftlich rentablen Ersatz für den unerlaubten Anbau führt. Vor

Durchführung solcher ländlichen Erschließungsprogramme sollen Faktoren wie Marktzugang,

Verfügbarkeit von Ressourcen und die herrschenden sozio-ökonomischen Verhältnisse

berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien können andere geeignete Maßnahmen der

Zusammenarbeit vereinbaren.

b) Die Vertragsparteien erleichtern auch den Austausch wissenschaftlicher und technischer

Informationen sowie die Durchführung von Forschungsarbeiten über die Ausmerzung des

unerlaubten Anbaus.

c) Haben Vertragsparteien gemeinsame Grenzen, so bemühen sie sich, bei Programmen zur

Ausmerzung des unerlaubten Anbaus in ihren jeweiligen Grenzgebieten zusammenzuarbeiten.

(4) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die unerlaubte

Nachfrage nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen zu beseitigen oder zu verringern mit dem Ziel,

menschliches Leid zu lindern und den finanziellen Anreiz für den unerlaubten Verkehr zu beseitigen.

Diese Maßnahmen können unter anderem auf Empfehlungen der Vereinten Nationen, von Spezialorganisationen

der Vereinten Nationen, beispielsweise der Weltgesundheitsorganisation, und anderer

zuständiger internationaler Organisationen sowie auf das von 1987 abgehaltenen Internationalen

Konferenz über Drogenmißbrauch und unerlaubten Verkehr (Weltdrogenkonferenz/ICDAIT) angenommene

Umfassende Multidisziplinäre Aktionsprogramm gestützt werden, soweit dieses sich auf

staatliche und nichtstaatliche Stellen und private Anstrengungen auf dem Gebiet der Verhütung,

Behandlung und Rehabilitation bezieht. Die Vertragsparteien können zwei- oder mehrseitige Abkommen

oder sonstige Vereinbarungen schließen, welche die Beseitigung oder Verringerung der unerlaubten

Nachfrage nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen zum Ziel haben.

(5) Die Vertragsparteien können auch die notwendigen Maßnahmen treffen, um die beschlagnahmten

oder eingezogenen Suchtgifte, psychotropen Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten

Stoffe umgehend zu vernichten oder rechtmäßig zu verwerten und um ordnungsgemäß bestätigte

notwendige Mengen solcher Stoffe als Beweismittel zuzulassen.

Artikel 15

Gewerbliche Beförderungsunternehmer

(1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von gewerblichen

Beförderungsunternehmern betriebene Beförderungsmittel nicht dazu benutzt werden, die in Übereinstimmung

mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begehen; diese Maßnahmen können

besondere Vereinbarungen mit gewerblichen Beförderungsunternehmern umfassen.

(2) Jede Vertragspartei fordert die gewerblichen Beförderungsunternehmer auf, zweckdienliche

Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß ihre Beförderungsmittel für die Begehung von in

Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten benutzt werden. Diese Vorsichtsmaßnahmen

können folgendes umfassen

a) wenn sich der Hauptgeschäftssitz des gewerblichen Beförderungsunternehmers im Hoheitsgebiet

der Vertragspartei befindet,

i) Schulung des Personals, damit es verdächtige Sendungen oder Personen erkennt,

ii) Förderung der Integrität des Personals;

b) wenn der Beförderungsunternehmer im Hoheitsgebiet der Vertragspartei tätig ist,

i) soweit möglich die vorherige Vorlage der Ladeverzeichnisse,

ii) Verwendung fälschungssicherer, einzeln überprüfbarer Siegel auf den Behältnissen,

iii) schnellstmögliche Meldung aller verdächtigen Vorfälle, die mit der Begehung von in

Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten in Zusammhang gebracht

werden können, an die entsprechenden Behörden.

(3) Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, daß die gewerblichen Beförderungsunternehmer

und die entsprechenden Behörden an den Orten der Ein- und Ausfuhr und in den sonstigen Zollkontroll-

bereichen zusammenarbeiten, um den unbefugten Zugang zu Beförderungsmitteln und Ladungen zu

verhindern und geeignete Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden.

Artikel 16

Geschäftsunterlagen und Kennzeichnung der Ausfuhren

(1) Jede Vertragspartei verlangt, daß rechtmäßige Ausfuhren von Suchtgiften und psychotropen

Stoffen mit ordnungsgemäßen Unterlagen ausgestattet sind. Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 31

der Konvention von 1961, nach Artikel 31 der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und

nach Artikel 12 des Übereinkommens von 1971 müssen die Geschäftsunterlagen wie Rechnungen,

Ladeverzeichnisse, Zollunterlagen, Frachtbriefe und sonstige Versandpapiere die in den jeweiligen

Anhängen der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des

Übereinkommens von 1971 ausgeführten Bezeichnungen der ausgeführten Suchtgifte und psychotropen

Stoffe, die ausgeführte Menge und den Namen und die Anschrift des Exporteurs, des Importeurs und,

soweit bekannt, des Empfängers enthalten.

(2) Jede Vertragspartei verlangt, daß zur Ausfuhr bestimmte Sendungen von Suchtgiften und

psychotropen Stoffen nicht falsch gekennzeichnet sind.

Artikel 17

Unerlaubter Verkehr auf See

(1) Die Vertragsparteien arbeiten so weitgehend wie möglich zusammen, um den unerlaubten

Verkehr auf See nach Maßgabe des Seevölkerrechts zu bekämpfen.

