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154_1983 AT

154. Kundmachung: Änderungen des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschifffahrtsorganisation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Kundmachung: Änderungen des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschifffahrtsorganisation

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/1975 und 603/1981 wird kundgemacht

(Übersetzung)

Änderungen des Übereinkommens

über die Zwischenstaatliche

Beratende Seeschiffahrtsorganisation

Titel des Übereinkommens

und Präambel

Der gegenwärtige Titel des

Übereinkommens wird durch folgenden

Titel ersetzt

Übereinkommen über die

Internationale

Seeschiffahrtsorganisation.

Der Name der Organisation in

der gegenwärtigen Präambel des

Übereinkommens wird durch folgenden

Namen ersetzt

Internationale Seeschiffahrtsorganisation.

Artikel 1

Der gegenwärtige Wortlaut

des Buchstabens a wird durch folgenden

Wortlaut ersetzt

Ziel der Organisation ist es,

a) eine Zusammenarbeit zwischen

den Regierungen bei

der staatlichen Regelung

und Handhabung fachlicher

Angelegenheiten aller Art

der internationalen Handelsschiffahrt

herbeizuführen,

auf die allgemeine

Annahme möglichst hoher

Normen hinsichtlich der

Sicherheit auf See, der Leistungsfähigkeit

der Schifffahrt

und der Verhütung

und Bekämpfung der Meeresverschmutzung

durch

Schiffe hinzuwirken und

Rechtsfragen im Zusammenhang

mit den in diesem

Artikel genannten Zielen zu

behandeln;

Artikel 3

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

Zur Erreichung der in Teil I

genannten Ziele wird die Organisation

a) die sich nach Artikel 1

Buchstaben a, b und c ergebenden

Angelegenheiten,

die ihr von ihren Mitgliedern,

einem Organ oder

einer Sonderorganisation

der Vereinten Nationen

oder einer anderen zwischenstaatlichen

Organisation

vorgelegt werden,

sowie Angelegenheiten, die

nach Artikel 1 Buchstabe d

an sie verwiesen werden,

prüfen und diesbezügliche

Empfehlungen aussprechen;

Artikel 4 bleibt unberührt;

b) Übereinkommen, Abkommen

und sonstige zweckdienliche

Übereinkünfte

ausarbeiten, die sie den

Regierungen und zwischenstaatlichen

Organisationen

empfiehlt, und etwa erforderlich

werdende Konferenzen

einberufen;

c) Konsultationen zwischen

den Mitgliedern und einen

Informationsaustausch zwischen

den Regierungen

ermöglichen;

d) die sich im Zusammenhang

mit den Buchstaben a, b und

c ergebenden Aufgaben

wahrnehmen, insbesondere

solche, die ihr auf Grund

internationaler Übereinkünfte

über Seeschiffahrtsfragen

zugewiesen werden.

Artikel 12

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

Die Organisation besteht aus

einer Versammlung, einem Rat,

einem Schiffssicherheitsausschuß,

einem Rechtsausschuß, einem

Ausschuß für den Schutz der

Meeresumwelt und den sonstigen

von der Organisation zu irgendeinem

Zeitpunkt für erforderlich

erachteten Nebenorganen sowie

aus einem Sekretariat.

Artikel 16

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

Die Versammlung hat folgende

Aufgaben

a) Sie wählt auf jeder ordentlichen

Tagung aus ihren

ordentlichen Mitgliedern

ihren Präsidenten und zwei

Vizepräsidenten; diese bleiben

bis zur nächsten

Tagung im Amt;

b) sie gibt sich eine Geschäftsordnung,

soweit dieses

Übereinkommen nichts

anderes vorsieht;

c) sie setzt die von ihr für

erforderlich erachteten

nichtständigen oder — auf

Empfehlung des Rates —

ständigen Nebenorgane ein;

d) sie wählt die Mitglieder des

Rates gemäß Artikel 18;

e) sie prüft die ihr vom Rat

vorgelegten Berichte und

entscheidet über alle vom

Rat an sie verwiesenen Fragen;

