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154_1996 AT

154. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 297/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß

des Nationalrates verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht

der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes

der Gemeinschaft, BGBl. Nr. 180/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 824/1995 wird wie

folgt geändert

In § 2 lit. d lautet der letzte Teilabsatz

„Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr dieser Waren mit Bestimmungsland

oder Einkaufsland Angola, Armenien, Aserbaidschan, Liberia, Libyen, Nigeria, Ruanda,

Somalia oder Sudan zum Gegenstand haben.“

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