154. Bundesgesetz: Hochschul-Organisationsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Charakter und Aufgaben der
wissenschaftlichen Hochschulen.
(1) Die wissenschaftlichen Hochschulen (im folgenden
kurz als „Hochschulen" bezeichnet) sind
Anstalten des Bundes. Sie unterstehen unmittelbar
dem Bundesministerium für Unterricht. Die
Hochschulen und Fakultäten haben Rechtspersönlichkeit,
soweit sie Angelegenheiten besorgen,
auf die die Bestimmungen des § 26 Absatz 2
lit. w und x oder § 38 Absatz 1 lit. 1 und m oder
§ 52 Absatz 2 lit. w und x dieses Bundesgesetzes
anzuwenden sind.
(2) Die Hochschulen dienen der wissenschaftlichen
Forschung und Lehre. Die wissenschaftliche
Lehre umfaßt insbesondere auch die wissenschaftliche
Berufsausbildung, die Vermittlung
einer höheren Allgemeinbildung und die Heranbildung
des wissenschaftlichen Nachwuchses.
§ 2. Teilnahme an der Verwaltung.
(1) Die Hochschulen nehmen nach den näheren
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an der Verwaltung
ihrer Angelegenheiten teil. Sie führen
die ihnen übertragenen Angelegenheiten der
Verwaltung zum Teil in einem staatlichen, zum
Teil in einem autonomen Wirkungsbereich.
(2) Im staatlichen Wirkungsbereich sind die
Organe der Hochschulen an die Weisungen des
Bundesministeriums für Unterricht gebunden.
Sie sind verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen
und mit den ihnen rechtlich zu Gebote
stehenden Mitteln durchzusetzen.
(3) Im autonomen Wirkungsbereich werden
die Hochschulen, zwar gebunden an die Rechtsvorschriften,
aber frei von Weisungen, auf
Grund eigener Willensbildung ihrer Organe
tätig.
§ 3. Abgrenzung der Wirkungsbereiche.
(1) Der autonome Wirkungsbereich der Hochschulen
und ihrer Fakultäten umfaßt die im § 26
Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 38 Absatz 1, § 42 Absatz
2, § 44 Absatz 2 und § 52 Absatz 2 dieses
Bundesgesetzes aufgezählten Angelegenheiten der
Verwaltung.
(2) Alle übrigen Angelegenheiten der Verwaltung
gehören zum staatlichen Wirkungsbereich
der Hochschulen.
§ 4. Begründungspflicht und
Instanzenzug.
(1) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassen werden, sind zu begründen.
(2) In den Angelegenheiten des staatlichen
Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Absatz
2) endet der administrative Instanzenzug,
soweit nicht durch Bundesgesetz anders bestimmt
wird, beim Bundesministerium für
Unterricht.
(3) In den Angelegenheiten des autonomen
Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Absatz
1) endet der administrative Instanzenzug
bei der gesetzlich berufenen obersten akademischen
Behörde.
§ 5. Aufsichtsrecht des Bundesministeriums
für Unterricht.
(1) Die akademischen Behörden sind verpflichtet,
dem Bundesministerium für Unterricht ihre
Verhandlungsschriften ohne besondere Aufforderung
vorzulegen (§ 22 Absatz 1, § 25 Absatz
4, § 30 Absatz 4, § 34, § 37, § 42 Absatz 4,
§ 44 Absatz 7, § 48, § 51).
(2) Die akademischen Behörden sind verpflichtet,
auf Wunsch des Bundesministeriums für
Unterricht diesem die Akten über die von ihm
bezeichneten Gegenstände vorzulegen.
(3) Die akademischen Behörden sind verpflichtet,
dem Bundesministerium für Unterricht die
von diesem gewünschten Auskünfte zu erteilen
und vom Bundesministerium für Unterricht angeordnete
Erhebungen anzustellen.
(4) Das Bundesministerium für Unterricht
kann die Ausführung von Beschlüssen der
akademischen Behörden, die nicht nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes seiner Genehmigung
bedürfen, in Ausübung des Aufsichtsrechtes
einstellen, wenn sie mit bestehenden
Vorschriften in Widerspruch stehen. Die zuständigen
akademischen Behörden sind in einem
solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung
des Bundesministeriums für Unterricht entsprechenden
Rechtszustand mit den ihnen rechtlich
zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich
herzustellen.
§ 6. Bestehende Hochschulen.
Es bestehen folgende Hochschulen
a) die Universität in Wien;
b) die Universität in Graz;
c) die Universität in Innsbruck;
d) die Katholisch-theologische Fakultät in
Salzburg;
c) die Technische Hochschule in Wien;
f) die Technische Hochschule in Graz;
g) die Montanistische Hochschule in Leoben;
h) die Hochschule für Bodenkultur in Wien;
i) die Tierärztliche Hochschule in Wien;
j) die Hochschule für Welthandel in Wien.
§ 7. Fakultäten.
(1) Die Universitäten gliedern sich in
a) eine Katholisch-theologische,
b) eine Rechts- und staatswissenschaftliche,
c) eine Medizinische,
d) eine Philosophische Fakultät.
An der Universität Wien besteht außerdem
eine Evangelisch-theologische Fakultät.
(2) Die Technischen Hochschulen gliedern
sich in
a) eine Fakultät für Bauingenieurwesen und
Architektur,
b) eine Fakultät für Maschinenwesen und
Elektrotechnik,
c) eine Fakultät für Naturwissenschaften.
II. ABSCHNITT.
Personal der Hochschulen.
§ 8. Personal.
Das Personal an jeder Hochschule besteht aus
a) den Angehörigen des Lehrkörpers (§§ 9
bis 17),
b) dem anderen wissenschaftlichen Personal
(§ 19),
c) dem nichtwissenschaftlichen Personal (§ 20).
§ 9. Angehörige des Lehrkörpers.
(1) Angehörige des Lehrkörpers sind
a) Personen mit der Lehrbefugnis für ein
wissenschaftliches Fach (venia docendi) an
der betreffenden Hochschule: die ordentlichen
und außerordentlichen Hochschulprofessoren,
die emeritierten Hochschulprofessoren,
die Honorarprofessoren und
die Hochschuldozenten;
b) Personen mit der Lehrbefugnis für ein
praktisches Fach oder für eine Fertigkeit
an der betreffenden Hochschule: die Hochschullektoren;
c) Personen mit der Lehrbefugnis für ein
wissenschaftliches Fach an einer anderen
in- oder ausländischen Hochschule: die
Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragenden;
d) Personen ohne Lehrbefugnis, die mit der
Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen
betraut werden: die Lehrbeauftragten und
Instruktoren.
(2) An den Universitäten tritt an die Stelle
der Bezeichnung „Hochschulprofessor", „Hochschuldozent"
und „Hochschullektor" die Bezeichnung
„Universitätsprofessor", „Universitätsdozent"
und „Universitätslektor".
§ 10. Ordentliche und außerordentliche
Hochschulprofessoren.
(1) Die Anzahl der Dienstposten für ordentliche
und außerordentliche Hochschulprofessoren
wird im Dienstpostenplan des Bundes festgesetzt.
(2) Für das Dienstverhältnis und die Besoldung
der ordentlichen und der außerordentlichen
Hochschulprofessoren gelten die bezüglichen
Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechtes.
(3) Das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde) hat das Recht, zur Besetzung
eines der im Absatz 1 genannten Dienstposten
Vorschläge zu erstatten, die in der Regel
drei Personen zu enthalten haben (Ternavorschlag).
Ausnahmen sind zu begründen.
(4) Mit der Ernennung erwirbt der ordentliche
und der außerordentliche Hochschulprofessor
die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet seines
Faches. Seine Lehrverpflichtung wird vom Bundesministerium
für Unterricht jeweils nach Maßgabe
des Bedarfes und unter Berücksichtigung
der Studienvorschriften festgesetzt.
§ 11. Emeritierte Hochschulprofessoren.
(1) Emeritierte Hochschulprofessoren sind
berechtigt, ihre Lehrbefugnis unter Berücksichtigung
der Erfordernisse des Unterrichtes
weiter auszuüben und die Einrichtungen ihres
früheren Institutes (ihrer früheren Klinik) nach
Maßgabe der gegebenen Möglichkeiten und im
Einvernehmen mit dem neuen Instituts(Klinik)vorstand
zu benützen.
(2) Die Lehrbefugnis erlischt mit dem Ablauf
des Studienjahres, in dem sie das 75. Lebensjahr
vollenden.
§ 12. Honorarprofessoren.
(1) Gelehrten, die nicht als ordentliche und als
außerordentliche oder als emeritierte Hochschulprofessoren
an der betreffenden Fakultät (Hochschule)
tätig sind, kann in Würdigung ihrer
wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen
die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet oder für
ein größeres selbständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen
Faches vom Professorenkollegium
(von der zuständigen akademischen Behörde)
verliehen werden. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis
ist das Recht zur Führung des Titels
Honorarprofessor verbunden. Ein Dienstverhältnis
wird durch die Verleihung der Lehrbefugnis
nicht begründet.
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums für Unterricht.
(3) Die Lehrbefugnis erlischt mit dem Ablauf
des Studienjahres, in dem der Honorarprofessor
das 75. Lebensjahr vollendet. Er behält das Recht,
den Titel Honorarprofessor zu führen.
§ 13. Hochschuldozenten.
(1) Hochschuldozenten sind Personen, die an
einer Fakultät oder an einer nicht in Fakultäten
gegliederten Hochschule die Lehrbefugnis für das
ganze Gebiet oder für ein größeres selbständige
Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches besitzen
(venia docendi).
(2) Die Lehrbefugnis als Hochschuldozent wir
auf Grund eines Habilitationsverfahrens von
Professorenkollegium (der zuständigen akademischen
Behörde) verliehen. Ein Dienstverhältnis
wird hiedurch nicht begründet.
