154. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 297/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß
des Nationalrates verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht
der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes
der Gemeinschaft, BGBl. Nr. 180/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 824/1995 wird wie
folgt geändert
In § 2 lit. d lautet der letzte Teilabsatz
„Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr dieser Waren mit Bestimmungsland
oder Einkaufsland Angola, Armenien, Aserbaidschan, Liberia, Libyen, Nigeria, Ruanda,
Somalia oder Sudan zum Gegenstand haben.“