f) sie genehmigt das Arbeitsprogramm

der Organisation;

g) sie beschließt über den

Haushalt und bestimmt die

Finanzgebarung der Organisation

gemäß Teil XI;

h) sie prüft die Ausgaben und

genehmigt den Rechnungsabschluß

der Organisation;

i) sie nimmt die Aufgaben der

Organisation wahr, wobei

sie Angelegenheiten im

Zusammenhang mit Artikel

3 Buchstaben a und b

zwecks Ausarbeitung diesbezüglicher

Empfehlungen

oder Übereinkünfte an den

Rat verweist; alle ihr vom

Rat unterbreiteten und von

ihr nicht gebilligten Empfehlungen

oder Übereinkünfte

werden mit ihrer

etwaigen Stellungnahme zur

weiteren Prüfung erneut an

den Rat verwiesen;

j) sie empfiehlt den Mitgliedern

die Annahme von Vorschriften

und Richtlinien

betreffend die Sicherheit

auf See und die Verhütung

und Bekämpfung der Meeresverschmutzung

durch

Schiffe sowie die Annahme

von Änderungen solcher

Vorschriften und Richtlinien,

die an sie verwiesen

worden sind;

k) sie faßt Beschlüsse über die

Einberufung einer internationalen

Konferenz oder

die Anwendung eines anderen

geeigneten Verfahrens

zur Annahme internationaler

Übereinkünfte oder von

Änderungen internationaler

Übereinkünfte, die vom

Schiffssicherheitsausschuß,

vom Rechtsausschuß, vom

Ausschuß für den Schutz

der Meeresumwelt oder von

anderen Organen der Organisation

ausgearbeitet worden

sind;

l) sie verweist alle in den

Zuständigkeitsbereich der

Organisation fallenden Fragen

zwecks Prüfung oder

Entscheidung an den Rat;

die Befugnis zur Abgabe

von Empfehlungen gemäß

Buchstabe j ist jedoch nicht

übertragbar.

Artikel 22

i) Es wird folgender neuer

Buchstabe a eingefügt

a) Der Rat prüft den Entwurf

eines Arbeitsprogramms

und die Haushaltsvoranschläge,

die

vom Generalsekretär

auf Grund der Vorschläge

des Schiffssicherheitsausschusses,

des Rechtsausschusses,

des Ausschusses für den

Schutz der Meeresumwelt

und anderer

Organe der Organisation

ausgearbeitet worden

sind; er stellt unter

Berücksichtigung dieser

Vorschläge das Arbeitsprogramm

und den

Haushalt der Organisation

auf und legt sie der

Versammlung vor,

wobei er den allgemeinen

Interessen und

Prioritäten der Organisation

Rechnung trägt.

ii) Der gegenwärtige Buchstabe

a wird Buchstabe b,

und der gegenwärtige

Wortlaut wird durch folgenden

Wortlaut ersetzt

b) Der Rat nimmt die

Berichte, Vorschläge

und Empfehlungen des

Schiffssicherheitsausschusses,

des Rechtsausschusses,

des Ausschusses

für den Schutz

der Meeresumwelt und

anderer Organe der

Organisation entgegen

und übermittelt sie

nebst seinen Erläuterungen

und Empfehlungen

der Versammlung

oder, wenn diese nicht

tagt, den Mitgliedern

zur Unterrichtung.

iii) Der gegenwärtige Buchstabe

b wird Buchstabe c,

und der gegenwärtige

Wortlaut wird durch folgenden

Wortlaut ersetzt

c) Der Rat prüft die in

den Artikeln 29, 34 und

39 bezeichneten Fragen

erst, nachdem er den

Schiffssicherheitsausschuß,

den Rechtsausschuß

oder den Ausschuß

für den Schutz

der Meeresumwelt

dazu gehört hat.

Artikel 24

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

Der Rat erstattet der Versammlung

auf jeder ordentlichen

Tagung über die seit der letzten

ordentlichen Tagung von der

Organisation geleistete Arbeit

Bericht.

