154. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet
Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1988, BGBl. Nr. 95/1989, BGBl. Nr. 214/1989, BGBl. Nr. 535/1990 und BGBl. Nr. 88/1991 wird in der Anlage wie folgt geändert
1. Im Abschnitt „A. Mittlere Schulen" wird folgende Schule eingefügt
2. Die Lehrplanzitierung bei der Hotelfachschule lautet
„Lehrplan BGBl. Nr. 162/1963 und BGBl. Nr. 416/1979, auch in der Fassung BGBl.
Nr. 517/1982 und BGBl. Nr. 88/1984; Erlaß des BMUK vom 26. September 1990,
Zl. 17.024/43-24/90."