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154_1971 AT

154. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4

Albs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7, des § 8

Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1971 den Bestand an

landwirtschaftlichen Maschinen gemäß der Erhebungsliste,

die als Anlage einen Bestandteil

dieser Verordnung bildet, zu erheben.

§ 2. Gegenstand der Erhebungen sind alle landwirtschaftlichen

Maschinen der in der Erhebungsliste

angeführten Art, welche zur Gänze oder

überwiegend in der Landwirtschaft in Benützung

stehen und über die am Stichtag eine der im § 3

genannten Personen verfügungsberechtigt ist.

§ 3. Zur Auskunftserteilung über die in die Erhebung

einbezogenen Maschinen sind verpflichtet

1. bei betriebseigenen Maschinen die Bewirtschafter

(Eigentümer, Besitzer, Pächter und sonstige

Nutznießer oder deren Beauftragte) von

a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

mit einer Nutzfläche von mindestens 0•5 ha,

b) Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und

Erwerbsweinbaubetrieben ohne Rücksicht

auf die Größe der Nutzfläche,

2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum

mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb

sich die Maschine am Stichtag um 12 Uhr mittags

befindet; befindet sich die Maschine zu

diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer,

so ist jener Miteigentümer zur Auskunft

verpflichtet, der sie zuletzt in Verwahrung

gehabt hat.

§ 4. (1) Die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen haben in der Zeit vom 3. bis

30. Juni 1971 im Gemeindeamt, in Städten mit

eigenem Statut beim Magistrat, zu erscheinen

und dort die geforderten Angalben zu machen.

Die Leistungsangaben bei Traktoren und Motorkarren

sind durch Vorlage des Typenscheines

nachzuweisen.

(2) Die Gemeinden haben die Angaben in die

zweifach auszufertigenden Erhebungslisten einzutragen

und die Richtigkeit der Angaben von

den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen

schriftlich bestätigen zu lassen.

§ 5. (1) Die Gemeinden haben auf Grund der

ausgefüllten Erhebungslisten eine Gemeindeübersicht

(Gemeindelblatt) zu verfassen und — ausgenommen

die Städte mit eigenem Statut — diese

Übersicht zusammen mit den Erstausfertigungen

der Erhebungslisten bis 10. Juli 1971 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen. Die Zweitausfertigung

der Erhebungslisten haben die Gemeinden

zwei Jähre hindurch aufzubewahren.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

bis spätestens 15. Juli 1971 die Gemeindeübersichten

an das Österreichische Statistische Zentralamt

und die Erstausfertigungen der Erhebungslisten

an die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer

— in Wien und Vorarlberg an

die Landwirtschaftskammer — weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden wird auf Antrag für die

Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in

der Höhe von S 2•40 für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen

gewährt.

§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten

Angaben dürfen auch für Zwecke der

Betriebsmittelverbilligung in der Land- und

Forstwirtschaft herangezogen werden.

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