154_1984
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154. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zum Königreich Norwegen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 154. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zum Königreich Norwegen
1984_154_0 154. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zum Königreich Norwegen
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Auf Grund des § 48 Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet
Beförderungen von Personen (samt Gepäck) im
grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch norwegische
Unternehmer mit Kraftfahrzeugen (einschließlich
Anhängern) mit norwegischen Kennzeichen
sind ab 1. Juni 1984 von der Umsatzsteuer
befreit. Hiedurch tritt gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und 2
des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, der
Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein.