154. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. (1) Für die Einfuhr von in der Anlage
zu dieser Verordnung genannten Waren mit
Ursprungs- oder Lieferland Taiwan werden für
die Zeit vom 1. April 1978 bis 31. März 1979
nach Maßgabe der Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente
festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente
werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe
nachstehender Bestimmungen erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für typengebundene Ersatzteile
zu importierten Waren taiwanesischen
Ursprungs, wenn nachgewiesen wird, daß sie
als Ersatzteile für diese Waren Verwendung
finden. Er gilt ferner nicht für Arten und Typen
von Waren, deren Nichterzeugung in Österreich
nachgewiesen wird.
§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingentes
erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des
Außenhandelsgesetzes 1968. Sie erfolgt erstmalig
auf der Grundlage aller am 4. April 1978
vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß
und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge
eines Antragstellers vor, gelten sie für die
Verteilung als ein Antrag. Findet der Gesamtwert
dieser Anträge im Kontingent Deckung,
sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge
die Höhe des verfügbaren Kontingentes, ist das
Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren.
Sodann sind jene Anträge, deren Wert
den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten
nicht überschreitet, in voller Höhe zu
befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentes
ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden
Anträge zu dividieren und Anträge, die in
dem sich so ergebenden Quotienten Deckung
finden, zu befriedigen. Überschreiten schließlich
sämtliche Anträge den Quotienten, so ist das
Kontingent bzw. der Kontingentrest auf sämtliche
Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(3) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,
werden nach dem 14. April 1978 einlangende
Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens
berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft
ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am
gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen
den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes
übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der
Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller
aufzuteilen.
§ 3. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingentes
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder
teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht
ausgenützte Wert dem betreffenden Kontingent
zuzuweisen und nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 zur
Verteilung zu bringen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1978
in Kraft.