154_1989
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154. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 154. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
1989_154_0 154. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
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Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen hat Dominica am 28. Oktober
1988 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 614/1988) hinterlegt.
Antigua und Barbuda hat am 25. Oktober 1988
die Erklärung hinterlegt, sich auch nach Erlangung
der Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen
gebunden zu erachten.
Kanada hat mit 25. November 1988 jenen Teil
seiner Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 94/1988 zurückgezogen, der sich auf die
Provinz Saskatchewan bezieht.