154. Bundesgesetz: Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
gelten für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge
und für regelmäßig beschäftigte Heimarbeiter,
die zum Präsenzdienst (§§ 28 und 52 des
Wehrgesetzes. BGBl. Nr. 181/1955) einberufen
sind.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes gelten, soweit hinsichtlich
seiner Vollziehung im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, auch für Dienstnehmer und Lehrlinge,
die in einem Dienst- oder Lehrverhältnis
stehen, das Gegenstand des Landarbeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 140/1948, ist.
(3) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden,
abgesehen von den Bestimmungen des Abschnittes
V keine Anwendung auf
a) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zu einem
Land, einem Gemeindeverband oder einer
Gemeinde stehen oder die in einem privat-
rechtlichen Dienstverhältnis zu einer
solchen Gebietskörperschaft stehen und behördliche
Aufgaben zu besorgen haben;
b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stiftung,
zu einem Fonds oder zu einer Anstalt
stehen, sofern die Zuständigkeit zur
gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse
den Ländern zusteht.
(4) Abweichend von den Vorschriften des
Abs. 3 lit. a finden die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes auf Dienstnehmer Anwendung,
deren Dienstverhältnis unter § 2 lit. b des
Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl.
Nr. 88/1948, fällt.
§ 2. (1) Für die dem Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes unterliegenden Angehörigen des
öffentlichen Dienstes gelten die Vorschriften des
Abschnittes II nach Maßgabe der Änderungen,
die sich aus Abschnitt III ergeben.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Angehörige
des öffentlichen Dienstes, auf deren
Dienstverhältnis ein Kollektivvertrag Anwendung
findet.
(3) Für die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
unterliegenden Dienstnehmer und Lehrlinge,
die in einem Dienst- oder Lehrverhältnis
stehen, das Gegenstand des Landarbeitsgesetzes
ist, gelten die Vorschriften des Abschnittes II
nach Maßgabe der Änderungen, die sich aus Abschnitt
IV ergeben.
Abschnitt II.
Aufrechterhaltung bestehender
Dienstverhältnisse.
§ 3. Dienstverhältnisse der im § 1 Abs. 1 und 2
genannten Personen bleiben, soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt wird, durch die
Einberufung in ihrem Bestand unberührt. Während
der Zeit des Präsenzdienstes ruhen jedoch
die Verpflichtung des Dienstnehmers zur
Leistung der Dienste und die Verpflichtung des
Dienstgebers zur Entrichtung jedweder hiefür aus
dem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen,
es sei denn, daß in diesem Bundesgesetz etwas
anderes bestimmt ist.
Mitteilungspflicht.
§ 4. Dienstnehmer, die zum Präsenzdienst einberufen
werden, haben dies ihrem Dienstgeber
binnen sechs Werktagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles
oder nach Bekanntmachung
des allgemeinen Einberufungsbefehles mitzuteilen.
Entgeltzahlung während der
Dauer der Präsenzdienstleistung.
§ 5. Die Frage der Zahlungen, die an Dienstnehmer,
die außerordentlichen Präsenzdienst
(§§ 28 Abs. 6 und 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes)
leisten oder zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes
(§ 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes) für
die Dauer von weniger als neun Monaten ein-
berufen werden, zu leisten sind, bleibt einer besonderen
gesetzlichen Regelung vorbehalten. Für
diese Regelung hat der Grundsatz zu gelten, daß
alle Gruppen von Dienstnehmern eine gleiche
Behandlung erfahren.
Kündigungs- und Entlassungsschutz.
§ 6. (1) Dienstnehmer, die zum Präsenzdienst
einberufen sind, dürfen von dem Zeitpunkt an,
in dem der allgemeine Einberufungsbefehl bekanntgemacht
oder der besondere Einberufungsbefehl
zugestellt wurde, bis zum Ablauf eines
Monats nach Beendigung des Präsenzdienstes
nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenzdienst
kürzer als zwei Monate, so tritt an die
Stelle der Frist von einem Monat eine solche in
der Dauer der Hälfte des Präsenzdienstes. Bei
der Berechnung dieser Fristen sind Bruchteile von
Tagen als ganze Tage zu rechnen.
