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154_1976 AT

154. Bundesgesetz: Änderung des Stärkegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Bundesgesetz: Änderung des Stärkegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 150/1969

und 463/1971 wird wie folgt geändert

1. Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Abschöpfung unterliegen die Waren

der Zolltarifnummern

2. Der § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Abschöpfungssatz für Waren der

Zolltarifnummer 11.08 A gilt auch für Waren

der Zolltarifnummern 07.04 C, ex 07.06, 11.05,

11.06 und 11.08 E, wobei für Waren der Zolltarifnummer

11.08 E der volle Abschöpfungssatz

zur Anwendung kommt, während er bei Waren

der Zolltarifnummer ex 07.06 70%, der Zolltarifnummer

11.06 80% und der Zolltarifnummern

07.04 C und 11.05 130% beträgt. Der Abschöpfungssatz

für Waren der Zolltarifnummer

11.08 B gilt auch für Waren der Zolltarifnummer

11.08 D."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1976

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von

dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen

werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens

mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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