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154. Bundesgesetz: Hochschul-Organisationsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Bundesgesetz: Hochschul-Organisationsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Charakter und Aufgaben der

wissenschaftlichen Hochschulen.

(1) Die wissenschaftlichen Hochschulen (im folgenden

kurz als „Hochschulen" bezeichnet) sind

Anstalten des Bundes. Sie unterstehen unmittelbar

dem Bundesministerium für Unterricht. Die

Hochschulen und Fakultäten haben Rechtspersönlichkeit,

soweit sie Angelegenheiten besorgen,

auf die die Bestimmungen des § 26 Absatz 2

lit. w und x oder § 38 Absatz 1 lit. 1 und m oder

§ 52 Absatz 2 lit. w und x dieses Bundesgesetzes

anzuwenden sind.

(2) Die Hochschulen dienen der wissenschaftlichen

Forschung und Lehre. Die wissenschaftliche

Lehre umfaßt insbesondere auch die wissenschaftliche

Berufsausbildung, die Vermittlung

einer höheren Allgemeinbildung und die Heranbildung

des wissenschaftlichen Nachwuchses.

§ 2. Teilnahme an der Verwaltung.

(1) Die Hochschulen nehmen nach den näheren

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an der Verwaltung

ihrer Angelegenheiten teil. Sie führen

die ihnen übertragenen Angelegenheiten der

Verwaltung zum Teil in einem staatlichen, zum

Teil in einem autonomen Wirkungsbereich.

(2) Im staatlichen Wirkungsbereich sind die

Organe der Hochschulen an die Weisungen des

Bundesministeriums für Unterricht gebunden.

Sie sind verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen

und mit den ihnen rechtlich zu Gebote

stehenden Mitteln durchzusetzen.

(3) Im autonomen Wirkungsbereich werden

die Hochschulen, zwar gebunden an die Rechtsvorschriften,

aber frei von Weisungen, auf

Grund eigener Willensbildung ihrer Organe

tätig.

§ 3. Abgrenzung der Wirkungsbereiche.

(1) Der autonome Wirkungsbereich der Hochschulen

und ihrer Fakultäten umfaßt die im § 26

Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 38 Absatz 1, § 42 Absatz

2, § 44 Absatz 2 und § 52 Absatz 2 dieses

Bundesgesetzes aufgezählten Angelegenheiten der

Verwaltung.

(2) Alle übrigen Angelegenheiten der Verwaltung

gehören zum staatlichen Wirkungsbereich

der Hochschulen.

§ 4. Begründungspflicht und

Instanzenzug.

(1) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassen werden, sind zu begründen.

(2) In den Angelegenheiten des staatlichen

Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Absatz

2) endet der administrative Instanzenzug,

soweit nicht durch Bundesgesetz anders bestimmt

wird, beim Bundesministerium für

Unterricht.

(3) In den Angelegenheiten des autonomen

Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Absatz

1) endet der administrative Instanzenzug

bei der gesetzlich berufenen obersten akademischen

Behörde.

§ 5. Aufsichtsrecht des Bundesministeriums

für Unterricht.

(1) Die akademischen Behörden sind verpflichtet,

dem Bundesministerium für Unterricht ihre

Verhandlungsschriften ohne besondere Aufforderung

vorzulegen (§ 22 Absatz 1, § 25 Absatz

4, § 30 Absatz 4, § 34, § 37, § 42 Absatz 4,

§ 44 Absatz 7, § 48, § 51).

(2) Die akademischen Behörden sind verpflichtet,

auf Wunsch des Bundesministeriums für

Unterricht diesem die Akten über die von ihm

bezeichneten Gegenstände vorzulegen.

(3) Die akademischen Behörden sind verpflichtet,

dem Bundesministerium für Unterricht die

von diesem gewünschten Auskünfte zu erteilen

und vom Bundesministerium für Unterricht angeordnete

Erhebungen anzustellen.

(4) Das Bundesministerium für Unterricht

kann die Ausführung von Beschlüssen der

akademischen Behörden, die nicht nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes seiner Genehmigung

bedürfen, in Ausübung des Aufsichtsrechtes

einstellen, wenn sie mit bestehenden

Vorschriften in Widerspruch stehen. Die zuständigen

akademischen Behörden sind in einem

solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung

des Bundesministeriums für Unterricht entsprechenden

Rechtszustand mit den ihnen rechtlich

zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich

herzustellen.

§ 6. Bestehende Hochschulen.