Artikel 25

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

Der Rat unterbreitet der Versammlung

die Finanzberichte der

Organisation nebst seinen Erläuterungen

und Empfehlungen.

Artikel 26

i) Der gegenwärtige Wortlaut

wird Buchstabe a, und der

darin genannte Teil wird

Teil XIV.

ii) Es wird folgender neuer

Buchstabe b eingefügt

b) Unter Berücksichtigung

des Teiles XIV und der

von den jeweiligen Aus-

schüssen nach den Artikeln

29, 34 und 39 zu

anderen Organen

unterhaltenen Beziehungen

ist der Rat zwischen

den Tagungen

der Versammlung für

die Beziehungen zu

anderen Organisationen

verantwortlich.

Artikel 27

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

Zwischen den Tagungen der

Versammlung nimmt der Rat alle

Aufgaben der Organisation wahr,

mit Ausnahme der in Artikel 16

Buchstabe j bezeichneten Abgabe

von Empfehlungen. Insbesondere

koordiniert der Rat die Tätigkeit

der Organe der Organisation und

kann die für die wirksame Arbeit

der Organisation unbedingt

erforderlichen Änderungen des

Arbeitsprogramms vornehmen.

Artikel 29

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

a) Der Schiffssicherheitsausschuß

prüft alle Angelegenheiten,

die in den Tätigkeitsbereich

der Organisation

fallen und sich auf folgendes

beziehen: Hilfsmittel

für die Navigation, Bau

und Ausrüstung von Schiffen,

Bemannung der Schiffe

unter dem Gesichtspunkt

der Sicherheit, Regeln zur

Verhütung von Zusammenstößen,

Handhabung

gefährlicher Güter, Verfahren

und Erfordernisse für

die Sicherung der Seefahrt,

hydrographische Unterrichtung,

Schiffstagebücher und

Navigationsaufzeichnungen,

Untersuchungen von

Seeunfällen, Bergungs- und

Rettungswesen sowie alle

sonstigen die Sicherung der

Seefahrt unmittelbar betreffenden

Fragen.

b) Der Schiffssicherheitsausschuß

trifft Vorkehrungen

für die Wahrnehmung der

ihm durch dieses Übereinkommen,

die Versammlung

oder den Rat übertragenen

Aufgaben sowie aller Aufgaben

im Sinne dieses Artikels,

die ihm gegebenenfalls

durch die Bestimmungen

oder auf Grund einer anderen

internationalen Übereinkunft

übertragen und

von der Organisation angenommen

werden.

c) Der Schiffssicherheitsausschuß

wird im Hinblick auf

Artikel 26 auf Ersuchen des

Rates oder wenn er dies im

Interesse seiner eigenen

Arbeit für nützlich hält,

enge Beziehungen zu anderen

Organen unterhalten,

soweit dies den Zielen der

Organisation dienlich ist.

Artikel 30

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

Der Schiffssicherheitsausschuß

unterbreitet dem Rat

a) von ihm ausgearbeitete

Vorschläge betreffend

Sicherheitsvorschriften oder

die Änderung von Sicherheitsvorschriften;

b) von ihm ausgearbeitete

Empfehlungen und Richtlinien;

c) einen Bericht über seine seit

der letzten Tagung des

Rates geleistete Arbeit.

Neuer Artikel 32

Am Ende des Teiles VII wird

folgender neuer Artikel 32 eingefügt

Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen

dieses Übereinkommens,

aber vorbehaltlich des Artikels

28, hat der Schiffssicherheitsausschuß

bei der Wahrnehmung

der ihm durch die Bestimmungen

oder auf Grund eines internatio-

nalen Übereinkommens oder

einer anderen Übereinkunft übertragenen

Aufgaben den einschlägigen

Bestimmungen des betreffenden

Übereinkommens oder

der betreffenden Übereinkunft zu

entsprechen, insbesondere was

die Regeln über das anzuwendende

Verfahren anbetrifft.