(3) Das Habilitationsverfahren gliedert sich
folgende Abschnitte
a) Prüfung des Ansuchens auf die Eignung
des Bewerbers im allgemeinen. In dieser Hinsicht
ist vom Bewerber zu fordern
1. Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft
2. Besitz eines im Inland gültigen Reifezeugnisses
einer mittleren Lehranstalt,
3. Besitz eines inländischen oder gleichwertig
ausländischen Doktorates, das für das Habilitationsfach
in Betracht kommt,
4. ehrenhaftes Vorleben,
5. volle Handlungsfähigkeit,
6. Nachweis, daß seit Abschluß des Hochschulstudiums
mindestens zwei Jahre vergangen
sind.
Von den unter Z. 1, 2 und 6 genannten
Erfordernissen kann das Bundesministerium
für Unterricht auf Antrag des Professorenkollegiums
(der zuständigen akademischen
Behörde) Ausnahmen bewilligen.
b) Begutachtung der Habilitationsschrift und
der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen
des Bewerbers;
c) Aussprache über das Habilitationsfach (Kolloquium);
d) Begutachtung einer Probevorlesung.
(4) Am Schluß eines jeden Abschnittes hat das
Professorenkollegium (die zuständige akademische
Behörde) zu entscheiden, ob der Bewerber zu den
weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens
zugelassen wird. Nach positiver Beurteilung aller
Abschnitte hat das Professorenkollegium (die
zuständige akademische Behörde) zu entscheiden,
ob der Bewerber auf Grund der bewiesenen
Leistungen zu einer Lehrtätigkeit als Hochschuldozent
zugelassen wird. Anläßlich der Verleihung
der Lehrbefugnis als Hochschuldozent
hat das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde) auch über die Einräumung
der ausreichenden Benützung der Hörsäle und
der erforderlichen Lehrmittel durch den Hochschuldozenten
zu befinden.
(5) Der Beschluß auf Zulassung bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Unterricht.
(6) Fällt eine der Entscheidungen des Professorenkollegiums
(der zuständigen akademischen
Behörde) gegen den Bewerber aus, so steht es
ihm anheim, die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium
für Unterricht zu erheben. Wird
die Aufsichtsbeschwerde binnen sechs Wochen
nach Zustellung des Beschlusses an den Bewerber
eingebracht, so hat das Bundesministerium für
Unterricht den Beschluß zu beheben, wenn
a) einer der Beschlüsse über die im Absatz 3
genannten Abschnitte des Habilitationsverfahrens
mit der Begutachtung des betreffenden
Abschnittes in einem unbegründeten
Widerspruch steht,
b) der Beschluß, einen Bewerber zur Lehrtätigkeit
als Hochschuldozent nicht zuzulassen,
mit den Beschlüssen über die im Absatz 3
genannten Abschnitte des Habilitationsverfahrens
in einem unbegründeten Widerspruch
steht,
c) die Vorschriften über das Habilitationsverfahren
verletzt wurden,
d) der Beschluß anderen Rechtsvorschriften
widerspricht.
In den Fällen lit. a bis d ist auf Antrag des
Habilitationswerbers das Habilitationsverfahren
vom Professorenkollegium (der zuständigen akademischen
Behörde) neu durchzuführen.
(7) Die Lehrbefugnis als Hochschuldozent erlischt
a) durch Verzicht;
b) durch dauernde Abwesenheit vom Hochschulorte;
c) durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung
durch zwei Jahre;
d) durch ein Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe
besonderer Vorschriften;
e) mit dem Ablauf des Studienjahres, in dem
der Hochschuldozent das 75. Lebensjahr
vollendet.
(8) Die Lehrbefugnis kann ohne nochmaliges
Habilitationsverfahren vom Professorenkollegium
(der zuständigen akademischen Behörde) einer
anderen Fakultät (Hochschule) auf Grund der
Ergebnisse der bisherigen wissenschaftlichen und
Lehrtätigkeit anerkannt werden. Hiebei gelten
Absatz 4 letzter Satz sowie Absatz 5 und 6
sinngemäß.
(9) Bei Bewerbern, deren wissenschaftliche oder
pädagogische Qualifikation außer Zweifel steht,
kann das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde) vom Kolloquium beziehungsweise
von der Probevorlesung Abstand nehmen.
Dies gilt auch für den Fall eines Ansuchens
um die Wiedererlangung einer erloschenen Lehrbefugnis.
(10) Hochschuldozenten, die auf ihre Lehrbefugnis
nach Vollendung des 65. Lebensjahres
verzichtet haben (Absatz 7 lit. a) oder deren
Lehrbefugnis nach diesem Zeitpunkt gemäß
Absatz 7 lit. e erloschen ist, behalten das Recht,
die Bezeichnung „Hochschuldozent" zu führen.
Dieses Recht kann vom Professorenkollegium
(der zuständigen akademischen Behörde) auch
anderen ehemaligen Hochschuldozenten als Auszeichnung
eingeräumt werden. Der Beschluß
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Unterricht.
§ 14. Hochschullektoren.
(1) Hochschullektoren sind Personen, die die
Lehrbefugnis für den Unterricht in einem praktischen
Fach oder in einer Fertigkeit besitzen.
Die Lehrbefugnis kann vom Professorenkollegium
(der zuständigen akademischen Behörde)
nach Maßgabe des Bedarfes verliehen werden.
Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet.
(2) Auf die Hochschullektoren sind die Bestimmungen
des § 13 Absatz 5, 6, 7 und 10
sinngemäß anzuwenden.
§ 15. Gastprofessoren, Gastdozenten
und Gastvortragende.
(1) Gastprofessoren und Gastdozenten sind
Hochschulprofessoren beziehungsweise Hochschuldozenten
einer anderen in- oder ausländischen
Hochschule, die vom Professorenkollegium
(der zuständigen akademischen Behörde)
zur Abhaltung bestimmter Lehrver-
anstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit eingeladen werden.
(2) Gastvortragende sind Hochschulprofessoren
oder Hochschuldozenten einer anderen in- oder
ausländischen Hochschule, die vom Professorenkollegium
(von der zuständigen akademischen
Behörde) zur Abhaltung einzelner Gastvorträge
eingeladen werden.
(3) Die im Absatz 1 und 2 bezeichneten Personen
haben das Recht, sich auf die Dauer ihrer
Verwendung als Gastprofessoren beziehungsweise
Gastdozenten beziehungsweise Gastvortragende
der betreffenden Hochschule zu bezeichnen.
(4) Ein Dienstverhältnis wird durch die Tätigkeit
als Gastprofessor, Gastdozent und Gastvortragender
nicht begründet. Beschlüsse betreffend
die Einladung von Gastprofessoren, Gastdozenten
oder Gastvortragenden bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Unterricht.
§ 16. Lehrbeauftragte.
(1) Gelehrte und sonstige Fachleute, die dem
Lehrkörper der Hochschule nicht schon gemäß
§§ 10 bis 15 dieses Bundesgesetzes angehören,
können im Falle dringenden Bedarfes vom
Professorenkollegium (von der zuständigen
akademischen Behörde) als Lehrbeauftragte mit
der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen
wissenschaftlichen Charakters auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit oder mit der Abhaltung
einzelner Vorträge betraut werden. Die Betrauung
kann über das Ende des Studienjahres,
in dem der Lehrbeauftragte das 75. Lebensjahr
vollendet, nicht ausgedehnt werden. Ein Dienstverhältnis
wird hiedurch nicht begründet.
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums für Unterricht.
§ 17. Instruktoren.
(1) Instruktoren sind Personen, die vom Professorenkollegium
(von der zuständigen akademischen
Behörde) mit der Abhaltung bestimmter
Lehrveranstaltungen aus einem praktischen Fach
oder aus einer Fertigkeit auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit betraut werden. Ein Dienstverhältnis
wird hiedurch nicht begründet. Die
Betrauung kann über das Ende des Studienjahres,
in dem der Instruktor das 70. Lebensjahr
vollendet, nicht ausgedehnt werden.
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums für Unterricht.
§ 18. Besondere Lehraufträge.
(1) Auf Antrag des Professorenkollegiums (der
zuständigen akademischen Behörde) kann das
Bundesministerium für Unterricht Angehörigen
des Lehrkörpers besondere Lehraufträge erteilen.
Nur für diese Lehraufträge gebührt eine
Remuneration nach Maßgabe der hiefür bestehenden
Vorschriften.
(2) Ordentlichen und außerordentlichen Hochschulprofessoren
dürfen besondere Lehraufträge
nur erteilt werden, wenn die Abhaltung der
betreffenden Lehrveranstaltung nicht zu ihrer
Lehrverpflichtung gehört.
(3) Ein Dienstverhältnis wird durch die Erteilung
eines besonderen Lehrauftrages nicht begründet.
§ 19. Sonstiges wissenschaftliches
Personal.
(1) Außer den Mitgliedern des Lehrkörpers
werden als wissenschaftliches Personal Hochschulassistenten,
wissenschaftliche Hilfskräfte, klinische
Hilfsärzte, Demonstratoren, Beamte und
Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes
und verwandter Dienstzweige sowie pragmatisch
oder vertragsmäßig angestellte Bundeslehrer
verwendet. Auf das Dienstverhältnis
und die. Besoldung dieses wissenschaftlichen Personals
sind die allgemeinen und besonderen Vorschriften
des Dienst- und Besoldungsrechtes anzuwenden.
(2) Dieses wissenschaftliche Personal untersteht
unmittelbar dem Leiter der Lehr- und Forschungseinrichtung,
der es zur Dienstleistung
zugeteilt ist. Weitere Vorgesetzte sind der
Dekan, der Rektor und der Bundesminister für
Unterricht.
(3) Die Bestellung von wissenschaftlichen Hilfskräften,
klinischen Hilfsärzten und Demonstratoren
namens des Bundes kann vom Bundesministerium
für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen den akademischen Behörden
übertragen werden.
§ 20. Nichtwissenschaftliches
Personal.
(1) Als nichtwissenschaftliches Personal werden
von den Hochschulen Beamte und Vertragsbedienstete
des Bundes verwendet.
(2) Die Bestimmungen des § 19 Absatz 2 dieses
Bundesgesetzes und hinsichtlich der Vertragsbediensteten
des nichtwissenschaftlichen Personals
auch die Bestimmungen des § 19 Absatz 3 dieses
Bundesgesetzes gelten sinngemäß.
III. ABSCHNITT.
Akademische) Behörden an den Universitäten.
