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154. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Zur Durchführung des Abkommens vom

24. Mai 1966, BGBl. Nr. 66/1968, zwischen der

Republik Österreich und Irland zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen (im folgenden als „Abkommen"

bezeichnet) wird verordnet

§ 1. Entlastung von der Kapitalertragsteuer

in Österreich

(1) Bei Einkünften, die gemäß den §§ 85 bis 89

des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

Nr. 268, in Österreich der Kapitalertragsteuer

unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von

den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,

die gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit. e des Abkommens

in Irland ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung

jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu

begehren, die über das nach den Bestimmungen

des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten

wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß

Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im

Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht

auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden

Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter

Verwendung der Vordrucke R-A/I (Anlage 1)

geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von

drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in

dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind,

bei der für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers

zuständigen irischen Veranlagungsbehörde

(Inspector of Taxes) in zweifacher Ausfertigung

einzureichen. Entstehen im Lauf eines

Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche,

so sind sie möglichst zusammen in einem

Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei

Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt

werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen

Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt

zur Körperschaftsteuer veranlagt werden,

sind gesonderte Anträge einzureichen.

(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3)

beizulegen.

(6) Der irische Inspector of Taxes prüft, ob der

Antragsteller in Irland ansässig (Artikel 2 Abs. 1

lit. e des Abkommens) ist und bestätigt dies zutreffendenfalls

auf der zweiten Ausfertigung des

Antrages. Diese Antragsausfertigung wird unter

Anschluß sämtlicher Belege und einer allfälligen

Vollmacht im Weg des Bundesministeriums für

Finanzen dem Finanzamt zugeleitet, das für die

Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer

in Österreich zuständig ist.

(7) Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat

über den Antrag zu entscheiden.

§ 2. Entlastung von der Quellenbesteuerung

in Irland

(1) Zur Erlangung einer abkommensgemäßen

Entlastung von der irischen Einkommensbesteuerung

bei Zinsen, Lizenzgebühren, privaten Ruhegehältern

und erworbenen Renten sowie zur Erlangung

der im Artikel 21 Abs. 1 des Abkommens

bei der Besteuerung in Irland vorgesehenen Begünstigungen

hat der Steuerpflichtige Steuerentlastungsanträge

auf dem Vordruck AUSTRIA

(Anlage 2 und 3) in zweifacher Ausfertigung bei

dem für seine Einkommens(Körperschafts)besteuerung

in Österreich zuständigen Finanzamt

einzureichen. Vordruck AUSTRIA (INDIVIDUAL)

ist zu verwenden, wenn der Antragsteller

eine natürliche Person ist; Vordruck AUSTRIA

(COMPANY) ist zu verwenden, wenn der Antragsteller

eine Gesellschaft im Sinn von Artikel 2

Abs. 1 lit. d des Abkommens ist. Die Vordrucke

sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen

erhältlich.

(2) Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der Antragsteller

in Österreich ansässig (Artikel 2 Abs. 1

lit. e des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls ist

dies auf der in englischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigung

zu bestätigen; diese Ausfertigung

ist sodann unter Anschluß sämtlicher Belege

und einer allfälligen Vollmacht dem Bundesministerium

für Finanzen vorzulegen, das die Weiterleitung

des Antrages an die zur Durchführung des

Abkommens in Irland zuständige Stelle besorgt.

Die in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung

verbleibt beim Finanzamt.

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