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154_1964 AT

154. Bundesgesetz: 8. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Bundesgesetz: 8. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.

Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962, BGBl.

Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 173/1963 und BGBl.

Nr. 313/1963, wird geändert wie folgt

1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 hat zu lauten

2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 hat zu lauten

3. Der letzte Satz des § 27 Abs. 5 hat zu entfallen.

4. Nach § 27 a ist folgender § 27 b einzufügen

„Erkrankung während des

Urlaubes.

§ 27 b. (1) Erkrankt oder verunglückt ein Vertragsbediensteter

während des Erholungsurlaubes,

ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt

zu haben, so sind auf Werktage fallende

Tage der Erkrankung, an denen der Vertragsbedienstete

durch die Erkrankung dienstunfähig

war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen,

wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage

gedauert hat.

(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur

dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung

in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde;

bei Vertragsbediensteten, die bei einer Dienststelle

des Bundes im Ausland verwendet werden und

dort wohnen, gilt jedoch der Staat, in dem diese

Dienststelle liegt, nicht als Ausland.

(3) Erkrankt oder verunglückt ein Vertragsbediensteter,

der während seines Erholungsurlaubes

eine dem Erholungszweck des Urlaubes

widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat

Abs. 1 keine Anwendung zu finden.

(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, der

Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt

hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die

Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Kann der Vertragsbedienstete aus Gründen, die

nicht von ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung

nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe

als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar

nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt

wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete

ohne schuldhafte Verzögerung

ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung der

zuständigen Krankenkasse vorzulegen. Kommt

der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen

nicht nach, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu

finden.

(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die

Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn,

Dauer und Ursache der Dienstunfähigkeit Aufschluß

zu geben. Bei Erkrankung des Vertragsbediensteten

im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen

ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung

der Krankenkasse eine Bescheinigung der

Krankenanstalt über die stationäre Behandlung

beizubringen.

(6) Der Vertragsbedienstete hat nach termingemäßem

Ablauf seines Erholungsurlaubes oder,

falls die Erkrankung länger dauert, nach deren

Beendigung seinen Dienst anzutreten."

5. Nach § 34 Abs. 2 lit. e ist ein Strichpunkt

zu setzen und folgende lit. f anzufügen

„f) wenn der Vertragsbedienstete sich eine im

§ 27 b Abs. 4 und 5 angeführte Bescheinigung

arglistig beschafft oder mißbräuchlich

verwendet."

6. § 35 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer

Gebietskörperschaft sind, wenn sie dem Vertragsbediensteten

als Vordienstzeiten angerechnet wurden,

der Dauer des Dienstverhältnisses zuzurechnen."

7. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 hat zu lauten

8. § 41 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden

Vertragslehrern an Berufsschulen gebührt

eine Dienstzulage von S 153'50."

9. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 hat zu lauten

10. § 44 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde

beträgt

in der Entgeltstufe 1 S 71'20

in der Entgeltstufe 2 S 106'80."

11. Die Abs. 2 bis 6 des § 44 a haben zu lauten

„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 71'20 jährlich.

(3) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2 v, die, ohne die Voraussetzungen für

eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 2 hs

zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 59'30 jährlich.

(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)

der Entlohnungsgruppe 1 3, die, ohne die im

Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet

werden, sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe

1 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen

verwendet werden, gebührt für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

S 47'40 jährlich.

(5) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden

Vertragslehrern an Berufsschulen

gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von S71'20 jährlich.

(6) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten,

Taubstummeninstituten oder an gleichartigen

Anstalten als Erzieher verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich

in der Entlohnungsgruppe l1 . . S 7320,

in den Entlohnungsgruppen l 2 . . S 5928 und

in der Entlohnungsgruppe l 3 . . S 3936."

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 3, 4

und 5 treten am 1. Juni 1964, die übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes am 1. August 1964

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen,

dieses Bundesministerium betraut.

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