§ 21. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Akademische Behörden an den Universitäten
sind
a) die Professorenkollegien (§§ 24 bis 26),
b) die Dekane (§§ 27 und 28),
c) der Akademische Senat (§§ 29 und 30),
d) der Rektor (§§ 31 und 32).
(2) Die Fakultäten werden vom Professorenkollegium
und vom Dekan, die Universitäten
vom Akademischen Senat als oberster akademischen
Behörde und vom Rektor geleitet.
§ 22. Wahlen und Funktionsperioden.
(1) Die Dekane und Rektoren sind für jedes
Studienjahr im Monate Juni des vorhergehenden
Studienjahres zu wählen. Der Gewählte ist
grundsätzlich zur Annahme der Wahl verpflichtet;
wenn der Gewählte in seiner Person gelegene
Gründe geltend macht, die die Annahme der
Funktion nicht zumutbar erscheinen lassen, so
entscheidet das Wahlkollegium (§ 27, § 31) nach
Anhörung der Entschuldigungsgründe. Die
Wiederwahl eines abtretenden Funktionärs ist
statthaft. Der Wiedergewählte kann die Wahl
ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Wahl
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Unterricht, dem auch die Wahlprotokolle
vorzulegen sind.
(2) Die neu gewählten akademischen Funktionäre
haben, falls ihre Wahl bestätigt wurde, ihr
Amt eine Woche vor Beginn des neuen Studienjahres
anzutreten. Bis zum Amtsantritt der neuen
Dekane und Rektoren üben die bisherigen akademischen
Funktionäre ihr Amt aus.
§ 23. Stellvertretung.
(1) Der Rektor wird bei zeitweiliger Verhinderung
durch seinen Amtsvorgänger (Prorektor)
vertreten. Diesen vertritt der Dekan der Fakultät,
aus der der Rektor hervorgegangen ist. Der
Dekan wird durch seinen Amtsvorgänger (Prodekan)
und dieser durch den ordentlichen Universitätsprofessor,
der als solcher am längsten
an der Fakultät tätig ist, vertreten.
(2) Bei Abgang oder dauernder Verhinderung
eines akademischen Funktionärs entscheidet das
Professorenkollegium (der Akademische Senat),
ob eine Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode
vorzunehmen ist oder ob die Stellvertretung
nach Maßgabe der Bestimmungen des
Absatzes 1 fortzudauern hat.
§ 24. Zusammensetzung der
Professorenkollegien.
(1) Den Professorenkollegien gehören mit Sitz
und Stimme an
a) die ordentlichen und die außerordentlichen
Universitätsprofessoren,
b) jene emeritierten Universitätsprofessoren
und Honorarprofessoren, die mit der
Vertretung einer Lehrkanzel betraut sind,
c) die Vertreter der an der Fakultät habilitierten
Universitätsdozenten.
(2) Vertreter der Universitätsdozenten kann
nur sein, wer mindestens sechs Semester an der
Fakultät habilitiert und nicht Mitglied eines
anderen Professorenkollegiums (Fakultätskollegiums)
ist.
(3) Sind an der Fakultät nicht mehr als zwei
Universitätsdozenten tätig, auf die die Bestimmungen
des Absatzes 2 zutreffen, so gehören
diese dem Professorenkollegium an. Andernfalls
sind Vertreter der Universitätsdozenten für die
Dauer eines Studienjahres zu wählen. Die Anzahl
der Vertreter beträgt in der Regel zwei, sie
erhöht sich aber auf drei, höchstens vier, wenn
an der Fakultät mehr als 30 beziehungsweise
mehr als 40 Universitätsdozenten habilitiert sind.
(4) Die Wahl ist in einer vom Dekan einzuberufenden
Versammlung aller Universitätsdozenten
persönlich und geheim durchzuführen.
Universitätsdozenten, die an der persönlichen
Teilnahme verhindert sind, können sich an der
Wahl durch Einsendung eines Stimmzettels an
den Dekan beteiligen. Gewählt sind die Universitätsdozenten,
die nach Maßgabe der zu wählenden
Anzahl von Vertretern (Absatz 3) die
meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los, das vom Dekan
zu ziehen ist. Die Wahl bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Unterricht.
§ 25. Geschäftsführung der
Professorenkollegien.
(1) Die Sitzungen der Professorenkollegien sind
vom Dekan einzuberufen.
(2) Zu einem Beschluß des Professorenkollegiums
ist die Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag
gilt als angenommen, wenn die absolute Mehrheit
der in der Sitzung anwesenden Mitglieder
für den Antrag gestimmt hat.
(3) Jedes Mitglied des Professorenkollegiums
hat die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen.
Bei Verhinderung hat es dem Dekan die Gründe
für sein Fernbleiben rechtzeitig bekanntzugeben.
Über die Stichhältigkeit der angegebenen Entschuldigungsgründe
befindet das Professorenkollegium.
(4) Über jede Sitzung des Professorenkollegiums
ist ein Protokoll zu verfassen, von dem eine
vollständige Abschrift dem Bundesministerium
für Unterricht vorzulegen ist.
(5) Das Professorenkollegium kann aus seiner
Mitte ständige und nichtständige Kommissionen
bilden, denen es die Vorberatung, Begutachtung
und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen
kann. Auch die Entscheidung einzelner
Angelegenheiten kann einer Kommission übertragen
werden. Die Bestimmungen des Absatzes 3
gelten sinngemäß.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 5
gelten sinngemäß auch für Kommissionen, die
von zwei oder mehreren Fakultäten (Hochschulen)
zur Vorberatung, Begutachtung oder
Bearbeitung gemeinsamer Angelegenheiten eingesetzt
werden.
(7) Das Professorenkollegium kann zu einzelnen
Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen
und Fachleute beiziehen. An
der Abstimmung dürfen diese nicht teilnehmen.
(8) Das Professorenkollegium hat mit Dreiviertelmehrheit
der in der Sitzung anwesenden
Mitglieder eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Die Geschäftsordnung hat insbesondere festzusetzen,
zu welchem Zeitpunkt Sitzungen des
Professorenkollegiums (Absatz 1) stattzufinden
haben, ferner für welche Angelegenheiten und
mit welchen Vollmachten ständige Kommissionen
eingesetzt werden (Absatz 5 und 6) und schließlich,
in welchen Angelegenheiten jedenfalls ein
Beschluß des Professorenkollegiums notwendig
ist (§ 28 Absatz 3). Die Geschäftsordnung bedarf
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Unterricht.
(9) Der Schriftverkehr der Professorenkollegien
mit dem Bundesministerium für Unterricht ist
über den Rektor zu leiten. Der Rektor hat das
Recht, Geschäftsstücke der Professorenkollegien,
ausgenommen Anträge auf Ernennung ordentlicher
oder außerordentlicher Universitätsprofessoren,
dem Akademischen Senat vorzulegen.
(10) Alle die Studierenden betreffenden Beschlüsse
der Professorenkollegien und Mitteilungen
an die Studierenden sind durch Anschlag an
der Amtstafel des Dekanates rechtswirksam zu
verlautbaren.
§ 26. Wirkungsbereich der Professorenkollegien.
(1) Zum Wirkungsbereich der Professorenkollegien
gehören alle Angelegenheiten des Forschungs-
und Lehrbetriebes der Fakultät, ferner
Angelegenheiten der Hochschulverwaltung, die
nicht ausdrücklich dem Akademischen Senate
vorbehalten sind oder die nicht nach Maßgabe
besonderer Regelung anderen Dienststellen übertragen
werden.
(2) Insbesondere gehören zum autonomen
Wirkungsbereich der Professorenkollegien
a) die Stellung von Anträgen betreffend das
Budget und den Dienstpostenplan der Fakultät;
b) die Erstattung von Vorschlägen für die Besetzung
freier Dienstposten für ordentliche
und außerordentliche Universitätsprofessoren
(§ 10 Absatz 3);
c) die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor
(§ 12 Absatz 1);
d) die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent
(§ 13) und Universitätslektor
(§ 14), die Bestellung von Gastprofessoren,
Gastdozenten und Gastvortragenden
(§ 15), ferner die Betrauung von
Lehrbeauftragten (§ 16) und Instruktoren
(§ 17);
e) die Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung
Universitätsdozent (Universitätslektor)
weiterzuführen (§ 13 Absatz 10, § 14
Absatz 2) an ehemalige Universitätsdozenten
(Universitätslektoren);
f) die Stellung von Anträgen betreffend die
Erteilung besonderer Lehraufträge (§ 18);
g) die Erstattung von Vorschlägen betreffend
die auszeichnungsweise Verleihung des
Titels eines ordentlichen oder außerordentlichen
Universitätsprofessors;
h) die Erstattung von Vorschlägen betreffend
die Aufnahme des wissenschaftlichen Personals
(§ 19) und des nichtwissenschaftlichen
Personals (§ 20);
i) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
des Professorenkollegiums (§ 25 Absatz
8);
j) die Wahl der akademischen Funktionäre
der Fakultät (§ 27, § 29 Absatz 2, § 31
Absatz 2);
k) die Entscheidung, ob im Falle des Abganges
oder der dauernden Verhinderung des
Dekans eine Neuwahl für den Rest der
Funktionsperiode vorzunehmen ist oder
die Stellvertretung nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 23 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes
fortzudauern habe;
l) die Vorsorge für die Vollständigkeit der
Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen auf
den der Fakultät anvertrauten Gebieten
der Wissenschaften. Die Lehrveranstaltungen
sind für jedes Semester unter Bedachtnahme
auf die Lehrverpflichtung der
ordentlichen und der außerordentlichen
Universitätsprofessoren so festzusetzen,
daß jeder Studierende innerhalb der vorgeschriebenen
Studienzeit alle pflichtgemäß
zu besuchenden Lehrveranstaltungen zum
einfachen Kollegiengeld inskribieren kann;
m) die Studienangelegenheiten der Fakultät,
soweit in den Studienvorschriften nichts
anderes bestimmt ist;
n) die Verleihung akademischer Grade, die
Nostrifizierung ausländischer akademischer
Grade, die Erneuerung akademischer
Grade (§ 64) sowie der Widerruf der Erneuerung
(§ 67);
o) die Stellung von Anträgen betreffend die
Errichtung, Umgrenzung, Benennung und
Auflassung von Lehrkanzeln (§ 58 Absatz
2) sowie betreffend die Betrauung von
Inhabern anderer Lehrkanzeln, emeritierten
Universitätsprofessoren, Honorarprofessoren
und Universitätsdozenten mit der
zeitweiligen Vertretung von Lehrkanzeln
(§ 58 Absatz 3);
p) die Stellung von Anträgen betreffend die
Errichtung, Benennung, Umgrenzung und
Auflassung von Instituten und Kliniken
(§ 59 Absatz 2) sowie betreffend die Bestellung
von Instituts(Klinik)vorständen (§ 59
Absatz 4);
qu) die Beschlußfassung über die Instituts(Klinik)ordnungen
(§ 59 Absatz 5);
r) die Leitung des Instituts(Klinik)betriebes,
soweit sie nicht durch die Instituts(Klinik)ordnung
dem Instituts(Klinik)vorstand
übertragen wird;
s) die Beschlußfassung über Ort, Zeit, Studienplan
und Zulassungsbedingungen von
Hochschulkursen (§ 62);
t) die Verfügung über die der Fakultät gewidmeten
Räumlichkeiten;
u) die Erstattung von Vorschlägen betreffend
die Verleihung des Ehrendoktorates
(§ 63) und anderer akademischer Ehrentitel
(§§ 65 und 66) sowie betreffend den Widerruf
dieser akademischen Ehrentitel (§ 67);
v) die Erstattung von Gutachten über Gegenstände,
die zu den der Fakultät anvertrauten
Gebieten der Wissenschaften gehören;
w) namens der Fakultät der Abschluß unentgeltlicher
Rechtsgeschäfte unter Lebenden,
die die Fakultät begünstigen, ferner die
Beschlußfassung über die Annahme und
Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,
schließlich die Verwendung
des so gewonnenen Vermögens nach Maßgabe
des Willen des Spenders;
x) der Beitritt zu Vereinen, deren Zweck die
Förderung von Hochschulaufgaben ist.
