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154_1979 AT

154. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit samt Anhang

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Kuba,

geleitet von dem Wunsch, die wirtschaftliche,

industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

im Einklang mit den gemeinsamen

Interessen beider Staaten zu entwickeln,

unter Anerkennung der Vorteile, welche die

Abkommen dieser Art zum Erreichen der Ziele

der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung

beider Staaten darstellen, und unter

Berücksichtigung der Tatsache, daß Kuba ein

Entwicklungsland ist,

halben folgendes vereinbart

Artikel 1

Beide Vertragschließenden Parteien kommen

überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und

gemäß den in beiden Staaten jeweils geltenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wirtschaftliche,

industrielle und technisch-wissenschaftliche

Zusammenarbeit auf möglichst vielen

Gebieten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

und des beiderseitigen Nutzens zu fördern und

zu unterstützen.

Artikel 2

Die im Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit

wird unter anderem folgende Modalitäten umfassen

— Ausarbeitung von technisch-wirtschaftlichen

Studien und von Durchführbarkeitsstudien;

— Gemeinsame Ausarbeitung und Ausführung

von Programmen und Projekten wirtschaftlicher

und industrieller Art;

— Lieferung von kompletten Industrieanlagen,

Maschinen und Produktionsausrüstungen;

— Lizenz- und „Know-How"-Vergabe, inklusive

Technologietransfers und Austausch

technischer Unterlagen;

— Erstellung von Finanizierungsformen und

-bedingungen, die die Entwicklung der

wirtschaftlichen, industriellen und technisch-

wissenschaftlichen Beziehungen fördern und

begünstigen;

— Gewährung von Studienstipendien und

Ausbildungs- und Spezialisierungskursen;

— Entsendung von Experten, Technikern und

anderen Spezialisten verschiedenen Niveaus,

einschließlich des Austausches von Missionen

zur Ausführung von vereinbarten Projekten;

— Gemeinsame Ausarbeitung und Ausführung

von vollständigen Projekten und Programmen

technisch-wissenschaftlicher Natur,

die zur wirksamen Aneignung

der österreichischen Technologie beitragen

soll, einschließlich technischer

Hilfe sowie Lieferung der zu deren Durchführung

erforderlichen Ausrüstungen;

— Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen;

— Alle sonstigen Formen der Zusammenarbeit,

die von beiden Vertragschließenden

Parteien vereinbart werden.

Artikel 3

a) Beide Vertragschließenden Parteien werden

unter Berücksichtigung jener Sektoren ihrer

Volkswirtschaften, an denen gemeinsames

Interesse besteht, auf den Tagungen der

gemäß Artikel 6 errichteten Gemischten

Kommission jene Gebiete ausarbeiten, auf

welche sie ihre Bemühungen zur Entwicklung

der Zusammenarbeit konzentrieren

werden.

b) Die Bedingungen unter denen die wirtschaftliche,

industrielle und technisch-wissenschaftliche

Zusammenarbeit im einzelnen

Fall erfolgen soll, werden durch die jeweils

beteiligten Unternehmungen und Organisationen

in Erwägung der Empfehlungen

der gemäß Artikel 6 des vorliegenden

Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission

entsprechend den in beiden Staaten

jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

formell vereinbart.

Artikel 4

Beide Vertragschließenden Parteien werden den

Austausch von Informationen, die Herstellung

von Kontakten sowie entsprechende Initiativen

von Organisationen und Unternehmungen, die

die gemeinsame Verwirklichung von Projekten,

Programmen und Vereinbarungen über eine

künftige Zusammenarbeit zum Ziele haben, und

andere Maßnahmen, die zur Intensivierung der

Zusammenarbeit beitragen können und im beiderseitigen

Interesse gelegen sind, nach Maßgabe

der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

fördern und unterstützen.

Artikel 5

Beide Vertragschließenden Parteien werden im

Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften jenen Personen, die sich zur

Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen

Ziele von einem Staat im den anderen

begeben, die notwendigen Erleichterungen zur

Ausübung ihrer Funktionen gewähren.

Artikel 6

a) Zur Durchführung der in diesem Abkommen

vorgesehenen Ziele wird eine österreichisch-

kubanische Gemischte Kommission

errichtet, die sich aus Vertretern der Regierungen

beider Staaten zusammensetzt, wobei

im Bedarfsfall auch Vertreter von Organisationen,

Unternehmungen und anderen

Institutionen als Experten beigezogen

werden können.

b) Die Gemischte Kommission wird ihre

Tätigkeit gemäß den im Anhang genannten

Allgemeinen Vorschriften, die Bestandteil

dieses Abkommens sind, ausüben.

