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154. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1958.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.

Nr. 130/1948, in der Fassung der Bundesgesetze

vom 15. Dezember 1950, BGBL Nr. 26/1951,

vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 228, vom

27. Mai 1952, BGBl. Nr. 106, vom 9. Juli 1953,

BGBl. Nr. 117, und vom 7. Juli 1954, BGBl.

Nr. 154, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b haben zu lauten

„a) Aus den Leistungen von Beiträgen durch

die Eigentümer von bebauten Grundstücken

im Sinne des § 54 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148/1955, mit

Ausnahme der unter Z. 5 dieser Bestimmung

angeführten Grundstücke mit einem

Einheitswert von nicht mehr als 35.000 S

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

aa) Den Beitragsgegenstand bilden die

Wohnungen (Wohnräume) und Geschäftsräume,

wenn sie hinsichtlich der

Mietzinsbildung den Bestimmungen des

Mietengesetzes unterliegen.

bb) Der jährliche Beitrag beträgt 10 Groschen

für jede Krone des Jahresmietzinses

für 1914. Der Beitrag erhöht sich

um 3 Groschen, falls der Hauseigentümer

mit der Zahlung an das zuständige

Finanzamt länger als sechs Monate

im Rückstand ist.

cc) Der Beitrag nach lit. bb) entfällt ganz

oder teilweise, wenn Wohn- oder Geschäftsräume

infolge einer Beschädigung

durch Kriegseinwirkung gänzlich oder

teilweise nicht benutzbar sind; er vermindert

sich ferner um den Betrag, um

den sich der Hauptmietzins zufolge der

Bestimmungen der §§ 15 oder 30 dieses

Bundesgesetzes über einen Schilling je

Krone des Jahresmietzinses für 1914 erhöht.

b) Aus der Leistung von Beiträgen der Eigentümer

von bebauten und unbebauten

Grundstücken im Sinne der §§ 51 bis 56

des Bewertungsgesetzes 1955, BGBL

Nr. 148/1955, wenn der maßgebende Einheitswert

des Grundstückes 50.000 S übersteigt.

Dieser jährliche Beitrag beträgt bei

einem maßgebenden Einheitswert über

50.000 S bis 100.000 S 2 v. T., über

100.000 S bis 150.000 S 3 v. T., über

150.000 S bis 200.000 S 4 v. T. und über

200.000 S 5 v. T. des maßgebenden Einheitswertes.

Als maßgebender Einheitswert

gilt

aa) bei Grundstücken, bei denen nach dem

1. Jänner 1955 keine Änderung im Bestand

oder in der Art erfolgte, der zum

1. Jänner 1955 geltende Einheitswert,

bb) bei Grundstücken, bei denen eine Art- oder

Wertfortschreibung zum 1. Jänner

1956 nur infolge der zu diesem Zeitpunkt

erfolgten Hauptfeststellung unterblieb

oder eine Art- oder Wertfortschreibung

beziehungsweise eine Nachfeststellung

zum 1. Jänner 1957 oder

auf einen späteren Feststellungszeitpunkt

erfolgte, 30% des jeweils für das

betreffende Kalenderjahr geltenden Einheitswertes.

Der Beitrag ist nicht zu entrichten, wenn

ein bebautes Grundstück als durch Kriegseinwirkung

beschädigt oder zerstört anzusehen

ist oder wenn auf ein unbebautes

Grundstück die im § 2 lit. b oder c angeführten

Voraussetzungen zutreffen, unter

welchen Wohnhäuser und andere bebaute

Grundstücke von den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes ausgenommen sind."

2. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Pfandgläubiger, deren auf Darlehensgeschäften

beruhende Forderungen am 1. Juni

1948 auf durch Kriegseinwirkung beschädigten

oder zerstörten Wohnhäusern grundbücherlich

sichergestellt waren, haben, wenn diese mit

Fondshilfe wiederhergestellt werden, einen Beitrag

an den Fonds zu leisten. Dieser beträgt

50 v. H. der an diesem Stichtag noch unberichtigt

aushaftenden Schuldsumme. Der Pfandgläubiger

kann sich durch Abtretung des seinem Beitrag

entsprechenden Teiles der Pfandforderung an

den Fonds von der Beitragspflicht befreien.

