154. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Hausbesorgerordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz vom
13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 878, über den
Dienstvertrag der Hausbesorger (Hausbesorgerordnung)
neu verlautbart.
Artikel II.
(1) Bei der Wiederverlautbarung sind die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt worden,
die sich aus den nachstehenden Rechtsvorschriften
ergeben
a) Artikel II des Bundesgesetzes vom 25. Juli
1946, BGBl. Nr. 174, über Abänderungen
und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften,
b) Artikel I des Bundesgesetzes vom 23. Jänner
1957, BGBl. Nr. 27, womit die Hausbesorgerordnung
neuerlich abgeändert wird,
c) Ziffer 4 der Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 2. Feber 1957, BGBl.
Nr. 41, betreffend die Berichtigung von
Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom
24. März 1934, BGBl. I Nr. 202, über die Kündigung
des Dienstverhältnisses der von Gebietskörperschaften
bestellten Hausbesorger wird als
nicht mehr geltend festgestellt und ist daher
nicht berücksichtigt worden.
(3) Die durch das Bundesgesetz vom 24. Juli
1946, BGBl. Nr. 170, über die Arbeitsgerichte
im § 17 Abs. 1 der Hausbesorgerordnung in
ihrer ursprünglichen Fassung bewirkten Änderungen
sind durch Z. 13 des unter lit. b des
Abs. 1 genannten Bundesgesetzes gegenstandslos
geworden.
(4) Der § 21 der Hausbesorgerordnung in ihrer
ursprünglichen Fassung ist als durch Art. I
Z. 16 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 27/1957 aufgehoben
nicht berücksichtigt worden.
(5) Die Übergangsbestimmung des § 23 Abs. 1
der Hausbesorgerordnung in ihrer ursprünglichen
Fassung samt der Überschrift dieses Paragraphen
ist in die Wiederverlautbarung nicht
aufgenommen worden.
(6) Ferner ist als gegenstandslos nicht berücksichtigt
worden der § 23 Abs. 2 der Hausbesorgerordnung
in ihrer ursprünglichen Fassung.
(7) Die Paragraphen des zur Wiederverlautbarung
gelangenden Bundesgesetzes sind von § 7 a
angefangen mit neuen Ordnungszahlen versehen
worden.
Artikel III.
Die Hausbesorgerordnung ist in ihrer ursprünglichen
Fassung am 1. Jänner 1923 in Kraft
getreten. Die durch nachstehende Gesetze eingetretenen
Änderungen sind in Kraft getreten
a) am 27. September 1946 die Änderungen
durch das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946,
BGBl. Nr. 174, über Abänderungen und
Ergänzungen von Urlaubsvorschriften,
b) am 1. April 1957 die Änderungen durch
das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1957,
BGBl. Nr. 27, womit die Hausbesorgerordnung
neuerlich abgeändert wird.
Artikel IV.
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Hausbesorgerordnung
1957" zu zitieren.
Artikel V.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt festgestellt.