154. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden
fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente
für die Beschäftigung von Ausländern (§ 2
AuslBG) festgesetzt.
§ 2. (1) Die festgesetzten Landesreserven ergeben
sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen
beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die festgesetzten Landesreserven werden
nach Bedarf freigegeben.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der
Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht
hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der
Anlage (Merkmal „Beschränkung" in Spalte 3)
ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze
ausgenommen.
§ 4. Die Laufzeit der Kontingente einschließlich
der Landesreserven ergibt sich aus der Anlage
(Merkmal „Laufzeit" in Spalte 3), und bezieht sich
jeweils auf das Jahr 1990.