154. Verordnung: 1. Arzneibuchnachtragsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 a Abs. 3 des Gesetzes vom
18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend
die Regelung des Apothekenwesens in der
Fassung der Apothekengesetznovelle 1960, BGBl.
Nr. 23, wird — soweit es sich um veterinärmedizinische
Mittel und Tierimpfstoffe handelt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft — verordnet
§ 1. Der Erste Nachtrag zu dem mit der Verordnung
BGBl. Nr. 229/1960 für verbindlich
erklärten Österreichischen Arzneibuch, 9. Ausgabe
(Pharmacopoea Austriaca, Editio Nona,
Addendum primum) ist mit Wirkung vom 1. November
1966 verbindlich. Der Nachtrag wird in
der Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.
§ 2. (1) Arzneistoffe und Arzneizubereitungen,
die nicht den Vorschriften des Ersten Nachtrags,
wohl aber den Vorschriften des Österreichischen
Arzneibuches, 9. Ausgabe, entsprechen, dürfen
noch bis 30. April 1967 vorrätig gehalten und
abgegeben werden.
(2) Arzneistoffe und Arzneizubereitungen,
deren Aufbewahrung nicht den Vorschriften des
Ersten Nachtrags entspricht, dürfen noch bis
30. April 1967 nach den bisher geltenden Vorschriften
des Österreichischen Arzneibuches,
9. Ausgabe, aufbewahrt werden.