154. Bundesgesetz: Stärkeförderungsgesetz 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Förderung
§ 1. Zur Förderung der Kartoffelverwertung
und Stärkeerzeugung kann der Bund als Träger
von Privatrechten Personen, die auf Grund einer
Gewerbeberechtigung zur Erzeugung von Stärke
oder Stärkederivaten befugt sind, durch Vertrag
Zuwendungen gewähren.
§ 2. Der vertraglichen Zuwendung darf nur
Stärke zugrunde gelegt werden. Diese Zuwendung
darf je Kilogramm Stärke die Höhe des um den
Pausenbetrag gekürzten jeweiligen Abschöpfungssatzes
für Stärke gemäß Bundesgesetz BGBl.
Nr. 218/1967 nicht übersteigen.
§ 3. Zuwendungen sind jeweils nur im Jänner,
April, Juli und Oktober auszuzahlen.
§ 4. Der Bund wird durch das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie vertreten.
Artikel II
Finanzielle Mittel
§ 5. Die gemäß § 1 zu gewährenden Zuwendungen
sind bei dem neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen
Ansatz 1/63 174 „Zuschüsse gemäß
Stärkeförderungsgesetz 1969" zu verrechnen.