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154. Verordnung: Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Verordnung: Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie des § 352 Abs. 13

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird verordnet

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der

Drucker

Drucker (uneingeschränkt)

§ 1.(1) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Drucker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 9

GewO 1973) ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Flachdrucker,

Hochdrucker oder Siebdrucker,

b) über eine nachfolgende mindestens vierjährige

fachliche Tätigkeit im Flachdruck,

Hochdruck oder Siebdruck und

c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung

(§§ 14 bis 20)

oder

2. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Besuch einer

Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und

Drucktechnik und

b) eine nachfolgende mindestens zweijährige

fachliche Tätigkeit im Druck.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b vorgeschriebene

Mindestdauer der dort angeführten Tätigkeiten

verringert sich um ein halbes Jahr, wenn

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in zwei der in Abs. 1 Z. 1 lit. a angeführten

Lehrberufe durch Zeugnisse nachgewiesen wird;

wird die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in allen drei in Abs. 1 Z. 1 lit. a angeführten

Lehrberufen oder in zwei dieser Lehrberufe

sowie im Lehrberuf Kupferdrucker durch Zeugnisse

nachgewiesen, verringert sich die gemäß

Abs. 1 Z. 1 lit. b vorgeschriebene Mindestdauer

der dort angeführten Tätigkeiten um ein Jahr.

Drucker, eingeschränkt auf den Flachdruck,

sowie Drucker, eingeschränkt auf den Kleinoffsetdruck

§ 2. (1) Die Befähigung für das auf den Flachdruck

eingeschränkte gebundene Gewerbe der

Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis auch nachgewiesen

werden durch Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Druckformenhersteller,

Flachdrucker, Kartolithograf oder

Lithograf (Fototonätzer),

b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit in der Druckformenerzeugung

(Druckformenherstellung,

Kartolithografie oder Lithografie) oder im

Flachdruck und

c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung

(§§ 14 bis 20).

(2) Die Befähigung für das auf den Kleinoffsetdruck

(Abs. 3) eingeschränkte gebundene

Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem

im § 1, § 3, § 4 oder im Abs. 1 vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden

durch Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Reproduktionsfotograf,

b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige

Tätigkeit in der Reproduktionsfotografie

und

c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung

(§§ 14 bis 20).

(3) Als Kleinoffsetdruck gilt jener Flachdruck,

bei dem Maschinen verwendet werden, die kein

größeres Druckformat als 35 X 50 cm bedrucken

können.

Drucker, eingeschränkt auf den Hochdruck, den

Kleinoffsetdruck und einfache Verfahrensarten

§ 3. Die Befähigung für das auf den Hochdruck,

auf den Kleinoffsetdruck (§ 2 Abs. 3) und

auf einfache Verfahrensarten (§ 6 Abs. 2) eingeschränkte

gebundene Gewerbe der Drucker

kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis auch nachgewiesen

werden durch Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Hochdrucker

oder Setzer

b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige

fachliche Tätigkeit im Hochdruck

oder in der Satzherstellung und

c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung

(§§ 14 bis 20).

Drucker, eingeschränkt auf den Siebdruck, den

Kleinoffsetdruck und einfache Verfahrensarten

§ 4. Die Befähigung für das auf den Siebdruck,

auf den Kleinoffsetdruck (§ 2 Abs. 3) und

auf einfache Verfahrensarten (§ 6 Abs. 2) eingeschränkte

gebundene Gewerbe der Drucker

kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis auch nachgewiesen

werden durch Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Druckformenhersteller,

Kartolithograf, Lithograf (Fototonätzer)

oder Siebdrucker,

b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit in der Druckformenerzeugung

(Druckformenherstellung,

Kartolithografie oder Lithografie) oder im

Siebdruck und

c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung

(§§ 14 bis 20).

Drucker, eingeschränkt auf den Tiefdruck

§ 5. Die Befähigung für das auf den Tiefdruck

eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker

kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis auch nachgewiesen

werden durch Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Hochdrucker, Kupferdrucker

oder Tiefdruckformenhersteller,

b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit im Kupferdruck,

im Tiefdruck oder in der Tiefdruckformenherstellung

und

c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung

(§§ 14 bis 20).

Drucker, eingeschränkt auf einfache Verfahrensarten

§ 6. (1) Die Befähigung für das auf einfache

Verfahrensarten (Abs. 2) eingeschränkte gebundene

Gewerbe der Drucker kann abweichend

von dem in den §§ 1, 3 oder 4 vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden

durch Zeugnisse

a) über eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit im Druck, in der Druckformenerzeugung

(Druckformenherstellung, Kartolithografie

oder Lithografie), in der Reproduktionsfotografie

oder in der Satzherstellung

und

b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung

(§§ 14 bis 20).

