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154_1967 AT

154. Bundesgesetz: Änderung des Scheidemünzengesetzes 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Bundesgesetz: Änderung des Scheidemünzengesetzes 1963

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl.

Nr. 178, über die Ausprägung und Ausgabe

von Scheidemünzen (Scheidemünzengesetz 1963)

wird abgeändert wie folgt

§ 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Betrag der im Umlauf befindlichen

Münzen darf höchstens 450 S je Kopf der Bevölkerung

betragen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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