154. Kundmachung: Beschlüsse des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates, mit denen Österreich ermächtigt wird, einen Teil des Schutzelementes im Zoll auf Schokolade bis 30. Dezember 1965 aufrechtzuerhalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Rat der Europäischen Freihandelsassoziation
hat auf Grund des Übereinkommens zur
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
(BGBl. Nr. 100/1960, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 152/1965) anläßlich
seiner 22. Sitzung am 25. Juni 1965 und
der Gemeinsame Rat hat auf Grund des Übereinkommens
zur Schaffung einer Assoziierung
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
(BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 153/1965) anläßlich
seiner 21. Sitzung am 25. Juni 1965 beschlossen,
keinen Einwand zu erheben, wenn
Österreich den im Zoll auf Schokolade, fest (in
Stangen, Riegeln, Tafeln und andere), ex Zolltarif
Nr. 18.06 noch bestehenden Teil des Schutzelementes,
auf das die Bestimmung des Artikels
6 Absatz 3 lit. b) ii) des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
Anwendung findet, erst bis spätestens
30. Dezember 1965 beseitigt.