(2) Der Dienstnehmer hat keinen Anspruch
auf Kündigungsschutz im Sinne dieses Bundesgesetzes,
wenn er im Falle eines besonderen Einberufungsbefehles
den Dienstgeber nicht spätestens
binnen sechs Werktagen nach Zustellung
des Einberufungsbefehles hievon in Kenntnis
setzt. Liegen zwischen der Zustellung des Einberufungsbefehles
und dem Tag, für den der
Dienstnehmer zur Leistung des Präsenzdienstes
einberufen wurde, weniger als sechs Werktage,
so hat der Dienstnehmer dem Dienstgeber spätestens
am Tage vor dem Antritt des Präsenzdienstes
hievon Mitteilung zu machen. Der Verlust
des Kündigungsschutzes tritt nicht ein, wenn
der Dienstnehmer aus Gründen, die nicht von
ihm zu vertreten sind, dem Dienstgeber seine
Einberufung zum Präsenzdienst innerhalb der
vorstehenden Fristen nicht melden konnte und
die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes
nachgeholt wird.
(3) Abweichend von den Vorschriften des
Abs. 1 kann eine Kündigung ausgesprochen werden,
wenn vorher die Zustimmung des Einigungsamtes
eingeholt wurde. Der Dienstgeber
hat im Falle einer Antragstellung auf Zustimmung
des Einigungsamtes zur Kündigung dem
Betriebsrat (den Vertrauensmännern) gleichzeitig
mit der Einbringung des Antrages hierüber Mitteilung
zu machen. Die Zustimmung zur Kündigung
ist nur dann zu erteilen, wenn der Dienstgeber
das Dienstverhältnis wegen einer Einschränkung
oder Stillegung des Betriebes oder
der Stillegung einzelner Betriebsabteilungen nicht
ohne erheblichen Schaden für den Betrieb weiter
aufrechterhalten kann oder wenn sich der Dienstnehmer
in der mündlichen Verhandlung vor dem
Einigungsamt nach Rechtsbelehrung durch den
Vorsitzenden (Stellvertreter) über den Kündigungsschutz
nach diesem Bundesgesetz mit der
Kündigung einverstanden erklärt.
(4) Trotz Vorliegen der im Abs. 3 für die
Zustimmung zur Kündigung geforderten Voraussetzungen
ist die Zustimmung zur Kündigung
nicht zu erteilen, wenn der Dienstnehmer, zu
dessen Kündigung die Zustimmung beantragt
wird,
a) Mitglied des Betriebsrates (Vertrauensmann)
ist oder
b) der Grund für die Auswahl dieser Person
zur Kündigung in ihrer Tätigkeit in Gewerkschaften,
ihrer früheren Tätigkeit als
Mitglied des Betriebsrates (Vertrauensmann),
in ihrer Bewerbung um die Bestellung
als Betriebsrat (Vertrauensmann) oder
in ihrer Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes
(§ 9 des Betriebsrätegesetzes,
BGBl. Nr. 97/1947) gelegen ist,
und andere durch ihn ersetzbare Dienstnehmer
im Betrieb vorhanden sind, die weder den Kündigungsschutz
nach diesem Bundesgesetz noch
nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1953,
BGBl. Nr. 21, genießen oder die zwar den Kündigungsschutz
nach diesem Bundesgesetz genießen,
auf die jedoch die Voraussetzungen der
lit. a oder b nicht zutreffen. Die vorstehende
Vorschrift findet keine Anwendung bei Stilliegung
des Betriebes oder wenn sich der Dienstnehmer
in der mündlichen Verhandlung vor
dem Einigungsamt nach Rechtsbelehrung durch
den Vorsitzenden (Stellvertreter) über den Kündigungsschutz
nach diesem Bundesgesetz mit der
Kündigung einverstanden erklärt.