(3) Beschlüsse der Professorenkollegien betreffend
die im Absatz 2 lit. c, d, e, i, j, qu, s, w
und x aufgezählten Angelegenheiten bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Unterricht.
§ 27. Wahl der Dekane.
(1) Das Professorenkollegium hat jährlich aus
der Zahl der ordentlichen Universitätsprofessoren
den Dekan zu wählen. Im Bedarfsfalle ist
die Wahl eines außerordentlichen Universitätsprofessors
zulässig, wenn er Vorstand eines Institutes
oder einer Klinik ist.
(2) Wird im ersten Wahlgang die im § 25 Absatz
2 dieses Bundesgesetzes geforderte Mehrheit
nicht erzielt, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden.
Bleibt auch dieser ergebnislos, so ist in
einer Stichwahl zwischen den Kandidaten zu entscheiden,
die im zweiten Wahlgang die beiden
höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
(3) Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis,
so hat der Akademische Senat zwischen den
in die Stichwahl einbezogenen Kandidaten zu
entscheiden.
§ 28. Amtspflichten des Dekans.
(1) Der Dekan ist der Vorstand der Fakultät
und der Vorsitzende des Professorenkollegiums.
(2) Als Vorstand der Fakultät obliegt dem Dekan
die Durchführung der Beschlüsse des Professorenkollegiums
und die Vollziehung der jeweils
anzuwendenden Vorschriften. Steht die Durchführung
eines Beschlusses des Professorenkollegiums
nach Ansicht des Dekans im Widerspruch
zu diesen Vorschriften, so hat der Dekan mit
der Durchführung zunächst auszusetzen und dem
Bundesministeriums für Unterricht zu berichten,
das die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat
(§ 2 Absatz 2, § 5).
(3) Als Vorsitzender des Professorenkollegiums
kann der Dekan Geschäftsstücke, die von geringerer
Bedeutung sind, namens des Professorenkollegiums
selbst erledigen, sofern nicht die Geschäftsordnung
einen Beschluß des Professorenkollegiums
ausdrücklich für erforderlich erklärt.
(4)Die Bestimmungen des § 25 Absatz 9 dieses
Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
§ 29. Zusammensetzung des
Akademischen Senates.
(1) Dem Akademischen Senat gehören an
a) der Rektor;
b) der Prorektor;
c) die Dekane;
d) die Prodekane;
e) die Senatoren der Katholisch-theologischen,
Rechts- und staatswissenschaftlichen, Medizinischen
und Philosophischen Fakultät.
(2) Die im Absatz 1 lit. e genannten Fakultäten
haben für die Dauer von drei Studienjahren
ein Mitglied des Professorenkollegiums als
Senator in den Akademischen Senat zu entsenden.
Die Wahl der Senatoren ist zugleich mit
der Wahl des Dekans, bei eintretender Vakanz
während der Funktionsperiode für den Rest der
Funktionsperiode in der nächsten Sitzung des
Professorenkollegiums durchzuführen. Auf den
Wahlvorgang sind die Bestimmungen des § 27
Absatz 2 und 3 dieses Bundesgesetzes sinngemäß
anzuwenden.
§ 30. Wirkungsbereich des Akademischen
Senates.
(1) Zum Wirkungsbereich des Akademischen
Senates gehören die Beratung und Beschlußfassung
über Angelegenheiten des Forschungs- und
Lehrbetriebes sowie über Angelegenheiten der
Hochschulverwaltung, in allen Fällen jedoch nur,
wenn sie über den Wirkungsbereich einer Fakultät
hinausreichen oder die Interessen von mehr
als einer Fakultät berühren.
(2) Insbesondere gehören zum autonomen
Wirkungsbereich des Akademischen Senates
a) Falls die im Absatz 1 festgesetzte Voraussetzung
zutrifft, die Beratung und Entscheidung
der im § 26 Absatz 2 dieses
Bundesgesetzes aufgezählten Angelegenheiten;
b) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
des Akademischen Senates;
c) die Entscheidung, ob im Falle des Abganges
oder der dauernden Verhinderung
des Rektors eine Neuwahl für den Rest
der Funktionsperiode vorzunehmen ist
oder ob die Stellvertretung nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 23 Absatz 1
dieses Bundesgesetzes fortzudauern habe;
d) die Entscheidung zwischen den in die
Stichwahl einbezogenen Kandidaten bei der
Wahl der Dekane (§ 27 Absatz 3) und der
Senatoren (§ 29 Absatz 2), falls die Stichwahl
zu keinem Ergebnis geführt hat;
e) die Verleihung des Ehrendoktorates (§ 63)
und anderer akademischer Ehrentitel (§§ 65
und 66) sowie der Widerruf dieser akademischen
Ehrentitel (§ 67);
f) die Entscheidung im Streite über die Zuständigkeit
anderer akademischer Behörden
der Universität; Zuständigkeitsstreitigkeiten
zwischen dem Akademischen Senate
und einer anderen akademischen Behörde
entscheidet das Bundesministerium für
Unterricht;
g) die Entscheidung über Berufungen gegen
Verfügungen oder Entscheidungen der
Dekane und Beschlüsse der Professorenkollegien;
h) das Recht, dem ihm vom Rektor vorgelegten
Schriftverkehr der Professorenkollegien
(Dekane) mit dem Bundesministerium
für Unterricht (§ 25 Absatz 9,
§ 28 Absatz 4) ein Gutachten anzuschließen;
i) die Einsichtnahme in die Verhandlungsschriften
der Professorenkollegien und das
Recht, die Durchführung ihrer Beschlüsse
aufzuschieben. Im letzteren Falle hat der
Akademische Senat unverzüglich an das
Bundesministerium für Unterricht zu berichten,
das die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen hat (§ 2 Absatz 2, § 5);
j) die Verwaltung derjenigen Mittel, die den
Hochschulen nach den Bestimmungen des
§ 16 Absatz 2 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, zugewiesen werden,
insbesondere auch der Mittel für Zwecke
der akademischen Repräsentation.
(3) Beschlüsse des Akademischen Senates betreffend
die im Absatz 2 lit. b und e genannten
Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Unterricht. Beschlüsse
betreffend die im Absatz 2 lit. a genannten
Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung
des Bundesministerrums für Unterricht,
soweit die von den Professorenkollegien gefaßten
Beschlüsse der Genehmigung des Bundesministeriums
für Unterricht bedürfen würden
(§ 26 Absatz 3).
(4) Bei der Geschäftsführung des Akademischen
Senates sind die Bestimmungen des § 25 dieses
Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 31. Wahl des Rektors.
(1) Der Rektor wird jährlich aus der Zahl der
ordentlichen Universitätsprofessoren durch
Wahlmänner, die von den Fakultäten entsendet
werden, gewählt.
(2) An jeder Fakultät, an der die Zahl der
außerordentlichen Universitätsprofessoren beziehungsweise
der Universitätsdozenten wenigstens
ein Viertel der Zahl der ordentlichen Universitätsprofessoren
erreicht, wählen die ordentlichen
Universitätsprofessoren aus ihrer Mitte
vier Wahlmänner, die außerordentlichen Universitätsprofessoren
sowie die Universitätsdozenten
je einen Wahlmann aus ihrer Mitte.
An Fakultäten, an denen die Zahl der außerordentlichen
Universitätsprofessoren beziehungsweise
der Universitätsdozenten geringer ist als
ein Viertel der Zahl der ordentlichen Universitätsprofessoren,
wählen die Professorenkollegien
aus ihrer Mitte vier Wahlmänner, von denen
zwei ordentliche Universitätsprofessoren sein
müssen, zwei aber auch außerordentliche Universitätsprofessoren
oder Universitätsdozenten
sein können. Das Professorenkollegium der
Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität
Wien wählt aus seiner Mitte zwei ordentliche
Universitätsprofessoren zum Vollzuge der
Rektorswahl. Auf den Wahlvorgang sind die
Bestimmungen des § 27 Absatz 2 und 3 dieses
Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(s) Die Wahlmänner haben sich unter dem
Vorsitz des abtretenden Rektors zu versammeln
und den Rektor des kommenden Studienjahres
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 27 Absatz 2 dieses Bundesgesetzes zu
wählen. Führt auch die Stichwahl zu keinem
Ergebnis, so entscheidet das Los, das von dem
ältesten Wahlmann zu ziehen ist.
