Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154_1984 AT

154. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zum Königreich Norwegen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zum Königreich Norwegen

Auf Grund des § 48 Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet

Beförderungen von Personen (samt Gepäck) im

grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch norwegische

Unternehmer mit Kraftfahrzeugen (einschließlich

Anhängern) mit norwegischen Kennzeichen

sind ab 1. Juni 1984 von der Umsatzsteuer

befreit. Hiedurch tritt gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und 2

des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, der

Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →