154. Änderung des Artikels XI Abs. 3 lit.a des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Gemäß Artikel XVII des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982 wurde am 22. Juni 1979 anläßlich der außerordentlichen Tagung der
Vertragsparteien des Übereinkommens in Bonn (Bundesrepublik Deutschland) die nachstehende Änderung
des Art. XI Abs. 3 lit. a angenommen
Am Ende des Artikels XI Absatz 3 lit. a werden
die Worte angefügt: „und Finanzbestimmungen
beschließen."
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde
wurde am 16. März 1984 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; gemäß deren Notifikation
tritt die Änderung nach Art. XVII Abs. 3 des Übereinkommens am 13. April 1987 in Kraft.
Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten die Änderung angenommen
Ägypten, Australien, Belgien, Belize, Botswana, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Dänemark,
Finnland, Indien, Indonesien, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Kenia, Liechtenstein, Madagaskar,
Marokko, Mauritius, Nepal, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Peru, Schweden,
Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Südafrika, Suriname, Togo, Trinidad und Tobago, Tunesien,
Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich und Zypern.