§ 32. Amtspflichten des Rektors.
(1) Der Rektor ist Vorstand der Universität
und Vorsitzender des Akademischen Senates.
(2) Als Vorstand der Universität obliegt dem
Rektor die Durchführung der Beschlüsse des
Akademischen Senates und die Vollziehung der
jeweils anzuwendenden Vorschriften. Steht die
Durchführung eines Beschlusses des Akademischen
Senates nach Ansicht des Rektors im
Widerspruch zu diesen Vorschriften, so hat der
Rektor mit der Vollziehung zunächst auszusetzen
und dem Bundesministerium für Unter-
richt zu berichten, das die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen hat (§ 2 Absatz 2, § 5).
(3) Als Vorsitzender des Akademischen Senates
kann der Rektor Geschäftsstücke, die von geringerer
Bedeutung sind, namens des Akademischen
Senates selbst erledigen, sofern nicht die
Geschäftsordnung einen Beschluß des Akademischen
Senates ausdrücklich für erforderlich erklärt.
(4) Der Rektor hat für die Aufrechterhaltung
der Ordnung auf dem Boden der Universität
zu sorgen.
(5) Als Vorstand der Universität steht dem
Rektor außer den in den Disziplinarvorschriften
für Mitglieder des Lehrkörpers, für Beamte und
für Studierende festgesetzten Befugnissen das
Recht zu, Studierenden bis zum rechtskräftigen
Abschluß des einzuleitenden Disziplinarverfahrens
und hochschulfremden Personen, die die
Ordnung auf dem Boden der Universität gestört
haben oder gefährden, die Anwesenheit
bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen oder
das Betreten des Universitätsbodens zu verbieten
und die zur Durchführung des Verbotes
notwendigen Weisungen zu erteilen. Zur Erfüllung
dieser Aufgaben bedient sich der Rektor
zunächst des ihm unterstellten Personals.
IV. ABSCHNITT.
Akademische Behörden an den Technischen
Hochschulen.
§ 33. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Akademische Behörden an den Technischen
Hochschulen sind
a) die Fakultätskollegien (§§ 36 bis 38);
b) die Dekane (§§ 39 und 40);
c) der Akademische Senat (§§ 41 und 42);
d) das Gesamtkollegium (§§ 43 und 44);
e) der Rektor (§§ 45 und 46).
(2) Die Fakultäten werden vom Fakultätskollegium
und vom Dekan, die Technischen
Hochschulen vom Akademischen Senat, vom
Rektor und vom Gesamtkollegium als oberster
akademischen Behörde geleitet.
§ 34. Wahlen und Funktionsperiode.
Die Bestimmungen des § 22 dieses Bundesgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 35. Stellvertretung.
(1) Der Rektor wird bei zeitweiliger Verhinderung
durch seinen Amtsvorgänger (Prorektor)
vertreten. Diesen vertritt der Dekan
der Fakultät, aus der der Rektor hervorgegangen
ist. Der Dekan wird durch seinen Amtsvorgänger
(Prodekan) und dieser durch den ordentlichen
Hochschulprofessor, der als solcher am
längsten an der Fakultät tätig ist, vertreten.
(2) Bei Abgang oder dauernder Verhinderung
eines akademischen Funktionärs entscheidet das
Fakultätskollegium (das Gesamtkollegium), ob
eine Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode
vorzunehmen ist, oder die Stellvertretung
nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes
1 fortzudauern hat.
§ 36. Zusammensetzung der Fakultätskollegien.
(1) Den Fakultätskollegien gehören mit Sitz
und Stimme an
a) die ordentlichen und außerordentlichen
Hochschulprofessoren,
b) die emeritierten Hochschulprofessoren und
Honorarprofessoren, die mit der Vertretung
einer Lehrkanzel betraut sind,
c) je ein Vertreter der anderen Fakultäten,
d) die Vertreter der an der Fakultät habilitierten
Hochschuldozenten.
(2) Jede Fakultät hat für die Dauer eines
Studienjahres je ein Mitglied des Fakultätskollegiums
in die Fakultätskollegien der anderen
Fakultäten zu entsenden. Bei der Wahl dieser
Vertreter sind die Bestimmungen des § 27 Absatz
2 und 3 dieses Bundesgesetzes sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die Vertreter der an der Fakultät habilitierten
Hochschuldozenten sind unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 24
Absatz 2 bis 4 dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
§ 37. Geschäftsführung der Fakultätskollegien.
Die Bestimmungen des § 25 dieses Bundesgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 38. Wirkungsbereich der Fakultätskollegien.
(1) Die Fakultätskollegien haben folgenden
autonomen Wirkungsbereich
a) die Stellung von Anträgen betreffend das
Budget und den Dienstpostenplan der
Fakultät;
b) die Erstattung von Vorschlägen betreffend
die Aufnahme des wissenschaftlichen (§ 19)
und nichtwissenschaftlichen Personals
(§ 20);
c) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
des Fakultätskollegiums (§ 25 Absatz
8);
d) die Wahl der akademischen Funktionäre
der Fakultät (§ 36 Absatz 2, § 39, § 41
Absatz 2);
e) die Entscheidung, ob im Falle des Abgangs
oder der dauernden Verhinderung
des Dekans eine Neuwahl für den Rest
der Funktionsperiode vorzunehmen ist,
oder ob die Stellvertretung nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 35 Absatz 1 dieses
Bundesgesetzes fortzudauern habe;
f) die Vorsorge für die Vollständigkeit der
Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen auf
den der Fakultät anvertrauten Gebieten
der Wissenschaften. Die Lehrveranstaltungen
sind für jedes Semester unter Bedachtnahme
auf die Lehrverpflichtung der
ordentlichen und der außerordentlichen
Hochschulprofessoren so festzusetzen, daß
jeder Studierende innerhalb der vorgeschriebenen
Studienzeit alle pflichtgemäß
zu besuchenden Lehrveranstaltungen zum
einfachen Kollegiengelde inskribieren kann;
g) die Studienangelegenheiten der Fakultät,
soweit in den Studienvorschriften nichts
anderes bestimmt ist;
h) die Leitung des Institutsbetriebes, soweit
sie nicht durch die Institutsordnung (§ 59
Absatz 5) dem Institutsvorstand übertragen
wird;
i) die Verfügung über die der Fakultät gewidmeten
Räumlichkeiten;
j) die Erstattung von Vorschlägen betreffend
die Verleihung des Ehrendoktorates (§ 63)
und anderer akademischer Ehrentitel
(§§ 65 und 66) sowie betreffend den
Widerruf dieser akademischen Ehrentitel
(§ 67);
k) die Erstattung von Gutachten über Gegenstände,
die zu den der Fakultät anvertrauten
Gebieten der Wissenschaften
gehören;
l) namens der Fakultät der Abschluß unentgeltlicher
Rechtsgeschäfte unter Lebenden,
die die Fakultät begünstigen, ferner
die Beschlußfassung über die Annahme
und Ausschlagung von Erbschaften und
Vermächtnissen, schließlich die Verwendung
des so gewonnenen Vermögens nach
Maßgabe des Willens des Spenders;
m) der Beitritt zu Vereinen, deren Zweck die
Förderung von Hochschulaufgaben ist.
(2) Beschlüsse betreffend die im Absatz 1 lit. c,
d, 1 und m genannten Angelegenheiten bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Unterricht.
§ 39. Wahl der Dekane.
Die Bestimmungen des § 27 dieses Bundesgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden. Die Vertreter
der anderen Fakultäten (§ 36 Absatz 1
lit. c) sind nicht wählbar.
§ 40. Amtspflichten der Dekane.
Die Bestimmungen des § 28 dieses Bundesgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 41. Zusammensetzung des Akademischen
Senates.
(1) Dem Akademischen Senate gehören an
a) der Rektor;
b) der Prorektor;
c) die Dekane;
d) die Prodekane;
e) die Senatoren.
(2) Jede Fakultät hat für die Dauer von drei
Studienjahren ein Mitglied des Fakultätskollegiums
als Senator in den Akademischen Senat zu
entsenden. Die Bestimmungen des § 29 Absatz 2
dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Die Vertreter der anderen Fakultäten (§ 36
Absatz 1 lit. c) sind nicht wählbar.
§ 42. Wirkungsbereich des Akademischen
Senates.
(1) Den Wirkungsbereich des Akademischen
Senates bildet die Vorberatung derjenigen Angelegenheiten,
über die das Gesamtkollegium zu
beschließen hat (§ 44).
(2) Außerdem hat der Akademische Senat folgenden
autonomen Wirkungsbereich
a) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
des Akademischen Senates;
b) das Recht, dem ihm vom Rektor vorgelegten
Schriftverkehr der Fakultätskollegien
(Dekane) mit dem Bundesministerium für
Unterricht (§ 25 Absatz 9, § 28 Absatz 4)
ein Gutachten anzuschließen;
c) die Einsichtnahme in die Verhandlungsschriften
der Fakultätskollegien und das
Recht, die Durchführung ihrer Beschlüsse
aufzuschieben. Im letzteren Falle hat der
Akademische Senat unverzüglich an das
Bundesministerium für Unterricht zu berichten,
das die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen hat (§ 2 Absatz 2, § 5);
d) die Entscheidung zwischen den in die
Stichwahl einbezogenen Kandidaten bei der
Wahl der Dekane (§ 39), der Vertreter der
anderen Fakultäten in den Fakultätskollegien
(§ 36 Absatz 2) und der Senatoren
(§ 41 Absatz 2), falls die Stichwahl zu
keinem Ergebnis geführt hat;
e) die Verwaltung derjenigen Mittel, die den
Hochschulen nach den Bestimmungen des
§ 16 Absatz 2 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, zugewiesen werden,
insbesondere auch der Mittel für Zwecke
der akademischen Repräsentation.
(3) Beschlüsse betreffend die im Absatz 2 lit. a
genannte Angelegenheit, bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Unterricht.
(4) Bei der Geschäftsführung des Akademischen
Senates sind die Bestimmungen des § 25 dieses
Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 43. Zusammensetzung des Gesamtkollegiums.
