154. Bundesgesetz: 8. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.
Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962, BGBl.
Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 173/1963 und BGBl.
Nr. 313/1963, wird geändert wie folgt
1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 hat zu lauten
2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 hat zu lauten
3. Der letzte Satz des § 27 Abs. 5 hat zu entfallen.
4. Nach § 27 a ist folgender § 27 b einzufügen
„Erkrankung während des
Urlaubes.
§ 27 b. (1) Erkrankt oder verunglückt ein Vertragsbediensteter
während des Erholungsurlaubes,
ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
zu haben, so sind auf Werktage fallende
Tage der Erkrankung, an denen der Vertragsbedienstete
durch die Erkrankung dienstunfähig
war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen,
wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage
gedauert hat.
(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur
dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung
in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde;
bei Vertragsbediensteten, die bei einer Dienststelle
des Bundes im Ausland verwendet werden und
dort wohnen, gilt jedoch der Staat, in dem diese
Dienststelle liegt, nicht als Ausland.
(3) Erkrankt oder verunglückt ein Vertragsbediensteter,
der während seines Erholungsurlaubes
eine dem Erholungszweck des Urlaubes
widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat
Abs. 1 keine Anwendung zu finden.
(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, der
Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt
hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die
Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Kann der Vertragsbedienstete aus Gründen, die
nicht von ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung
nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe
als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar
nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt
wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete
ohne schuldhafte Verzögerung
ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung der
zuständigen Krankenkasse vorzulegen. Kommt
der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen
nicht nach, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu
finden.
(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die
Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn,
Dauer und Ursache der Dienstunfähigkeit Aufschluß
zu geben. Bei Erkrankung des Vertragsbediensteten
im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen
ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung
der Krankenkasse eine Bescheinigung der
Krankenanstalt über die stationäre Behandlung
beizubringen.
(6) Der Vertragsbedienstete hat nach termingemäßem
Ablauf seines Erholungsurlaubes oder,
falls die Erkrankung länger dauert, nach deren
Beendigung seinen Dienst anzutreten."
5. Nach § 34 Abs. 2 lit. e ist ein Strichpunkt
zu setzen und folgende lit. f anzufügen
„f) wenn der Vertragsbedienstete sich eine im
§ 27 b Abs. 4 und 5 angeführte Bescheinigung
arglistig beschafft oder mißbräuchlich
verwendet."
6. § 35 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer
Gebietskörperschaft sind, wenn sie dem Vertragsbediensteten
als Vordienstzeiten angerechnet wurden,
der Dauer des Dienstverhältnisses zuzurechnen."
7. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 hat zu lauten
8. § 41 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden
Vertragslehrern an Berufsschulen gebührt
eine Dienstzulage von S 153'50."
9. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 hat zu lauten
10. § 44 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde
beträgt
in der Entgeltstufe 1 S 71'20
in der Entgeltstufe 2 S 106'80."
11. Die Abs. 2 bis 6 des § 44 a haben zu lauten
„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 71'20 jährlich.
(3) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2 v, die, ohne die Voraussetzungen für
eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 2 hs
zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 59'30 jährlich.
(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)
der Entlohnungsgruppe 1 3, die, ohne die im
Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet
werden, sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe
1 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen
verwendet werden, gebührt für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
S 47'40 jährlich.
(5) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden
Vertragslehrern an Berufsschulen
gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von S71'20 jährlich.
(6) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten,
Taubstummeninstituten oder an gleichartigen
Anstalten als Erzieher verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe l1 . . S 7320,
in den Entlohnungsgruppen l 2 . . S 5928 und
in der Entlohnungsgruppe l 3 . . S 3936."
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 3, 4
und 5 treten am 1. Juni 1964, die übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes am 1. August 1964
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen,
dieses Bundesministerium betraut.