(5) Wurde ein Dienstnehmer mit Zustimmung
des Einigungsamte6 wegen Stillegung des Betriebes
gekündigt (Abs. 3), hat dieser Betrieb
jedoch im Zeitpunkt der Beendigung des Präsenzdienstes
des gekündigten Dienstnehmers seine
Tätigkeit wieder aufgenommen, so ist die seinerzeitige
Kündigung als rechtsunwirksam anzusehen.
(6) Eine entgegen den Vorschriften der Abs. 1
und 3 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.
(7) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
kann rechtswirksam nur vereinbart
werden, wenn sie schriftlich abgeschlossen wird
und der Vereinbarung eine Bescheinigung eines
Einigungsamtes oder einer gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer beigeschlossen
ist, aus der hervorgeht, daß der Dienstnehmer
über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz
belehrt wurde.
§ 7. (1) Dienstnehmer, die zum Präsenzdienst
einberufen sind, können rechtswirkam nicht entlassen
werden. Hinsichtlich des Verlustes des Entlassungsschutzes
gelten die Vorschriften des § 6
Abs. 2 sinngemäß.
(2) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 1
kann ein Dienstnehmer entlassen werden, wenn
vorher die Zustimmung des Einigungsamtes eingeholt
wurde. Die Zustimmung ist zu erteilen,
wenn der Dienstnehmer
a) bei Abschluß des Dienstvertrages den
Betriebsinhaber durch Vorweisung falscher
oder gefälschter Personaldokumente oder
Zeugnisse hintergangen oder ihn über das
Bestehen eines anderen gleichzeitig verpflichtenden
Dienstverhältnisses in einen
Irrtum versetzt hat;
b) die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich
seine Pflichten vernachlässigt oder
die übrigen Dienstnehmer zum Ungehorsam
gegen den Dienstgeber oder zu gesetzwidrigen
Handlungen zu verleiten versucht;
c) im Dienste untreu ist oder sich in seiner
Tätigkeit ohne Wissen des Dienstgebers
von dritten Personen unberechtigt Vorteile
zuwenden läßt;
d) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät
oder ohne Einwilligung des Dienstgebers
ein der Verwendung im Betrieb abträgliches
Nebengeschäft betreibt;
e) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen
gegen den Dienstgeber, dessen
Familienangehörige oder Dienstnehmer des
Betriebes zuschulden kommen läßt;
f) sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht
eines Vergehens oder einer Übertretung
schuldig macht;
g) der Trunksucht verfällt und wiederholt
fruchtlos verwarnt wurde.
(2) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden
keine Anwendung, wenn der Dienstnehmer
schriftlich erklärt, daß er mit der Entlassung
ohne die sonst gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung
des Einigungsamtes einverstanden ist.
§ 8. Für Dienstnehmer, auf die die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes Anwendung finden,
gelten die Vorschriften der §§ 18 und 25 des
Betriebsrätegesetzes nicht, es sei denn, daß dieses
Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.
§ 9. (1) Regelmäßig beschäftigte Heimarbeiter
dürfen von der Einberufung zum Präsenzdienst
an bis zum Antritt desselben und nach Beendigung
des Präsenzdienstes während des im § 6
Abs. 1 angeführten Zeitraumes bei der Ausgabe
von Heimarbeit im Vergleich zu den anderen
Heimarbeitern des gleichen Auftraggebers nicht
benachteiligt werden. Die Bestimmungen des § 6
Abs. 2 und 7 finden sinngemäß Anwendung.
