154. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Abkommens vom
24. Mai 1966, BGBl. Nr. 66/1968, zwischen der
Republik Österreich und Irland zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen (im folgenden als „Abkommen"
bezeichnet) wird verordnet
§ 1. Entlastung von der Kapitalertragsteuer
in Österreich
(1) Bei Einkünften, die gemäß den §§ 85 bis 89
des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.
Nr. 268, in Österreich der Kapitalertragsteuer
unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von
den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,
die gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit. e des Abkommens
in Irland ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung
jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu
begehren, die über das nach den Bestimmungen
des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten
wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß
Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im
Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht
auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden
Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter
Verwendung der Vordrucke R-A/I (Anlage 1)
geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von
drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind,
bei der für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers
zuständigen irischen Veranlagungsbehörde
(Inspector of Taxes) in zweifacher Ausfertigung
einzureichen. Entstehen im Lauf eines
Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche,
so sind sie möglichst zusammen in einem
Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei
Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt
werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen
Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt
zur Körperschaftsteuer veranlagt werden,
sind gesonderte Anträge einzureichen.
(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3)
beizulegen.
(6) Der irische Inspector of Taxes prüft, ob der
Antragsteller in Irland ansässig (Artikel 2 Abs. 1
lit. e des Abkommens) ist und bestätigt dies zutreffendenfalls
auf der zweiten Ausfertigung des
Antrages. Diese Antragsausfertigung wird unter
Anschluß sämtlicher Belege und einer allfälligen
Vollmacht im Weg des Bundesministeriums für
Finanzen dem Finanzamt zugeleitet, das für die
Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer
in Österreich zuständig ist.
(7) Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat
über den Antrag zu entscheiden.
§ 2. Entlastung von der Quellenbesteuerung
in Irland
(1) Zur Erlangung einer abkommensgemäßen
Entlastung von der irischen Einkommensbesteuerung
bei Zinsen, Lizenzgebühren, privaten Ruhegehältern
und erworbenen Renten sowie zur Erlangung
der im Artikel 21 Abs. 1 des Abkommens
bei der Besteuerung in Irland vorgesehenen Begünstigungen
hat der Steuerpflichtige Steuerentlastungsanträge
auf dem Vordruck AUSTRIA
(Anlage 2 und 3) in zweifacher Ausfertigung bei
dem für seine Einkommens(Körperschafts)besteuerung
in Österreich zuständigen Finanzamt
einzureichen. Vordruck AUSTRIA (INDIVIDUAL)
ist zu verwenden, wenn der Antragsteller
eine natürliche Person ist; Vordruck AUSTRIA
(COMPANY) ist zu verwenden, wenn der Antragsteller
eine Gesellschaft im Sinn von Artikel 2
Abs. 1 lit. d des Abkommens ist. Die Vordrucke
sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen
erhältlich.
(2) Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der Antragsteller
in Österreich ansässig (Artikel 2 Abs. 1
lit. e des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls ist
dies auf der in englischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigung
zu bestätigen; diese Ausfertigung
ist sodann unter Anschluß sämtlicher Belege
und einer allfälligen Vollmacht dem Bundesministerium
für Finanzen vorzulegen, das die Weiterleitung
des Antrages an die zur Durchführung des
Abkommens in Irland zuständige Stelle besorgt.
Die in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung
verbleibt beim Finanzamt.