Neue Teile VIII und IX

Nach dem gegenwärtigen Teil

VII werden folgende neue Teile

VIII und IX eingefügt

TEIL VIII

Rechtsausschuß

Artikel 3i

Der Rechtsausschuß besteht

aus allen Mitgliedern.

Artikel 34

a) Der Rechtsausschuß prüft

alle Rechtsfragen aus dem

Zuständigkeitsbereich der

Organisation.

b) Der Rechtsausschuß trifft

alle erforderlichen Maßnahmen,

um die ihm durch dieses

Übereinkommen, die

Versammlung oder den Rat

übertragenen Aufgaben

sowie alle Aufgaben im

Sinne dieses Artikels wahrzunehmen,

die ihm gegebenenfalls

durch die Bestimmungen

oder auf Grund

einer anderen internationalen

Übereinkunft übertragen

und von der Organisation

angenommen werden.

c) Der Rechtsausschuß wird

im Hinblick auf Artikel 26

auf Ersuchen des Rates

oder wenn er dies im Interesse

seiner eigenen Arbeit

für nützlich hält, enge

Beziehungen zu anderen

Organen unterhalten,

soweit dies den Zielen der

Organisation dienlich ist.

Artikel 35

Der Rechtsausschuß unterbreitet

dem Rat

a) von ihm ausgearbeitete Entwürfe

internationaler Über-

einkünfte und von Änderungen

internationaler

Übereinkünfte;

b) einen Bericht über seine

Arbeit seit der letzten

Tagung des Rates.

Artikel 36

Der Rechtsausschuß tritt mindestens

einmal im Jahr zusammen.

Er wählt alljährlich sein

Büro und gibt sich eine

Geschäftsordnung.

Artikel 37

Ungeachtet gegenteiliger

Bestimmungen dieses Übereinkommens,

aber vorbehaltlich des

Artikels 33, hat der Rechtsausschuß

bei der Wahrnehmung der

ihm durch die Bestimmungen

oder auf Grund eines internationalen

Übereinkommens oder

einer anderen Übereinkunft übertragenen

Aufgaben den einschlägigen

Bestimmungen des betreffenden.

Übereinkommens oder

der betreffenden Übereinkunft zu

entsprechen, insbesondere was

die Regeln über die anzuwendenden

Verfahren anbetrifft.

TEIL IX

Ausschuß für den Schutz der

Meeresumwelt

Artikel 38

Der Ausschuß für den Schutz

der Meeresumwelt besteht aus

allen Mitgliedern.

Artikel 39

Der Ausschuß für den Schutz

der Meeresumwelt prüft alle

Angelegenheiten, die in den

Zuständigkeitsbereich der Organisation

fallen und die sich auf

die Verhütung und Bekämpfung

der Meeresverschmutzung durch

Schiffe beziehen; insbesondere

a) nimmt er alle Aufgaben

wahr, die der Organisation

durch die Bestimmungen

oder auf Grund internationaler

Übereinkünfte zur

Verhütung und Bekämp-

fung der Meeresverschmutzung

durch Schiffe übertragen

werden, vor allem hinsichtlich

der Annahme und

Änderung von Vorschriften

oder sonstigen Bestimmungen

nach Maßgabe solcher

Übereinkünfte;

b) prüft er geeignete Maßnahmen,

um die Durchsetzung

der unter Buchstabe a

bezeichneten Übereinkünfte

zu erleichtern;

c) sorgt er für die Beschaffung

wissenschaftlicher,

technischer und sonstiger

praktischer Informationen

über die Verhütung und

Bekämpfung der Meeresverschmutzung

durch

Schiffe, um sie an Staaten,

vor allem Entwicklungsländer,

weiterzugeben und

gegebenenfalls Empfehlungen

auszusprechen und

Richtlinien auszuarbeiten;

d) fördert er die Zusammenarbeit

mit regionalen Organisationen,

die sich mit der

Verhütung und Bekämpfung

der Meeresverschmutzung

durch Schiffe befassen,

wobei Artikel 26

berücksichtigt wird;

e) prüft er alle sonstigen Angelegenheiten,

die in den

Zuständigkeitsbereich der

Organisation fallen und die

zur Verhütung und

Bekämpfung der Meeresverschmutzung

durch

Schiffe beitragen würden,

einschließlich der Zusammenarbeit

in Umweltfragen

mit anderen internationalen

Organisationen, und trifft

die entsprechenden Maßnahmen,

wobei Artikel 26

berücksichtigt wird.

