Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154_1990 AT

154. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden

fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente

für die Beschäftigung von Ausländern (§ 2

AuslBG) festgesetzt.

§ 2. (1) Die festgesetzten Landesreserven ergeben

sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen

beigefügten Zahlen in Klammern.

(2) Die festgesetzten Landesreserven werden

nach Bedarf freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der

Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht

hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der

Anlage (Merkmal „Beschränkung" in Spalte 3)

ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze

ausgenommen.

§ 4. Die Laufzeit der Kontingente einschließlich

der Landesreserven ergibt sich aus der Anlage

(Merkmal „Laufzeit" in Spalte 3), und bezieht sich

jeweils auf das Jahr 1990.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →