154. Kundmachung: Änderungen des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschifffahrtsorganisation
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/1975 und 603/1981 wird kundgemacht
(Übersetzung)
Änderungen des Übereinkommens
über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrtsorganisation
Titel des Übereinkommens
und Präambel
Der gegenwärtige Titel des
Übereinkommens wird durch folgenden
Titel ersetzt
Übereinkommen über die
Internationale
Seeschiffahrtsorganisation.
Der Name der Organisation in
der gegenwärtigen Präambel des
Übereinkommens wird durch folgenden
Namen ersetzt
Internationale Seeschiffahrtsorganisation.
Artikel 1
Der gegenwärtige Wortlaut
des Buchstabens a wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt
Ziel der Organisation ist es,
a) eine Zusammenarbeit zwischen
den Regierungen bei
der staatlichen Regelung
und Handhabung fachlicher
Angelegenheiten aller Art
der internationalen Handelsschiffahrt
herbeizuführen,
auf die allgemeine
Annahme möglichst hoher
Normen hinsichtlich der
Sicherheit auf See, der Leistungsfähigkeit
der Schifffahrt
und der Verhütung
und Bekämpfung der Meeresverschmutzung
durch
Schiffe hinzuwirken und
Rechtsfragen im Zusammenhang
mit den in diesem
Artikel genannten Zielen zu
behandeln;
Artikel 3
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
Zur Erreichung der in Teil I
genannten Ziele wird die Organisation
a) die sich nach Artikel 1
Buchstaben a, b und c ergebenden
Angelegenheiten,
die ihr von ihren Mitgliedern,
einem Organ oder
einer Sonderorganisation
der Vereinten Nationen
oder einer anderen zwischenstaatlichen
Organisation
vorgelegt werden,
sowie Angelegenheiten, die
nach Artikel 1 Buchstabe d
an sie verwiesen werden,
prüfen und diesbezügliche
Empfehlungen aussprechen;
Artikel 4 bleibt unberührt;
b) Übereinkommen, Abkommen
und sonstige zweckdienliche
Übereinkünfte
ausarbeiten, die sie den
Regierungen und zwischenstaatlichen
Organisationen
empfiehlt, und etwa erforderlich
werdende Konferenzen
einberufen;
c) Konsultationen zwischen
den Mitgliedern und einen
Informationsaustausch zwischen
den Regierungen
ermöglichen;
d) die sich im Zusammenhang
mit den Buchstaben a, b und
c ergebenden Aufgaben
wahrnehmen, insbesondere
solche, die ihr auf Grund
internationaler Übereinkünfte
über Seeschiffahrtsfragen
zugewiesen werden.
Artikel 12
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
Die Organisation besteht aus
einer Versammlung, einem Rat,
einem Schiffssicherheitsausschuß,
einem Rechtsausschuß, einem
Ausschuß für den Schutz der
Meeresumwelt und den sonstigen
von der Organisation zu irgendeinem
Zeitpunkt für erforderlich
erachteten Nebenorganen sowie
aus einem Sekretariat.