(2) Eine Vertragspartei, die den begründeten Verdacht hat, daß ein Schiff, das ihre Flagge führt oder

keine Flagge oder Registrierungszeichen zeigt, für unerlaubten Verkehr benutzt wird, kann andere

Vertragsparteien um Hilfe bei der Bekämpfung seiner Verwendung zu diesem Zweck ersuchen. Die

ersuchten Vertragsparteien leisten diese Hilfe im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel.

(3) Eine Vertragspartei, die den begründeten Verdacht hat, daß ein Schiff, das die Freiheit der

Schiffahrt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt und die Flagge einer anderen Vertragspartei

führt oder deren Registrierungszeichen zeigt, für unerlaubten Verkehr benutzt wird, kann dies dem

Flaggenstaat anzeigen, eine Bestätigung der Registrierung anfordern und bei Bestätigung den Flaggenstaat

um die Genehmigung ersuchen, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf dieses Schiff zu ergreifen.

(4) Nach Absatz 3 oder in Übereinstimmung mit den zwischen ihnen geltenden Verträgen oder

anderweitig zwischen diesen Vertragsparteien geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen

kann der Flaggenstaat den ersuchenden Staat unter anderem ermächtigen,

a) das Schiff anzuhalten;

b) das Schiff zu durchsuchen;

c) falls Beweise für unerlaubten Verkehr gefunden werden, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf

das Schiff, die Personen und die Ladung an Bord zu treffen.

(5) Werden Maßnahmen auf Grund dieses Artikels getroffen, so tragen die betreffenden Vertragsparteien

in gebührender Weise der Notwendigkeit Rechnung, den Schutz des menschlichen Lebens auf

See sowie die Sicherheit des Schiffes und der Ladung nicht zu gefährden und die wirtschaftlichen und

rechtlichen Interessen des Flaggenstaats oder einer anderen beteiligten Vertragspartei nicht zu beeinträchtigen.

(6) Der Flaggenstaat kann in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 seine

Genehmigung von Bedingungen abhängig machen, die zwischen ihm und der ersuchenden Vertragspartei

zu vereinbaren sind, darunter Bedingungen in bezug auf die Haftung.

(7) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 beantwortet eine Vertragspartei ein Ersuchen einer anderen

Vertragspartei um Feststellung, ob ein Schiff, das ihre Flagge führt, hierzu berechtigt ist, sowie Ersuchen

um Genehmigung nach Absatz 3 zügig. Jede Vertragspartei des Übereinkommens bestimmt zu dem

Zeitpunkt, in dem sie Vertragspartei wird, eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden zur Entgegennahme

und Beantwortung dieser Ersuchen. Die Bestimmung wird allen anderen Vertragsparteien

innerhalb eines Monats über den Generalsekretär notifiziert.

(8) Eine Vertragspartei, die eine Maßnahme in Übereinstimmung mit diesem Artikel getroffen hat,

unterrichtet den betroffenen Flaggenstaat sofort von den Ergebnissen dieser Maßnahme.

(9) Die Vertragsparteien erwägen den Abschluß zweiseitiger oder regionaler Abkommen oder

sonstiger Vereinbarungen zur Durchführung oder zur Verstärkung der Wirksamkeit der Bestimmungen

dieses Artikels.

(10) Maßnahmen nach Absatz 4 werden nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von

anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen durchgeführt, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet

und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.

(11) Jede nach diesem Artikel getroffene Maßnahme trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung,

die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten in Übereinstimmung

mit dem Seevölkerrecht nicht zu behindern oder zu beeinträchtigen.

Artikel 18

Zollfreizonen und Freihäfen

(1) Die Vertragsparteien wenden zur Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften,

psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in Zollfreizonen und Freihäfen

Maßnahmen an, die nicht weniger streng sind als die, welche sie in anderen Teilen ihres Hoheitsgebiets

anwenden.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich,

a) den Güter- und Personenverkehr in Zollfreizonen und Freihäfen zu überwachen; zu diesem

Zweck ermächtigen sie die zuständigen Behörden, Ladungen sowie ein- und auslaufende Schiffe,

einschließlich Vergnügungs- und Fischereifahrzeuge, sowie Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge

und gegebenenfalls Besatzungsmitglieder, Fahrgäste und deren Gepäck zu durchsuchen;

b) ein System zum Aufspüren von in Zollfreizonen und Freihäfen ein- und ausgehenden

Sendungen, die zu dem Verdacht Anlaß geben, Suchtgifte, psychotrope Stoffe und in Tabelle I

und Tabelle II aufgeführte Stoffe zu enthalten, zu errichten und zu unterhalten;

c) Überwachungssysteme in den Hafen- und Anlegebereichen, auf Flughäfen und an den

Grenzkontrollstellen in Zollfreizonen und Freihäfen zu errichten und zu unterhalten.