Es bestehen folgende Hochschulen

a) die Universität in Wien;

b) die Universität in Graz;

c) die Universität in Innsbruck;

d) die Katholisch-theologische Fakultät in

Salzburg;

c) die Technische Hochschule in Wien;

f) die Technische Hochschule in Graz;

g) die Montanistische Hochschule in Leoben;

h) die Hochschule für Bodenkultur in Wien;

i) die Tierärztliche Hochschule in Wien;

j) die Hochschule für Welthandel in Wien.

§ 7. Fakultäten.

(1) Die Universitäten gliedern sich in

a) eine Katholisch-theologische,

b) eine Rechts- und staatswissenschaftliche,

c) eine Medizinische,

d) eine Philosophische Fakultät.

An der Universität Wien besteht außerdem

eine Evangelisch-theologische Fakultät.

(2) Die Technischen Hochschulen gliedern

sich in

a) eine Fakultät für Bauingenieurwesen und

Architektur,

b) eine Fakultät für Maschinenwesen und

Elektrotechnik,

c) eine Fakultät für Naturwissenschaften.

II. ABSCHNITT.

Personal der Hochschulen.

§ 8. Personal.

Das Personal an jeder Hochschule besteht aus

a) den Angehörigen des Lehrkörpers (§§ 9

bis 17),

b) dem anderen wissenschaftlichen Personal

(§ 19),

c) dem nichtwissenschaftlichen Personal (§ 20).

§ 9. Angehörige des Lehrkörpers.

(1) Angehörige des Lehrkörpers sind

a) Personen mit der Lehrbefugnis für ein

wissenschaftliches Fach (venia docendi) an

der betreffenden Hochschule: die ordentlichen

und außerordentlichen Hochschulprofessoren,

die emeritierten Hochschulprofessoren,

die Honorarprofessoren und

die Hochschuldozenten;

b) Personen mit der Lehrbefugnis für ein

praktisches Fach oder für eine Fertigkeit

an der betreffenden Hochschule: die Hochschullektoren;

c) Personen mit der Lehrbefugnis für ein

wissenschaftliches Fach an einer anderen

in- oder ausländischen Hochschule: die

Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragenden;

d) Personen ohne Lehrbefugnis, die mit der

Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen

betraut werden: die Lehrbeauftragten und

Instruktoren.

(2) An den Universitäten tritt an die Stelle

der Bezeichnung „Hochschulprofessor", „Hochschuldozent"

und „Hochschullektor" die Bezeichnung

„Universitätsprofessor", „Universitätsdozent"

und „Universitätslektor".

§ 10. Ordentliche und außerordentliche

Hochschulprofessoren.

(1) Die Anzahl der Dienstposten für ordentliche

und außerordentliche Hochschulprofessoren

wird im Dienstpostenplan des Bundes festgesetzt.

(2) Für das Dienstverhältnis und die Besoldung

der ordentlichen und der außerordentlichen

Hochschulprofessoren gelten die bezüglichen

Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechtes.

(3) Das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde) hat das Recht, zur Besetzung

eines der im Absatz 1 genannten Dienstposten

Vorschläge zu erstatten, die in der Regel

drei Personen zu enthalten haben (Ternavorschlag).

Ausnahmen sind zu begründen.

(4) Mit der Ernennung erwirbt der ordentliche

und der außerordentliche Hochschulprofessor

die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet seines

Faches. Seine Lehrverpflichtung wird vom Bundesministerium

für Unterricht jeweils nach Maßgabe

des Bedarfes und unter Berücksichtigung

der Studienvorschriften festgesetzt.

§ 11. Emeritierte Hochschulprofessoren.

(1) Emeritierte Hochschulprofessoren sind

berechtigt, ihre Lehrbefugnis unter Berücksichtigung

der Erfordernisse des Unterrichtes

weiter auszuüben und die Einrichtungen ihres

früheren Institutes (ihrer früheren Klinik) nach

Maßgabe der gegebenen Möglichkeiten und im

Einvernehmen mit dem neuen Instituts(Klinik)vorstand

zu benützen.

(2) Die Lehrbefugnis erlischt mit dem Ablauf

des Studienjahres, in dem sie das 75. Lebensjahr

vollenden.

§ 12. Honorarprofessoren.

(1) Gelehrten, die nicht als ordentliche und als

außerordentliche oder als emeritierte Hochschulprofessoren

an der betreffenden Fakultät (Hochschule)

tätig sind, kann in Würdigung ihrer

wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen

die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet oder für

ein größeres selbständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen

Faches vom Professorenkollegium

(von der zuständigen akademischen Behörde)

verliehen werden. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis

ist das Recht zur Führung des Titels

Honorarprofessor verbunden. Ein Dienstverhältnis

wird durch die Verleihung der Lehrbefugnis

nicht begründet.

