154. Verordnung: Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie des § 352 Abs. 13
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird verordnet
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der
Drucker
Drucker (uneingeschränkt)
§ 1.(1) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Drucker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 9
GewO 1973) ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Flachdrucker,
Hochdrucker oder Siebdrucker,
b) über eine nachfolgende mindestens vierjährige
fachliche Tätigkeit im Flachdruck,
Hochdruck oder Siebdruck und
c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung
(§§ 14 bis 20)
oder
2. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch einer
Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und
Drucktechnik und
b) eine nachfolgende mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit im Druck.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b vorgeschriebene
Mindestdauer der dort angeführten Tätigkeiten
verringert sich um ein halbes Jahr, wenn
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in zwei der in Abs. 1 Z. 1 lit. a angeführten
Lehrberufe durch Zeugnisse nachgewiesen wird;
wird die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in allen drei in Abs. 1 Z. 1 lit. a angeführten
Lehrberufen oder in zwei dieser Lehrberufe
sowie im Lehrberuf Kupferdrucker durch Zeugnisse
nachgewiesen, verringert sich die gemäß
Abs. 1 Z. 1 lit. b vorgeschriebene Mindestdauer
der dort angeführten Tätigkeiten um ein Jahr.
Drucker, eingeschränkt auf den Flachdruck,
sowie Drucker, eingeschränkt auf den Kleinoffsetdruck
§ 2. (1) Die Befähigung für das auf den Flachdruck
eingeschränkte gebundene Gewerbe der
Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis auch nachgewiesen
werden durch Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Druckformenhersteller,
Flachdrucker, Kartolithograf oder
Lithograf (Fototonätzer),
b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit in der Druckformenerzeugung
(Druckformenherstellung,
Kartolithografie oder Lithografie) oder im
Flachdruck und
c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung
(§§ 14 bis 20).
(2) Die Befähigung für das auf den Kleinoffsetdruck
(Abs. 3) eingeschränkte gebundene
Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem
im § 1, § 3, § 4 oder im Abs. 1 vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden
durch Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Reproduktionsfotograf,
b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige
Tätigkeit in der Reproduktionsfotografie
und
c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung
(§§ 14 bis 20).
(3) Als Kleinoffsetdruck gilt jener Flachdruck,
bei dem Maschinen verwendet werden, die kein
größeres Druckformat als 35 X 50 cm bedrucken
können.
Drucker, eingeschränkt auf den Hochdruck, den
Kleinoffsetdruck und einfache Verfahrensarten
§ 3. Die Befähigung für das auf den Hochdruck,
auf den Kleinoffsetdruck (§ 2 Abs. 3) und
auf einfache Verfahrensarten (§ 6 Abs. 2) eingeschränkte
gebundene Gewerbe der Drucker
kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis auch nachgewiesen
werden durch Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Hochdrucker
oder Setzer
b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit im Hochdruck
oder in der Satzherstellung und
c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung
(§§ 14 bis 20).
Drucker, eingeschränkt auf den Siebdruck, den
Kleinoffsetdruck und einfache Verfahrensarten
§ 4. Die Befähigung für das auf den Siebdruck,
auf den Kleinoffsetdruck (§ 2 Abs. 3) und
auf einfache Verfahrensarten (§ 6 Abs. 2) eingeschränkte
gebundene Gewerbe der Drucker
kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis auch nachgewiesen
werden durch Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Druckformenhersteller,
Kartolithograf, Lithograf (Fototonätzer)
oder Siebdrucker,
b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit in der Druckformenerzeugung
(Druckformenherstellung,
Kartolithografie oder Lithografie) oder im
Siebdruck und
c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung
(§§ 14 bis 20).
Drucker, eingeschränkt auf den Tiefdruck
§ 5. Die Befähigung für das auf den Tiefdruck
eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker
kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis auch nachgewiesen
werden durch Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Hochdrucker, Kupferdrucker
oder Tiefdruckformenhersteller,
b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit im Kupferdruck,
im Tiefdruck oder in der Tiefdruckformenherstellung
und
c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung
(§§ 14 bis 20).
Drucker, eingeschränkt auf einfache Verfahrensarten
§ 6. (1) Die Befähigung für das auf einfache
Verfahrensarten (Abs. 2) eingeschränkte gebundene
Gewerbe der Drucker kann abweichend
von dem in den §§ 1, 3 oder 4 vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden
durch Zeugnisse
a) über eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit im Druck, in der Druckformenerzeugung
(Druckformenherstellung, Kartolithografie
oder Lithografie), in der Reproduktionsfotografie
oder in der Satzherstellung
und
b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung
(§§ 14 bis 20).
(2) Als einfache Verfahrensarten gelten folgende
Verfahren
Hektografie oder Umkehrverfahren, Matrizendruck,
Metallblatt-Verfahren, Typendruck-Verfahren.