Dem Gesamtkollegium gehören alle Mitglieder
der Fakultätskollegien der betreffenden Technischen
Hochschule an.
§ 44. Wirkungsbereich des Gesamtkollegiums.
(1) Zum Wirkungsbereich des Gesamtkollegiums
gehören jene Angelegenheiten des Forschungs-
und Lehrbetriebes sowie jene Angelegenheiten
der Hochschulverwaltung, die nicht
ausdrücklich den Fakultätskollegien (§ 38) oder
dem Akademischen Senate (§ 42) vorbehalten
sind oder nicht nach Maßgabe besonderer Regelung
anderen Dienststellen übertragen werden.
Jedoch gehören die im § 38 dieses Bundesgesetzes
aufgezählten Angelegenheiten zum Wirkungsbereiche
des Gesamtkollegiums, wenn sie
über den Wirkungsbereich einer Fakultät hinausreichen
oder die Interessen von mehr als einer
Fakultät berühren.
(2) Zum autonomen Wirkungsbereich des Gesamtkollegiums
gehört
a) falls die im Absatz 1 letzter Satz festgesetzte
Voraussetzung zutrifft, die Beratung
und Entscheidung der im § 38 dieses
Bundesgesetzes aufgezählten Angelegenheiten;
b) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
des Gesamtkollegiums;
c) die Erstattung von Vorschlägen für die
Besetzung freier Dienstposten für ordentliche
und außerordentliche Hochschulprofessoren
(§ 10 Absatz 3);
d) die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor
(§ 12);
e) die Verleihung der Lehrbefugnis als Hochschuldozent
(§ 13) und Hochschullektor
(§ 14), die Bestellung von Gastprofessoren,
Gastdozenten und Gastvortragenden (§ 15),
ferner die Betrauung von Lehrbeauftragten
(§ 16) und Instruktoren (§ 17);
f) die Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung
Hochschuldozent (Hochschullektor)
weiterzuführen (§ 13 Absatz 10, § 14 Absatz
2) an ehemalige Hochschuldozenten
(Hochschullektoren);
g) die Stellung von Anträgen betreffend die
Erteilung besonderer Lehraufträge (§ 18);
h) die Erstattung von Vorschlägen betreffend
die auszeichnungsweise Verleihung
des Titels eines ordentlichen oder außerordentlichen
Hochschulprofessors;
i) die Verleihung akademischer Grade und
die Nostrifizierung ausländischer akademischer
Grade sowie die Erneuerung von
akademischen Graden (§ 64) sowie der
Widerruf der Erneuerung (§ 67);
j) die Stellung von Anträgen betreffend die
Errichtung, Umgrenzung, Benennung und
Auflassung von Lehrkanzeln (§ 58 Absatz
2) sowie die Betrauung von Inhabern
anderer Lehrkanzeln, von emeritierten
Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren
und Hochschuldozenten mit der zeitweiligen
Vertretung von Lehrkanzeln (§ 58
Absatz 3);
k) die Stellung von Anträgen betreffend die
Errichtung, Benennung, Umgrenzung und
Auflassung von Instituten (§ 59 Absatz 2)
sowie betreffend die Bestellung von Institutsvorständen
(§ 59 Absatz 4);
l) die Beschlußfassung über die Institutsordnungen
(§ 59 Absatz 5);
m) die Beschlußfassung über Ort, Zeit, Studienplan
und Zulassungsbedingungen von
Hochschulkursen (§ 62);
n) die Verleihung des Ehrendoktorates (§ 63)
und anderer akademischer Ehrentitel (§§ 65
und 66) sowie der Widerruf dieser akademischen
Ehrentitel (§ 67);
o) die Entscheidung im Streite über die Zuständigkeit
anderer akademischer Behörden
der Technischen Hochschule; Zuständigkeitsstreitigkeiten
zwischen dem Gesamtkollegium
und anderen akademischen Behörden
entscheidet das Bundesministerium
für Unterricht;
p) die Entscheidung über die Berufung gegen
Verfügungen oder Entscheidungen der
Dekane und Beschlüsse der Fakultätskollegien;
qu) die Entscheidung, ob im Falle des Abganges
oder der dauernden Verhinderung des
Rektors eine Neuwahl für den Rest der
Funktionsperiode vorzunehmen ist oder
ob die Stellvertretung nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 35 Absatz 1 dieses
Bundesgesetzes fortzudauern habe;
r) die Wahl des Rektors.
(3) Beschlüsse des Gesamtkollegiums betreffend
die im Absatz 2 lit. b, d, e, f, l, m, n und r aufgezählten
Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Unterricht.
Beschlüsse, betreffend die im Absatz 2 lit. a genannten
Angelegenheiten, bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Unterricht,
soweit die von den Fakultätskollegien gefaßten
Beschlüsse der Genehmigung des Bundesministeriums
für Unterricht bedürfen würden (§ 38
Absatz 2).
(0 Das Gesamtkollegium kann beschließen, im
Absatz 2 lit. c bis m aufgezählte Angelegenheiten
den Fakultätskollegien und in Absatz 2
lit. a sowie n bis qu aufgezählte Angelegenheiten
dem Akademischen Senat zu übertragen. Diesbezügliche
Beschlüsse bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Unterricht.
(5) Werden nach Maßgabe der Bestimmungen
des Absatzes 4 Angelegenheiten den Fakultätskollegien
(dem Akademischen Senat) übertragen,
so sind die Bestimmungen des Absatzes 3 sinngemäß
anzuwenden.
(6) Die Übertragung kann vom Gesamtkollegium
widerrufen werden. Diesbezügliche Beschlüsse
bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums
für Unterricht.
(7) Bei der Geschäftsführung des Gesamtkollegiums
sind die Bestimmungen des § 25 dieses
Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 45. Wahl des Rektors.
Der Rektor ist vom Gesamtkollegium unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
§ 31 Absatz 3 dieses Bundesgesetzes zu wählen.
§ 46. Amtspflichten des Rektors.
(1) Der Rektor ist der Vorstand der Technischen
Hochschule und Vorsitzender des Akademischen
Senates sowie des Gesamtkollegiums.
(2) Als Vorstand der Technischen Hochschule
obliegt ihm die Durchführung der Beschlüsse des
Akademischen Senates und des Gesamtkollegiums
sowie die Vollziehung der jeweils anzuwendenden
Vorschriften. Steht die Durchführung eines
Beschlusses des Akademischen Senates oder des
Gesamtkollegiums nach Ansicht des Rektors in
Widerspruch zu diesen Vorschriften, so hat der
Rektor mit der Vollziehung zunächst auszusetzen
und dem Bundesministerium für Unterricht
zu berichten, das die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen hat (§ 2 Absatz 2, § 5).
(3) Als Vorsitzender des Akademischen Senates
und des Gesamtkollegiums kann der Rektor Geschäftsstücke,
die von geringerer Bedeutung sind,
namens des Akademischen Senates beziehungsweise
des Gesamtkollegiums selbst erledigen, sofern
nicht die Geschäftsordnung einen Beschluß
des Akademischen Senates beziehungsweise des
Gesamtkollegiums ausdrücklich für erforderlich
erklärt.
(4) Die Bestimmungen des § 32 Absatz 4 und 5
dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
V. ABSCHNITT.
Akademische Behörden an den Hochschulen
ohne Fakultätsgliederung.
§ 47. Allgemeine Bestimmungen.
Akademische Behörden an den Hochschulen
ohne Fakultätsgliederung sind
a) das Professorenkollegium als oberste akademische
Behörde (§§ 50 bis 52);
b) der Rektor, an der Katholisch-theologischen
Fakultät Salzburg der Dekan (§§ 53
und 54).
§ 48. Wahlen und Funktionsperiode.
Die Bestimmungen des § 22 dieses Bundesgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 49. Stellvertretung.
(1) Der Rektor wird bei zeitweiliger Verhinderung
durch seinen Amtsvorgänger (Prorektor)
vertreten. Der Dekan der Katholischtheologischen
Fakultät Salzburg wird bei zeitweiliger
Verhinderung durch seinen Amtsvorgänger
(Prodekan) vertreten. Den Prorektor
(Prodekan) vertritt der ordentliche Hochschulprofessor,
der als solcher am längsten an der
Hochschule tätig ist.
(2) Bei Abgang oder dauernder Verhinderung
des Rektors (Dekans) entscheidet das Professorenkollegium,
ob eine Neuwahl für den Rest
der Funktionsperiode vorzunehmen ist oder ob
die Stellvertretung nach Maßgabe der Bestimmungen
des Absatzes 1 fortzudauern hat.
§ 50. Zusammensetzung des Professorenkollegiums.
Die Bestimmungen des § 24 dieses Bundesgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 51. Geschäftsführung des Professorenkollegiums.
Die Bestimmungen des § 25 dieses Bundesgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 52. Wirkungsbereich des Professorenkollegiums.
(1) Zum Wirkungsbereich des Professorenkollegiums
gehören alle Angelegenheiten des
Forschungs- und Lehrbetriebes der Hochschule,
ferner jene Angelegenheiten der Hochschulverwaltung,
die nicht nach Maßgabe besonderer
Regelung anderen Dienststellen übertragen
werden.