(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung des

Bundesministeriums für Unterricht.

(3) Die Lehrbefugnis erlischt mit dem Ablauf

des Studienjahres, in dem der Honorarprofessor

das 75. Lebensjahr vollendet. Er behält das Recht,

den Titel Honorarprofessor zu führen.

§ 13. Hochschuldozenten.

(1) Hochschuldozenten sind Personen, die an

einer Fakultät oder an einer nicht in Fakultäten

gegliederten Hochschule die Lehrbefugnis für das

ganze Gebiet oder für ein größeres selbständige

Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches besitzen

(venia docendi).

(2) Die Lehrbefugnis als Hochschuldozent wir

auf Grund eines Habilitationsverfahrens von

Professorenkollegium (der zuständigen akademischen

Behörde) verliehen. Ein Dienstverhältnis

wird hiedurch nicht begründet.

(3) Das Habilitationsverfahren gliedert sich

folgende Abschnitte

a) Prüfung des Ansuchens auf die Eignung

des Bewerbers im allgemeinen. In dieser Hinsicht

ist vom Bewerber zu fordern

1. Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft

2. Besitz eines im Inland gültigen Reifezeugnisses

einer mittleren Lehranstalt,

3. Besitz eines inländischen oder gleichwertig

ausländischen Doktorates, das für das Habilitationsfach

in Betracht kommt,

4. ehrenhaftes Vorleben,

5. volle Handlungsfähigkeit,

6. Nachweis, daß seit Abschluß des Hochschulstudiums

mindestens zwei Jahre vergangen

sind.

Von den unter Z. 1, 2 und 6 genannten

Erfordernissen kann das Bundesministerium

für Unterricht auf Antrag des Professorenkollegiums

(der zuständigen akademischen

Behörde) Ausnahmen bewilligen.

b) Begutachtung der Habilitationsschrift und

der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen

des Bewerbers;

c) Aussprache über das Habilitationsfach (Kolloquium);

d) Begutachtung einer Probevorlesung.

(4) Am Schluß eines jeden Abschnittes hat das

Professorenkollegium (die zuständige akademische

Behörde) zu entscheiden, ob der Bewerber zu den

weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens

zugelassen wird. Nach positiver Beurteilung aller

Abschnitte hat das Professorenkollegium (die

zuständige akademische Behörde) zu entscheiden,

ob der Bewerber auf Grund der bewiesenen

Leistungen zu einer Lehrtätigkeit als Hochschuldozent

zugelassen wird. Anläßlich der Verleihung

der Lehrbefugnis als Hochschuldozent

hat das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde) auch über die Einräumung

der ausreichenden Benützung der Hörsäle und

der erforderlichen Lehrmittel durch den Hochschuldozenten

zu befinden.

(5) Der Beschluß auf Zulassung bedarf der Genehmigung

des Bundesministeriums für Unterricht.

(6) Fällt eine der Entscheidungen des Professorenkollegiums

(der zuständigen akademischen

Behörde) gegen den Bewerber aus, so steht es

ihm anheim, die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium

für Unterricht zu erheben. Wird

die Aufsichtsbeschwerde binnen sechs Wochen

nach Zustellung des Beschlusses an den Bewerber

eingebracht, so hat das Bundesministerium für

Unterricht den Beschluß zu beheben, wenn

a) einer der Beschlüsse über die im Absatz 3

genannten Abschnitte des Habilitationsverfahrens

mit der Begutachtung des betreffenden

Abschnittes in einem unbegründeten

Widerspruch steht,

b) der Beschluß, einen Bewerber zur Lehrtätigkeit

als Hochschuldozent nicht zuzulassen,

mit den Beschlüssen über die im Absatz 3

genannten Abschnitte des Habilitationsverfahrens

in einem unbegründeten Widerspruch

steht,

c) die Vorschriften über das Habilitationsverfahren

verletzt wurden,

d) der Beschluß anderen Rechtsvorschriften

widerspricht.

In den Fällen lit. a bis d ist auf Antrag des

Habilitationswerbers das Habilitationsverfahren

vom Professorenkollegium (der zuständigen akademischen

Behörde) neu durchzuführen.

