154. Verordnung: Lehrpläne für die Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6,
62 Abs. 3 und 76 Abs. 2, wird verordnet
§ 1. Für die Haushaltungsschule wird der in der
Anlage A, für die Hauswirtschaftsschule der in
der Anlage B und für die Fachschule für wirtschaftliche
Frauenberufe der in der Anlage C
enthaltene Lehrplan (jeweils mit Ausnahme der
darin unter III. wiedergegebenen Lehrpläne für
den Religionsunterricht) mit 1. September 1963
in Kraft gesetzt.
§ 2. Für die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche
Frauenberufe wird der in der Anlage D
enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der darin
unter III. wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht)
bezüglich des I. Jahrganges mit
1. September 1963, bezüglich des II. Jahrganges
mit 1. September 1964, bezüglich des III. Jahrganges
mit 1. September 1965, bezüglich des
IV. Jahrganges mit 1. September 1966 und bezüglich
des V. Jahrganges mit 1. September 1967
in Kraft gesetzt.
§ 3. Die Landesschulräte werden gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche
Lehrplanbestimmungen über die in den
Stundentafeln der in den Anlagen enthaltenen
Lehrpläne vorgesehene Gesamtstundenzahl
hinaus zusätzliche Wochenstunden unter Erhöhung
des Stundenausmaßes von in den genannten
Lehrplänen angeführten Unterrichtsgegenständen
oder unter Einführung von einem
oder zwei zusätzlichen Pflichtgegenständen festzusetzen,
soweit dadurch eine Gesamtwochenstundenzahl
von 46 nicht überschritten wird. Vor
Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen
sind die Leitungen der betreffenden Schulen
zu hören.
Artikel II.
Bekanntmachung.
Die jeweils unter III. der Anlagen wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes
in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.