154. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.
Nr. 130/1948, in der Fassung der Bundesgesetze
vom 15. Dezember 1950, BGBL Nr. 26/1951,
vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 228, vom
27. Mai 1952, BGBl. Nr. 106, vom 9. Juli 1953,
BGBl. Nr. 117, und vom 7. Juli 1954, BGBl.
Nr. 154, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b haben zu lauten
„a) Aus den Leistungen von Beiträgen durch
die Eigentümer von bebauten Grundstücken
im Sinne des § 54 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148/1955, mit
Ausnahme der unter Z. 5 dieser Bestimmung
angeführten Grundstücke mit einem
Einheitswert von nicht mehr als 35.000 S
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
aa) Den Beitragsgegenstand bilden die
Wohnungen (Wohnräume) und Geschäftsräume,
wenn sie hinsichtlich der
Mietzinsbildung den Bestimmungen des
Mietengesetzes unterliegen.
bb) Der jährliche Beitrag beträgt 10 Groschen
für jede Krone des Jahresmietzinses
für 1914. Der Beitrag erhöht sich
um 3 Groschen, falls der Hauseigentümer
mit der Zahlung an das zuständige
Finanzamt länger als sechs Monate
im Rückstand ist.
cc) Der Beitrag nach lit. bb) entfällt ganz
oder teilweise, wenn Wohn- oder Geschäftsräume
infolge einer Beschädigung
durch Kriegseinwirkung gänzlich oder
teilweise nicht benutzbar sind; er vermindert
sich ferner um den Betrag, um
den sich der Hauptmietzins zufolge der
Bestimmungen der §§ 15 oder 30 dieses
Bundesgesetzes über einen Schilling je
Krone des Jahresmietzinses für 1914 erhöht.
b) Aus der Leistung von Beiträgen der Eigentümer
von bebauten und unbebauten
Grundstücken im Sinne der §§ 51 bis 56
des Bewertungsgesetzes 1955, BGBL
Nr. 148/1955, wenn der maßgebende Einheitswert
des Grundstückes 50.000 S übersteigt.
Dieser jährliche Beitrag beträgt bei
einem maßgebenden Einheitswert über
50.000 S bis 100.000 S 2 v. T., über
100.000 S bis 150.000 S 3 v. T., über
150.000 S bis 200.000 S 4 v. T. und über
200.000 S 5 v. T. des maßgebenden Einheitswertes.
Als maßgebender Einheitswert
gilt
aa) bei Grundstücken, bei denen nach dem
1. Jänner 1955 keine Änderung im Bestand
oder in der Art erfolgte, der zum
1. Jänner 1955 geltende Einheitswert,
bb) bei Grundstücken, bei denen eine Art- oder
Wertfortschreibung zum 1. Jänner
1956 nur infolge der zu diesem Zeitpunkt
erfolgten Hauptfeststellung unterblieb
oder eine Art- oder Wertfortschreibung
beziehungsweise eine Nachfeststellung
zum 1. Jänner 1957 oder
auf einen späteren Feststellungszeitpunkt
erfolgte, 30% des jeweils für das
betreffende Kalenderjahr geltenden Einheitswertes.
Der Beitrag ist nicht zu entrichten, wenn
ein bebautes Grundstück als durch Kriegseinwirkung
beschädigt oder zerstört anzusehen
ist oder wenn auf ein unbebautes
Grundstück die im § 2 lit. b oder c angeführten
Voraussetzungen zutreffen, unter
welchen Wohnhäuser und andere bebaute
Grundstücke von den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ausgenommen sind."
2. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Pfandgläubiger, deren auf Darlehensgeschäften
beruhende Forderungen am 1. Juni
1948 auf durch Kriegseinwirkung beschädigten
oder zerstörten Wohnhäusern grundbücherlich
sichergestellt waren, haben, wenn diese mit
Fondshilfe wiederhergestellt werden, einen Beitrag
an den Fonds zu leisten. Dieser beträgt
50 v. H. der an diesem Stichtag noch unberichtigt
aushaftenden Schuldsumme. Der Pfandgläubiger
kann sich durch Abtretung des seinem Beitrag
entsprechenden Teiles der Pfandforderung an
den Fonds von der Beitragspflicht befreien.
