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154. Bundesgesetz: Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Bundesgesetz: Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

gelten für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge

und für regelmäßig beschäftigte Heimarbeiter,

die zum Präsenzdienst (§§ 28 und 52 des

Wehrgesetzes. BGBl. Nr. 181/1955) einberufen

sind.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Vorschriften

dieses Bundesgesetzes gelten, soweit hinsichtlich

seiner Vollziehung im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, auch für Dienstnehmer und Lehrlinge,

die in einem Dienst- oder Lehrverhältnis

stehen, das Gegenstand des Landarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 140/1948, ist.

(3) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden,

abgesehen von den Bestimmungen des Abschnittes

V keine Anwendung auf

a) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zu einem

Land, einem Gemeindeverband oder einer

Gemeinde stehen oder die in einem privat-

rechtlichen Dienstverhältnis zu einer

solchen Gebietskörperschaft stehen und behördliche

Aufgaben zu besorgen haben;

b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stiftung,

zu einem Fonds oder zu einer Anstalt

stehen, sofern die Zuständigkeit zur

gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse

den Ländern zusteht.

(4) Abweichend von den Vorschriften des

Abs. 3 lit. a finden die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes auf Dienstnehmer Anwendung,

deren Dienstverhältnis unter § 2 lit. b des

Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl.

Nr. 88/1948, fällt.

§ 2. (1) Für die dem Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes unterliegenden Angehörigen des

öffentlichen Dienstes gelten die Vorschriften des

Abschnittes II nach Maßgabe der Änderungen,

die sich aus Abschnitt III ergeben.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Angehörige

des öffentlichen Dienstes, auf deren

Dienstverhältnis ein Kollektivvertrag Anwendung

findet.

(3) Für die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

unterliegenden Dienstnehmer und Lehrlinge,

die in einem Dienst- oder Lehrverhältnis

stehen, das Gegenstand des Landarbeitsgesetzes

ist, gelten die Vorschriften des Abschnittes II

nach Maßgabe der Änderungen, die sich aus Abschnitt

IV ergeben.

Abschnitt II.

Aufrechterhaltung bestehender

Dienstverhältnisse.

§ 3. Dienstverhältnisse der im § 1 Abs. 1 und 2

genannten Personen bleiben, soweit in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt wird, durch die

Einberufung in ihrem Bestand unberührt. Während

der Zeit des Präsenzdienstes ruhen jedoch

die Verpflichtung des Dienstnehmers zur

Leistung der Dienste und die Verpflichtung des

Dienstgebers zur Entrichtung jedweder hiefür aus

dem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen,

es sei denn, daß in diesem Bundesgesetz etwas

anderes bestimmt ist.

Mitteilungspflicht.

§ 4. Dienstnehmer, die zum Präsenzdienst einberufen

werden, haben dies ihrem Dienstgeber

binnen sechs Werktagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles

oder nach Bekanntmachung

des allgemeinen Einberufungsbefehles mitzuteilen.

Entgeltzahlung während der

Dauer der Präsenzdienstleistung.

§ 5. Die Frage der Zahlungen, die an Dienstnehmer,

die außerordentlichen Präsenzdienst

(§§ 28 Abs. 6 und 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes)

leisten oder zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes

(§ 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes) für

die Dauer von weniger als neun Monaten ein-

berufen werden, zu leisten sind, bleibt einer besonderen

gesetzlichen Regelung vorbehalten. Für

diese Regelung hat der Grundsatz zu gelten, daß

alle Gruppen von Dienstnehmern eine gleiche

Behandlung erfahren.

Kündigungs- und Entlassungsschutz.

§ 6. (1) Dienstnehmer, die zum Präsenzdienst

einberufen sind, dürfen von dem Zeitpunkt an,

in dem der allgemeine Einberufungsbefehl bekanntgemacht

oder der besondere Einberufungsbefehl

zugestellt wurde, bis zum Ablauf eines

Monats nach Beendigung des Präsenzdienstes

nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenzdienst

kürzer als zwei Monate, so tritt an die

Stelle der Frist von einem Monat eine solche in

der Dauer der Hälfte des Präsenzdienstes. Bei

der Berechnung dieser Fristen sind Bruchteile von

Tagen als ganze Tage zu rechnen.