(7) Die Lehrbefugnis als Hochschuldozent erlischt

a) durch Verzicht;

b) durch dauernde Abwesenheit vom Hochschulorte;

c) durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung

durch zwei Jahre;

d) durch ein Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe

besonderer Vorschriften;

e) mit dem Ablauf des Studienjahres, in dem

der Hochschuldozent das 75. Lebensjahr

vollendet.

(8) Die Lehrbefugnis kann ohne nochmaliges

Habilitationsverfahren vom Professorenkollegium

(der zuständigen akademischen Behörde) einer

anderen Fakultät (Hochschule) auf Grund der

Ergebnisse der bisherigen wissenschaftlichen und

Lehrtätigkeit anerkannt werden. Hiebei gelten

Absatz 4 letzter Satz sowie Absatz 5 und 6

sinngemäß.

(9) Bei Bewerbern, deren wissenschaftliche oder

pädagogische Qualifikation außer Zweifel steht,

kann das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde) vom Kolloquium beziehungsweise

von der Probevorlesung Abstand nehmen.

Dies gilt auch für den Fall eines Ansuchens

um die Wiedererlangung einer erloschenen Lehrbefugnis.

(10) Hochschuldozenten, die auf ihre Lehrbefugnis

nach Vollendung des 65. Lebensjahres

verzichtet haben (Absatz 7 lit. a) oder deren

Lehrbefugnis nach diesem Zeitpunkt gemäß

Absatz 7 lit. e erloschen ist, behalten das Recht,

die Bezeichnung „Hochschuldozent" zu führen.

Dieses Recht kann vom Professorenkollegium

(der zuständigen akademischen Behörde) auch

anderen ehemaligen Hochschuldozenten als Auszeichnung

eingeräumt werden. Der Beschluß

bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums

für Unterricht.

§ 14. Hochschullektoren.

(1) Hochschullektoren sind Personen, die die

Lehrbefugnis für den Unterricht in einem praktischen

Fach oder in einer Fertigkeit besitzen.

Die Lehrbefugnis kann vom Professorenkollegium

(der zuständigen akademischen Behörde)

nach Maßgabe des Bedarfes verliehen werden.

Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet.

(2) Auf die Hochschullektoren sind die Bestimmungen

des § 13 Absatz 5, 6, 7 und 10

sinngemäß anzuwenden.

§ 15. Gastprofessoren, Gastdozenten

und Gastvortragende.

(1) Gastprofessoren und Gastdozenten sind

Hochschulprofessoren beziehungsweise Hochschuldozenten

einer anderen in- oder ausländischen

Hochschule, die vom Professorenkollegium

(der zuständigen akademischen Behörde)

zur Abhaltung bestimmter Lehrver-

anstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte

Zeit eingeladen werden.

(2) Gastvortragende sind Hochschulprofessoren

oder Hochschuldozenten einer anderen in- oder

ausländischen Hochschule, die vom Professorenkollegium

(von der zuständigen akademischen

Behörde) zur Abhaltung einzelner Gastvorträge

eingeladen werden.

(3) Die im Absatz 1 und 2 bezeichneten Personen

haben das Recht, sich auf die Dauer ihrer

Verwendung als Gastprofessoren beziehungsweise

Gastdozenten beziehungsweise Gastvortragende

der betreffenden Hochschule zu bezeichnen.

(4) Ein Dienstverhältnis wird durch die Tätigkeit

als Gastprofessor, Gastdozent und Gastvortragender

nicht begründet. Beschlüsse betreffend

die Einladung von Gastprofessoren, Gastdozenten

oder Gastvortragenden bedürfen der Genehmigung

des Bundesministeriums für Unterricht.

§ 16. Lehrbeauftragte.

(1) Gelehrte und sonstige Fachleute, die dem

Lehrkörper der Hochschule nicht schon gemäß

§§ 10 bis 15 dieses Bundesgesetzes angehören,

können im Falle dringenden Bedarfes vom

Professorenkollegium (von der zuständigen

akademischen Behörde) als Lehrbeauftragte mit

der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen

wissenschaftlichen Charakters auf bestimmte

oder unbestimmte Zeit oder mit der Abhaltung

einzelner Vorträge betraut werden. Die Betrauung

kann über das Ende des Studienjahres,

in dem der Lehrbeauftragte das 75. Lebensjahr

vollendet, nicht ausgedehnt werden. Ein Dienstverhältnis

wird hiedurch nicht begründet.

(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung des

Bundesministeriums für Unterricht.

§ 17. Instruktoren.

