154. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Kuba,
geleitet von dem Wunsch, die wirtschaftliche,
industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
im Einklang mit den gemeinsamen
Interessen beider Staaten zu entwickeln,
unter Anerkennung der Vorteile, welche die
Abkommen dieser Art zum Erreichen der Ziele
der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung
beider Staaten darstellen, und unter
Berücksichtigung der Tatsache, daß Kuba ein
Entwicklungsland ist,
halben folgendes vereinbart
Artikel 1
Beide Vertragschließenden Parteien kommen
überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und
gemäß den in beiden Staaten jeweils geltenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wirtschaftliche,
industrielle und technisch-wissenschaftliche
Zusammenarbeit auf möglichst vielen
Gebieten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
und des beiderseitigen Nutzens zu fördern und
zu unterstützen.
Artikel 2
Die im Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit
wird unter anderem folgende Modalitäten umfassen
— Ausarbeitung von technisch-wirtschaftlichen
Studien und von Durchführbarkeitsstudien;
— Gemeinsame Ausarbeitung und Ausführung
von Programmen und Projekten wirtschaftlicher
und industrieller Art;
— Lieferung von kompletten Industrieanlagen,
Maschinen und Produktionsausrüstungen;
— Lizenz- und „Know-How"-Vergabe, inklusive
Technologietransfers und Austausch
technischer Unterlagen;
— Erstellung von Finanizierungsformen und
-bedingungen, die die Entwicklung der
wirtschaftlichen, industriellen und technisch-
wissenschaftlichen Beziehungen fördern und
begünstigen;
— Gewährung von Studienstipendien und
Ausbildungs- und Spezialisierungskursen;
— Entsendung von Experten, Technikern und
anderen Spezialisten verschiedenen Niveaus,
einschließlich des Austausches von Missionen
zur Ausführung von vereinbarten Projekten;
— Gemeinsame Ausarbeitung und Ausführung
von vollständigen Projekten und Programmen
technisch-wissenschaftlicher Natur,
die zur wirksamen Aneignung
der österreichischen Technologie beitragen
soll, einschließlich technischer
Hilfe sowie Lieferung der zu deren Durchführung
erforderlichen Ausrüstungen;
— Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen;
— Alle sonstigen Formen der Zusammenarbeit,
die von beiden Vertragschließenden
Parteien vereinbart werden.
Artikel 3
a) Beide Vertragschließenden Parteien werden
unter Berücksichtigung jener Sektoren ihrer
Volkswirtschaften, an denen gemeinsames
Interesse besteht, auf den Tagungen der
gemäß Artikel 6 errichteten Gemischten
Kommission jene Gebiete ausarbeiten, auf
welche sie ihre Bemühungen zur Entwicklung
der Zusammenarbeit konzentrieren
werden.
b) Die Bedingungen unter denen die wirtschaftliche,
industrielle und technisch-wissenschaftliche
Zusammenarbeit im einzelnen
Fall erfolgen soll, werden durch die jeweils
beteiligten Unternehmungen und Organisationen
in Erwägung der Empfehlungen
der gemäß Artikel 6 des vorliegenden
Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission
entsprechend den in beiden Staaten
jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
formell vereinbart.
Artikel 4
Beide Vertragschließenden Parteien werden den
Austausch von Informationen, die Herstellung
von Kontakten sowie entsprechende Initiativen
von Organisationen und Unternehmungen, die
die gemeinsame Verwirklichung von Projekten,
Programmen und Vereinbarungen über eine
künftige Zusammenarbeit zum Ziele haben, und
andere Maßnahmen, die zur Intensivierung der
Zusammenarbeit beitragen können und im beiderseitigen
Interesse gelegen sind, nach Maßgabe
der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
fördern und unterstützen.
Artikel 5
Beide Vertragschließenden Parteien werden im
Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften jenen Personen, die sich zur
Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen
Ziele von einem Staat im den anderen
begeben, die notwendigen Erleichterungen zur
Ausübung ihrer Funktionen gewähren.
Artikel 6
a) Zur Durchführung der in diesem Abkommen
vorgesehenen Ziele wird eine österreichisch-
kubanische Gemischte Kommission
errichtet, die sich aus Vertretern der Regierungen
beider Staaten zusammensetzt, wobei
im Bedarfsfall auch Vertreter von Organisationen,
Unternehmungen und anderen
Institutionen als Experten beigezogen
werden können.
b) Die Gemischte Kommission wird ihre
Tätigkeit gemäß den im Anhang genannten
Allgemeinen Vorschriften, die Bestandteil
dieses Abkommens sind, ausüben.