(2) Pfandgläubiger, deren auf Darlehensgeschäften

beruhende Forderungen am 1. Juni 1948

a) auf durch Kriegseinwirkung nicht beschädigten

oder zerstörten Wohnhäusern oder

b) auf durch Kriegseinwirkung beschädigten

oder zerstörten Wohnhäusern, deren

Wiederherstellung ohne Fondshilfe erfolgt,

grundbücherlich sichergestellt sind, haben als Beitrag

5 v. H. der nach diesem Stichtag vereinnahmten

Kapitals- und Zinsenbeträge bis zur

gänzlichen Abstattung der Schuld, höchstens jedoch

bis zur Auflösung des Fonds (§ 23) an

diesen zu leisten.

(3) Von der Beitragsleistung nach Abs. 1 und

Abs. 2 sind befreit

a) der Bundeswohn- und Siedlungsfonds;

b) die im § 6 Abs. 1 der I. Wohnbauförderungsverordnung

vom 16. Juli 1929, BGBl.

Nr. 240, genannten Hypothekenanstalten,

soweit sie Darlehen gemäß § 3 Abs. 2

lit. d des Bundesgesetzes vom 14. Juni

1929, BGBl. Nr. 200, gewährt haben;

c) Pfandgläubiger, wenn die von ihnen zu

fordernden Beträge zur Wiederherstellung

des durch Kriegseinwirkung beschädigten

oder zerstörten Pfandgegenstandes verwendet

wurden.

(4) Sind Forderungen auf mehreren in Abs. 1

und Abs. 2 genannten Liegenschaften grundbücherlich

simultan sichergestellt, so ist zur Beurteilung

des Umfanges der Beitragspflicht und

zur Ermittlung der Höhe des Beitrages eine verhältnismäßige

Aufteilung der Forderung entsprechend

der Höhe der letzten rechtskräftigen

Einheitswerte vor dem Kriegsschadensfall vorzunehmen.

(5) Das gleiche gilt, wenn sich auf einer Liegenschaft,

auf der am 1. Juni 1948 Darlehen grundbücherlich

sichergestellt waren, mehrere selbständige

Wohnhäuser befinden, von denen nur einzelne

kriegsbeschädigt wurden."

3. § 15 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Für Wiederherstellungsarbeiten nach Abs. 1

lit. a, zu deren Durchführung vom Bewerber um

Bewilligung einer Fondshilfe die Mittel zunächst

ohne Fondshilfe nach Abs. 2 lit. a erbracht

werden (Vorfinanzierung), können für das Jahr

1951 bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen

Schilling, für das Jahr 1952 bis zu einem

Gesamtbetrag von 150 Millionen Schilling, für

die Jahre 1953 bis 1957 bis zu einem Gesamtbetrag

von je 200 Millionen Schilling und für das

Jahr 1958 bis zu einem Gesamtbetrag von 400

Millionen Schilling Bewilligungen mit der Maßgabe

erteilt werden, daß die Darlehen in zehn

gleichen Jahresraten, bei Teilschäden in fünf

gleichen Jahresraten zugezählt werden."

4. Im § 18 Abs. 1 ist nach dem Worte „Fondsleistung"

einzufügen „nach § 15 Abs. 1 lit. a".

5. § 18 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

entscheidet über Ansuchen um Fondshilfe

nach § 15 Abs. 1 lit. a und b nach Anhörung

der ,Kommission für den Wohnhaus-Wiederaufbau'."

6. § 18 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ansuchen um Fondshilfe nach § 15 Abs. 1

lit. b können, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, nur bis 30. Juni 1954 eingereicht

werden. Ansuchen, die nach diesem Zeitpunkt

eingereicht werden, sind abzuweisen. Über diesen

Zeitpunkt hinaus können solche Ansuchen von

Personen, denen bisher eine Fondshilfe nach § 15

Abs. 1 lit. b nicht oder in einer Gesamthöhe von

nicht mehr als 3000 S gewährt wurde, in der

Zeit vom 1. Juli 1958 bis 31. Dezember 1959 und

von Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, die

nach dem 31. Dezember 1959 oder innerhalb

eines Zeitraumes von sechs Monaten unmittelbar

vorher aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung)

entlassen werden, bis zum Ablauf eines

Jahres nach der Entlassung eingebracht werden."

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 dieses

Bundesgesetzes treten rückwirkend mit 1. Jänner

1958 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 dieses

Bundesgesetzes treten rückwirkend mit 6. August

1948 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 1 und 2

dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium

für Finanzen, mit der Vollziehung des Art. I

Z. 3, 4, 5 und 6 das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau betraut.

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