Artikel 19

Benutzung des Postwegs

(1) Die Vertragsparteien treffen nach Maßgabe ihrer Verpflichtungen aus den Übereinkünften des

Weltpostvereins und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung

Maßnahmen, um die Benutzung des Postwegs für den unerlaubten Verkehr zu unterbinden, und

arbeiten zu diesem Zweck untereinander zusammen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen insbesondere

a) koordinierte Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der Benutzung des Postwegs für den

unerlaubten Verkehr;

b) Einführung und Unterhaltung von Untersuchungs- und Kontrolltechniken durch in der Ermittlung

und Verfolgung tätiges entsprechend ermächtigtes Personal, um unerlaubte Sendungen von

Suchtgiften, psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in

Postsendungen aufzuspüren;

c) Gesetzgebungsmaßnahmen, die den Einsatz geeigneter Mittel zur Beschaffung des für Gerichtsverfahren

benötigten Beweismaterials ermöglichen.

Artikel 20

Von den Vertragsparteien einzureichende Angaben

(1) Die Vertragsparteien reichen der Kommission über den Generalsekretär Angaben über die

Wirkung dieses Übereinkommens in ihren Hoheitsgebieten ein, insbesondere

a) den Wortlaut der Gesetze und sonstigen Vorschriften, die zur Durchführung des Übereinkommens

erlassen werden;

b) Auskünfte mit Einzelheiten über Fälle unerlaubten Verkehrs in ihrem Hoheitsbereich, die sie

wegen der Aufdeckung neuer Entwicklungen, der in Betracht kommenden Mengen, der

Bezugsquellen der Stoffe oder der Methoden, deren sich die darin verwickelten Personen bedient

haben, für wichtig halten.

(2) Die Kommission bestimmt, in welcher Weise und wann die Vertragsparteien die Angaben

einzureichen haben.

Artikel 21

Aufgaben der Kommission

Die Kommission ist ermächtigt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten

zu behandeln; insbesondere

a) überprüft die Kommission auf der Grundlage der von den Vertragsparteien nach Artikel 20

eingereichten Angaben die Wirkungsweise dieses Übereinkommens;

b) kann die Kommission Anregungen und allgemeine Empfehlungen abgeben, die sich auf die

Prüfung der von den Vertragsparteien eingereichten Angaben stützen;

c) kann die Kommission vom Suchtgiftkontrollamt auf jede mit dessen Aufgaben zusammenhängende

Angelegenheit aufmerksam machen;

d) trifft die Kommission in jeder ihr vom Suchtgiftkontrollamt nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe

b zugewiesenen Angelegenheit die von ihr für zweckmäßig erachteten Maßnahmen;

e) kann die Kommission im Einklang mit den nach Artikel 12 definierten Verfahren Tabelle I und

Tabelle II ändern;

f) kann die Kommission Nichtvertragsparteien auf die von ihr nach diesem Übereinkommen

angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen aufmerksam machen, damit sie entsprechende

Maßnahmen in Erwägung ziehen können.

Artikel 22

Aufgaben des Suchtgiftkontrollamtes

(1) Unbeschadet der Aufgaben der Kommission nach Artikel 21 und unbeschadet der Aufgaben des

Suchtgiftkontrollamtes und der Kommission nach der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in

ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 gilt folgendes

a) Der Suchtgiftkontrollrat kann, wenn er auf Grund seiner Prüfung der ihm, dem Generalsekretär

oder der Kommission vorliegenden oder von Organen der Vereinten Nationen übermittelten

Angaben Grund zu der Annahme hat, daß die Ziele dieses Übereinkommens in Angelegenheiten

im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit nicht verwirklicht werden, eine oder mehrere

Vertragsparteien auffordern, einschlägige Angaben einzureichen;

b) hinsichtlich der Artikel 12, 13 und 16

i) kann vom Suchtgiftkontrollrat, nachdem er auf Grund von lit. a tätig geworden ist, die

betreffende Vertragspartei auffordern, wenn er dies für erforderlich erachtet, die unter den

gegebenen Umständen zur Durchführung der Artikel 12, 13 und 16 erforderlichen Abhilfemaßnahmen

zu treffen;

ii) behandelt der Suchtgiftkontrollrat, bevor er nach Ziffer iii tätig wird, seinen nach lit. a und

Ziffer i mit der betreffenden Vertragspartei geführten Schriftverkehr als vertraulich;

iii) kann der Suchtgiftkontrollrat, wenn er feststellt, daß die betreffende Vertragspartei die

Abhilfemaßnahmen nicht getroffen hat, zu denen sie nach diesem lit. aufgefordert worden

ist, die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Angelegenheit aufmerksam

machen. Ein vom Suchtgiftkontrollrat nach diesem lit. veröffentlichter Bericht hat auf

Ersuchen der betreffenden Vertragspartei auch deren Auffassung zu enthalten.

(2) Prüft der Suchtgiftkontrollrat eine Frage auf Grund dieses Artikels, so wird jede Vertragspartei,

für die sie von unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüglichen Sitzung vertreten zu

lassen.

(3) Wurde ein auf Grund dieses Artikels angenommener Beschluß des Suchtgiftkontrollrats nicht

einstimmig gefaßt, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen.

(4) Beschlüsse des Suchtgiftkontrollrats auf Grund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehrheit

der Gesamtzahl seiner Mitglieder.

(5) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 lit. a gewährleistet der Suchtgiftkontrollrat die

Vertraulichkeit aller in seinen Besitz gelangenden Angaben.

(6) Die Verantwortlichkeit des Suchtgiftkontrollrats auf Grund dieses Artikels gilt nicht für die

Durchführung von Verträgen oder sonstigen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit diesem

Übereinkommen zwischen Vertragsparteien geschlossen werden.

