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154_1957 AT

154. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Hausbesorgerordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Hausbesorgerordnung.

Artikel I.

Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz vom

13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 878, über den

Dienstvertrag der Hausbesorger (Hausbesorgerordnung)

neu verlautbart.

Artikel II.

(1) Bei der Wiederverlautbarung sind die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt worden,

die sich aus den nachstehenden Rechtsvorschriften

ergeben

a) Artikel II des Bundesgesetzes vom 25. Juli

1946, BGBl. Nr. 174, über Abänderungen

und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften,

b) Artikel I des Bundesgesetzes vom 23. Jänner

1957, BGBl. Nr. 27, womit die Hausbesorgerordnung

neuerlich abgeändert wird,

c) Ziffer 4 der Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 2. Feber 1957, BGBl.

Nr. 41, betreffend die Berichtigung von

Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom

24. März 1934, BGBl. I Nr. 202, über die Kündigung

des Dienstverhältnisses der von Gebietskörperschaften

bestellten Hausbesorger wird als

nicht mehr geltend festgestellt und ist daher

nicht berücksichtigt worden.

(3) Die durch das Bundesgesetz vom 24. Juli

1946, BGBl. Nr. 170, über die Arbeitsgerichte

im § 17 Abs. 1 der Hausbesorgerordnung in

ihrer ursprünglichen Fassung bewirkten Änderungen

sind durch Z. 13 des unter lit. b des

Abs. 1 genannten Bundesgesetzes gegenstandslos

geworden.

(4) Der § 21 der Hausbesorgerordnung in ihrer

ursprünglichen Fassung ist als durch Art. I

Z. 16 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 27/1957 aufgehoben

nicht berücksichtigt worden.

(5) Die Übergangsbestimmung des § 23 Abs. 1

der Hausbesorgerordnung in ihrer ursprünglichen

Fassung samt der Überschrift dieses Paragraphen

ist in die Wiederverlautbarung nicht

aufgenommen worden.

(6) Ferner ist als gegenstandslos nicht berücksichtigt

worden der § 23 Abs. 2 der Hausbesorgerordnung

in ihrer ursprünglichen Fassung.

(7) Die Paragraphen des zur Wiederverlautbarung

gelangenden Bundesgesetzes sind von § 7 a

angefangen mit neuen Ordnungszahlen versehen

worden.

Artikel III.

Die Hausbesorgerordnung ist in ihrer ursprünglichen

Fassung am 1. Jänner 1923 in Kraft

getreten. Die durch nachstehende Gesetze eingetretenen

Änderungen sind in Kraft getreten

a) am 27. September 1946 die Änderungen

durch das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946,

BGBl. Nr. 174, über Abänderungen und

Ergänzungen von Urlaubsvorschriften,

b) am 1. April 1957 die Änderungen durch

das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1957,

BGBl. Nr. 27, womit die Hausbesorgerordnung

neuerlich abgeändert wird.

Artikel IV.

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Hausbesorgerordnung

1957" zu zitieren.

Artikel V.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt festgestellt.

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