(2) Regelmäßig beschäftigte Heimarbeiter, die
entgegen der Vorschrift des Abs. 1 bei der Ausgabe
von Heimarbeit benachteiligt worden sind,
können auf Leistung des dadurch entgangenen
Entgeltes klagen. Der Berechnung der Höhe des
entgangenen Entgeltes ist das Entgelt zugrunde
zu legen, das der regelmäßig beschäftigte Heimarbeiter
im Durchschnitt der letzten dreizehn
Wochen vor der Einberufung zum Präsenzdienst
erzielt hat oder das ihm bei Bestehen eines Heimarbeitsgesamtvertrages
oder eines Heimarbeitstarifes
gebührt hätte. Wird ein regelmäßig beschäftigter
Heimarbeiter zum Präsenzdienst einberufen,
so ist das ihm noch gebührende Entgelt
vor Antritt des Präsenzdienstes abzurechnen und
auszuzahlen.
§ 10. (1) Auf das Verfahren gemäß § 6 Abs. 3
und § 7 Abs. 2 finden die Vorschriften des AVG.
1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung. Gegen die
Entscheidung des Einigungsamtes ist keine Berufung
zulässig.
(2) Dem Dienstnehmer kommt im Verfahren
vor dem Einigungsamt Parteistellung zu.
§ 11. Wird ein Dienstnehmer, der dem Stellungspflichtigen
Jahrgang angehört oder sich zur
Ableistung einer Waffenübung auf Grund freiwilliger
Meldung (§§ 28 Abs. 6 und 52 Abs. 1
des Wehrgesetzes) gemeldet und dies dem Dienstgeber
mitgeteilt hat, gekündigt, so kann die
Kündigung gemäß § 25 des Betriebsrätegesetzes
auch mit der Begründung angefochten werden,
daß der Grund zur Kündigung des Dienstnehmers
in der bevorstehenden Einberufung
zum Präsenzdienst gelegen ist.
Hemmung von Fristen.
§ 12. (1) Der Lauf von Kündigungsfristen bei
Kündigungen durch den Dienstgeber, die im
Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles
oder der Bekanntgabe des allgemeinen
Einberufungsbefehles bereits laufen, wird durch
den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt
mit dem Tag, für den die Dienstnehmer
zur Leistung des Präsenzdienstes einberufen sind
und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem
Präsenzdienst.
(2) Wurde das Dienstverhältnis aus Anlaß einer
Einschränkung oder Stillegung des Betriebes oder
der Stillegung einzelner Betriebsabteilungen bereits
vor Zustellung des Einberufungsbefehles
oder vor Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles
gekündigt, so hat das Einigungsamt
auf Antrag des Dienstgebers auszusprechen,
daß eine Hemmung nach Abs. 1
nicht eintritt. Die Vorschrift des § 10 findet Anwendung.
(3) Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung
vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche
aus einem Dienstverhältnis wird durch
den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt
mit dem Tag, für den die Dienstnehmer
zur Leistung des Präsenzdienstes einberufen sind
und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem
Präsenzdienst.
Dienstverhältnisse auf bestimmte
Zeit.
§ 13. (1) Der Ablauf von Dienstverhältnissen,
die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind,
wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, durch die Einberufung zum Präsenzdienst
nicht berührt. Die Vorschrift des § 18
Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 6 gelten
nicht für Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit.
Lehrverhältnis; Behaltepflicht.
§ 14. (1) Die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes
wird auf die Dauer der Lehrzeit nicht
angerechnet.
(2) Der Ablauf der Frist nach § 105 a der
Gewerbeordnung (Behaltepflicht) sowie einer
durch kollektivvertragliche Vereinbarung festgelegten
längeren Frist für die Behaltepflicht
wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die
Hemmung beginnt mit dem Tag, für den die
Dienstnehmer zur Leistung des Präsenzdienstes
einberufen sind, und endet mit dem Tag der Entlassung
aus dem Präsenzdienst.
Wiederantritt des Dienstes.
§ 15. (1) Nach Beendigung des Präsenzdienstes
hat der Dienstnehmer den Dienst beim Dienstgeber
innerhalb von sechs Werktagen wieder anzutreten.