(1) Instruktoren sind Personen, die vom Professorenkollegium

(von der zuständigen akademischen

Behörde) mit der Abhaltung bestimmter

Lehrveranstaltungen aus einem praktischen Fach

oder aus einer Fertigkeit auf bestimmte oder

unbestimmte Zeit betraut werden. Ein Dienstverhältnis

wird hiedurch nicht begründet. Die

Betrauung kann über das Ende des Studienjahres,

in dem der Instruktor das 70. Lebensjahr

vollendet, nicht ausgedehnt werden.

(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung des

Bundesministeriums für Unterricht.

§ 18. Besondere Lehraufträge.

(1) Auf Antrag des Professorenkollegiums (der

zuständigen akademischen Behörde) kann das

Bundesministerium für Unterricht Angehörigen

des Lehrkörpers besondere Lehraufträge erteilen.

Nur für diese Lehraufträge gebührt eine

Remuneration nach Maßgabe der hiefür bestehenden

Vorschriften.

(2) Ordentlichen und außerordentlichen Hochschulprofessoren

dürfen besondere Lehraufträge

nur erteilt werden, wenn die Abhaltung der

betreffenden Lehrveranstaltung nicht zu ihrer

Lehrverpflichtung gehört.

(3) Ein Dienstverhältnis wird durch die Erteilung

eines besonderen Lehrauftrages nicht begründet.

§ 19. Sonstiges wissenschaftliches

Personal.

(1) Außer den Mitgliedern des Lehrkörpers

werden als wissenschaftliches Personal Hochschulassistenten,

wissenschaftliche Hilfskräfte, klinische

Hilfsärzte, Demonstratoren, Beamte und

Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes

und verwandter Dienstzweige sowie pragmatisch

oder vertragsmäßig angestellte Bundeslehrer

verwendet. Auf das Dienstverhältnis

und die. Besoldung dieses wissenschaftlichen Personals

sind die allgemeinen und besonderen Vorschriften

des Dienst- und Besoldungsrechtes anzuwenden.

(2) Dieses wissenschaftliche Personal untersteht

unmittelbar dem Leiter der Lehr- und Forschungseinrichtung,

der es zur Dienstleistung

zugeteilt ist. Weitere Vorgesetzte sind der

Dekan, der Rektor und der Bundesminister für

Unterricht.

(3) Die Bestellung von wissenschaftlichen Hilfskräften,

klinischen Hilfsärzten und Demonstratoren

namens des Bundes kann vom Bundesministerium

für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen den akademischen Behörden

übertragen werden.

§ 20. Nichtwissenschaftliches

Personal.

(1) Als nichtwissenschaftliches Personal werden

von den Hochschulen Beamte und Vertragsbedienstete

des Bundes verwendet.

(2) Die Bestimmungen des § 19 Absatz 2 dieses

Bundesgesetzes und hinsichtlich der Vertragsbediensteten

des nichtwissenschaftlichen Personals

auch die Bestimmungen des § 19 Absatz 3 dieses

Bundesgesetzes gelten sinngemäß.

III. ABSCHNITT.

Akademische) Behörden an den Universitäten.

§ 21. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Akademische Behörden an den Universitäten

sind

a) die Professorenkollegien (§§ 24 bis 26),

b) die Dekane (§§ 27 und 28),

c) der Akademische Senat (§§ 29 und 30),

d) der Rektor (§§ 31 und 32).

(2) Die Fakultäten werden vom Professorenkollegium

und vom Dekan, die Universitäten

vom Akademischen Senat als oberster akademischen

Behörde und vom Rektor geleitet.

§ 22. Wahlen und Funktionsperioden.

(1) Die Dekane und Rektoren sind für jedes

Studienjahr im Monate Juni des vorhergehenden

Studienjahres zu wählen. Der Gewählte ist

grundsätzlich zur Annahme der Wahl verpflichtet;

wenn der Gewählte in seiner Person gelegene

Gründe geltend macht, die die Annahme der

Funktion nicht zumutbar erscheinen lassen, so

entscheidet das Wahlkollegium (§ 27, § 31) nach

Anhörung der Entschuldigungsgründe. Die

Wiederwahl eines abtretenden Funktionärs ist

statthaft. Der Wiedergewählte kann die Wahl

ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Wahl

bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums

für Unterricht, dem auch die Wahlprotokolle

vorzulegen sind.

(2) Die neu gewählten akademischen Funktionäre

haben, falls ihre Wahl bestätigt wurde, ihr

Amt eine Woche vor Beginn des neuen Studienjahres

anzutreten. Bis zum Amtsantritt der neuen

Dekane und Rektoren üben die bisherigen akademischen

Funktionäre ihr Amt aus.