(2) Der Dienstnehmer hat keinen Anspruch

auf Kündigungsschutz im Sinne dieses Bundesgesetzes,

wenn er im Falle eines besonderen Einberufungsbefehles

den Dienstgeber nicht spätestens

binnen sechs Werktagen nach Zustellung

des Einberufungsbefehles hievon in Kenntnis

setzt. Liegen zwischen der Zustellung des Einberufungsbefehles

und dem Tag, für den der

Dienstnehmer zur Leistung des Präsenzdienstes

einberufen wurde, weniger als sechs Werktage,

so hat der Dienstnehmer dem Dienstgeber spätestens

am Tage vor dem Antritt des Präsenzdienstes

hievon Mitteilung zu machen. Der Verlust

des Kündigungsschutzes tritt nicht ein, wenn

der Dienstnehmer aus Gründen, die nicht von

ihm zu vertreten sind, dem Dienstgeber seine

Einberufung zum Präsenzdienst innerhalb der

vorstehenden Fristen nicht melden konnte und

die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes

nachgeholt wird.

(3) Abweichend von den Vorschriften des

Abs. 1 kann eine Kündigung ausgesprochen werden,

wenn vorher die Zustimmung des Einigungsamtes

eingeholt wurde. Der Dienstgeber

hat im Falle einer Antragstellung auf Zustimmung

des Einigungsamtes zur Kündigung dem

Betriebsrat (den Vertrauensmännern) gleichzeitig

mit der Einbringung des Antrages hierüber Mitteilung

zu machen. Die Zustimmung zur Kündigung

ist nur dann zu erteilen, wenn der Dienstgeber

das Dienstverhältnis wegen einer Einschränkung

oder Stillegung des Betriebes oder

der Stillegung einzelner Betriebsabteilungen nicht

ohne erheblichen Schaden für den Betrieb weiter

aufrechterhalten kann oder wenn sich der Dienstnehmer

in der mündlichen Verhandlung vor dem

Einigungsamt nach Rechtsbelehrung durch den

Vorsitzenden (Stellvertreter) über den Kündigungsschutz

nach diesem Bundesgesetz mit der

Kündigung einverstanden erklärt.

(4) Trotz Vorliegen der im Abs. 3 für die

Zustimmung zur Kündigung geforderten Voraussetzungen

ist die Zustimmung zur Kündigung

nicht zu erteilen, wenn der Dienstnehmer, zu

dessen Kündigung die Zustimmung beantragt

wird,

a) Mitglied des Betriebsrates (Vertrauensmann)

ist oder

b) der Grund für die Auswahl dieser Person

zur Kündigung in ihrer Tätigkeit in Gewerkschaften,

ihrer früheren Tätigkeit als

Mitglied des Betriebsrates (Vertrauensmann),

in ihrer Bewerbung um die Bestellung

als Betriebsrat (Vertrauensmann) oder

in ihrer Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes

(§ 9 des Betriebsrätegesetzes,

BGBl. Nr. 97/1947) gelegen ist,

und andere durch ihn ersetzbare Dienstnehmer

im Betrieb vorhanden sind, die weder den Kündigungsschutz

nach diesem Bundesgesetz noch

nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1953,

BGBl. Nr. 21, genießen oder die zwar den Kündigungsschutz

nach diesem Bundesgesetz genießen,

auf die jedoch die Voraussetzungen der

lit. a oder b nicht zutreffen. Die vorstehende

Vorschrift findet keine Anwendung bei Stilliegung

des Betriebes oder wenn sich der Dienstnehmer

in der mündlichen Verhandlung vor

dem Einigungsamt nach Rechtsbelehrung durch

den Vorsitzenden (Stellvertreter) über den Kündigungsschutz

nach diesem Bundesgesetz mit der

Kündigung einverstanden erklärt.

