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154_1972 AT

154. Verordnung: Zulassung einer Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Verordnung: Zulassung einer Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen

zum Schütze des Waldes anläßlich der

Ein- und Durchfuhr von Holz wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Verkehr

sowie für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

Als weitere Einrtrittstelle für die Ein- und

Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde im Straßenverkehr

wird zugelassen

gegenüber

Schweiz: Schalklhof

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