Artikel 7

a) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach dem Zeitpunkt in

Kraft, an dem die beiden Vertragschließenden

Parteien einander mitteilen, daß

die verfassungsmäßigen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten erfüllt sind.

b) Es bleibt ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens

für einen Zeitraum von fünf Jahren

in Geltung und wird um jeweils weitere

fünf Jahre verlängert, sofern nicht

eine der Vertragschließenden Parteien dieses

Abkommen schriftlich auf diplomatischem

Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf

dieses Zeitraumes kündigt.

c) Die Wirksamkeit bereits gemäß Artikel 3

abgeschlossener Vereinbarungen und Verträge

wird durch eine Kündigung dieses

Abkommens durch eine der Vertragschließenden

Parteien nicht berührt.

Geschehen zu Wien, am 15. November 1978,

in je zwei Urschriften in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch und gültig sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Staribacher m.p.

Für die Regierung der Republik Kuba

Angel Gómez Trueba m.p.

Anhang

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

betreffend die österreichisch-kubanische Gemischte

Kommission für wirtschaftliche, industrielle und

technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

Die beiden) Vertragschließenden Parteien haben

die vorliegenden Allgemeinen! Vorschriften über

die Zusammensetzung, Funktionen und Tätigkeiten)

der gemäß Artikel 6 dieses Abkommens

zu errichtenden Gemischten Kommission vereinbart

1. Die Gemischte Kommission setzt sich aus

einer österreichischen Seite und aus einer

kubanischen Seite zusammen. Jede Seite besitzt

einen Vorsitzenden, einen Sekretär und

jene Mitglieder, die von einem Vorsitzenden

dem anderen rechtzeitig vor Abhaltung einer

Tagung der Gemischten Kommission bekanntgegeben

werden.

2. Die Funktionen bzw. Aufgaben der Gemischten

Kommission sind insbesondere

a) Austausch von konkreten; Vorschlägen

und Empfehlungen für das Zustandekommen

der Zusammenarbeit bzw. die

Intensivierung von bereits bestehender

Zusammenarbeit zwischen Unternehmungen

und Organisationen beider Staaten;

b) Informationen über aktuelle Projekte

und Programme von beiderseitigem

Interesse auf dem Gebiet der Zusammenarbeit;

c) die Erörterung von neuen Initiativen

und Möglichkeiten zur Ausweitung der

wirtschaftlichen, industriellen und technisch-

wissenschaftlichen Zusammenarbeit;

d) die Ausarbeitung von allgemeinen Richtlinien

für die Umstände, Bedingungen

und Verfahren der Verwirklichung der

Zusammenarbeit;

e) die Erörterung von Schwierigkeiten und

Problemen, die bei Verhandlungen bzw.

bei der Durchführung und Abwicklung

von bereits abgeschlossenen Vereinbarungen

auftreten, sowie die Erörterung von

Möglichkeiten für Lösungen derartiger

Schwierigkeiten und Probleme;

f) die Unterstützung aller Bemühungen

zur Beseitigung der in lit. e angeführten

Schwierigkeiten und Probleme im Rahmen

der gegebenen Möglichkeiten.

3. Die Gemischte Kommission wird nach Bedarf

abwechselnd in beiden Staaten zu Tagungen

zusammentreten. Der Zeitpunkt der

jeweiligen Tagung wird auf diplomatischem

Wege vereinbart werden. Jede Seite kann

für diese Tagung die Anzahl ihrer Mitglieder

bzw. Experten, die am derselben teilnehmen

werden, bestimmen.

4. Die Gemischte Kommission wird ihre Vorschläge

und Empfehlungen in einem über

den Verlauf der Tagung von beiden Vorsitzenden

zu unterzeichnenden Protokoll!

festhalten. Das Protokoll wird in deutscher

und spanischer Sprache ausgefertigt, wobei

beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

5. Die Reise und Aufenthaltskosten im Zusammenhang

mit Tagungen der Gemischten

Kommission werden von den beiden Teilen

der Gemischten Kommission jeweils selbst

übernommen.

6. Die vorliegenden Allgemeinen Vorschriften

sind Bestandteil des Abkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Republik Kuba über die

wirtschaftliche, industrielle und technischwissenschaftliche

Zusammenarbeit.

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 lit. a am 1. Mai 1979 in Kraft.

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