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154_1974 AT

154. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn, S 17 Liechtensteiner Schnellstraße und B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Koblach, Klaus, Röthis, Weiler, Sulz, Rankweil, Göfis, Feldkirch und Frastanz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn, S 17 Liechtensteiner Schnellstraße und B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Koblach, Klaus, Röthis, Weiler, Sulz, Rankweil, Göfis, Feldkirch und Frastanz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der

Gemeinden Koblach, Klaus, Röthis, Weiler, Sulz,

Rankweil, Göfis, Feldkirch und Frästanz wie folgt

bestimmt

Dieser Autobahnabschnitt beginnt an der Anschlußstelle

Klaus und führt von dort auf der

bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

Trasse bis km 34,039. Von km 34,039 verläuft

die neu herzustellende Straßentrasse in südlicher

Richtung unter Querung der Bahnlinie der

ÖBB „Lindau—Bludenz" bei Bahn-km 44,50 und

durchörtert den Amberg in einem rund 3,1 km

langen Tunnel, führt in der Folge am orografisch

rechten Ufer der 111, kreuzt diese bei Fluß-km

10,27 und endet bei km 41,40 an dem bereits

in seinem Verlauf bestimmten Autobahnabschnitt

„Walgau" (Verordnung BGBl. Nr. 348/1973).

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

S 17 Liechtensteiner Schnellstraße wird im Bereich

der Gemeinden Göfis und Frastanz wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

im Knoten Feldkirch mit kreuzungsfreien Einbindungen

in die A 14 Rheintal Autobahn und

führt von dort in westlicher Richtung über die

Anschlußstelle Feldkirch/Ost mit Anschlüssen zur

B 190 Vorarlberger Straße zum Ostportal des

Letzetunnels.

3. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 190 Vorarlberger Straße wird im Bereich der

Gemeinde Frastanz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 20,50 (alt) nach rechts ab, führt sodann

südlich der alten Trasse und bindet bei km 21,50

(alt) wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrassen einschließlich des Knotens

Feldkirch und der Anschlußstelle Feldkirch/Ost

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Rankweil,

Göfis, Feldkirch und Frastanz aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

neu herzustellenden Straßenteile Anwendung.

Die Grenzen der Bundesstraßenbaugebiete sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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