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154_1963 AT

154. Verordnung: Lehrpläne für die Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Verordnung: Lehrpläne für die Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

Artikel I.

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6,

62 Abs. 3 und 76 Abs. 2, wird verordnet

§ 1. Für die Haushaltungsschule wird der in der

Anlage A, für die Hauswirtschaftsschule der in

der Anlage B und für die Fachschule für wirtschaftliche

Frauenberufe der in der Anlage C

enthaltene Lehrplan (jeweils mit Ausnahme der

darin unter III. wiedergegebenen Lehrpläne für

den Religionsunterricht) mit 1. September 1963

in Kraft gesetzt.

§ 2. Für die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche

Frauenberufe wird der in der Anlage D

enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der darin

unter III. wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht)

bezüglich des I. Jahrganges mit

1. September 1963, bezüglich des II. Jahrganges

mit 1. September 1964, bezüglich des III. Jahrganges

mit 1. September 1965, bezüglich des

IV. Jahrganges mit 1. September 1966 und bezüglich

des V. Jahrganges mit 1. September 1967

in Kraft gesetzt.

§ 3. Die Landesschulräte werden gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche

Lehrplanbestimmungen über die in den

Stundentafeln der in den Anlagen enthaltenen

Lehrpläne vorgesehene Gesamtstundenzahl

hinaus zusätzliche Wochenstunden unter Erhöhung

des Stundenausmaßes von in den genannten

Lehrplänen angeführten Unterrichtsgegenständen

oder unter Einführung von einem

oder zwei zusätzlichen Pflichtgegenständen festzusetzen,

soweit dadurch eine Gesamtwochenstundenzahl

von 46 nicht überschritten wird. Vor

Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen

sind die Leitungen der betreffenden Schulen

zu hören.

Artikel II.

Bekanntmachung.

Die jeweils unter III. der Anlagen wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes

in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

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