(2) Zum autonomen Wirkungsbereich des
Professorenkollegiums gehört
a) die Stellung von Anträgen betreffend das
Budget und den Dienstpostenplan der
Hochschule;
b) die Erstattung von Vorschlägen für die
Besetzung freier Dienstposten für ordentliche
und außerordentliche Hochschulprofessoren
(§ 10 Absatz 3);
c) die Verleihung der Lehrbefugnis als
Honorarprofessor (§ 12);
d) die Verleihung der Lehrbefugnis als Hochschuldozent
(§ 13) und Hochschullektor
(§ 14), die Bestellung von Gastprofessoren,
Gastdozenten und Gastvortragenden
(§ 15), ferner die Betrauung von Lehrbeauftragten
(§ 16) und Instruktoren
e) die Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung
Hochschuldozent (Hochschullektor)
weiterzuführen (§ 13 Absatz 10, § 14 Absatz
2) an ehemalige Hochschuldozenten
(Hochschullektoren);
f) die Stellung von Anträgen betreffend die
Erteilung besonderer Lehraufträge (§ 18);
g) die Erstattung von Vorschlägen betreffend
die auszeichnungsweise Verleihung des
Titels eines ordentlichen oder außerordentlichen
Hochschulprofessors;
h) die Erstattung von Vorschlägen betreffend
die Aufnahme des wissenschaftlichen Personals
(§ 19) und des nichtwissenschaftlichen
Personals (§ 20);
i) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
des Professorenkollegiums (§ 51);
j) die Wahl des Rektors, an der Katholischtheologischen
Fakultät Salzburg die Wahl
des Dekans (§ 53);
k) die Entscheidung, ob im Falle des Abganges
oder der dauernden Verhinderung
des Rektors (des Dekans der Katholischtheologischen
Fakultät Salzburg) eine Neuwahl
für den Rest der Funktionsperiode
vorzunehmen ist oder die Stellvertretung
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 49
Absatz 1 dieses Bundesgesetzes fortzudauern
habe;
l) die Vorsorge für die Vollständigkeit der
Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen auf
den der Hochschule anvertrauten Gebieten
der Wissenschaften. Die Lehrveranstaltungen
sind für jedes Semester unter Bedachtnahme
auf die Lehrverpflichtung der
ordentlichen und außerordentlichen Hochschulprofessoren
so festzusetzen, daß jeder
Studierende innerhalb der vorgeschriebenen
Studienzeit alle pflichtgemäß zu besuchenden
Lehrveranstaltungen zum einfachen
Kollegiengeld inskribieren kann;
m) die Studienangelegenheiten der Hochschule,
soweit in den Studienvorschriften
nichts anderes bestimmt ist;
n) die Verleihung akademischer Grade, die
Nostrifizierung ausländischer akademischer
Grade, die Erneuerung akademischer
Grade (§ 64) sowie der Widerruf der Erneuerung
(§ 67);
o) die Stellung von Anträgen betreffend die
Errichtung, Benennung, Umgrenzung und
Auflassung von Lehrkanzeln (§ 58 Absatz
2) sowie betreffend die Betrauung von
Inhabern anderer Lehrkanzeln, emeritierten
Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren
und Hochschuldozenten mit der
zeitweiligen Vertretung von Lehrkanzeln
(§ 58 Absatz 3);
p) die Stellung von Anträgen betreffend die
Errichtung, Benennung, Umgrenzung und
Auflassung von Instituten und Kliniken
(§ 59 Absatz 2) sowie die Bestellung von
Instituts(Klinik)vorständen (§ 59 Absatz 4);
qu) die Beschlußfassung über die Instituts(Klinik)ordnungen
(§ 59 Absatz 5);
r) die Leitung des Instituts(Klinik)betriebes,
soweit sie nicht durch die Instituts(Klinik)ordnung
dem Instituts(Klinik)vorstand
übertragen wird;
s) die Beschlußfassung über Ort, Zeit, Studienplan
und Zulassungsbedingungen von
Hochschulkursen (§ 62);
t) die Verfügung über die der Hochschule gewidmeten
Räumlichkeiten;
u) die Verleihung des Ehrendoktorates (§ 63)
und anderer akademischer Ehrentitel
(§§ 65 und 66) sowie der Widerruf akademischer
Ehrentitel (§ 67);
v) die Erstattung von Gutachten über Gegenstände,
die zu den der Hochschule anvertrauten
Gebieten der Wissenschaft gehören;
w) namens der Hochschule der Abschluß unentgeltlicher
Rechtsgeschäfte unter Lebenden,
die die Hochschule begünstigen, ferner
die Beschlußfassung über die Annahme und
Ausschlagung von Erbschaften und
Vermächtnissen, schließlich die Verwendung
des so gewonnenen Vermögens nach
Maßgabe des Willens des Spenders;
x) der Beitritt zu Vereinen, deren Zweck die
Förderung von Hochschulaufgaben ist;
y) die Verwaltung derjenigen Mittel, die den
Hochschulen nach den Bestimmungen des
§ 16 Absatz 2 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, zugewiesen werden,.
insbesondere auch der Mittel für Zwecke
der akademischen Repräsentation.
(3) Beschlüsse des Professorenkollegiums betreffend
die im Absatz 2 lit. c, d, e, i, j, qu, s,
u, w und x aufgezählten Angelegenheiten bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums
für Unterricht.
§ 53. Wahl des Rektors.
Der Rektor (an der Katholisch-theologischen
Fakultät Salzburg der Dekan) ist vom Professorenkollegium
unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 31 Absatz 3 dieses
Bundesgesetzes zu wählen.
§ 54. Amtspflichten des Rektors.
Dem Rektor (an der Katholisch-theologischen
Fakultät Salzburg dem Dekan) obliegt die Erfüllung
der im § 28 und im § 32 Absatz 4 und 5
dieses Bundesgesetzes umschriebenen Pflichten.
VI. ABSCHNITT.
Dienststellen der Hochschulen.
§ 55. Rektorat.
(1) Die Amtsgeschäfte der obersten akademischen
Behörde besorgt an jeder Hochschule das
Rektorat unter Leitung des Rektors, an der
Katholisch-theologischen Fakultät Salzburg das
Dekanat unter der Leitung des Dekans.
(2) jedem Rektorat ist wenigstens ein rechtskundiger
Verwaltungsbeamter beizugeben. Er
führt die Bezeichnung „Direktor der Rektoratskanzlei".
§ 56. Dekanat.
(1) Die Amtsgeschäfte des Professorenkollegiums
(des Fakultätskollegiums) besorgt
ein Dekanat unter der Leitung des Dekans.
(2) Dekanaten größerer Fakultäten kann erforderlichenfalls
ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter
beigegeben werden.
§ 57. Quästur.
Die Zahlungsgeschäfte besorgt an jeder Hochschule
eine Quästur unter Leitung des Rektors,
an der Katholisch-theologischen Fakultät Salzburg
unter der Leitung des Dekans.
VII. ABSCHNITT.
Lehr- und Forschungseinrichtungen.
§ 58. Lehrkanzeln.
(1) Die Lehrkanzeln dienen der wissenschaftlichen
Lehre. Sie können zur Vertretung
a) eines Faches in seinem ganzen Umfange;
b) eines selbständigen Teilgebietes eines
Faches;
c) desselben Faches durch mehrere Lehrkanzeln
errichtet werden.
(2) Lehrkanzeln werden nach Anhörung des
zuständigen Professorenkollegiums (der zuständigen
akademischen Behörde) vom Bundesministerium
für Unterricht errichtet, benannt
und aufgelassen. Das Bundesministerium für
Unterricht bestimmt nach Anhörung des zuständigen
Professorenkollegiums (der zuständigen
akademischen Behörde), welche Fächer von
den einzelnen Lehrkanzeln zu betreuen sind.
(3) Ständiger Inhaber einer Lehrkanzel ist der
für dieses Fach (ein selbständiges Teilgebiet) ernannte
ordentliche oder außerordentliche Hochschulprofessor.
Mit der zeitweiligen Vertretung
einer Lehrkanzel (Supplierung) kann auch ein
Inhaber einer anderen Lehrkanzel, ein emeritierter
Hochschulprofessor, ein Honorarprofessor
oder ein Hochschuldozent auf Antrag des Professorenkollegiums
(der zuständigen akademischen
Behörde) vom Bundesministerium für
Unterricht betraut werden.
(4) Der Inhaber der Lehrkanzel hat für die
Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit der Lehrveranstaltungen
zu sorgen. Er pflegt das Einvernehmen
mit den anderen Vertretern des betreffenden
Faches (von Teilgebieten dieses
Faches) und hat erforderlichenfalls die Entscheidung
des Professorenkollegiums (Fakultätskollegiums)
anzurufen (§ 26 Absatz 2 lit. 1, § 38
Absatz 1 lit. f, § 52 Absatz 2 lit. 1).
§ 59. Institute und Kliniken.
(1) Zur Durchführung der Forschungs- und
Lehraufgaben sind an den Hochschulen Institute
eingerichtet. Die Institute der medizinischen Fakultäten,
die zugleich Krankenabteilungen einer
öffentlichen Krankenanstalt sind, führen die Bezeichnung
Universitätskliniken. Die Institute
der Tierärztlichen Hochschule, die sowohl der
Behandlung kranker Tiere als auch dem Unterricht
dienen, werden als Klinik für das betreffende
Fach bezeichnet.
(2) Institute und Kliniken werden nach Anhörung
des zuständigen Professorenkollegiums
(der zuständigen akademischen Behörde), durch
das Bundesministerium für Unterricht errichtet,
benannt und aufgelassen. Das Bundesministerium
für Unterricht bestimmt nach Anhörung des
Professorenkollegiums (der zuständigen akademischen
Behörde), welche Fächer von den einzelnen
Instituten und Kliniken zu betreuen sind.
(3) Die Institute und Kliniken werden von
ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessoren
geleitet. Stehen solche nicht in genügender
Anzahl zur Verfügung, so können
auch andere Angehörige des Lehrkörpers ausnahmsweise
mit der Leitung betraut werden.
(4) Vorstände von Instituten und Kliniken
sind auf Antrag des zuständigen Professorenkollegiums
(der zuständigen akademischen Behörde)
durch das Bundesministerium für Unterricht
zu bestellen.
(5) Das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde) hat auf Antrag des Institutsvorstandes
(Klinikvorstandes) eine Institutsordnung
(Klinikordnung) zu beschließen,
die der Genehmigung des Bundesministeriums
für Unterricht bedarf.
§ 60. Lehrveranstaltungen.
(1) Die Angehörigen des Lehrkörpers sind berechtigt,
im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Vorlesungen,
Übungen, Seminare und sonstige Lehrveranstaltungen
abzuhalten. Sie sind verpflichtet,
die ihnen zugemessene Lehrverpflichtung beziehungsweise
den ihnen erteilten Lehrauftrag
persönlich zu erfüllen.
