154. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schadenbehandlungsversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße und über eine Änderung
des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 209/1979,
in Verbindung mit § 62 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes
1967, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 14. Dezember 1967, BGBl.
Nr. 403, über die Schadenbehandlungsversicherung
in der Fassung der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 12. April 1977, BGBl.
Nr. 209, wird wie folgt geändert
Der Artikel II hat zu lauten
„Der Beitrag für die Schadenbehandlungsversicherung
beträgt 200 S, für Kraftfahrzeuge
und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher
Güter bestimmt sind oder mit denen gefährliche
Güter befördert werden, 800 S und ist für
jede Einreise, jedoch nur einmal am selben Tag
zu entrichten."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980 in
Kraft.