154_1972
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154. Verordnung: Zulassung einer Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 154. Verordnung: Zulassung einer Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde
1972_154_0 154. Verordnung: Zulassung einer Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde
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Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen
zum Schütze des Waldes anläßlich der
Ein- und Durchfuhr von Holz wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Verkehr
sowie für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
Als weitere Einrtrittstelle für die Ein- und
Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde im Straßenverkehr
wird zugelassen
gegenüber
Schweiz: Schalklhof