Unterläßt es der Dienstnehmer, den
Dienst innerhalb dieser Frist wieder anzutreten,
so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser
Frist als durch den Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund vorzeitig beendet. Diese Rechtsfolge tritt
nicht ein, wenn der Dienstnehmer ohne sein vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verschulden
durch Krankheit oder Unglücksfall oder aus anderen
wichtigen, seine Person betreffenden Gründen
ohne sein Verschulden am Dienstantritt
gehindert ist und nach Wegfall des Hinderungsgrundes
den Dienst sofort antritt. Die Beendigung
des Dienstverhältnisses tritt nicht ein, wenn
dieses einvernehmlich fortgesetzt wird.
(2) Ist der Dienstnehmer am rechtzeitigen
Wiederantritt des Dienstes aus den im Abs. 1
angeführten Gründen gehindert, so hat er innerhalb
von sechs Werktagen hievon dem Dienstgeber
unter Angabe des Hinderungsgrundes und
des Zeitpunktes seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst
Mitteilung zu machen. Wird die
Dauer des Präsenzdienstes während dessen Ableistung
über das im Zeitpunkt des Antrittes des
Präsenzdienstes bekannte Ausmaß hinaus verlängert,
so hat der Dienstnehmer dies dem Dienstgeber
unter Bekanntgabe der Dauer der Verlängerung
innerhalb von sechs Werktagen, nachdem
er von der Verlängerung Kenntnis erhalten
hat, bekanntzugeben.
Anrechnung der Präsenzdienstzeit.
§ 16. (1) Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmers
nach der Dauer der Dienstzeit richten,
sind Zeiten des Präsenzdienstes, während deren
das Dienstverhältnis bestanden hat, auf die
Dauer der Dienstzeit anzurechnen.
(2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten
eines Präsenzdienstes, so gebührt ein Urlaub
durch den Dienstgeber in dem Ausmaß, das dem
um die Dauer des Präsenzdienstes verkürzten
Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung
des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen,
so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
Sonstige Bezüge.
§ 17. Der Dienstnehmer behält den Anspruch
auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im
Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in den Kalenderjahren,
in denen er den Präsenzdienst antritt
oder beendet, in dem Ausmaß, das dem Teil des
Kalenderjahres entspricht, in dem er keinen Präsenzdienst
geleistet hat.
Werkswohnung.
§ 18. (1) Vereinbarungen über die Gewährung
einer Werks- oder Dienstwohnung, die von dem
Einberufenen oder seinen Familienangehörigen
weiter benötigt wird, bleiben während der Dauer
des Präsenzdienstes bestehen.
(2) Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung
des Dienstverhältnisses (§ 6 Abs. 7) oder wenn
sich der Dienstnehmer mit der Kündigung des
Dienstverhältnisses einverstanden erklärt hat
(§ 6 Abs. 3), kann eine von der Vorschrift des
Abs. 1 abweichende Vereinbarung getroffen werden.
Diese Regelung muß, um rechtswirksam zu
sein, vor dem Einigungsamt nach vorausgegangener
Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen
werden.
Abschnitt III.
Sonderbestimmungen für Bedienstete
in bestimmten Zweigen des
öffentlichen Dienstes.
§ 19. Die Bestimmungen des Abschnittes III
gelten für Dienstnehmer, die in einem der nachfolgend
angeführten Dienstverhältnisse stehen,
sofern auf ihr Dienstverhältnis nicht ein Kollektivvertrag
Anwendung findet
a) Dienstverhältnisse zum Bund;
b) Dienstverhältnisse zu einer Stiftung, zu
einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern
diese Einrichtungen von Organen des Bundes
oder von Personen verwaltet werden.
die hiezu von Organen des Bundes bestellt
sind;
c) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu
einem Land, zu einem Gemeindeverband
oder zu einer Gemeinde, sofern die Dienstnehmer
keine behördlichen Aufgaben zu
besorgen haben;
d) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einer
Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer
Anstalt, sofern diese Einrichtungen von
Organen einer der in lit. c genannten
Gebietskörperschaften oder von Personen
verwaltet werden, die hiezu von solchen
Gebietskörperschaften bestellt sind;
e) Dienstverhältnisse, die unter § 2 lit. b des
Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes fallen.