(7) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die unter Artikel 32 fallenden Streitigkeiten

zwischen Vertragsparteien.

Artikel 23

Berichte des Suchtgiftkontrollrats

(1) Der Suchtgiftkontrollrat erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeit; dieser enthält eine

Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung etwaiger

Erläuterungen, um welche Vertragsparteien ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, sowie alle

Bemerkungen und Empfehlungen, die der Suchtgiftkontrollrat zu machen wünscht. Der Suchtgiftkontrollrat

erstellt die von ihm für erforderlich gehaltenen Zusatzberichte. Die Berichte werden dem Rat

über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.

(2) Die Berichte des Suchtgiftkontrollrats werden den Vertragsparteien übermittelt und sodann vom

Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.

Artikel 24

Anwendung strengerer Maßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben

Eine Vertragspartei kann strengere oder schärfere Maßnahmen treffen als in diesem Übereinkommen

vorgesehen, wenn diese Maßnahmen nach ihrer Ansicht zur Verhütung oder Bekämpfung des

unerlaubten Verkehrs wünschenswert oder notwendig ist.

Artikel 25

Nichtaufhebung von Rechten und Pflichten auf Grund früherer Verträge

Dieses Übereinkommen hebt Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien dieses Übereinkommens

auf Grund der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des

Übereinkommens von 1971 nicht auf.

Artikel 26

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 20. Dezember 1988 bis zum 28. Februar 1989 im Büro der

Vereinten Nationen in Wien und danach bis zum 20. Dezember 1989 am Sitz der Vereinten Nationen in

New York zur Unterzeichnung auf

a) für alle Staaten;

b) für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia;

c) für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für die Aushandlung, den Abschluß

und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in

den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen; Bezugnahmen in dem Übereinkommen auf

Vertragsparteien, Staaten oder innerstaatliche Dienste gelten auch für diese Organisationen

innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit.

Artikel 27

Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Akt der förmlichen Bestätigung

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und

durch Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, sowie Akten der förmlichen

Bestätigung durch die nach Artikel 26 Buchstabe c bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

Die Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden sowie die Urkunden

betreffend Akte der förmlichen Bestätigung werden beim Generalsekretär hinterlegt.

(2) In ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung legen die Organisationen der regionalen

Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten dar, die in den

Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen. Diese Organisationen teilen dem Generalsekretär auch

jede Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mit, die in den

Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.

Artikel 28

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten

Nationen für Namibia, und den nach Artikel 26 lit. c bezeichneten Organisationen der regionalen

Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär.

(2) In ihren Beitrittsurkunden legen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den

Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten dar, die in den Geltungsbereich dieses

Übereinkommens fallen. Diese Organisationen teilen dem Generalsekretär auch jede Änderung des

Umfangs ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mit, die in den Geltungsbereich des

Übereinkommens fallen.

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch Staaten oder durch Namibia, vertreten

durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, beim Generalsekretär in Kraft.

(2) Für jeden Staat oder für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia,

die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen

am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

(3) Für jede nach Artikel 26 lit. c bezeichnete Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration,

die eine Urkunde betreffend einen Akt der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde hinterlegt,

tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dieser Hinterlegung oder zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Übereinkommens nach Absatz 1, wenn dies der spätere ist, in Kraft.

Artikel 30

Kündigung

(1) Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär

gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär für die

betreffende Vertragspartei wirksam.

Artikel 31

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut

und die Begründung jedes Änderungsvorschlags werden von der betreffenden Vertragspartei dem

Generalsekretär übermittelt; dieser leitet sie den anderen Vertragsparteien zu mit der Frage, ob sie den

Änderungsvorschlag annehmen. Ist ein derart verteilter Änderungsvorschlag binnen vierundzwanzig

Monaten nach seiner Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so gilt er als angenommen;

die Änderung tritt für eine Vertragspartei neunzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem sie beim

Generalsekretär eine Urkunde hinterlegt hat, in der sie ihre Zustimmung ausdrückt, durch die Änderung

gebunden zu sein.

(2) Ist ein Änderungsvorschlag von einer Vertragspartei abgelehnt worden, so konsultiert der Generalsekretär

die Vertragsparteien; auf Antrag der Mehrheit legt er die Angelegenheit zusammen mit

etwaigen Stellungnahmen der Vertragsparteien dem Rat vor, der die Einberufung einer Konferenz in

Übereinstimmung mit Artikel 62 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen beschließen kann. Eine

Änderung, die das Ergebnis einer solchen Konferenz ist, wird in einem Änderungsprotokoll niedergelegt.

Die Zustimmung, durch ein solches Protokoll gebunden zu sein, muß ausdrücklich gegenüber dem

Generalsekretär zum Ausdruck gebracht werden.

Artikel 32

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren die Vertragsparteien einander mit dem Ziel, die

Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme

regionaler Einrichtungen, gerichtliche Entscheidungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl

beizulegen.

(2) Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so

ist sie auf Antrag eines der an der Streitigkeit beteiligten Staates dem Internationalen Gerichtshof zur

Entscheidung zu unterbreiten.