Artikel 16
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
Die Versammlung hat folgende
Aufgaben
a) Sie wählt auf jeder ordentlichen
Tagung aus ihren
ordentlichen Mitgliedern
ihren Präsidenten und zwei
Vizepräsidenten; diese bleiben
bis zur nächsten
Tagung im Amt;
b) sie gibt sich eine Geschäftsordnung,
soweit dieses
Übereinkommen nichts
anderes vorsieht;
c) sie setzt die von ihr für
erforderlich erachteten
nichtständigen oder — auf
Empfehlung des Rates —
ständigen Nebenorgane ein;
d) sie wählt die Mitglieder des
Rates gemäß Artikel 18;
e) sie prüft die ihr vom Rat
vorgelegten Berichte und
entscheidet über alle vom
Rat an sie verwiesenen Fragen;
f) sie genehmigt das Arbeitsprogramm
der Organisation;
g) sie beschließt über den
Haushalt und bestimmt die
Finanzgebarung der Organisation
gemäß Teil XI;
h) sie prüft die Ausgaben und
genehmigt den Rechnungsabschluß
der Organisation;
i) sie nimmt die Aufgaben der
Organisation wahr, wobei
sie Angelegenheiten im
Zusammenhang mit Artikel
3 Buchstaben a und b
zwecks Ausarbeitung diesbezüglicher
Empfehlungen
oder Übereinkünfte an den
Rat verweist; alle ihr vom
Rat unterbreiteten und von
ihr nicht gebilligten Empfehlungen
oder Übereinkünfte
werden mit ihrer
etwaigen Stellungnahme zur
weiteren Prüfung erneut an
den Rat verwiesen;
j) sie empfiehlt den Mitgliedern
die Annahme von Vorschriften
und Richtlinien
betreffend die Sicherheit
auf See und die Verhütung
und Bekämpfung der Meeresverschmutzung
durch
Schiffe sowie die Annahme
von Änderungen solcher
Vorschriften und Richtlinien,
die an sie verwiesen
worden sind;
k) sie faßt Beschlüsse über die
Einberufung einer internationalen
Konferenz oder
die Anwendung eines anderen
geeigneten Verfahrens
zur Annahme internationaler
Übereinkünfte oder von
Änderungen internationaler
Übereinkünfte, die vom
Schiffssicherheitsausschuß,
vom Rechtsausschuß, vom
Ausschuß für den Schutz
der Meeresumwelt oder von
anderen Organen der Organisation
ausgearbeitet worden
sind;
l) sie verweist alle in den
Zuständigkeitsbereich der
Organisation fallenden Fragen
zwecks Prüfung oder
Entscheidung an den Rat;
die Befugnis zur Abgabe
von Empfehlungen gemäß
Buchstabe j ist jedoch nicht
übertragbar.
Artikel 22
i) Es wird folgender neuer
Buchstabe a eingefügt
a) Der Rat prüft den Entwurf
eines Arbeitsprogramms
und die Haushaltsvoranschläge,
die
vom Generalsekretär
auf Grund der Vorschläge
des Schiffssicherheitsausschusses,
des Rechtsausschusses,
des Ausschusses für den
Schutz der Meeresumwelt
und anderer
Organe der Organisation
ausgearbeitet worden
sind; er stellt unter
Berücksichtigung dieser
Vorschläge das Arbeitsprogramm
und den
Haushalt der Organisation
auf und legt sie der
Versammlung vor,
wobei er den allgemeinen
Interessen und
Prioritäten der Organisation
Rechnung trägt.
ii) Der gegenwärtige Buchstabe
a wird Buchstabe b,
und der gegenwärtige
Wortlaut wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt
b) Der Rat nimmt die
Berichte, Vorschläge
und Empfehlungen des
Schiffssicherheitsausschusses,
des Rechtsausschusses,
des Ausschusses
für den Schutz
der Meeresumwelt und
anderer Organe der
Organisation entgegen
und übermittelt sie
nebst seinen Erläuterungen
und Empfehlungen
der Versammlung
oder, wenn diese nicht
tagt, den Mitgliedern
zur Unterrichtung.
iii) Der gegenwärtige Buchstabe
b wird Buchstabe c,
und der gegenwärtige
Wortlaut wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt
c) Der Rat prüft die in
den Artikeln 29, 34 und
39 bezeichneten Fragen
erst, nachdem er den
Schiffssicherheitsausschuß,
den Rechtsausschuß
oder den Ausschuß
für den Schutz
der Meeresumwelt
dazu gehört hat.
Artikel 24
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
Der Rat erstattet der Versammlung
auf jeder ordentlichen
Tagung über die seit der letzten
ordentlichen Tagung von der
Organisation geleistete Arbeit
Bericht.