§ 20. Eine einvernehmliche Auflösung des
Dienstverhältnisses kann rechtswirksam nur vereinbart
werden, wenn sie schriftlich abgeschlossen
wird und der Dienstnehmer von dem Vertreter
des Dienstgebers über den Kündigungsschutz
nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde.
Ein Hinweis auf diese Belehrung ist in die Vereinbarung
aufzunehmen.
§ 21. (1) Im Falle einer Entlassung während
des im § 6 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes kann
der betroffene Dienstnehmer binnen vier Wochen,
vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet,
auf Unwirksamerklärung der Entlassung
klagen. Der Klage ist stattzugeben, wenn die
Entlassung nach den für das Dienstverhältnis
geltenden Vorschriften nicht gerechtfertigt ist.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die
Entlassung des Bediensteten durch das rechtskräftige
Erkenntnis einer auf Grund gesetzlicher
Vorschriften gebildeten Disziplinarkommission
(Disziplinargericht) verfügt wird oder das Dienstverhältnis
kraft Gesetzes erlischt.
§ 22. (1) Während der Dauer des im § 6 Abs. 1
geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf
von vier Monaten nach Aufhören dieses
Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung
eines kündbaren Dienstverhältnisses
in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis
nicht erworben werden.
(2) Erfolgt die Definitivstellung nach Ablauf
der im Abs. 1 genannten Frist, so wirkt sie auf
jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die
Aufschiebung im Sinne des Abs. 1 erfolgt wäre.
§ 23. Für im Schuldienst verwendete Dienstnehmer
(Lehrer), die in einem der im § 19
genannten Dienstverhältnisse stehen, tritt an die
Stelle des § 16 Abs. 2 folgende Regelung
Erstreckt sich der Präsenzdienst zur Gänze
oder zum Teil auf die Hauptferien, so hat der
Lehrer unmittelbar im Anschluß an die Beendigung
des Präsenzdienstes Anspruch auf Urlaub
in dem Ausmaß, das einem vergleichbaren Beamten
der Allgemeinen Verwaltung nach § 16
Abs. 2 zukommt. Soweit dieses Urlaubsausmaß
in dem Teil der Hauptferien, den der Lehrer
nicht im Präsenzdienst zugebracht hat, seine
Deckung findet, ist dieser Teil auf den Urlaub
anzuredinen.
§ 24. Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung
des Dienstverhältnisses (§ 6 Abs. 7) kann
eine von der Vorschrift des § 18 Abs. 1 abweichende
Vereinbarung nur getroffen werden,
wenn sie schriftlich abgeschlossen wird und der
Dienstnehmer von dem Vertreter des Dienstgebers
über die Bestimmungen des § 18 Abs. 1
belehrt wurde. Ein Hinweis auf diese Belehrung
ist in die Vereinbarung aufzunehmen.
§ 25. (1) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3
bis S und 7 und der §§ 7, 8, 10, 11, 12 Abs. 2
und 18 Abs. 2 finden auf Dienstverhältnisse der
im § 19 genannten Art keine Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 zweiter
bis vierter Satz finden auf Bedienstete, die in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehen, sowie auf Bundesbahnbeamte keine Anwendung.
Abschnitt IV.
Bestimmungen für die dem Landarbeitsgesetz
unterliegenden
Dienstnehmer.
