154_1960
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154. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 154. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, durch den Verfassungsgerichtshof.
1960_154_0 154. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 15. März 1960, V 17/1959, aus
der Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, womit
die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und
II. Instanz teilweise geändert und neu verlautbart
wird, im § 349 Abs. 1 die Worte „und kann
durch ein Rechtsmittel nicht angefochten) werden"
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.