(3) Ist eine nach Artikel 26 lit. c bezeichnete Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an

einer Streitigkeit beteiligt, die nicht durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren beigelegt werden

kann, so kann die Organisation durch einen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen den Rat ersuchen, vom

Internationalen Gerichtshof nach Artikel 65 seines Statuts ein Gutachten einzuholen, das als entscheidend

betrachtet wird.

(4) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration

kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung einer Urkunde der förmlichen

Bestätigung oder einer Beitrittsurkunde erklären, daß sie sich durch die Absätze 2 und 3 nicht als

gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind durch die Absätze 2 und 3 gegenüber einer

Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, nicht gebunden.

(5) Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch

eine Notifikation an den Generalsekretär zurücknehmen.

Artikel 33

Verbindliche Wortlaute

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens

ist gleichermaßen verbindlich.

Artikel 34

Der Generalsekretär ist Depositär dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. Dezember 1988 in einer Urschrift.

ANLAGE

(Übersetzung)

Erklärungen

Zu Art. 2

„Die Republik Österreich versteht die Verweisung auf die grundlegenden Bestimmungen der

innerstaatlichen Gesetzgebung der Vertragsparteien in Art. 2 Abs. 1 dahingehend, daß der Inhalt dieser

grundlegenden Bestimmungen einem Wandel unterliegen kann. Das gleiche gilt für alle anderen

Verweisungen des Übereinkommens auf das innerstaatliche Recht, dessen Grundzüge oder die

innerstaatlichen Verfassungsordnungen, wie sie etwa in Art. 3 Abs. 1 lit. c, Abs. 2, Abs. 10 und Abs. 11,

Art. 5 Abs. 4 lit. c, Abs. 7 und Abs. 9 oder Art. 11 Abs. 1 enthalten sind.“

Zu Art. 3

„Die Republik Österreich legt Art. 3 Abs. 1 und 2 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung

enthaltene Verpflichtung kann in Fällen geringerer Schwere auch durch die Schaffung von

Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten

Verstöße vorsehen.“

Zu Art. 7 Abs. 10 bis 12

„Die Republik Österreich erklärt, daß nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einem Ersuchen

um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um

Überwachung eines Fernmeldeverkehrs die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der

Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein muß. Handelt es sich dabei nicht um die Anordnung

eines Gerichts, so muß eine Erklärung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, daß die für

diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt

sind.“

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. Juli 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das

Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 2 für Österreich mit 9. Oktober 1997 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 7 Abs. 8 als zuständige

Behörde das Bundesministerium für Justiz und gemäß Art. 7 Abs. 9 als annehmbare Sprache für

Rechtshilfeersuchen die deutsche Sprache notifiziert.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das

Übereinkommen ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich gebunden zu erachten

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan,

Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin,

Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien,

Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Färöer-Inseln und

Grönland), Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland,

Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Islamische Republik Iran, Irland,

Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, SFR Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan,

Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische

Dschamahirija, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, die

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldova, Monaco, Myanmar, Nepal,

Nicaragua, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan,

Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Sao

Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Senegal, Seychellen, Sierre Leone, Simbabwe, Slowakei,

Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Granadinen, Sudan,

Suriname, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Togo,

Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda,

Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten,

Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln,

Hongkong, Caymaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln), Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung

haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Algerien

Vorbehalt

Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2 über die verpflichtende

Verweisung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden.

Algerien erklärt, daß für die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in

jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller beteiligten Parteien erforderlich ist.

Bahrain

Vorbehalt

Bahrain erachtet sich durch Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit der Verpflichtung, die Beilegung der

Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an den Internationalen

Gerichtshof zu verweisen, nicht gebunden.

Belize

Vorbehalt

Nach Art. 8 des Übereinkommens sind die Parteien aufgefordert, die Möglichkeit zu prüfen,

einander Verfahren zur Strafverfolgung gewisser Straftaten in den Fällen zu übertragen, in denen eine

solche Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint.

Die Gerichtshöfe von Belize besitzen keine extraterritoriale Zuständigkeit, weswegen sie nicht für

die Strafverfolgung von im Ausland verübten Straftaten zuständig sein werden, es sei denn, daß solche

Straftaten zum Teil innerhalb und zum Teil außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von einer Person verübt

wurden, die dieser Gerichtsbarkeit unterliegt. Außerdem obliegt nach der Verfassung von Belize die

Leitung der öffentlichen Strafverfolgung dem Director of Public Prosecutions, einem unabhängigen

Beamten, der nicht der Kontrolle der Regierung untersteht.

Dementsprechend wird Belize Art. 8 des Übereinkommens nur beschränkt durchführen können,

soweit dies seine Verfassung und das Gesetz zulassen.

Bolivien

Die Republik Bolivien gibt ihren ausdrücklichen Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 2 zu Protokoll und

erklärt, daß diejenigen Bestimmungen dieses Absatzes nicht auf Bolivien Anwendung finden, die

dahingehend ausgelegt werden könnten, daß sie die Verwendung, den Verbrauch, den Besitz, den Kauf

oder den Anbau des Kokablatts für den persönlichen Gebrauch als Straftat begründen.

Für Bolivien steht eine solche Auslegung des Absatzes im Widerspruch zu ihren Verfassungsgrundsätzen

und Grundzügen ihrer Rechtsordnung, welche die Achtung für die Kultur, rechtmäßigen

Praktiken, Wertvorstellungen und Eigenheiten der Nationalitäten, welche die Bevölkerung Boliviens

bilden, umfassen.

