154. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Albs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7, des § 8
Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1971 den Bestand an
landwirtschaftlichen Maschinen gemäß der Erhebungsliste,
die als Anlage einen Bestandteil
dieser Verordnung bildet, zu erheben.
§ 2. Gegenstand der Erhebungen sind alle landwirtschaftlichen
Maschinen der in der Erhebungsliste
angeführten Art, welche zur Gänze oder
überwiegend in der Landwirtschaft in Benützung
stehen und über die am Stichtag eine der im § 3
genannten Personen verfügungsberechtigt ist.
§ 3. Zur Auskunftserteilung über die in die Erhebung
einbezogenen Maschinen sind verpflichtet
1. bei betriebseigenen Maschinen die Bewirtschafter
(Eigentümer, Besitzer, Pächter und sonstige
Nutznießer oder deren Beauftragte) von
a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
mit einer Nutzfläche von mindestens 0•5 ha,
b) Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und
Erwerbsweinbaubetrieben ohne Rücksicht
auf die Größe der Nutzfläche,
2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum
mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb
sich die Maschine am Stichtag um 12 Uhr mittags
befindet; befindet sich die Maschine zu
diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer,
so ist jener Miteigentümer zur Auskunft
verpflichtet, der sie zuletzt in Verwahrung
gehabt hat.
§ 4. (1) Die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen haben in der Zeit vom 3. bis
30. Juni 1971 im Gemeindeamt, in Städten mit
eigenem Statut beim Magistrat, zu erscheinen
und dort die geforderten Angalben zu machen.
Die Leistungsangaben bei Traktoren und Motorkarren
sind durch Vorlage des Typenscheines
nachzuweisen.
(2) Die Gemeinden haben die Angaben in die
zweifach auszufertigenden Erhebungslisten einzutragen
und die Richtigkeit der Angaben von
den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen
schriftlich bestätigen zu lassen.
§ 5. (1) Die Gemeinden haben auf Grund der
ausgefüllten Erhebungslisten eine Gemeindeübersicht
(Gemeindelblatt) zu verfassen und — ausgenommen
die Städte mit eigenem Statut — diese
Übersicht zusammen mit den Erstausfertigungen
der Erhebungslisten bis 10. Juli 1971 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen. Die Zweitausfertigung
der Erhebungslisten haben die Gemeinden
zwei Jähre hindurch aufzubewahren.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
bis spätestens 15. Juli 1971 die Gemeindeübersichten
an das Österreichische Statistische Zentralamt
und die Erstausfertigungen der Erhebungslisten
an die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer
— in Wien und Vorarlberg an
die Landwirtschaftskammer — weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden wird auf Antrag für die
Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in
der Höhe von S 2•40 für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen
gewährt.
§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten
Angaben dürfen auch für Zwecke der
Betriebsmittelverbilligung in der Land- und
Forstwirtschaft herangezogen werden.