154. Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen wurde
und am 7. Juni 1972
zu ihrer siebenundfünfzigsten
Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, die Anträge anzunehmen,
in den Bestimmungen
der Verfassung der
Internationalen Arbeitsorganisation
über die Zusammensetzung
des Verwaltungsrates
die Zahlen „achtundvierzig",
„vierundzwanzig",
„vierzehn" und „zwölf"
durch die Zahlen „sechsundfünfzig",
„achtundzwanzig",
„achtzehn" und „vierzehn"
zu ersetzen, eine Frage, die
den siebenten Gegenstand
ihrer Tagesordnung bildet.
Die Konferenz nimmt heute, am
22. Juni 1972, die folgende Urkunde
zur Abänderung der
Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation an, die als
Abänderungsurkunde zur Verfassung
der Internationalen
Arbeitsorganisation, 1972, bezeichnet
wird.
Artikel 1
In der gegenwärtig geltenden
Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation werden
die Zahlen „achtundvierzig",
„vierundzwanzig", „vierzehn"
und „zwölf" in Artikel
7 Absätze 1 und 2 durch die
Zahlen „sechsundfünfzig",
„achtundzwanzig", „achtzehn"
und „vierzehn" ersetzt.
Artikel 2
Vom Tage des Inkrafttretens
dieser Abänderungsurkunde gilt
die Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation in der
nach dem vorstehenden Artikel
abgeänderten Fassung.
Artikel 3
Sobald diese Abänderungsurkunde
in Kraft getreten ist,
läßt der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
zwei Urschriften des amtlichen
Wortlautes der durch die Bestimmungen
dieser Abänderungsurkunde
geänderten Verfassung
der Internationalen
Arbeitsorganisation anfertigen
und versieht sie mit seiner
Unterschrift. Eine Urschrift
wird im Archiv des Internationalen
Arbeitsamtes hinterlegt,
die andere dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zwecks Eintragung nach Artikel
102 der Charta der Vereinten
Nationen übermittelt. Der Generaldirektor
stellt jedem Mitglied
der Internationalen
Arbeitsorganisation eine beglaubigte
Abschrift dieses Wortlautes
zu.
Artikel 4
Zwei maßgebende Ausfertigungen
dieser Abänderungsurkunde
werden vom Präsidenten
der Konferenz und vom Generaldirektor
des Internationalen
Arbeitsamtes unterzeichnet.
Eine Ausfertigung wird im Archiv
des Internationalen Arbeitsamtes
hinterlegt, die andere
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen zwecks Eintragung
nach Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen
übermittelt. Der Generaldirektor
stellt jedem Mitglied der In-
ternationalen Arbeitsorganisation
eine beglaubigte Abschrift
dieser Urkunde zu.
Artikel 5
1. Die förmlichen Ratifikationen
oder Annahmen dieser Abänderungsurkunde
sind dem Generaldirektor
des Internationalen
Arbeitsamtes mitzuteilen,
der den Mitgliedern der Organisation
davon Kenntnis gibt.
2. Diese Abänderungsurkunde
tritt nach den Bestimmungen
des Artikels 36 der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
in Kraft.
3. Sobald diese Abänderungsurkunde
in Kraft getreten ist,
gibt der Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes dies
allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation und
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen bekannt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 16. August 1973 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
hinterlegt; die Urkunde ist gemäß Art. 36 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
(BGBl. Nr. 223/1949 in der Fassung BGBl. Nr. 243/1963) am 1. November 1974 in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben derzeit die vorstehende Urkunde ratifiziert oder angenommen
Ägypten, Afghanistan, Algerien, Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Birma, Bolivien,
Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Burundi, Chile, Dahomey, Dänemark, Elfenbeinküste,
Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guyana, Haiti, Indien, Indonesien, Irak, Iran,
Irland, Island, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Katar, Kenia,
Kongo, Kuba, Kuwait, Libyen, Luxemburg, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Mauritius,
Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Panama, Peru, Polen, Rumänien,
Rwanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Sowjetunion, Spanien,
Sri Lanka, Sudan, Syrien, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Uganda, Ukraine,
Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vietnam, Weißrußland,
Zaire, Zentralafrikanische Republik, Zypern.