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154_1969 AT

154. Bundesgesetz: Stärkeförderungsgesetz 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Bundesgesetz: Stärkeförderungsgesetz 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Förderung

§ 1. Zur Förderung der Kartoffelverwertung

und Stärkeerzeugung kann der Bund als Träger

von Privatrechten Personen, die auf Grund einer

Gewerbeberechtigung zur Erzeugung von Stärke

oder Stärkederivaten befugt sind, durch Vertrag

Zuwendungen gewähren.

§ 2. Der vertraglichen Zuwendung darf nur

Stärke zugrunde gelegt werden. Diese Zuwendung

darf je Kilogramm Stärke die Höhe des um den

Pausenbetrag gekürzten jeweiligen Abschöpfungssatzes

für Stärke gemäß Bundesgesetz BGBl.

Nr. 218/1967 nicht übersteigen.

§ 3. Zuwendungen sind jeweils nur im Jänner,

April, Juli und Oktober auszuzahlen.

§ 4. Der Bund wird durch das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie vertreten.

Artikel II

Finanzielle Mittel

§ 5. Die gemäß § 1 zu gewährenden Zuwendungen

sind bei dem neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen

Ansatz 1/63 174 „Zuschüsse gemäß

Stärkeförderungsgesetz 1969" zu verrechnen.

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