154. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7, des § 8
Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1973 den Bestand an
landwirtschaftlichen Maschinen gemäß der Erhebungsliste,
die als Anlage einen Bestandteil dieser
Verordnung bildet, zu erheben.
§ 2. Gegenstand der Erhebung sind alle landwirtschaftlichen
Maschinen der in der Erhebungsliste
angeführten Art, welche zur Gänze oder
überwiegend in der Landwirtschaft in Benützung
stehen und über die am Stichtag eine der im § 3
genannten Personen verfügungsberechtigt ist.
§ 3. Zur Auskunftserteilung über die in die Erhebung
einbezogenen Maschinen sind verpflichtet
1. bei betriebseigenen Maschinen die Bewirtschafter
(Eigentümer, Besitzer, Pächter und
sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte)
von
a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
mit einer Nutzfläche von mindestens
0'5 ha,
b) Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und
Erwerbsweinbaubetrieben ohne Rücksicht
auf die Größe der Nutzfläche;
2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum
mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher
Betriebe stehen, der Miteigentümer, in dessen
Betrieb sich die Maschine am Stichtag um
12.00 Uhr mittags befindet; befindet sich die
Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem
der Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer
zur Auskunft verpflichtet, der sie zuletzt
in Verwahrung gehabt hat.
§ 4. (1) Die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen haben in der Zeit vom 4. bis
29. Juni 1973 im Gemeindeamt, in Städten mit
eigenem Statut beim Magistrat, zu erscheinen und
dort die geforderten Angaben zu machen. Die
Leistungsangaben bei Zugmaschinen (Traktoren)
und Motorkarren sind durch Vorlage des Typenscheines
nachzuweisen.
(2) Die Gemeinden haben die Angaben in die
zweifach auszufertigenden Erhebungslisten einzutragen
und die Richtigkeit der Angaben von den
zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen
schriftlich bestätigen zu lassen.
§ 5. (1) Die Gemeinden haben auf Grund der
ausgefüllten Erhebungslisten eine Gemeindeübersicht
(Gemeindeblatt) zu verfassen und — ausgenommen
die Städte mit eigenem Statut — diese
Übersicht zusammen mit den Erstausfertigungen
der Erhebungslisten bis 10. Juli 1973 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen. Die Zweitausfertigung
der Erhebungslisten haben die Gemeinden
zwei Jahre hindurch aufzubewahren.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
bis spätestens 16. Juli 1973 die Gemeindeübersichten
an das Österreichische Statistische Zentralamt
und die Erstausfertigungen der Erhebungslisten
an die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer
— in Wien und Vorarlberg an die Landwirtschaftskammer
— weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden wird auf Antrag für die
Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in
der Höhe von S 3'60 für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen
gewährt.
§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten
Angaben dürfen auch für Zwecke der
Betriebsmittelverbilligung in der Land- und
Forstwirtschaft herangezogen werden.