(5) Wurde ein Dienstnehmer mit Zustimmung

des Einigungsamte6 wegen Stillegung des Betriebes

gekündigt (Abs. 3), hat dieser Betrieb

jedoch im Zeitpunkt der Beendigung des Präsenzdienstes

des gekündigten Dienstnehmers seine

Tätigkeit wieder aufgenommen, so ist die seinerzeitige

Kündigung als rechtsunwirksam anzusehen.

(6) Eine entgegen den Vorschriften der Abs. 1

und 3 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.

(7) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses

kann rechtswirksam nur vereinbart

werden, wenn sie schriftlich abgeschlossen wird

und der Vereinbarung eine Bescheinigung eines

Einigungsamtes oder einer gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstnehmer beigeschlossen

ist, aus der hervorgeht, daß der Dienstnehmer

über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz

belehrt wurde.

§ 7. (1) Dienstnehmer, die zum Präsenzdienst

einberufen sind, können rechtswirkam nicht entlassen

werden. Hinsichtlich des Verlustes des Entlassungsschutzes

gelten die Vorschriften des § 6

Abs. 2 sinngemäß.

(2) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 1

kann ein Dienstnehmer entlassen werden, wenn

vorher die Zustimmung des Einigungsamtes eingeholt

wurde. Die Zustimmung ist zu erteilen,

wenn der Dienstnehmer

a) bei Abschluß des Dienstvertrages den

Betriebsinhaber durch Vorweisung falscher

oder gefälschter Personaldokumente oder

Zeugnisse hintergangen oder ihn über das

Bestehen eines anderen gleichzeitig verpflichtenden

Dienstverhältnisses in einen

Irrtum versetzt hat;

b) die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich

seine Pflichten vernachlässigt oder

die übrigen Dienstnehmer zum Ungehorsam

gegen den Dienstgeber oder zu gesetzwidrigen

Handlungen zu verleiten versucht;

c) im Dienste untreu ist oder sich in seiner

Tätigkeit ohne Wissen des Dienstgebers

von dritten Personen unberechtigt Vorteile

zuwenden läßt;

d) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät

oder ohne Einwilligung des Dienstgebers

ein der Verwendung im Betrieb abträgliches

Nebengeschäft betreibt;

e) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen

gegen den Dienstgeber, dessen

Familienangehörige oder Dienstnehmer des

Betriebes zuschulden kommen läßt;

f) sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht

eines Vergehens oder einer Übertretung

schuldig macht;

g) der Trunksucht verfällt und wiederholt

fruchtlos verwarnt wurde.

(2) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden

keine Anwendung, wenn der Dienstnehmer

schriftlich erklärt, daß er mit der Entlassung

ohne die sonst gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung

des Einigungsamtes einverstanden ist.

§ 8. Für Dienstnehmer, auf die die Vorschriften

dieses Bundesgesetzes Anwendung finden,

gelten die Vorschriften der §§ 18 und 25 des

Betriebsrätegesetzes nicht, es sei denn, daß dieses

Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.

§ 9. (1) Regelmäßig beschäftigte Heimarbeiter

dürfen von der Einberufung zum Präsenzdienst

an bis zum Antritt desselben und nach Beendigung

des Präsenzdienstes während des im § 6

Abs. 1 angeführten Zeitraumes bei der Ausgabe

von Heimarbeit im Vergleich zu den anderen

Heimarbeitern des gleichen Auftraggebers nicht

benachteiligt werden. Die Bestimmungen des § 6

Abs. 2 und 7 finden sinngemäß Anwendung.