Boliviens Rechtssystem anerkennt die althergebrachte Tradition des erlaubten Gebrauchs des

Kokablatts, die für einen Großteil der bolivianischen Bevölkerung über Jahrhunderte zurückreicht. Bei

Formulierung dieses Vorbehalts geht Bolivien von folgenden Überlegungen aus

– das Kokablatt ist an und für sich weder ein Suchtgift noch eine psychotrope Substanz;

– die Verwendung und der Verbrauch des Kokablatts verursacht keine größeren psychologischen oder

physischen Veränderungen als der Verbrauch anderer Pflanzen und Produkte, die allgemein frei

verwendet werden können;

– das Kokablatt wird vielfach für medizinische Zwecke in der traditionellen Medizin eingesetzt, deren

Gültigkeit von der WHO bestätigt und durch wissenschaftliche Erkenntnisse untermauert wird;

– das Kokablatt kann für Industriezwecke verwendet werden;

– das Kokablatt wird in Bolivien vielfach verwendet und gebraucht, mit dem Ergebnis, daß, falls eine

derartige Auslegung des obgenannten Absatzes akzeptiert würde, ein Großteil der Bevölkerung

Boliviens als Verbrecher angesehen und dementsprechend bestraft werden könnten, weshalb eine

derartige Auslegung nicht anwendbar ist;

– es ist zu vermerken, daß das Kokablatt zu Kokainpaste, Sulphat und Hydrochlorat umgewandelt wird,

wenn es chemischen Prozessen unterworfen wird, die den Einsatz von Vorläufersubstanzen, Gerät und

Material bedingen, welche weder in Bolivien hergestellt werden noch von hier stammen.

Zugleich wird die Republik Bolivien weiterhin alle erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen ergreifen,

um den illegalen Anbau von Koka zur Herstellung von Suchtgiften wie auch den unerlaubten Genuß,

Gebrauch und Verkauf von Suchtgiften und psychotropen Substanzen zu kontrollieren.

Brunei Darussalam

Vorbehalt

In Übereinstimmung mit Art. 32 des Übereinkommens erklärt Brunei Darussalam hiemit, daß es sich

durch die Abs. 2 und 3 des genannten Artikels nicht gebunden erachtet.

China

Nach Art. 32 Abs. 4 erachtet China sich durch die Abs. 2 und 3 dieses Artikels nicht gebunden.

Dänemark

Zu Art. 17

Eine von einer dänischen Behörde auf Grund von Art. 17 erteilte Genehmigung bedeutet nur, daß

Dänemark davon Abstand nimmt, eine Verletzung der dänischen Souveränität in Zusammenhang mit

dem Entern eines Schiffes durch den ersuchenden Staat geltend zu machen. Dänische Behörden können

einen anderen Staat nicht ermächtigen, im Namen des Königreiches Dänemark gerichtlich vorzugehen.

Deutschland

Erklärung

Es ist die Auffassung der Bundesrepublik Deutschland, daß die Grundzüge der Rechtsordnung, auf

die sich Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens bezieht, einem Wandel unterliegen können.

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Erklärung

Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens legt fest, daß Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

in ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich

der Angelegenheiten mitteilen sollen, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde durch den Vertrag von Rom gegründet, der am

25. März 1957 unterzeichnet wurde und am 1. Jänner 1958 in Kraft getreten ist. Dieser Vertrag wurde

durch die Einheitliche Europäische Akte abgeändert und ergänzt, welche im Juli 1987 in Kraft getreten

ist.

In Übereinstimmung mit den oben bezeichneten Bestimmungen ist die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

derzeit für Fragen der Handelspolitik bei Stoffen zuständig, die bei der unerlaubten

Herstellung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen häufig verwendet werden, Angelegenheiten, die in

Art. 12 des Übereinkommens behandelt werden.

Die Ausübung der Befugnisse, welche die Mitgliedstaaten den Gemeinschaften gemäß den Verträgen

übertragen haben, unterliegt ihrer Natur nach einer ständigen Entwicklung. Deshalb behalten sich die

Gemeinschaften das Recht vor, in Übereinstimmung mit Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens weitere

Erklärungen abzugeben.

Frankreich

Vorbehalte

Die Regierung der Französischen Republik erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2

nicht gebunden und erklärt, daß jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens,

die nicht durch die im Abs. 1 des genannten Artikels beschriebenen Verfahren beigelegt

werden kann, nur dann dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden darf, wenn alle beteiligten

Parteien damit einverstanden sind.

Ebenso erachtet sich die Regierung der Französischen Republik durch die Bestimmungen des

Art. 32 Abs. 3 nicht gebunden.

Kolumbien

Vorbehalte

1. Kolumbien ist durch Art. 3 Abs. 6 und 9 oder Art. 6 des Übereinkommens nicht gebunden, da

diese im Widerspruch zu Art. 35 der Politischen Verfassung von Kolumbien betreffend das

Verbot der Auslieferung gebürtiger Kolumbianer stehen.

2. In bezug auf Art. 5 Abs. 7 des Übereinkommens erachtet sich Kolumbien nicht an die Umkehr

der Beweislast gebunden.

3. Kolumbien hat Vorbehalte im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 lit. b, c, d und e, insofern als

diese im Widerspruch zur Autonomie und Unabhängigkeit der Gerichtsbehörden in ihrer

Zuständigkeit bei der Untersuchung und Aburteilung von Straftaten stehen.

