154. Bundesgesetz: Änderung des Stärkegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 150/1969
und 463/1971 wird wie folgt geändert
1. Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Abschöpfung unterliegen die Waren
der Zolltarifnummern
2. Der § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Abschöpfungssatz für Waren der
Zolltarifnummer 11.08 A gilt auch für Waren
der Zolltarifnummern 07.04 C, ex 07.06, 11.05,
11.06 und 11.08 E, wobei für Waren der Zolltarifnummer
11.08 E der volle Abschöpfungssatz
zur Anwendung kommt, während er bei Waren
der Zolltarifnummer ex 07.06 70%, der Zolltarifnummer
11.06 80% und der Zolltarifnummern
07.04 C und 11.05 130% beträgt. Der Abschöpfungssatz
für Waren der Zolltarifnummer
11.08 B gilt auch für Waren der Zolltarifnummer
11.08 D."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1976
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen
werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens
mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.