(2) Pfandgläubiger, deren auf Darlehensgeschäften
beruhende Forderungen am 1. Juni 1948
a) auf durch Kriegseinwirkung nicht beschädigten
oder zerstörten Wohnhäusern oder
b) auf durch Kriegseinwirkung beschädigten
oder zerstörten Wohnhäusern, deren
Wiederherstellung ohne Fondshilfe erfolgt,
grundbücherlich sichergestellt sind, haben als Beitrag
5 v. H. der nach diesem Stichtag vereinnahmten
Kapitals- und Zinsenbeträge bis zur
gänzlichen Abstattung der Schuld, höchstens jedoch
bis zur Auflösung des Fonds (§ 23) an
diesen zu leisten.
(3) Von der Beitragsleistung nach Abs. 1 und
Abs. 2 sind befreit
a) der Bundeswohn- und Siedlungsfonds;
b) die im § 6 Abs. 1 der I. Wohnbauförderungsverordnung
vom 16. Juli 1929, BGBl.
Nr. 240, genannten Hypothekenanstalten,
soweit sie Darlehen gemäß § 3 Abs. 2
lit. d des Bundesgesetzes vom 14. Juni
1929, BGBl. Nr. 200, gewährt haben;
c) Pfandgläubiger, wenn die von ihnen zu
fordernden Beträge zur Wiederherstellung
des durch Kriegseinwirkung beschädigten
oder zerstörten Pfandgegenstandes verwendet
wurden.
(4) Sind Forderungen auf mehreren in Abs. 1
und Abs. 2 genannten Liegenschaften grundbücherlich
simultan sichergestellt, so ist zur Beurteilung
des Umfanges der Beitragspflicht und
zur Ermittlung der Höhe des Beitrages eine verhältnismäßige
Aufteilung der Forderung entsprechend
der Höhe der letzten rechtskräftigen
Einheitswerte vor dem Kriegsschadensfall vorzunehmen.
(5) Das gleiche gilt, wenn sich auf einer Liegenschaft,
auf der am 1. Juni 1948 Darlehen grundbücherlich
sichergestellt waren, mehrere selbständige
Wohnhäuser befinden, von denen nur einzelne
kriegsbeschädigt wurden."
3. § 15 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Für Wiederherstellungsarbeiten nach Abs. 1
lit. a, zu deren Durchführung vom Bewerber um
Bewilligung einer Fondshilfe die Mittel zunächst
ohne Fondshilfe nach Abs. 2 lit. a erbracht
werden (Vorfinanzierung), können für das Jahr
1951 bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen
Schilling, für das Jahr 1952 bis zu einem
Gesamtbetrag von 150 Millionen Schilling, für
die Jahre 1953 bis 1957 bis zu einem Gesamtbetrag
von je 200 Millionen Schilling und für das
Jahr 1958 bis zu einem Gesamtbetrag von 400
Millionen Schilling Bewilligungen mit der Maßgabe
erteilt werden, daß die Darlehen in zehn
gleichen Jahresraten, bei Teilschäden in fünf
gleichen Jahresraten zugezählt werden."
4. Im § 18 Abs. 1 ist nach dem Worte „Fondsleistung"
einzufügen „nach § 15 Abs. 1 lit. a".
5. § 18 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
entscheidet über Ansuchen um Fondshilfe
nach § 15 Abs. 1 lit. a und b nach Anhörung
der ,Kommission für den Wohnhaus-Wiederaufbau'."
6. § 18 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Ansuchen um Fondshilfe nach § 15 Abs. 1
lit. b können, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, nur bis 30. Juni 1954 eingereicht
werden. Ansuchen, die nach diesem Zeitpunkt
eingereicht werden, sind abzuweisen. Über diesen
Zeitpunkt hinaus können solche Ansuchen von
Personen, denen bisher eine Fondshilfe nach § 15
Abs. 1 lit. b nicht oder in einer Gesamthöhe von
nicht mehr als 3000 S gewährt wurde, in der
Zeit vom 1. Juli 1958 bis 31. Dezember 1959 und
von Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, die
nach dem 31. Dezember 1959 oder innerhalb
eines Zeitraumes von sechs Monaten unmittelbar
vorher aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung)
entlassen werden, bis zum Ablauf eines
Jahres nach der Entlassung eingebracht werden."
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 dieses
Bundesgesetzes treten rückwirkend mit 1. Jänner
1958 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 dieses
Bundesgesetzes treten rückwirkend mit 6. August
1948 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 1 und 2
dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium
für Finanzen, mit der Vollziehung des Art. I
Z. 3, 4, 5 und 6 das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau betraut.