Artikel 7
a) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach dem Zeitpunkt in
Kraft, an dem die beiden Vertragschließenden
Parteien einander mitteilen, daß
die verfassungsmäßigen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten erfüllt sind.
b) Es bleibt ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens
für einen Zeitraum von fünf Jahren
in Geltung und wird um jeweils weitere
fünf Jahre verlängert, sofern nicht
eine der Vertragschließenden Parteien dieses
Abkommen schriftlich auf diplomatischem
Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf
dieses Zeitraumes kündigt.
c) Die Wirksamkeit bereits gemäß Artikel 3
abgeschlossener Vereinbarungen und Verträge
wird durch eine Kündigung dieses
Abkommens durch eine der Vertragschließenden
Parteien nicht berührt.
Geschehen zu Wien, am 15. November 1978,
in je zwei Urschriften in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch und gültig sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Staribacher m.p.
Für die Regierung der Republik Kuba
Angel Gómez Trueba m.p.
Anhang
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
betreffend die österreichisch-kubanische Gemischte
Kommission für wirtschaftliche, industrielle und
technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
Die beiden) Vertragschließenden Parteien haben
die vorliegenden Allgemeinen! Vorschriften über
die Zusammensetzung, Funktionen und Tätigkeiten)
der gemäß Artikel 6 dieses Abkommens
zu errichtenden Gemischten Kommission vereinbart
1. Die Gemischte Kommission setzt sich aus
einer österreichischen Seite und aus einer
kubanischen Seite zusammen. Jede Seite besitzt
einen Vorsitzenden, einen Sekretär und
jene Mitglieder, die von einem Vorsitzenden
dem anderen rechtzeitig vor Abhaltung einer
Tagung der Gemischten Kommission bekanntgegeben
werden.
2. Die Funktionen bzw. Aufgaben der Gemischten
Kommission sind insbesondere
a) Austausch von konkreten; Vorschlägen
und Empfehlungen für das Zustandekommen
der Zusammenarbeit bzw. die
Intensivierung von bereits bestehender
Zusammenarbeit zwischen Unternehmungen
und Organisationen beider Staaten;
b) Informationen über aktuelle Projekte
und Programme von beiderseitigem
Interesse auf dem Gebiet der Zusammenarbeit;
c) die Erörterung von neuen Initiativen
und Möglichkeiten zur Ausweitung der
wirtschaftlichen, industriellen und technisch-
wissenschaftlichen Zusammenarbeit;
d) die Ausarbeitung von allgemeinen Richtlinien
für die Umstände, Bedingungen
und Verfahren der Verwirklichung der
Zusammenarbeit;
e) die Erörterung von Schwierigkeiten und
Problemen, die bei Verhandlungen bzw.
bei der Durchführung und Abwicklung
von bereits abgeschlossenen Vereinbarungen
auftreten, sowie die Erörterung von
Möglichkeiten für Lösungen derartiger
Schwierigkeiten und Probleme;
f) die Unterstützung aller Bemühungen
zur Beseitigung der in lit. e angeführten
Schwierigkeiten und Probleme im Rahmen
der gegebenen Möglichkeiten.
3. Die Gemischte Kommission wird nach Bedarf
abwechselnd in beiden Staaten zu Tagungen
zusammentreten. Der Zeitpunkt der
jeweiligen Tagung wird auf diplomatischem
Wege vereinbart werden. Jede Seite kann
für diese Tagung die Anzahl ihrer Mitglieder
bzw. Experten, die am derselben teilnehmen
werden, bestimmen.
4. Die Gemischte Kommission wird ihre Vorschläge
und Empfehlungen in einem über
den Verlauf der Tagung von beiden Vorsitzenden
zu unterzeichnenden Protokoll!
festhalten. Das Protokoll wird in deutscher
und spanischer Sprache ausgefertigt, wobei
beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
5. Die Reise und Aufenthaltskosten im Zusammenhang
mit Tagungen der Gemischten
Kommission werden von den beiden Teilen
der Gemischten Kommission jeweils selbst
übernommen.
6. Die vorliegenden Allgemeinen Vorschriften
sind Bestandteil des Abkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Republik Kuba über die
wirtschaftliche, industrielle und technischwissenschaftliche
Zusammenarbeit.
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 lit. a am 1. Mai 1979 in Kraft.