Artikel 25
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
Der Rat unterbreitet der Versammlung
die Finanzberichte der
Organisation nebst seinen Erläuterungen
und Empfehlungen.
Artikel 26
i) Der gegenwärtige Wortlaut
wird Buchstabe a, und der
darin genannte Teil wird
Teil XIV.
ii) Es wird folgender neuer
Buchstabe b eingefügt
b) Unter Berücksichtigung
des Teiles XIV und der
von den jeweiligen Aus-
schüssen nach den Artikeln
29, 34 und 39 zu
anderen Organen
unterhaltenen Beziehungen
ist der Rat zwischen
den Tagungen
der Versammlung für
die Beziehungen zu
anderen Organisationen
verantwortlich.
Artikel 27
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
Zwischen den Tagungen der
Versammlung nimmt der Rat alle
Aufgaben der Organisation wahr,
mit Ausnahme der in Artikel 16
Buchstabe j bezeichneten Abgabe
von Empfehlungen. Insbesondere
koordiniert der Rat die Tätigkeit
der Organe der Organisation und
kann die für die wirksame Arbeit
der Organisation unbedingt
erforderlichen Änderungen des
Arbeitsprogramms vornehmen.
Artikel 29
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
a) Der Schiffssicherheitsausschuß
prüft alle Angelegenheiten,
die in den Tätigkeitsbereich
der Organisation
fallen und sich auf folgendes
beziehen: Hilfsmittel
für die Navigation, Bau
und Ausrüstung von Schiffen,
Bemannung der Schiffe
unter dem Gesichtspunkt
der Sicherheit, Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen,
Handhabung
gefährlicher Güter, Verfahren
und Erfordernisse für
die Sicherung der Seefahrt,
hydrographische Unterrichtung,
Schiffstagebücher und
Navigationsaufzeichnungen,
Untersuchungen von
Seeunfällen, Bergungs- und
Rettungswesen sowie alle
sonstigen die Sicherung der
Seefahrt unmittelbar betreffenden
Fragen.
b) Der Schiffssicherheitsausschuß
trifft Vorkehrungen
für die Wahrnehmung der
ihm durch dieses Übereinkommen,
die Versammlung
oder den Rat übertragenen
Aufgaben sowie aller Aufgaben
im Sinne dieses Artikels,
die ihm gegebenenfalls
durch die Bestimmungen
oder auf Grund einer anderen
internationalen Übereinkunft
übertragen und
von der Organisation angenommen
werden.
c) Der Schiffssicherheitsausschuß
wird im Hinblick auf
Artikel 26 auf Ersuchen des
Rates oder wenn er dies im
Interesse seiner eigenen
Arbeit für nützlich hält,
enge Beziehungen zu anderen
Organen unterhalten,
soweit dies den Zielen der
Organisation dienlich ist.
Artikel 30
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
Der Schiffssicherheitsausschuß
unterbreitet dem Rat
a) von ihm ausgearbeitete
Vorschläge betreffend
Sicherheitsvorschriften oder
die Änderung von Sicherheitsvorschriften;
b) von ihm ausgearbeitete
Empfehlungen und Richtlinien;
c) einen Bericht über seine seit
der letzten Tagung des
Rates geleistete Arbeit.
Neuer Artikel 32
Am Ende des Teiles VII wird
folgender neuer Artikel 32 eingefügt
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen
dieses Übereinkommens,
aber vorbehaltlich des Artikels
28, hat der Schiffssicherheitsausschuß
bei der Wahrnehmung
der ihm durch die Bestimmungen
oder auf Grund eines internatio-
nalen Übereinkommens oder
einer anderen Übereinkunft übertragenen
Aufgaben den einschlägigen
Bestimmungen des betreffenden
Übereinkommens oder
der betreffenden Übereinkunft zu
entsprechen, insbesondere was
die Regeln über das anzuwendende
Verfahren anbetrifft.