(2) Regelmäßig beschäftigte Heimarbeiter, die

entgegen der Vorschrift des Abs. 1 bei der Ausgabe

von Heimarbeit benachteiligt worden sind,

können auf Leistung des dadurch entgangenen

Entgeltes klagen. Der Berechnung der Höhe des

entgangenen Entgeltes ist das Entgelt zugrunde

zu legen, das der regelmäßig beschäftigte Heimarbeiter

im Durchschnitt der letzten dreizehn

Wochen vor der Einberufung zum Präsenzdienst

erzielt hat oder das ihm bei Bestehen eines Heimarbeitsgesamtvertrages

oder eines Heimarbeitstarifes

gebührt hätte. Wird ein regelmäßig beschäftigter

Heimarbeiter zum Präsenzdienst einberufen,

so ist das ihm noch gebührende Entgelt

vor Antritt des Präsenzdienstes abzurechnen und

auszuzahlen.

§ 10. (1) Auf das Verfahren gemäß § 6 Abs. 3

und § 7 Abs. 2 finden die Vorschriften des AVG.

1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung. Gegen die

Entscheidung des Einigungsamtes ist keine Berufung

zulässig.

(2) Dem Dienstnehmer kommt im Verfahren

vor dem Einigungsamt Parteistellung zu.

§ 11. Wird ein Dienstnehmer, der dem Stellungspflichtigen

Jahrgang angehört oder sich zur

Ableistung einer Waffenübung auf Grund freiwilliger

Meldung (§§ 28 Abs. 6 und 52 Abs. 1

des Wehrgesetzes) gemeldet und dies dem Dienstgeber

mitgeteilt hat, gekündigt, so kann die

Kündigung gemäß § 25 des Betriebsrätegesetzes

auch mit der Begründung angefochten werden,

daß der Grund zur Kündigung des Dienstnehmers

in der bevorstehenden Einberufung

zum Präsenzdienst gelegen ist.

Hemmung von Fristen.

§ 12. (1) Der Lauf von Kündigungsfristen bei

Kündigungen durch den Dienstgeber, die im

Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles

oder der Bekanntgabe des allgemeinen

Einberufungsbefehles bereits laufen, wird durch

den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt

mit dem Tag, für den die Dienstnehmer

zur Leistung des Präsenzdienstes einberufen sind

und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem

Präsenzdienst.

(2) Wurde das Dienstverhältnis aus Anlaß einer

Einschränkung oder Stillegung des Betriebes oder

der Stillegung einzelner Betriebsabteilungen bereits

vor Zustellung des Einberufungsbefehles

oder vor Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles

gekündigt, so hat das Einigungsamt

auf Antrag des Dienstgebers auszusprechen,

daß eine Hemmung nach Abs. 1

nicht eintritt. Die Vorschrift des § 10 findet Anwendung.

(3) Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung

vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche

aus einem Dienstverhältnis wird durch

den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt

mit dem Tag, für den die Dienstnehmer

zur Leistung des Präsenzdienstes einberufen sind

und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem

Präsenzdienst.

Dienstverhältnisse auf bestimmte

Zeit.

§ 13. (1) Der Ablauf von Dienstverhältnissen,

die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind,

wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, durch die Einberufung zum Präsenzdienst

nicht berührt. Die Vorschrift des § 18

Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 6 gelten

nicht für Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit.

Lehrverhältnis; Behaltepflicht.

§ 14. (1) Die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes

wird auf die Dauer der Lehrzeit nicht

angerechnet.

(2) Der Ablauf der Frist nach § 105 a der

Gewerbeordnung (Behaltepflicht) sowie einer

durch kollektivvertragliche Vereinbarung festgelegten

längeren Frist für die Behaltepflicht

wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die

Hemmung beginnt mit dem Tag, für den die

Dienstnehmer zur Leistung des Präsenzdienstes

einberufen sind, und endet mit dem Tag der Entlassung

aus dem Präsenzdienst.

Wiederantritt des Dienstes.

§ 15. (1) Nach Beendigung des Präsenzdienstes

hat der Dienstnehmer den Dienst beim Dienstgeber

innerhalb von sechs Werktagen wieder anzutreten.