§ 26. (1) Soweit im Abschnitt II dieses Bundesgesetzes
den Einigungsämtern Aufgaben übertragen
sind (§§ 6, 7, 12 Abs. 2, und 18 Abs. 2),
obliegen diese Aufgaben den im § 52 des Landarbeitsgesetzes
vorgesehenen Einigungskommissionen.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 gelten
mit der Maßgabe, daß an Stelle der Zitation „§ 9
des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947" die
Zitation „§ 115 Abs. 7 des Landarbeitsgesetzes"
tritt.
(3) Die Bestimmungen des § 8 gelten mit der
Maßgabe, daß an Stelle der Zitation „§§ 18 und
15 des Betriebsrätegesetzes" die Zitation „§§ 122
und 29 des Landarbeitsgesetzes" tritt.
(4) Die Bestimmungen des § 10 gelten mit der
Maßgabe, daß an Stelle der Worte „des Einigungsamtes"
beziehungsweise „dem Einigungsamt"
die Worte „der Einigungskommission"
treten.
(5) Die Bestimmungen des § 11 gelten mit der
Maßgabe, daß an Stelle der Zitation „§ 25 des
Betriebsrätegesetzes" die Zitation „§ 29 des Landarbeitsgesetzes"
tritt.
(6) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 gelten
mit der Maßgabe, daß an Stelle der Zitation
„§ 105 a der Gewerbeordnung" die Zitation
„§ 96 Abs. 10 des Landarbeitsgesetzes" tritt.
Abschnitt V.
Bestimmungen, betreffend die
Arbeitslosenversicherung.
§ 27. (1) Die Zeit des Präsenzdienstes zählt für
die Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 13 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184/
1949, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der
Dienstnehmer innerhalb des letzten Jahres ver
Antritt des Präsenzdienstes oder innerhalb des
der Beendigung des Präsenzdienstes folgenden
Jahres
a) durch mindestens sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt oder
b) als Lehrling arbeitslosenversichert war.
(2) Einer arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigung steht der Bezug von Arbeitslosengeld
und Notstandshilfe gleich.
(3) Die Rahmenfristen nach § 15 Abs. 1 bis 3
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verlängern
sich um die Zeit, während der der Arbeitslose
Präsenzdienst geleistet hat.
(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld und
Notstandshilfe ruht während der Zeit des Präsenzdienstes.
(5) Für die Zeit des Präsenzdienstes ist ein Beitrag
zur Arbeitslosenversicherung nicht zu leisten.
Abschnitt VI.
Gemeinsame Schlußbestimmungen.
Zwingende Vorschriften.
§ 28. Die den Dienstnehmern nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes zustehenden Ansprüche
können, sofern in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist, durch entgegenstehende
Vereinbarungen weder aufgehoben
noch zum Nachteil des Dienstnehmers beschränkt
werden.
Aufhebung von Vorschriften.
§ 29. Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bondesgesetzes
treten die Vorschriften der §§ 1 und 2
der Verordnung zur Abanderung und Ergänzung
von Vorschriften auf dem Gebiete des
Arbeitsrechtes vom 1. September 1939, Deutsches
RGBl. I S. 1683, außer Kraft.
Vollziehung.
§ 30. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 19
bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung findet,
das Bundeskanzleramt beziehungsweise das
für die Regelung dieser Dienstverhältnisse jeweils
zustandige Bundesministerium, und zwar
jeweils im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien;
2. soweit dieses Bundesgesetz auf die in Z. 1
nicht näher bezeichneten Dienstverhältnisse beziehungsweise
Dienstnehmer Anwendung findet,
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien,
soweit es sieh um Betriebe handelt,
die der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehen,
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung;
3. hinsichtlich des § 14 Abs. 1 das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung und hinsichtlich des § 14
Abs. 2 das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau und das Bundesministerium für
soziale Verwaltung;
4. hinsichtlich des § 29 das Bundesministerium
für soziale Verwaltung.
(2) Hinsichtlich der im § 1 Abs. 2 genannten
Dienstnehmer und Lehrlinge verbleibt die Vollziehung
den Ländern.