(2) Ist ein Angehöriger des Lehrkörpers aus in
seiner Person gelegenen Gründen verhindert, die
im Absatz 1 genannte Verpflichtung zu erfüllen,
so hat das Professorenkollegium (Fakultätskollegium)
für die Durchführung der Lehrveranstaltungen
in geeigneter Weise vorzusorgen
(§ 26 Absatz 2 lit. 1, § 38 Absatz 1 lit. f, § 52
Absatz 2 lit. 1).
(3) Im übrigen gelten für die Abhaltung von
Lehrveranstaltungen und die Abnahme von Prüfungen
die Studienvorschriften.
§ 61. Bibliotheken.
(1) An jeder Hochschule ist eine Studienbibliothek
eingerichtet, die an den Universitäten als
Universitätsbibliothek, an den anderen Hochschulen
als Bibliothek der betreffenden Hochschule
bezeichnet wird.
(2) Der Leiter der Bibliothek ist ein Beamter
oder Vertragsbediensteter des Bibliotheksdienstes,
der nach Anhörung der obersten akademischen
Behörde bestellt wird. Er untersteht
unmittelbar dem Bundesministerium für Unterricht.
(3) Der Leiter der Bibliothek hat für die Bereitstellung
der für die Erfüllung der Forschungs-
und Lehraufgaben notwendigen Literatur
zu sorgen, er hat die Wünsche der akademischen
Behörden und der Angehörigen des Lehrkörpers
entgegenzunehmen. Er hat für die
ordnungsgemäße Katalogisierung der an der
Hochschule vorhandenen wissenschaftlichen
Literatur zu sorgen und trifft mit den Leitern
der einzelnen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Vereinbarungen über den Ankauf notwendiger
Werke. Er hat nach Ablauf des Studienjahres an
die oberste akademische Behörde über den Zustand
und die Benützung der Bibliothek zu berichten.
(4) Die Benützungsordnung der Bibliothek
wird nach Anhörung der obersten akademischen
Behörde vom Bundesministerium für Unterricht
erlassen.
§ 62. Hochschulkurse.
(1) Hochschulkurse sind Lehrveranstaltungen,
die von einer Hochschule (Fakultät) außerhalb
des durch die Studienvorschriften geregelten
Unterrichtes zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke
abgehalten werden. Hochschulkurse
können auch außerhalb des Standortes der Hochschule
(Fakultät) und auch während der nach
Maßgabe der Studienvorschriften vorlesungsfreien
Zeit veranstaltet werden.
(2) Die zuständige akademische Behörde hat
Ort und Zeit der Hochschulkurse, den Studienplan
und die Zulassungsbedingungen zu regeln
sowie zu bestimmen, welche Lehrpersonen den
Unterricht zu erteilen haben. Der Beschluß bedarf
der Genehmigung des Bundesministeriums
für Unterricht.
VIII. ABSCHNITT.
Akademische Ehrentitel.
§ 63. Ehrendoktorate.
(1) An Personen, die auf Grund ihrer wissenschaftlichen
Leistung in Fachkreisen hohes Ansehen
genießen und sich um die durch die Hochschule
vertretenen wissenschaftlichen und anderen
kulturellen Ziele hervorragende Verdienste
erworben haben, kann die oberste akademische
Behörde ein von der Hochschule zu verleihendes
Doktorat ohne Erfüllung der in den Studienvorschriften
geforderten Voraussetzungen ehrenhalber
verleihen.
(2) Die Verleihung bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Unterricht.
(3) Die Ehrendoktoren erhalten ein Diplom.
Ihre Namen werden in einem Ehrenbuch der
Hochschule verzeichnet. Sie haben das Recht,
an allen akademischen Feierlichkeiten im Gefolge
der akademischen Funktionäre teilzunehmen.
§ 64. Erneuerung akademischer
Grade.
Das Professorenkollegium (die zuständige
akademische Behörde) kann die Verleihung
eines akademischen Grades zu bestimmten
Zeiten, insbesondere anläßlich der 50. Wiederkehr
des Tages der Verleihung, erneut vornehmen,
wenn diese Ehrung wegen der besonderen
wissenschaftlichen Verdienste oder der
hervorragenden beruflichen Wirksamkeit oder
wegen der engen Verbundenheit des Gefeierten
mit der Hochschule gerechtfertigt ist.
§ 65. Ehrensenatoren und Ehrenbürger.
(1) Personen, die sich um die von der Hochschule
vertretenen wissenschaftlichen oder
anderen kulturellen Ziele besondere Verdienste
erworben haben, kann von der obersten akademischen
Behörde der Titel eines Ehrensenators
verliehen werden.
(2) Personen, die sich um die Ausgestaltung
oder Ausstattung einer Hochschule besondere
Verdienste erworben haben, kann von der obersten
akademischen Behörde der Titel eines
Ehrenbürgers verliehen werden.
(3) Beschlüsse betreffend die Verleihung der
im Absatz 1 und 2 erwähnten Titel bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Unterricht.
(4) Die Ehrensenatoren und Ehrenbürger erhalten
ein Diplom. Ihre Namen werden in einem
Ehrenbuch der Hochschule verzeichnet. Sie
haben das Recht, an allen akademischen Feierlichkeiten
im Gefolge der akademischen Funktionäre
teilzunehmen.
§ 66. Sonstige Titel.
(1) Gewerbetreibenden, die mit einer Hochschule
oder mit einer ihrer Einrichtungen in
ständiger Geschäftsverbindung stehen, kann die
oberste akademische Behörde als Zeichen der
Anerkennung das Recht zur Führung eines
Titels verleihen, der. diese ständige Verbundenheit
zum Ausdruck bringt.
(2) Beschlüsse betreffend die Verleihung solcher
Titel bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums
für Unterricht.
(3) Der ausgezeichnete Gewerbetreibende ist
berechtigt, den ihm verliehenen Titel in der
äußeren Geschäftsbezeichnung und im Geschäftsverkehr
zu führen.
§ 67. Widerruf.
(1) Die akademische Behörde, die einen akademischen
Ehrentitel (§§ 63 bis 66) verliehen hat,
kann die Verleihung widerrufen, wenn der Ausgezeichnete
sich durch sein Verhalten der Auszeichnung
unwürdig erweist.
(2) Beschlüsse betreffend den Widerruf der in
den §§ 63, 65 und 66 dieses Bundesgesetzes angeführten
akademischen Ehrentitel bedürfen der
Genehmigung des Bundesministeriums für
Unterricht.
IX. ABSCHNITT.
Rektorenkonferenz.
§ 68.
(1) Die Rektoren der Hochschulen (einschließlich
des Dekans der Katholisch-theologischen
Fakultät in Salzburg) versammeln sich wenigstens
einmal in jedem Studienjahr zur gemeinsamen
Beratung. Vorsitzender der Rektorenkonferenz
ist der jeweilige Rektor der Universität
Wien.
(2) Die Rektorenkonferenz wird vom Vorsitzenden
unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen. Ort und Zeit der Tagung sowie die
Tagesordnung sind dem Bundesministerium für
Unterricht bekanntzugeben. Die Rektorenkonferenz
beschließt eine Geschäftsordnung, die
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Unterricht bedarf.
(3) Kommen Angelegenheiten zur Beratung,
die auch für die Akademie der bildenden Künste
und die Kunstakademien von Bedeutung sind, so
sind der Rektor der Akademie der bildenden
Künste und die Präsidenten der Kunstakademien
zur Teilnahme an der Rektorenkonferenz einzuladen.
Sie haben bei der Beratung und Beschlußfassung
über derartige Gegenstände die
gleichen Rechte wie die Rektoren der Hochschulen.
(4) Die Rektorenkonferenz ist berechtigt,
Vorschläge über alle Gegenstände, die das Hochschulwesen
betreffen, an das Bundesministerium
für Unterricht zu erstatten. Ihr obliegt die Beratung
und die Erstattung von Gutachten über
diejenigen Gegenstände, die ihr vom Bundesministerium
für Unterricht bezeichnet werden.
(5) Die Bestimmungen des § 25 Absatz 1 bis 4
dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
X. ABSCHNITT.
Der Akademische Rat.
§ 69.
(1) Beim Bundesministerium für Unterricht
besteht ein aus fünfzehn Mitgliedern zusammengesetzter
Akademischer Rat. Fünf hievon entsendet
die Bundesregierung nach Maßgabe der
Zusammensetzung des Hauptausschusses des
Nationalrates, fünf weitere entsendet die Rektorenkonferenz,
die restlichen fünf Mitglieder
bestellt der Bundesminister für Unterricht vorwiegend
aus den Angehörigen des Lehrkörpers
der Hochschulen.
(2) Beratungen, die auch für die Akademie
der bildenden Künste von Bedeutung sind, ist
der Rektor dieser Akademie mit den Rechten
eines Mitgliedes des Akademischen Rates beizuziehen.
(3) Die Funktionsperiode der Mitglieder des
Akademischen Rates beträgt fünf Jahre. Scheidet
ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues
Mitglied für den Rest der Funktionsperiode
nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 1
bestimmt.
(4) Den Vorsitz im Akademischen Rat führt
der Bundesminister für Unterricht oder ein von
ihm beauftragter Vertreter.
(5) Der Bundesminister für Unterricht kann
dem Akademischen Rate die Beratung von
Hochschulangelegenheiten übertragen. Jedes Mitglied
des Akademischen Rates hat das Recht, an
den Bundesminister für Unterricht Anfragen
über Hochschulangelegenheiten zu stellen.
XI. ABSCHNITT.
Straf- und Schlußbestimmungen.
§ 70. Strafbestimmungen.
(1) Die Bezeichnung „Hochschule", „Universität",
„Fakultät", „Klinik", „akademisch" und
andere dan Hochschulwesen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes eigentümliche
Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen
Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen
des Absatzes 2 geschützt.
(2) Wer die im Absatz 1 erwähnten Titel und
Bezeichnungen sowie die akademischen Grade,
sei es, daß sie allein, sei es, daß sie in Zusammensetzungen
gebraucht werden, unberechtigt führt,
begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche
Bezeichnung handelt oder die Tat nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird mit Geld bis zu 30.000 S oder mit
Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
§ 71. Schlußbestimmungen.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des
Studienjahres 1955/56 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkte treten alle
den Gegenstand dieses Bundesgesetzes regelnden
bisherigen Bestimmungen außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.