Unterläßt es der Dienstnehmer, den

Dienst innerhalb dieser Frist wieder anzutreten,

so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser

Frist als durch den Dienstnehmer ohne wichtigen

Grund vorzeitig beendet. Diese Rechtsfolge tritt

nicht ein, wenn der Dienstnehmer ohne sein vorsätzliches

oder grob fahrlässiges Verschulden

durch Krankheit oder Unglücksfall oder aus anderen

wichtigen, seine Person betreffenden Gründen

ohne sein Verschulden am Dienstantritt

gehindert ist und nach Wegfall des Hinderungsgrundes

den Dienst sofort antritt. Die Beendigung

des Dienstverhältnisses tritt nicht ein, wenn

dieses einvernehmlich fortgesetzt wird.

(2) Ist der Dienstnehmer am rechtzeitigen

Wiederantritt des Dienstes aus den im Abs. 1

angeführten Gründen gehindert, so hat er innerhalb

von sechs Werktagen hievon dem Dienstgeber

unter Angabe des Hinderungsgrundes und

des Zeitpunktes seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst

Mitteilung zu machen. Wird die

Dauer des Präsenzdienstes während dessen Ableistung

über das im Zeitpunkt des Antrittes des

Präsenzdienstes bekannte Ausmaß hinaus verlängert,

so hat der Dienstnehmer dies dem Dienstgeber

unter Bekanntgabe der Dauer der Verlängerung

innerhalb von sechs Werktagen, nachdem

er von der Verlängerung Kenntnis erhalten

hat, bekanntzugeben.

Anrechnung der Präsenzdienstzeit.

§ 16. (1) Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmers

nach der Dauer der Dienstzeit richten,

sind Zeiten des Präsenzdienstes, während deren

das Dienstverhältnis bestanden hat, auf die

Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

(2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten

eines Präsenzdienstes, so gebührt ein Urlaub

durch den Dienstgeber in dem Ausmaß, das dem

um die Dauer des Präsenzdienstes verkürzten

Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung

des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen,

so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

Sonstige Bezüge.

§ 17. Der Dienstnehmer behält den Anspruch

auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im

Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in den Kalenderjahren,

in denen er den Präsenzdienst antritt

oder beendet, in dem Ausmaß, das dem Teil des

Kalenderjahres entspricht, in dem er keinen Präsenzdienst

geleistet hat.

Werkswohnung.

§ 18. (1) Vereinbarungen über die Gewährung

einer Werks- oder Dienstwohnung, die von dem

Einberufenen oder seinen Familienangehörigen

weiter benötigt wird, bleiben während der Dauer

des Präsenzdienstes bestehen.

(2) Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung

des Dienstverhältnisses (§ 6 Abs. 7) oder wenn

sich der Dienstnehmer mit der Kündigung des

Dienstverhältnisses einverstanden erklärt hat

(§ 6 Abs. 3), kann eine von der Vorschrift des

Abs. 1 abweichende Vereinbarung getroffen werden.

Diese Regelung muß, um rechtswirksam zu

sein, vor dem Einigungsamt nach vorausgegangener

Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen

werden.

Abschnitt III.

Sonderbestimmungen für Bedienstete

in bestimmten Zweigen des

öffentlichen Dienstes.

§ 19. Die Bestimmungen des Abschnittes III

gelten für Dienstnehmer, die in einem der nachfolgend

angeführten Dienstverhältnisse stehen,

sofern auf ihr Dienstverhältnis nicht ein Kollektivvertrag

Anwendung findet

a) Dienstverhältnisse zum Bund;

b) Dienstverhältnisse zu einer Stiftung, zu

einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern

diese Einrichtungen von Organen des Bundes

oder von Personen verwaltet werden.

die hiezu von Organen des Bundes bestellt

sind;

c) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu

einem Land, zu einem Gemeindeverband

oder zu einer Gemeinde, sofern die Dienstnehmer

keine behördlichen Aufgaben zu

besorgen haben;

d) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einer

Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer

Anstalt, sofern diese Einrichtungen von

Organen einer der in lit. c genannten

Gebietskörperschaften oder von Personen

verwaltet werden, die hiezu von solchen

Gebietskörperschaften bestellt sind;

e) Dienstverhältnisse, die unter § 2 lit. b des

Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes fallen.