Artikel 40

Der Ausschuß für den Schutz

der Meeresumwelt unterbreitet

dem Rat

a) von ihm ausgearbeitete

Vorschläge für Vorschriften

zur Verhütung und

Bekämpfung der Meeresverschmutzung

durch

Schiffe und für Änderungen

dieser Vorschriften;

b) von ihm ausgearbeitete

Empfehlungen und Richtlinien;

c) einen Bericht über seine

Arbeit seit der letzten

Tagung des Rates.

Artikel 41

Der Ausschuß für den Schutz

der Meeresumwelt tritt mindestens

einmal im Jahr zusammen.

Er wählt alljährlich sein Büro und

gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 42

Ungeachtet gegenteiliger

Bestimmungen dieses Übereinkommens,

aber vorbehaltlich des

Artikels 38, hat der Ausschuß für

den Schutz der Meeresumwelt

bei der Wahrnehmung der ihm

durch die Bestimmungen oder auf

Grund eines internationalen

Übereinkommens oder einer

anderen Übereinkunft übertragenen

Aufgaben den einschlägigen

Bestimmungen des betreffenden

Übereinkommens oder der

betreffenden Übereinkunft zu

entsprechen, insbesondere was

die Regeln über die anzuwendenden

Verfahren anbetrifft.

Die gegenwärtigen Teile VIII

bis XVII werden entsprechend in

Teile X bis XIX umnumeriert.

Die gegenwärtigen Artikel 32

bis 62 werden entsprechend in

Artikel 43 bis 73 umnumeriert.

Artikel 32

(umnumeriert in Artikel 43)

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

Das Sekretariat besteht aus

dem Generalsekretär und dem für

die Organisation erforderlichen

sonstigen Personal. Der Generalsekretär

ist der leitende Verwaltungsbeamte

der Organisation

und stellt — vorbehaltlich des

Artikels 23 — ihr Personal ein.

Artikel 33

(umnumeriert in Artikel 44)

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

Das Sekretariat führt alle für

die wirksame Erledigung der

Aufgaben der Organisation erforderlichen

Akten; es verfaßt, sammelt

und verteilt diejenigen

Schriftstücke, Arbeitsunterlagen,

Tagesordnungen, Sitzungsberichte

und Mitteilungen, die für

die Arbeit der Organisation benötigt

werden.

Artikel 37

(umnumeriert in Artikel 48)

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

Der Generalsekretär nimmt

alle sonstigen Aufgaben wahr, die

ihm durch dieses Übereinkommen,

die Versammlung oder den

Rat übertragen werden.

Artikel 38

(umnumeriert in Artikel 49)

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

Jedes Mitglied kommt selbst

für die Bezüge, Reisekosten und

sonstigen Aufwendungen seiner

eigenen Delegation bei den Sitzungen

der Organisation auf.

Artikel 41

(umnumeriert in Artikel 52)

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

Ein Mitglied, das seinen finanziellen

Verpflichtungen gegenüber

der Organisation binnen

einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin

nicht nachkommt, hat in

der Versammlung, im Rat, im

Schiffssicherheitsausschuß, im

Rechtsausschuß und im Ausschuß

für den Schutz der Meeresumwelt

kein Stimmrecht, sofern die

Versammlung nicht nach eigenem

Ermessen von dieser Bestimmung

abweicht.

