154. Abkommen über den griechischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrags wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE SCHWEIZERISCHE
EIDGENOSSENSCHAFT und
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT —
IN DER ERWÄGUNG, daß
das Abkommen vom 12. Juli 1977
zwischen der Republik Österreich,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
den Anwendungsbereich der
Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 115/1978
auf Warenbeförderungen ausgedehnt
hat, die sowohl schweizerisches
als auch österreichisches
Gebiet berühren,
IN DER ERWÄGUNG, daß
das Abkommen vom 12. Juli 1977
für die Republik Griechenland
vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur
Gemeinschaft an verbindlich ist
und daß dem griechischen Wortlaut
des genannten Abkommens,
das in dänischer, deutscher, englischer,
französischer, italienischer
und niederländischer Sprache
abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich
ist, die gleiche Rechtswirkung
verliehen werden muß wie dem
Wortlaut in den anderen vorstehend
bezeichneten Sprachen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
Die Vertragsparteien des
Abkommens vom 12. Juli 1977
zwischen der Republik Österreich,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs
der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
vereinbaren, daß
der griechische Wortlaut des
Abkommens, der diesem Abkommen
als Anlage beigefügt ist, gleichermaßen
verbindlich ist wie der
Wortlaut in dänischer, deutscher,
englischer, französischer, italienischer
und niederländischer Sprache.
ARTIKEL 2
Dieses Abkommen tritt am
ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in dem
die Vertragsparteien einander
mitgeteilt haben, daß die zu diesem
Zweck erforderlichen Verfahren
abgeschlossen sind.
ARTIKEL 3
Dieses Abkommen ist in drei
Urschriften abgefaßt, jede in
französischer, deutscher, italienischer,
dänischer, englischer, griechischer
und niederländischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
GESCHEHEN ZU BRÜSSEL
am 18. September 1981
Für die Republik Österreich
Georg Seyffertitz m. p.
Für die Schweizerische
Eidgenossenschaft
Pierre Cuènoud m. p.
Für den Rat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
Friedrich Klein m. p.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen wurde
vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt
gemäß seinem Artikel 2 am 1. April 1982 in Kraft.