§ 20. Eine einvernehmliche Auflösung des

Dienstverhältnisses kann rechtswirksam nur vereinbart

werden, wenn sie schriftlich abgeschlossen

wird und der Dienstnehmer von dem Vertreter

des Dienstgebers über den Kündigungsschutz

nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde.

Ein Hinweis auf diese Belehrung ist in die Vereinbarung

aufzunehmen.

§ 21. (1) Im Falle einer Entlassung während

des im § 6 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes kann

der betroffene Dienstnehmer binnen vier Wochen,

vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet,

auf Unwirksamerklärung der Entlassung

klagen. Der Klage ist stattzugeben, wenn die

Entlassung nach den für das Dienstverhältnis

geltenden Vorschriften nicht gerechtfertigt ist.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die

Entlassung des Bediensteten durch das rechtskräftige

Erkenntnis einer auf Grund gesetzlicher

Vorschriften gebildeten Disziplinarkommission

(Disziplinargericht) verfügt wird oder das Dienstverhältnis

kraft Gesetzes erlischt.

§ 22. (1) Während der Dauer des im § 6 Abs. 1

geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf

von vier Monaten nach Aufhören dieses

Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung

eines kündbaren Dienstverhältnisses

in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis

nicht erworben werden.

(2) Erfolgt die Definitivstellung nach Ablauf

der im Abs. 1 genannten Frist, so wirkt sie auf

jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die

Aufschiebung im Sinne des Abs. 1 erfolgt wäre.

§ 23. Für im Schuldienst verwendete Dienstnehmer

(Lehrer), die in einem der im § 19

genannten Dienstverhältnisse stehen, tritt an die

Stelle des § 16 Abs. 2 folgende Regelung

Erstreckt sich der Präsenzdienst zur Gänze

oder zum Teil auf die Hauptferien, so hat der

Lehrer unmittelbar im Anschluß an die Beendigung

des Präsenzdienstes Anspruch auf Urlaub

in dem Ausmaß, das einem vergleichbaren Beamten

der Allgemeinen Verwaltung nach § 16

Abs. 2 zukommt. Soweit dieses Urlaubsausmaß

in dem Teil der Hauptferien, den der Lehrer

nicht im Präsenzdienst zugebracht hat, seine

Deckung findet, ist dieser Teil auf den Urlaub

anzuredinen.

§ 24. Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung

des Dienstverhältnisses (§ 6 Abs. 7) kann

eine von der Vorschrift des § 18 Abs. 1 abweichende

Vereinbarung nur getroffen werden,

wenn sie schriftlich abgeschlossen wird und der

Dienstnehmer von dem Vertreter des Dienstgebers

über die Bestimmungen des § 18 Abs. 1

belehrt wurde. Ein Hinweis auf diese Belehrung

ist in die Vereinbarung aufzunehmen.

§ 25. (1) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3

bis S und 7 und der §§ 7, 8, 10, 11, 12 Abs. 2

und 18 Abs. 2 finden auf Dienstverhältnisse der

im § 19 genannten Art keine Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 zweiter

bis vierter Satz finden auf Bedienstete, die in

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehen, sowie auf Bundesbahnbeamte keine Anwendung.

Abschnitt IV.

Bestimmungen für die dem Landarbeitsgesetz

unterliegenden

Dienstnehmer.

