154. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn, S 17 Liechtensteiner Schnellstraße und B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Koblach, Klaus, Röthis, Weiler, Sulz, Rankweil, Göfis, Feldkirch und Frastanz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der
Gemeinden Koblach, Klaus, Röthis, Weiler, Sulz,
Rankweil, Göfis, Feldkirch und Frästanz wie folgt
bestimmt
Dieser Autobahnabschnitt beginnt an der Anschlußstelle
Klaus und führt von dort auf der
bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
Trasse bis km 34,039. Von km 34,039 verläuft
die neu herzustellende Straßentrasse in südlicher
Richtung unter Querung der Bahnlinie der
ÖBB „Lindau—Bludenz" bei Bahn-km 44,50 und
durchörtert den Amberg in einem rund 3,1 km
langen Tunnel, führt in der Folge am orografisch
rechten Ufer der 111, kreuzt diese bei Fluß-km
10,27 und endet bei km 41,40 an dem bereits
in seinem Verlauf bestimmten Autobahnabschnitt
„Walgau" (Verordnung BGBl. Nr. 348/1973).
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
S 17 Liechtensteiner Schnellstraße wird im Bereich
der Gemeinden Göfis und Frastanz wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
im Knoten Feldkirch mit kreuzungsfreien Einbindungen
in die A 14 Rheintal Autobahn und
führt von dort in westlicher Richtung über die
Anschlußstelle Feldkirch/Ost mit Anschlüssen zur
B 190 Vorarlberger Straße zum Ostportal des
Letzetunnels.
3. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 190 Vorarlberger Straße wird im Bereich der
Gemeinde Frastanz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 20,50 (alt) nach rechts ab, führt sodann
südlich der alten Trasse und bindet bei km 21,50
(alt) wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrassen einschließlich des Knotens
Feldkirch und der Anschlußstelle Feldkirch/Ost
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Rankweil,
Göfis, Feldkirch und Frastanz aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
neu herzustellenden Straßenteile Anwendung.
Die Grenzen der Bundesstraßenbaugebiete sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.