Drucker, eingeschränkt auf die Satzherstellung
§ 7. Die Befähigung für das auf die Satzherstellung
eingeschränkte Gewerbe der Drücker
kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis auch nachgewiesen
werden durch Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Setzer,
b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit in der Satzherstellung
und
c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung
(§§ 14 bis 20).
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Erzeuger
von Druckformen für die Massenherstellung
von Vervielfältigungen
Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung
von Vervielfältigungen (uneingeschränkt)
§ 8. (1) Die Befähigung für das gebundene
Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die
Massenherstellung von Vervielfältigungen (S 103
Abs. 1 lit. b Z. 10 GewO 1973) ist nachzuweisen
durch
1. Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Druckformenhersteller
oder Reproduktionsfotograf
b) über eine nachfolgende mindestens vierjährige
fachliche Tätigkeit in der Druckformenherstellung
oder Reproduktionsfotografie
und
c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung
(§§ 14 bis 20)
oder
2. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Reproduktions- und
Drucktechnik und
b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit in der Druckformenherstellung
oder Reproduktionsfotografie.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b vorgeschriebene
Mindestdauer der dort angeführten fachlichen
Tätigkeiten verringert sich um ein halbes
Jahr, wenn die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in beiden im Abs. 1 Z. 1 lit. a
angeführten Lehrberufen durch Zeugnisse nachgewiesen
wird.
Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung
von Vervielfältigungen, eingeschränkt
auf die Herstellung kopierfähiger Reprofilme
(Folien)
§ 9. Die Befähigung für das auf die Herstellung
kopierfähiger Reprofilme (Folien) eingeschränkte
gebundene Gewerbe der Erzeuger von
Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen
kann abweichend von dem im § 8
vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen
werden durch Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kartolithograf,
Lithograf (Fototonätzer) oder Tiefdruckformenhersteller,
b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit in der Kartolithografie,
Lithografie oder Tiefdruckformenherstellung
und
c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung
(§§ 14 bis 20).
Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung
von Vervielfältigungen, eingeschränkt
auf die Herstellung von Stereos und Galvanos
§ 10. Die Befähigung für das auf die Herstellung
von Stereos und Galvanos eingeschränkte
gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen
für die Massenherstellung von Vervielfältigungen
kann abweichend von dem im § 8
vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen
werden durch Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Schriftgießer und
Stereotypeur oder Stereotypeur und Galvanoplastiker,
b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit in der Schriftgießerei
und Stereotypie oder in der
Stereotypie und Galvanoplastik und
c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung
(§§ 14 bis 20).
Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung
von Vervielfältigungen, eingeschränkt
auf die Herstellung von Druckformen für den
Flach- und Siebdruck
§ 11. Die Befähigung für das auf die Herstellung
von Druckformen für den Flach- und Siebdruck
eingeschränkte gebundene Gewerbe der Erzeuger
von Druckformen für die Massenherstellung
von Vervielfältigungen kann abweichend
von dem im § 8 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Flachdrucker, Kartolithograf,
Lithograf (Fototonätzer) oder
Siebdrucker,
b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit im Flachdruck,
in der Kartolithografie, in der Lithografie
oder im Siebdruck und
c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung
(§§ 14 bis 20).
Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung
von Vervielfältigungen, eingeschränkt auf
die Herstellung von Tiefdruckformen
§ 12. Die Befähigung für das auf die Herstellung
von Tiefdruckformen eingeschränkte gebundene
Gewerbe der Erzeuger von Druckformen
für die Massenherstellung von Vervielfältigungen
kann abweichend von dem im § 8 vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis erbracht werden durch
Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kupferdrucker oder
Tiefdruckformenhersteller,
b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit im Kupferdruck, im
Tiefdruck oder in der Tiefdruckformenherstellung
und
c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung
(§§ 14 bis 20).
Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch Schulbesuch
§ 13. Soweit in den §§ 1 bis 12 die Voraussetzung
des Zeugnisses über die erfolgreich
abgelegte Lehrabschlußprüfung festgelegt ist, wird
diese Voraussetzung auch durch das Zeugnis
über den erfolgreichen Besuch einer anderen
Schule als einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions-
und Drucktechnik, durch den die Lehrabschlußprüfung
in dem entsprechenden Lehrberuf
auf Grund von Vorschriften gemäß § 28
des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/
1969, ersetzt wird, erfüllt.
Prüfung
Gegenstände der Prüfung
§ 14. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum
zwischen dem Ende der schriftlichen und
dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei
Stunden nicht unterschreiten und eine Woche
nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für
die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes
der Drucker und der Erzeuger von Druckformen
für die Massenherstellung von Vervielfältigungen
notwendigen betriebswirtschaftlichen
Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben
haben je zwei Aufgaben aus dem Gebiet der
Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation
und der Betriebsabrechnung zu enthalten.
