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154_1960 AT

154. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 15. März 1960, V 17/1959, aus

der Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, womit

die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und

II. Instanz teilweise geändert und neu verlautbart

wird, im § 349 Abs. 1 die Worte „und kann

durch ein Rechtsmittel nicht angefochten) werden"

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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