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154_1980 AT

154. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schadenbehandlungsversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schadenbehandlungsversicherung

Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter

auf der Straße und über eine Änderung

des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 209/1979,

in Verbindung mit § 62 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes

1967, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 14. Dezember 1967, BGBl.

Nr. 403, über die Schadenbehandlungsversicherung

in der Fassung der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 12. April 1977, BGBl.

Nr. 209, wird wie folgt geändert

Der Artikel II hat zu lauten

„Der Beitrag für die Schadenbehandlungsversicherung

beträgt 200 S, für Kraftfahrzeuge

und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher

Güter bestimmt sind oder mit denen gefährliche

Güter befördert werden, 800 S und ist für

jede Einreise, jedoch nur einmal am selben Tag

zu entrichten."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980 in

Kraft.

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