Erklärungen

1. Keine Bestimmung der Konvention ist dahingehend auszulegen, daß sie Kolumbien verpflichtet,

gesetzgeberische, gerichtliche, verwaltungsmäßige oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die sein

Verfassungs- oder Rechtssystem behindern oder einschränken könnten oder die über die

Bedingungen von Verträgen hinausgehen, bei denen der kolumbianische Staat Vertragspartei ist.

2. Kolumbien vertritt die Ansicht, daß die Behandlung des Anbaus des Kokablattes gemäß dem

Übereinkommen als Straftat mit einem alternativen Entwicklungskonzept in Einklang zu bringen

ist, wobei die Rechte der betroffenen eingeborenen Bevölkerungsgruppen und der Schutz der

Umwelt zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang vertritt Kolumbien die Ansicht, daß

die diskriminierende, ungleiche und einschränkende Behandlung seiner landwirtschaftlichen

Exportprodukte auf internationalen Märkten in keiner Weise zur Kontrolle des illegalen Anbaus

beiträgt, sondern vielmehr eine Ursache für die soziale und umweltmäßige Verschlechterung in

den betroffenen Gebieten ist. Außerdem behält sich Kolumbien das Recht vor, eine unabhängige

Beurteilung der ökologischen Folgen von Drogenkontrollmaßnahmen vorzunehmen, da solche,

die eine negative Auswirkung auf das Ökosystem haben, im Widerspruch zu der Verfassung

stehen.

3. Kolumbien geht davon aus, daß Art. 3 Abs. 7 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit

seinem Strafrechtssystem angewendet wird, unter Berücksichtigung der Vorteile seiner Vorgangsweisen

hinsichtlich der formellen Anklage von und der Zusammenarbeit mit mutmaßlichen

Straftätern.

4. Einem Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe wird nicht entsprochen, wenn die kolumbianischen

gerichtlichen und sonstigen Behörden der Auffassung sind, daß dies dem öffentlichen Interesse

oder der Verfassungs- oder Rechtsordnung zuwiderläuft. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit ist

ebenfalls einzuhalten.

5. Kolumbien geht davon aus, daß Art. 3 Abs. 8 des Übereinkommens nicht bedeutet, daß die

Verjährung einer Straftat keine Anwendung findet.

6. Art. 24 des Übereinkommens über „strengere oder schärfere Maßnahmen“ kann nicht dahingehend

ausgelegt werden, daß dadurch der Regierung weiterreichende Befugnisse übertragen

werden als jene, die ihr durch die Politische Verfassung Kolumbiens, einschließlich in

Ausnahmefällen, übertragen werden.

7. Kolumbien geht davon aus, daß die nach Art. 17 des Übereinkommens vorgesehene Hilfe nur

auf Hoher See und auf ausdrückliches Ersuchen und mit der Genehmigung der kolumbianischen

Regierung wirksam wird.

8. Kolumbien erklärt, daß es jeden Versuch, eine Person innerhalb des Gebietes eines Staates mit

dem Zweck zu entführen oder gesetzwidrig der Freiheit zu berauben, um diese Person in einem

anderen Staat vor Gericht zu bringen, als im Widerspruch zu den Grundsätzen und Normen des

Völkerrechts, insbesondere jenen über die souveräne Gleichheit, territoriale Unverletzlichkeit

und Nicht-Einmischung betrachtet.

9. Kolumbien geht davon aus, daß die Übertragung von Verfahren an ein anderes Gericht, auf die

sich Art. 8 des Übereinkommens bezieht, auf eine Weise zu erfolgen hat, daß dadurch die

verfassungsmäßigen Garantien des Rechts auf Verteidigung nicht beeinträchtigt werden. Ferner

erklärt Kolumbien in bezug auf Art. 6 Abs. 10 des Übereinkommens, daß bei der Vollstreckung

ausländischer Strafurteile die Bestimmungen von Art. 35 Abs. 2 seiner Politischen Verfassung

und sonstige Rechts- und Verfassungsnormen einzuhalten sind.

Die sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie aus Art. 11 ergebenden internationalen Verpflichtungen

sind abhängig von der Einhaltung der Grundsätze der kolumbianischen Verfassung und der

obigen drei Vorbehalte und neun Erklärungen, durch die das Übereinkommen mit der Verfassungsordnung

Kolumbiens in Einklang gebracht wird.

Kuba

Kuba erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2 und 3 nicht gebunden und erklärt, daß

Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien ergeben, durch Verhandlungen auf diplomatischem Wege

beigelegt werden sollten.

Libanon

Vorbehalte

1. Libanon erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2 nicht gebunden und erklärt,

daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch

die im Abs. 1 dieses Artikels beschriebenen Verfahren beigelegt werden, nur mit der Zustimmung

aller beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.

Desgleichen erachtet sich die Regierung der Republik Libanon durch die Bestimmungen des

Art. 32 Abs. 3 nicht gebunden.

2. Libanon hat Vorbehalte zu Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 lit. f und Art. 7 Abs. 5 dieses Übereinkommens.