(2) Als einfache Verfahrensarten gelten folgende

Verfahren

Hektografie oder Umkehrverfahren, Matrizendruck,

Metallblatt-Verfahren, Typendruck-Verfahren.

Drucker, eingeschränkt auf die Satzherstellung

§ 7. Die Befähigung für das auf die Satzherstellung

eingeschränkte Gewerbe der Drücker

kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis auch nachgewiesen

werden durch Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Setzer,

b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit in der Satzherstellung

und

c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung

(§§ 14 bis 20).

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Erzeuger

von Druckformen für die Massenherstellung

von Vervielfältigungen

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung

von Vervielfältigungen (uneingeschränkt)

§ 8. (1) Die Befähigung für das gebundene

Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die

Massenherstellung von Vervielfältigungen (S 103

Abs. 1 lit. b Z. 10 GewO 1973) ist nachzuweisen

durch

1. Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Druckformenhersteller

oder Reproduktionsfotograf

b) über eine nachfolgende mindestens vierjährige

fachliche Tätigkeit in der Druckformenherstellung

oder Reproduktionsfotografie

und

c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung

(§§ 14 bis 20)

oder

2. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Reproduktions- und

Drucktechnik und

b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige

fachliche Tätigkeit in der Druckformenherstellung

oder Reproduktionsfotografie.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b vorgeschriebene

Mindestdauer der dort angeführten fachlichen

Tätigkeiten verringert sich um ein halbes

Jahr, wenn die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in beiden im Abs. 1 Z. 1 lit. a

angeführten Lehrberufen durch Zeugnisse nachgewiesen

wird.

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung

von Vervielfältigungen, eingeschränkt

auf die Herstellung kopierfähiger Reprofilme

(Folien)

§ 9. Die Befähigung für das auf die Herstellung

kopierfähiger Reprofilme (Folien) eingeschränkte

gebundene Gewerbe der Erzeuger von

Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

kann abweichend von dem im § 8

vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen

werden durch Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kartolithograf,

Lithograf (Fototonätzer) oder Tiefdruckformenhersteller,

b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit in der Kartolithografie,

Lithografie oder Tiefdruckformenherstellung

und

c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung

(§§ 14 bis 20).

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung

von Vervielfältigungen, eingeschränkt

auf die Herstellung von Stereos und Galvanos

§ 10. Die Befähigung für das auf die Herstellung

von Stereos und Galvanos eingeschränkte

gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen

für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

kann abweichend von dem im § 8

vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen

werden durch Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Schriftgießer und

Stereotypeur oder Stereotypeur und Galvanoplastiker,

b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit in der Schriftgießerei

und Stereotypie oder in der

Stereotypie und Galvanoplastik und

c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung

(§§ 14 bis 20).

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung

von Vervielfältigungen, eingeschränkt

auf die Herstellung von Druckformen für den

Flach- und Siebdruck

§ 11. Die Befähigung für das auf die Herstellung

von Druckformen für den Flach- und Siebdruck

eingeschränkte gebundene Gewerbe der Erzeuger

von Druckformen für die Massenherstellung

von Vervielfältigungen kann abweichend

von dem im § 8 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis

auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Flachdrucker, Kartolithograf,

Lithograf (Fototonätzer) oder

Siebdrucker,

b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit im Flachdruck,

in der Kartolithografie, in der Lithografie

oder im Siebdruck und

c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung

(§§ 14 bis 20).

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung

von Vervielfältigungen, eingeschränkt auf

die Herstellung von Tiefdruckformen

§ 12. Die Befähigung für das auf die Herstellung

von Tiefdruckformen eingeschränkte gebundene

Gewerbe der Erzeuger von Druckformen

für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

kann abweichend von dem im § 8 vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis erbracht werden durch

Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kupferdrucker oder

Tiefdruckformenhersteller,

b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit im Kupferdruck, im

Tiefdruck oder in der Tiefdruckformenherstellung

und

c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung

(§§ 14 bis 20).

Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch Schulbesuch

§ 13. Soweit in den §§ 1 bis 12 die Voraussetzung

des Zeugnisses über die erfolgreich

abgelegte Lehrabschlußprüfung festgelegt ist, wird

diese Voraussetzung auch durch das Zeugnis

über den erfolgreichen Besuch einer anderen

Schule als einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions-

und Drucktechnik, durch den die Lehrabschlußprüfung

in dem entsprechenden Lehrberuf

auf Grund von Vorschriften gemäß § 28

des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/

1969, ersetzt wird, erfüllt.

Prüfung

Gegenstände der Prüfung

§ 14. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen

und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum

zwischen dem Ende der schriftlichen und

dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei

Stunden nicht unterschreiten und eine Woche

nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für

die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes

der Drucker und der Erzeuger von Druckformen

für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

notwendigen betriebswirtschaftlichen

Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben

haben je zwei Aufgaben aus dem Gebiet der

Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation

und der Betriebsabrechnung zu enthalten.