Artikel 42

(umnumeriert in Artikel 53)

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

Soweit dieses Übereinkommen

oder eine andere internationale

Übereinkunft, die der Versammlung,

dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuß,

dem Rechtsausschuß

oder dem Ausschuß für

den Schutz der Meeresumwelt

Aufgaben überträgt, nichts anderes

vorsieht, gelten folgende

Bestimmungen für die Abstimmung

in diesen Organen

a) Jedes Mitglied hat eine

Stimme.

b) Die Beschlüsse werden mit

der Mehrheit der anwesenden

und abstimmenden Mitglieder

oder — falls sie

einer Zweidrittelmehrheit

bedürfen — mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

Mitglieder gefaßt.

c) Als „anwesende und abstimmende

Mitglieder" im

Sinne dieses Übereinkommens

gelten „anwesende

Mitglieder, die eine Ja-

oder Neinstimme abgeben".

Mitglieder, die sich der

Stimme enthalten, gelten als

nicht abstimmende Mitglieder.

Artikel 51

(umnumeriert in Artikel 62)

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

Anderungsvorschläge zu diesem

Übereinkommen werden den

Mitgliedern vom Generalsekretär

mindestens sechs Monate vor

ihrer Beratung durch die Versammlung

übermittelt. Ihre

Annahme bedarf der Zweidrittelmehrheit

der Versammlung. Jede

Änderung tritt zwölf Monate

nach ihrer Annahme durch zwei

Drittel der ordentlichen Mitglieder

der Organisation für alle Mitglieder

in Kraft, mit Ausnahme

derjenigen, die vor dem Inkrafttreten

der Änderung erklären,

daß sie diese nicht annehmen.

Die Versammlung kann bei der

Annahme einer Änderung diese

mit Zweidrittelmehrheit für so

schwerwiegend erklären, daß ein

Mitglied, welches eine solche

Erklärung abgegeben hat und die

Änderung nicht binnen zwölf

Monaten nach ihrem Inkrafttreten

annimmt, mit Ablauf dieser

Frist aufhört, Vertragspartei dieses

Übereinkommens zu sein.

Artikel 54

(umnumeriert in Artikel 65)

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

Jede Frage oder Streitigkeit

betreffend die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens

wird zwecks Beilegung an

die Versammlung verwiesen oder

in einer anderen von den Streitparteien

vereinbarten Weise beigelegt.

Dieser Artikel schließt

nicht aus, daß ein Organ der

Organisation alle sich bei der

Wahrnehmung seiner Aufgaben

ergebenden Fragen oder Streitigkeiten

beilegt.

Die Bezugnahmen auf Artikel

in den folgenden Artikeln werden

geändert

Artikel 6

Die Bezugnahme auf Artikel

56 wird in Artikel 67 geändert.

Artikel 7

Die Bezugnahme auf Artikel

56 wird in Artikel 67 geändert.

Artikel 8

Die Bezugnahme auf Artikel

56 wird in Artikel 67 geändert.

Artikel 9

Die Bezugnahme auf Artikel

57 wird in Artikel 68 geändert.

Artikel 52 und 53 (umnumeriert

in Artikel 63 und 64)

Die Bezugnahmen auf Artikel

51 werden in Artikel 62 geändert.

Artikel 55 (umnumeriert in Artikel

66)

Die Bezugnahme auf Artikel

54 wird in Artikel 65 geändert.

Artikel 57 (umnumeriert in Artikel

68)

Die Bezugnahme unter Buchstabe

d auf Artikel 56 wird in

Artikel 67 geändert.

Artikel 58 (umnumeriert in Artikel

69)

Die Bezugnahme unter Buchstabe

b auf Artikel 57 wird in

Artikel 68 geändert.

Artikel 59 (umnumeriert in Artikel

70)

Die Bezugnahme auf Artikel

56 wird in Artikel 67 geändert.

Die vorstehenden Änderungen sind gemäß Art. 52 des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche

Beratende Seeschiffahrtsorganisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1975 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 340/1977., ausgenommen der geänderte Artikel 51, am 22. Mai 1982, der geänderte Artikel 51 am 28. Juli 1982 für alle Mitglieder der Organisation in Kraft getreten.

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