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154_1978 AT

154. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. (1) Für die Einfuhr von in der Anlage

zu dieser Verordnung genannten Waren mit

Ursprungs- oder Lieferland Taiwan werden für

die Zeit vom 1. April 1978 bis 31. März 1979

nach Maßgabe der Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente

festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente

werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe

nachstehender Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für typengebundene Ersatzteile

zu importierten Waren taiwanesischen

Ursprungs, wenn nachgewiesen wird, daß sie

als Ersatzteile für diese Waren Verwendung

finden. Er gilt ferner nicht für Arten und Typen

von Waren, deren Nichterzeugung in Österreich

nachgewiesen wird.

§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingentes

erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des

Außenhandelsgesetzes 1968. Sie erfolgt erstmalig

auf der Grundlage aller am 4. April 1978

vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß

und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge

eines Antragstellers vor, gelten sie für die

Verteilung als ein Antrag. Findet der Gesamtwert

dieser Anträge im Kontingent Deckung,

sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge

die Höhe des verfügbaren Kontingentes, ist das

Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren.

Sodann sind jene Anträge, deren Wert

den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten

nicht überschreitet, in voller Höhe zu

befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentes

ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden

Anträge zu dividieren und Anträge, die in

dem sich so ergebenden Quotienten Deckung

finden, zu befriedigen. Überschreiten schließlich

sämtliche Anträge den Quotienten, so ist das

Kontingent bzw. der Kontingentrest auf sämtliche

Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,

werden nach dem 14. April 1978 einlangende

Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens

berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft

ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am

gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen

den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes

übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der

Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller

aufzuteilen.

§ 3. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingentes

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder

teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht

ausgenützte Wert dem betreffenden Kontingent

zuzuweisen und nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 zur

Verteilung zu bringen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1978

in Kraft.

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