Neue Teile VIII und IX
Nach dem gegenwärtigen Teil
VII werden folgende neue Teile
VIII und IX eingefügt
TEIL VIII
Rechtsausschuß
Artikel 3i
Der Rechtsausschuß besteht
aus allen Mitgliedern.
Artikel 34
a) Der Rechtsausschuß prüft
alle Rechtsfragen aus dem
Zuständigkeitsbereich der
Organisation.
b) Der Rechtsausschuß trifft
alle erforderlichen Maßnahmen,
um die ihm durch dieses
Übereinkommen, die
Versammlung oder den Rat
übertragenen Aufgaben
sowie alle Aufgaben im
Sinne dieses Artikels wahrzunehmen,
die ihm gegebenenfalls
durch die Bestimmungen
oder auf Grund
einer anderen internationalen
Übereinkunft übertragen
und von der Organisation
angenommen werden.
c) Der Rechtsausschuß wird
im Hinblick auf Artikel 26
auf Ersuchen des Rates
oder wenn er dies im Interesse
seiner eigenen Arbeit
für nützlich hält, enge
Beziehungen zu anderen
Organen unterhalten,
soweit dies den Zielen der
Organisation dienlich ist.
Artikel 35
Der Rechtsausschuß unterbreitet
dem Rat
a) von ihm ausgearbeitete Entwürfe
internationaler Über-
einkünfte und von Änderungen
internationaler
Übereinkünfte;
b) einen Bericht über seine
Arbeit seit der letzten
Tagung des Rates.
Artikel 36
Der Rechtsausschuß tritt mindestens
einmal im Jahr zusammen.
Er wählt alljährlich sein
Büro und gibt sich eine
Geschäftsordnung.
Artikel 37
Ungeachtet gegenteiliger
Bestimmungen dieses Übereinkommens,
aber vorbehaltlich des
Artikels 33, hat der Rechtsausschuß
bei der Wahrnehmung der
ihm durch die Bestimmungen
oder auf Grund eines internationalen
Übereinkommens oder
einer anderen Übereinkunft übertragenen
Aufgaben den einschlägigen
Bestimmungen des betreffenden.
Übereinkommens oder
der betreffenden Übereinkunft zu
entsprechen, insbesondere was
die Regeln über die anzuwendenden
Verfahren anbetrifft.
TEIL IX
Ausschuß für den Schutz der
Meeresumwelt
Artikel 38
Der Ausschuß für den Schutz
der Meeresumwelt besteht aus
allen Mitgliedern.
Artikel 39
Der Ausschuß für den Schutz
der Meeresumwelt prüft alle
Angelegenheiten, die in den
Zuständigkeitsbereich der Organisation
fallen und die sich auf
die Verhütung und Bekämpfung
der Meeresverschmutzung durch
Schiffe beziehen; insbesondere
a) nimmt er alle Aufgaben
wahr, die der Organisation
durch die Bestimmungen
oder auf Grund internationaler
Übereinkünfte zur
Verhütung und Bekämp-
fung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe übertragen
werden, vor allem hinsichtlich
der Annahme und
Änderung von Vorschriften
oder sonstigen Bestimmungen
nach Maßgabe solcher
Übereinkünfte;
b) prüft er geeignete Maßnahmen,
um die Durchsetzung
der unter Buchstabe a
bezeichneten Übereinkünfte
zu erleichtern;
c) sorgt er für die Beschaffung
wissenschaftlicher,
technischer und sonstiger
praktischer Informationen
über die Verhütung und
Bekämpfung der Meeresverschmutzung
durch
Schiffe, um sie an Staaten,
vor allem Entwicklungsländer,
weiterzugeben und
gegebenenfalls Empfehlungen
auszusprechen und
Richtlinien auszuarbeiten;
d) fördert er die Zusammenarbeit
mit regionalen Organisationen,
die sich mit der
Verhütung und Bekämpfung
der Meeresverschmutzung
durch Schiffe befassen,
wobei Artikel 26
berücksichtigt wird;
e) prüft er alle sonstigen Angelegenheiten,
die in den
Zuständigkeitsbereich der
Organisation fallen und die
zur Verhütung und
Bekämpfung der Meeresverschmutzung
durch
Schiffe beitragen würden,
einschließlich der Zusammenarbeit
in Umweltfragen
mit anderen internationalen
Organisationen, und trifft
die entsprechenden Maßnahmen,
wobei Artikel 26
berücksichtigt wird.
