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154_1975 AT

154. Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der

Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen wurde

und am 7. Juni 1972

zu ihrer siebenundfünfzigsten

Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, die Anträge anzunehmen,

in den Bestimmungen

der Verfassung der

Internationalen Arbeitsorganisation

über die Zusammensetzung

des Verwaltungsrates

die Zahlen „achtundvierzig",

„vierundzwanzig",

„vierzehn" und „zwölf"

durch die Zahlen „sechsundfünfzig",

„achtundzwanzig",

„achtzehn" und „vierzehn"

zu ersetzen, eine Frage, die

den siebenten Gegenstand

ihrer Tagesordnung bildet.

Die Konferenz nimmt heute, am

22. Juni 1972, die folgende Urkunde

zur Abänderung der

Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation an, die als

Abänderungsurkunde zur Verfassung

der Internationalen

Arbeitsorganisation, 1972, bezeichnet

wird.

Artikel 1

In der gegenwärtig geltenden

Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation werden

die Zahlen „achtundvierzig",

„vierundzwanzig", „vierzehn"

und „zwölf" in Artikel

7 Absätze 1 und 2 durch die

Zahlen „sechsundfünfzig",

„achtundzwanzig", „achtzehn"

und „vierzehn" ersetzt.

Artikel 2

Vom Tage des Inkrafttretens

dieser Abänderungsurkunde gilt

die Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation in der

nach dem vorstehenden Artikel

abgeänderten Fassung.

Artikel 3

Sobald diese Abänderungsurkunde

in Kraft getreten ist,

läßt der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

zwei Urschriften des amtlichen

Wortlautes der durch die Bestimmungen

dieser Abänderungsurkunde

geänderten Verfassung

der Internationalen

Arbeitsorganisation anfertigen

und versieht sie mit seiner

Unterschrift. Eine Urschrift

wird im Archiv des Internationalen

Arbeitsamtes hinterlegt,

die andere dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zwecks Eintragung nach Artikel

102 der Charta der Vereinten

Nationen übermittelt. Der Generaldirektor

stellt jedem Mitglied

der Internationalen

Arbeitsorganisation eine beglaubigte

Abschrift dieses Wortlautes

zu.

Artikel 4

Zwei maßgebende Ausfertigungen

dieser Abänderungsurkunde

werden vom Präsidenten

der Konferenz und vom Generaldirektor

des Internationalen

Arbeitsamtes unterzeichnet.

Eine Ausfertigung wird im Archiv

des Internationalen Arbeitsamtes

hinterlegt, die andere

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen zwecks Eintragung

nach Artikel 102 der

Charta der Vereinten Nationen

übermittelt. Der Generaldirektor

stellt jedem Mitglied der In-

ternationalen Arbeitsorganisation

eine beglaubigte Abschrift

dieser Urkunde zu.

Artikel 5

1. Die förmlichen Ratifikationen

oder Annahmen dieser Abänderungsurkunde

sind dem Generaldirektor

des Internationalen

Arbeitsamtes mitzuteilen,

der den Mitgliedern der Organisation

davon Kenntnis gibt.

2. Diese Abänderungsurkunde

tritt nach den Bestimmungen

des Artikels 36 der Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

in Kraft.

3. Sobald diese Abänderungsurkunde

in Kraft getreten ist,

gibt der Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes dies

allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation und

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen bekannt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 16. August 1973 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes

hinterlegt; die Urkunde ist gemäß Art. 36 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

(BGBl. Nr. 223/1949 in der Fassung BGBl. Nr. 243/1963) am 1. November 1974 in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben derzeit die vorstehende Urkunde ratifiziert oder angenommen

Ägypten, Afghanistan, Algerien, Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Birma, Bolivien,

Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Burundi, Chile, Dahomey, Dänemark, Elfenbeinküste,

Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guyana, Haiti, Indien, Indonesien, Irak, Iran,

Irland, Island, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Katar, Kenia,

Kongo, Kuba, Kuwait, Libyen, Luxemburg, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Mauritius,

Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Panama, Peru, Polen, Rumänien,

Rwanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Sowjetunion, Spanien,

Sri Lanka, Sudan, Syrien, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Uganda, Ukraine,

Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vietnam, Weißrußland,

Zaire, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

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