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154_1982 AT

154. Abkommen über den griechischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Abkommen über den griechischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrags wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE SCHWEIZERISCHE

EIDGENOSSENSCHAFT und

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT —

IN DER ERWÄGUNG, daß

das Abkommen vom 12. Juli 1977

zwischen der Republik Österreich,

der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft

den Anwendungsbereich der

Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 115/1978

auf Warenbeförderungen ausgedehnt

hat, die sowohl schweizerisches

als auch österreichisches

Gebiet berühren,

IN DER ERWÄGUNG, daß

das Abkommen vom 12. Juli 1977

für die Republik Griechenland

vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur

Gemeinschaft an verbindlich ist

und daß dem griechischen Wortlaut

des genannten Abkommens,

das in dänischer, deutscher, englischer,

französischer, italienischer

und niederländischer Sprache

abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich

ist, die gleiche Rechtswirkung

verliehen werden muß wie dem

Wortlaut in den anderen vorstehend

bezeichneten Sprachen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

Die Vertragsparteien des

Abkommens vom 12. Juli 1977

zwischen der Republik Österreich,

der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft

zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs

der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

vereinbaren, daß

der griechische Wortlaut des

Abkommens, der diesem Abkommen

als Anlage beigefügt ist, gleichermaßen

verbindlich ist wie der

Wortlaut in dänischer, deutscher,

englischer, französischer, italienischer

und niederländischer Sprache.

ARTIKEL 2

Dieses Abkommen tritt am

ersten Tag des Monats in Kraft,

der auf den Monat folgt, in dem

die Vertragsparteien einander

mitgeteilt haben, daß die zu diesem

Zweck erforderlichen Verfahren

abgeschlossen sind.

ARTIKEL 3

Dieses Abkommen ist in drei

Urschriften abgefaßt, jede in

französischer, deutscher, italienischer,

dänischer, englischer, griechischer

und niederländischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL

am 18. September 1981

Für die Republik Österreich

Georg Seyffertitz m. p.

Für die Schweizerische

Eidgenossenschaft

Pierre Cuènoud m. p.

Für den Rat der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft

Friedrich Klein m. p.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen wurde

vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt

gemäß seinem Artikel 2 am 1. April 1982 in Kraft.

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