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154_1966 AT

154. Verordnung: 1. Arzneibuchnachtragsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Verordnung: 1. Arzneibuchnachtragsverordnung

Auf Grund des § 7 a Abs. 3 des Gesetzes vom

18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend

die Regelung des Apothekenwesens in der

Fassung der Apothekengesetznovelle 1960, BGBl.

Nr. 23, wird — soweit es sich um veterinärmedizinische

Mittel und Tierimpfstoffe handelt

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft — verordnet

§ 1. Der Erste Nachtrag zu dem mit der Verordnung

BGBl. Nr. 229/1960 für verbindlich

erklärten Österreichischen Arzneibuch, 9. Ausgabe

(Pharmacopoea Austriaca, Editio Nona,

Addendum primum) ist mit Wirkung vom 1. November

1966 verbindlich. Der Nachtrag wird in

der Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.

§ 2. (1) Arzneistoffe und Arzneizubereitungen,

die nicht den Vorschriften des Ersten Nachtrags,

wohl aber den Vorschriften des Österreichischen

Arzneibuches, 9. Ausgabe, entsprechen, dürfen

noch bis 30. April 1967 vorrätig gehalten und

abgegeben werden.

(2) Arzneistoffe und Arzneizubereitungen,

deren Aufbewahrung nicht den Vorschriften des

Ersten Nachtrags entspricht, dürfen noch bis

30. April 1967 nach den bisher geltenden Vorschriften

des Österreichischen Arzneibuches,

9. Ausgabe, aufbewahrt werden.

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