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154_1965 AT

154. Kundmachung: Beschlüsse des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates, mit denen Österreich ermächtigt wird, einen Teil des Schutzelementes im Zoll auf Schokolade bis 30. Dezember 1965 aufrechtzuerhalten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Kundmachung: Beschlüsse des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates, mit denen Österreich ermächtigt wird, einen Teil des Schutzelementes im Zoll auf Schokolade bis 30. Dezember 1965 aufrechtzuerhalten

Der Rat der Europäischen Freihandelsassoziation

hat auf Grund des Übereinkommens zur

Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

(BGBl. Nr. 100/1960, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 152/1965) anläßlich

seiner 22. Sitzung am 25. Juni 1965 und

der Gemeinsame Rat hat auf Grund des Übereinkommens

zur Schaffung einer Assoziierung

zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 153/1965) anläßlich

seiner 21. Sitzung am 25. Juni 1965 beschlossen,

keinen Einwand zu erheben, wenn

Österreich den im Zoll auf Schokolade, fest (in

Stangen, Riegeln, Tafeln und andere), ex Zolltarif

Nr. 18.06 noch bestehenden Teil des Schutzelementes,

auf das die Bestimmung des Artikels

6 Absatz 3 lit. b) ii) des Übereinkommens

zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

Anwendung findet, erst bis spätestens

30. Dezember 1965 beseitigt.

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