Malaysia

Erklärung

Malaysia erachtet sich durch Art. 32 Abs. 2 und 3 nicht gebunden, so daß, wenn zwischen zwei oder

mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit auftreten sollte und diese nicht in der in Art. 32 Abs. 1 des

Übereinkommens beschriebenen Weise beigelegt werden kann, Malaysia nicht verpflichtet ist, die

Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Myanmar

Vorbehalte

Myanmar möchte einen Vorbehalt zu Art. 6 betreffend die Auslieferung vorbringen und erachtet

sich durch diesen nicht gebunden, insoweit ihre eigenen Staatsangehörigen von Myanmar betroffen sind.

Die Regierung möchte weiters einen Vorbehalt zu Art. 32 Abs. 2 und 3 vorbringen und erachtet sich

an die Verpflichtungen nicht gebunden, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen.

Niederlande

Vorbehalt

Die Niederlande anerkennen die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 6, 7 und 8 nur insoweit, als die

Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen im Einklang mit dem holländischen Strafrecht und der

holländischen Vorgangsweise in Strafsachen stehen.

Panama

Vorbehalt

Panama erachtet sich nicht verpflichtet, die in Art. 5 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens vorgesehenen

Maßnahmen der Beschlagnahme oder Einziehung auf Vermögensgegenstände anzuwenden,

deren Wert demjenigen der Erträge aus Straftaten entspricht, die in Übereinstimmung mit dem genannten

Übereinkommen festgestellt wurden, soweit diese Maßnahmen den Bestimmungen von Art. 30 der

Verfassung von Panama zuwiderlaufen, nach denen es keine Beschlagnahme von Eigentum gibt.

Philippinen

Vorbehalte

Die Philippinen erachten sich an folgende Bestimmungen nicht gebunden

1. Art. 4 Abs. 1 lit. b sublit. i und Abs. 2 lit. a sublit. ii über Gerichtsbarkeit,

2. Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 6 lit. a über Einziehung und

3. Art. 6 Abs. 9 und 10 über Auslieferung.

Saudi-Arabien

Erklärung

Saudi-Arabien erachtet sich an Art. 32 Abs. 2 und 3 nicht gebunden.

Schweden

Erklärung

Hinsichtlich Art. 3 Abs. 10 besagt das schwedische Verfassungsrecht über Auslieferung, daß bei der

Beurteilung, ob eine bestimmte Straftat als politische Straftat anzusehen ist, die Umstände in jedem

einzelnen Fall zu berücksichtigen sind.

Türkei

Vorbehalt

Gemäß Art. 32 Abs. 4 erachtet sich die Türkei durch Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 nicht gebunden.

Venezuela

Interpretative Erklärungen

1. In bezug auf Art. 6: (Auslieferung)

Nach Auffassung der Regierung von Venezuela ist dieses Übereinkommen nicht als eine

gesetzliche Grundlage für die Auslieferung von venezolanischen Staatsbürgern zu betrachten,

wie dies im geltenden innerstaatlichen Recht vorgesehen ist.

2. In bezug auf Art. 11 (Kontrollierte Lieferung)

Nach Auffassung der Regierung von Venezuela werden öffentlich strafbare Vergehen auf dem

nationalen Hoheitsgebiet von den zuständigen nationalen Polizeibehörden verfolgt und erfolgt

die Anwendung der kontrollierten Lieferungsverfahren nur insoweit, als dies nicht dem innerstaatlichen

Recht in diesem Bereich entgegensteht.

Vereinigte Staaten

Anmerkungen

1. Dieses Übereinkommen verlangt oder ermächtigt nicht gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen

durch die Vereinigten Staaten von Amerika, die von der Verfassung der Vereinigten

Staaten verboten sind.

2. Die Vereinigten Staaten betrachten dieses Übereinkommen nicht als gesetzliche Grundlage für

die Auslieferung von Bürgern an einen Staat, mit dem die Vereinigten Staaten keinen gültigen

zweiseitigen Auslieferungsvertrag haben.

3. Gemäß den Rechten der Vereinigten Staaten nach Art. 7 dieses Übereinkommens, Ersuchen

abzulehnen, welche ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigen, werden die Vereinigten

Staaten ein Ersuchen um Rechtshilfe ablehnen, wenn die bezeichnete Behörde nach Rücksprache

mit allen entsprechenden Nachrichtendienststellen, Suchtgiftbekämpfungsstellen und Außenpolitikstellen

gezielte Information hat, daß ein höherer Regierungsbeamter, der Zutritt zu der

nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellten Information hat, an der Herstellung oder

der Verteilung illegaler Suchtgifte beteiligt ist oder diese erleichtert.

Erklärung

Gemäß Art. 32 Abs. 4 sind die Vereinigten Staaten von Amerika durch Art. 32 Abs. 2 nicht

gebunden.

Vereinigtes Königreich

Vorbehalt

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland erwägt die Gewährung der Immunität

nach Art. 7 Abs. 18 nur dann, wenn die Person eigens darum ersucht, für welche die Immunität gelten

sollte, oder die von der Vertragspartei, nach Art. 7 Abs. 8 bestimmte Behörde, welche um Hilfe ersucht

wird. Einem Ersuchen um Immunität wird nicht entsprochen, wenn die Gerichtsbehörden des Vereinigten

Königreiches (bzw. der betreffenden Gebiete) der Auffassung sind, daß dies dem öffentlichen Interesse

zuwiderlaufen würde.

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