Artikel 40
Der Ausschuß für den Schutz
der Meeresumwelt unterbreitet
dem Rat
a) von ihm ausgearbeitete
Vorschläge für Vorschriften
zur Verhütung und
Bekämpfung der Meeresverschmutzung
durch
Schiffe und für Änderungen
dieser Vorschriften;
b) von ihm ausgearbeitete
Empfehlungen und Richtlinien;
c) einen Bericht über seine
Arbeit seit der letzten
Tagung des Rates.
Artikel 41
Der Ausschuß für den Schutz
der Meeresumwelt tritt mindestens
einmal im Jahr zusammen.
Er wählt alljährlich sein Büro und
gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 42
Ungeachtet gegenteiliger
Bestimmungen dieses Übereinkommens,
aber vorbehaltlich des
Artikels 38, hat der Ausschuß für
den Schutz der Meeresumwelt
bei der Wahrnehmung der ihm
durch die Bestimmungen oder auf
Grund eines internationalen
Übereinkommens oder einer
anderen Übereinkunft übertragenen
Aufgaben den einschlägigen
Bestimmungen des betreffenden
Übereinkommens oder der
betreffenden Übereinkunft zu
entsprechen, insbesondere was
die Regeln über die anzuwendenden
Verfahren anbetrifft.
Die gegenwärtigen Teile VIII
bis XVII werden entsprechend in
Teile X bis XIX umnumeriert.
Die gegenwärtigen Artikel 32
bis 62 werden entsprechend in
Artikel 43 bis 73 umnumeriert.
Artikel 32
(umnumeriert in Artikel 43)
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
Das Sekretariat besteht aus
dem Generalsekretär und dem für
die Organisation erforderlichen
sonstigen Personal. Der Generalsekretär
ist der leitende Verwaltungsbeamte
der Organisation
und stellt — vorbehaltlich des
Artikels 23 — ihr Personal ein.
Artikel 33
(umnumeriert in Artikel 44)
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
Das Sekretariat führt alle für
die wirksame Erledigung der
Aufgaben der Organisation erforderlichen
Akten; es verfaßt, sammelt
und verteilt diejenigen
Schriftstücke, Arbeitsunterlagen,
Tagesordnungen, Sitzungsberichte
und Mitteilungen, die für
die Arbeit der Organisation benötigt
werden.
Artikel 37
(umnumeriert in Artikel 48)
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
Der Generalsekretär nimmt
alle sonstigen Aufgaben wahr, die
ihm durch dieses Übereinkommen,
die Versammlung oder den
Rat übertragen werden.
Artikel 38
(umnumeriert in Artikel 49)
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
Jedes Mitglied kommt selbst
für die Bezüge, Reisekosten und
sonstigen Aufwendungen seiner
eigenen Delegation bei den Sitzungen
der Organisation auf.
Artikel 41
(umnumeriert in Artikel 52)
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
Ein Mitglied, das seinen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber
der Organisation binnen
einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin
nicht nachkommt, hat in
der Versammlung, im Rat, im
Schiffssicherheitsausschuß, im
Rechtsausschuß und im Ausschuß
für den Schutz der Meeresumwelt
kein Stimmrecht, sofern die
Versammlung nicht nach eigenem
Ermessen von dieser Bestimmung
abweicht.