§ 26. (1) Soweit im Abschnitt II dieses Bundesgesetzes

den Einigungsämtern Aufgaben übertragen

sind (§§ 6, 7, 12 Abs. 2, und 18 Abs. 2),

obliegen diese Aufgaben den im § 52 des Landarbeitsgesetzes

vorgesehenen Einigungskommissionen.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 gelten

mit der Maßgabe, daß an Stelle der Zitation „§ 9

des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947" die

Zitation „§ 115 Abs. 7 des Landarbeitsgesetzes"

tritt.

(3) Die Bestimmungen des § 8 gelten mit der

Maßgabe, daß an Stelle der Zitation „§§ 18 und

15 des Betriebsrätegesetzes" die Zitation „§§ 122

und 29 des Landarbeitsgesetzes" tritt.

(4) Die Bestimmungen des § 10 gelten mit der

Maßgabe, daß an Stelle der Worte „des Einigungsamtes"

beziehungsweise „dem Einigungsamt"

die Worte „der Einigungskommission"

treten.

(5) Die Bestimmungen des § 11 gelten mit der

Maßgabe, daß an Stelle der Zitation „§ 25 des

Betriebsrätegesetzes" die Zitation „§ 29 des Landarbeitsgesetzes"

tritt.

(6) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 gelten

mit der Maßgabe, daß an Stelle der Zitation

„§ 105 a der Gewerbeordnung" die Zitation

„§ 96 Abs. 10 des Landarbeitsgesetzes" tritt.

Abschnitt V.

Bestimmungen, betreffend die

Arbeitslosenversicherung.

§ 27. (1) Die Zeit des Präsenzdienstes zählt für

die Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 13 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184/

1949, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der

Dienstnehmer innerhalb des letzten Jahres ver

Antritt des Präsenzdienstes oder innerhalb des

der Beendigung des Präsenzdienstes folgenden

Jahres

a) durch mindestens sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig

beschäftigt oder

b) als Lehrling arbeitslosenversichert war.

(2) Einer arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigung steht der Bezug von Arbeitslosengeld

und Notstandshilfe gleich.

(3) Die Rahmenfristen nach § 15 Abs. 1 bis 3

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verlängern

sich um die Zeit, während der der Arbeitslose

Präsenzdienst geleistet hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld und

Notstandshilfe ruht während der Zeit des Präsenzdienstes.

(5) Für die Zeit des Präsenzdienstes ist ein Beitrag

zur Arbeitslosenversicherung nicht zu leisten.

Abschnitt VI.

Gemeinsame Schlußbestimmungen.

Zwingende Vorschriften.

§ 28. Die den Dienstnehmern nach den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes zustehenden Ansprüche

können, sofern in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt ist, durch entgegenstehende

Vereinbarungen weder aufgehoben

noch zum Nachteil des Dienstnehmers beschränkt

werden.

Aufhebung von Vorschriften.

§ 29. Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bondesgesetzes

treten die Vorschriften der §§ 1 und 2

der Verordnung zur Abanderung und Ergänzung

von Vorschriften auf dem Gebiete des

Arbeitsrechtes vom 1. September 1939, Deutsches

RGBl. I S. 1683, außer Kraft.

Vollziehung.

§ 30. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 19

bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung findet,

das Bundeskanzleramt beziehungsweise das

für die Regelung dieser Dienstverhältnisse jeweils

zustandige Bundesministerium, und zwar

jeweils im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien;

2. soweit dieses Bundesgesetz auf die in Z. 1

nicht näher bezeichneten Dienstverhältnisse beziehungsweise

Dienstnehmer Anwendung findet,

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien,

soweit es sieh um Betriebe handelt,

die der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehen,

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung;

3. hinsichtlich des § 14 Abs. 1 das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung und hinsichtlich des § 14

Abs. 2 das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau und das Bundesministerium für

soziale Verwaltung;

4. hinsichtlich des § 29 das Bundesministerium

für soziale Verwaltung.

(2) Hinsichtlich der im § 1 Abs. 2 genannten

Dienstnehmer und Lehrlinge verbleibt die Vollziehung

den Ländern.

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