Die Erledigung der acht Prüfungsfragen muß vom
Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können;
die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für
die selbständige Ausübung der gebundenen Gewerbe
der Drucker und der Erzeugung von
Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen
notwendigen betriebswirtschaftlichen
Kenntnisse (Abs. 4) und rechtlichen
Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Die Dauer
der mündlichen Prüfung soll zwanzig Minuten
nicht unterschreiten und vierzig Minuten nicht
überschreiten.
(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen
Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen über Buchhaltung,
Lohnverrechnung, Kalkulation und Betriebsabrechnung
zu stellen.
(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind
dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, Arbeitsrecht
einschließlich der Kollektivverträge,
Gewerberecht einschließlich der Organisation der
Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Berufsausbildungsrecht,
Sozialversicherungsrecht, Presserecht,
Urheberrecht, Arbeitnehmerschutzrecht
sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des
bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes
zu stellen.
Prüfungskommission
§ 15. Eines der beiden weiteren Mitglieder
(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission
muß in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf
dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig
sind. Das andere der beiden Mitglieder der
Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig
sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse
auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich
sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 16. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine
mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines
Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
im Druck, in der Druckformenerzeugung
(Druckformenherstellung, Kartolithografie oder
Lithografie), in der Reproduktionsfotografie, in
der Satzherstellung, in der Schriftgießerei und
Stereotypie, in der Stereotypie und Galvanoplastik
oder in der Tiefdruckformenherstellung
durch Zeugnisse nachweist.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 17. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung
für die Zulassung erforderlichen Belege
und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Ladung zur Prüfung
§ 18. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der Ladung
sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung
sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 14)
bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 19. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr
von S 400,— an die Prüfungsstelle
zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die
Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist,
daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr
in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die
Prüfungsgebühr S 160,—.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf
die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel
ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post
gibt, oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung
der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 20. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis entsprechend der
Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350
Abs. 6 GewO 1973).
Übergangsbestimmungen
§ 21. Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte
Lehrabschlußprüfung in einem der in den
§§ 1 bis 12 angeführten Lehrberufe wird auch
durch das Zeugnis über die ordnungsgemäße
Beendigung eines Lehrverhältnisses, das spätestens
am 31. Dezember 1973 geendet hat, in einem
den in den §§ 1 bis 12 angeführten Lehrberufen
entsprechenden Lehrberuf erbracht, wenn zu der
jeweils vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit noch
mindestens ein weiteres halbes Jahr dieser fachlichen
Tätigkeit durch Zeugnisse nachgewiesen
wird.
§ 22. Wer durch Zeugnisse nachweist, daß er
1. im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
mindestens fünf Jahre das auf einfache
Verfahrensarten eingeschränkte Gewerbe
der Drucker als Gewerbeinhaber oder
Pächter ausgeübt hat oder im auf einfache
Verfahrensarten eingeschränkten Gewerbe
der Drucker als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
tätig war und
2. die Prüfung (§§ 14 bis 20) erfolgreich abgelegt
hat, erbringt den Befähigungsnachweis
für das auf den Kleinoffsetdruck (§ 2 Abs. 3)
eingeschränkte gebundene Gewerbe der
Drucker.
§ 23. (1) Zum Zwecke des Nachweises der
Befähigung für das gebundene Gewerbe der
Drucker wird der Nachweis der erfolgreich abgelegten
Lehrabschlußprüfung in den in den §§ 1
bis 7 angeführten Lehrberufen auch durch das
Abgangszeugnis über den erfolgreichen Besuch
der Abteilung für Buch- und Illustrationsdruck
an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt
in Wien erbracht.
(2) Zum Zwecke des Nachweises der Befähigung
für das gebundene Gewerbe der Erzeuger
von Druckformen für die Massenherstellung von
Vervielfältigungen wird der Nachweis der erfolgreich
abgelegten Lehrabschlußprüfung in den in
den §§ 8 bis 12 angeführten Lehrberufen auch
durch das Abgangszeugnis über den erfolgreichen
Besuch der Abteilung für Reproduktionsverfahren
an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt
in Wien erbracht.
§ 24. Der Nachweis des erfolgreichen Besuches
einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und
Drucktechnik wird auch durch das Zeugnis
über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung der
ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck
an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt
in Wien erbracht.
Schlußbestimmungen
§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai
1977 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten
die unter Z. 59 dieser Gesetzesstelle angeführten
Bestimmungen des Art. I §§ 1 bis 8 der Befähigungsnachweisverordnung
1965, BGBl. Nr. 231,
mit Ablauf des 30. April 1977 außer Kraft.