Die Erledigung der acht Prüfungsfragen muß vom

Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können;

die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für

die selbständige Ausübung der gebundenen Gewerbe

der Drucker und der Erzeugung von

Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

notwendigen betriebswirtschaftlichen

Kenntnisse (Abs. 4) und rechtlichen

Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Die Dauer

der mündlichen Prüfung soll zwanzig Minuten

nicht unterschreiten und vierzig Minuten nicht

überschreiten.

(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen

Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen über Buchhaltung,

Lohnverrechnung, Kalkulation und Betriebsabrechnung

zu stellen.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind

dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, Arbeitsrecht

einschließlich der Kollektivverträge,

Gewerberecht einschließlich der Organisation der

Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Berufsausbildungsrecht,

Sozialversicherungsrecht, Presserecht,

Urheberrecht, Arbeitnehmerschutzrecht

sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des

bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes

zu stellen.

Prüfungskommission

§ 15. Eines der beiden weiteren Mitglieder

(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission

muß in einem Beruf tätig sein,

für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf

dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig

sind. Das andere der beiden Mitglieder der

Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig

sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse

auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich

sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 16. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine

mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines

Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit

im Druck, in der Druckformenerzeugung

(Druckformenherstellung, Kartolithografie oder

Lithografie), in der Reproduktionsfotografie, in

der Satzherstellung, in der Schriftgießerei und

Stereotypie, in der Stereotypie und Galvanoplastik

oder in der Tiefdruckformenherstellung

durch Zeugnisse nachweist.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 17. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung

für die Zulassung erforderlichen Belege

und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Ladung zur Prüfung

§ 18. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der Ladung

sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung

sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 14)

bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 19. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr

von S 400,— an die Prüfungsstelle

zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die

Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist,

daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr

in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die

Prüfungsgebühr S 160,—.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf

die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel

ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post

gibt, oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung

der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 20. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Prüfung ein Zeugnis entsprechend der

Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350

Abs. 6 GewO 1973).

Übergangsbestimmungen

§ 21. Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte

Lehrabschlußprüfung in einem der in den

§§ 1 bis 12 angeführten Lehrberufe wird auch

durch das Zeugnis über die ordnungsgemäße

Beendigung eines Lehrverhältnisses, das spätestens

am 31. Dezember 1973 geendet hat, in einem

den in den §§ 1 bis 12 angeführten Lehrberufen

entsprechenden Lehrberuf erbracht, wenn zu der

jeweils vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit noch

mindestens ein weiteres halbes Jahr dieser fachlichen

Tätigkeit durch Zeugnisse nachgewiesen

wird.

§ 22. Wer durch Zeugnisse nachweist, daß er

1. im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

mindestens fünf Jahre das auf einfache

Verfahrensarten eingeschränkte Gewerbe

der Drucker als Gewerbeinhaber oder

Pächter ausgeübt hat oder im auf einfache

Verfahrensarten eingeschränkten Gewerbe

der Drucker als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

tätig war und

2. die Prüfung (§§ 14 bis 20) erfolgreich abgelegt

hat, erbringt den Befähigungsnachweis

für das auf den Kleinoffsetdruck (§ 2 Abs. 3)

eingeschränkte gebundene Gewerbe der

Drucker.

§ 23. (1) Zum Zwecke des Nachweises der

Befähigung für das gebundene Gewerbe der

Drucker wird der Nachweis der erfolgreich abgelegten

Lehrabschlußprüfung in den in den §§ 1

bis 7 angeführten Lehrberufen auch durch das

Abgangszeugnis über den erfolgreichen Besuch

der Abteilung für Buch- und Illustrationsdruck

an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt

in Wien erbracht.

(2) Zum Zwecke des Nachweises der Befähigung

für das gebundene Gewerbe der Erzeuger

von Druckformen für die Massenherstellung von

Vervielfältigungen wird der Nachweis der erfolgreich

abgelegten Lehrabschlußprüfung in den in

den §§ 8 bis 12 angeführten Lehrberufen auch

durch das Abgangszeugnis über den erfolgreichen

Besuch der Abteilung für Reproduktionsverfahren

an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt

in Wien erbracht.

§ 24. Der Nachweis des erfolgreichen Besuches

einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und

Drucktechnik wird auch durch das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung der

ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck

an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt

in Wien erbracht.

Schlußbestimmungen

§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai

1977 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten

die unter Z. 59 dieser Gesetzesstelle angeführten

Bestimmungen des Art. I §§ 1 bis 8 der Befähigungsnachweisverordnung

1965, BGBl. Nr. 231,

mit Ablauf des 30. April 1977 außer Kraft.

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