Artikel 42
(umnumeriert in Artikel 53)
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
Soweit dieses Übereinkommen
oder eine andere internationale
Übereinkunft, die der Versammlung,
dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuß,
dem Rechtsausschuß
oder dem Ausschuß für
den Schutz der Meeresumwelt
Aufgaben überträgt, nichts anderes
vorsieht, gelten folgende
Bestimmungen für die Abstimmung
in diesen Organen
a) Jedes Mitglied hat eine
Stimme.
b) Die Beschlüsse werden mit
der Mehrheit der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder
oder — falls sie
einer Zweidrittelmehrheit
bedürfen — mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
Mitglieder gefaßt.
c) Als „anwesende und abstimmende
Mitglieder" im
Sinne dieses Übereinkommens
gelten „anwesende
Mitglieder, die eine Ja-
oder Neinstimme abgeben".
Mitglieder, die sich der
Stimme enthalten, gelten als
nicht abstimmende Mitglieder.
Artikel 51
(umnumeriert in Artikel 62)
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
Anderungsvorschläge zu diesem
Übereinkommen werden den
Mitgliedern vom Generalsekretär
mindestens sechs Monate vor
ihrer Beratung durch die Versammlung
übermittelt. Ihre
Annahme bedarf der Zweidrittelmehrheit
der Versammlung. Jede
Änderung tritt zwölf Monate
nach ihrer Annahme durch zwei
Drittel der ordentlichen Mitglieder
der Organisation für alle Mitglieder
in Kraft, mit Ausnahme
derjenigen, die vor dem Inkrafttreten
der Änderung erklären,
daß sie diese nicht annehmen.
Die Versammlung kann bei der
Annahme einer Änderung diese
mit Zweidrittelmehrheit für so
schwerwiegend erklären, daß ein
Mitglied, welches eine solche
Erklärung abgegeben hat und die
Änderung nicht binnen zwölf
Monaten nach ihrem Inkrafttreten
annimmt, mit Ablauf dieser
Frist aufhört, Vertragspartei dieses
Übereinkommens zu sein.
Artikel 54
(umnumeriert in Artikel 65)
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
Jede Frage oder Streitigkeit
betreffend die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens
wird zwecks Beilegung an
die Versammlung verwiesen oder
in einer anderen von den Streitparteien
vereinbarten Weise beigelegt.
Dieser Artikel schließt
nicht aus, daß ein Organ der
Organisation alle sich bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben
ergebenden Fragen oder Streitigkeiten
beilegt.
Die Bezugnahmen auf Artikel
in den folgenden Artikeln werden
geändert
Artikel 6
Die Bezugnahme auf Artikel
56 wird in Artikel 67 geändert.
Artikel 7
Die Bezugnahme auf Artikel
56 wird in Artikel 67 geändert.
Artikel 8
Die Bezugnahme auf Artikel
56 wird in Artikel 67 geändert.
Artikel 9
Die Bezugnahme auf Artikel
57 wird in Artikel 68 geändert.
Artikel 52 und 53 (umnumeriert
in Artikel 63 und 64)
Die Bezugnahmen auf Artikel
51 werden in Artikel 62 geändert.
Artikel 55 (umnumeriert in Artikel
66)
Die Bezugnahme auf Artikel
54 wird in Artikel 65 geändert.
Artikel 57 (umnumeriert in Artikel
68)
Die Bezugnahme unter Buchstabe
d auf Artikel 56 wird in
Artikel 67 geändert.
Artikel 58 (umnumeriert in Artikel
69)
Die Bezugnahme unter Buchstabe
b auf Artikel 57 wird in
Artikel 68 geändert.
Artikel 59 (umnumeriert in Artikel
70)
Die Bezugnahme auf Artikel
56 wird in Artikel 67 geändert.
Die vorstehenden Änderungen sind gemäß Art. 52 des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrtsorganisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1975 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 340/1977., ausgenommen der geänderte Artikel 51, am 22. Mai 1982, der geänderte Artikel 51 am 28. Juli 1982 für alle Mitglieder der Organisation in Kraft getreten.