§ 23. Stellvertretung.

(1) Der Rektor wird bei zeitweiliger Verhinderung

durch seinen Amtsvorgänger (Prorektor)

vertreten. Diesen vertritt der Dekan der Fakultät,

aus der der Rektor hervorgegangen ist. Der

Dekan wird durch seinen Amtsvorgänger (Prodekan)

und dieser durch den ordentlichen Universitätsprofessor,

der als solcher am längsten

an der Fakultät tätig ist, vertreten.

(2) Bei Abgang oder dauernder Verhinderung

eines akademischen Funktionärs entscheidet das

Professorenkollegium (der Akademische Senat),

ob eine Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode

vorzunehmen ist oder ob die Stellvertretung

nach Maßgabe der Bestimmungen des

Absatzes 1 fortzudauern hat.

§ 24. Zusammensetzung der

Professorenkollegien.

(1) Den Professorenkollegien gehören mit Sitz

und Stimme an

a) die ordentlichen und die außerordentlichen

Universitätsprofessoren,

b) jene emeritierten Universitätsprofessoren

und Honorarprofessoren, die mit der

Vertretung einer Lehrkanzel betraut sind,

c) die Vertreter der an der Fakultät habilitierten

Universitätsdozenten.

(2) Vertreter der Universitätsdozenten kann

nur sein, wer mindestens sechs Semester an der

Fakultät habilitiert und nicht Mitglied eines

anderen Professorenkollegiums (Fakultätskollegiums)

ist.

(3) Sind an der Fakultät nicht mehr als zwei

Universitätsdozenten tätig, auf die die Bestimmungen

des Absatzes 2 zutreffen, so gehören

diese dem Professorenkollegium an. Andernfalls

sind Vertreter der Universitätsdozenten für die

Dauer eines Studienjahres zu wählen. Die Anzahl

der Vertreter beträgt in der Regel zwei, sie

erhöht sich aber auf drei, höchstens vier, wenn

an der Fakultät mehr als 30 beziehungsweise

mehr als 40 Universitätsdozenten habilitiert sind.

(4) Die Wahl ist in einer vom Dekan einzuberufenden

Versammlung aller Universitätsdozenten

persönlich und geheim durchzuführen.

Universitätsdozenten, die an der persönlichen

Teilnahme verhindert sind, können sich an der

Wahl durch Einsendung eines Stimmzettels an

den Dekan beteiligen. Gewählt sind die Universitätsdozenten,

die nach Maßgabe der zu wählenden

Anzahl von Vertretern (Absatz 3) die

meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los, das vom Dekan

zu ziehen ist. Die Wahl bedarf der Genehmigung

des Bundesministeriums für Unterricht.

§ 25. Geschäftsführung der

Professorenkollegien.

(1) Die Sitzungen der Professorenkollegien sind

vom Dekan einzuberufen.

(2) Zu einem Beschluß des Professorenkollegiums

ist die Anwesenheit von mindestens der

Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag

gilt als angenommen, wenn die absolute Mehrheit

der in der Sitzung anwesenden Mitglieder

für den Antrag gestimmt hat.

(3) Jedes Mitglied des Professorenkollegiums

hat die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen.

Bei Verhinderung hat es dem Dekan die Gründe

für sein Fernbleiben rechtzeitig bekanntzugeben.

Über die Stichhältigkeit der angegebenen Entschuldigungsgründe

befindet das Professorenkollegium.

(4) Über jede Sitzung des Professorenkollegiums

ist ein Protokoll zu verfassen, von dem eine

vollständige Abschrift dem Bundesministerium

für Unterricht vorzulegen ist.

(5) Das Professorenkollegium kann aus seiner

Mitte ständige und nichtständige Kommissionen

bilden, denen es die Vorberatung, Begutachtung

und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen

kann. Auch die Entscheidung einzelner

Angelegenheiten kann einer Kommission übertragen

werden. Die Bestimmungen des Absatzes 3

gelten sinngemäß.

(6) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 5

gelten sinngemäß auch für Kommissionen, die

von zwei oder mehreren Fakultäten (Hochschulen)

zur Vorberatung, Begutachtung oder

Bearbeitung gemeinsamer Angelegenheiten eingesetzt

werden.

(7) Das Professorenkollegium kann zu einzelnen

Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen

und Fachleute beiziehen. An

der Abstimmung dürfen diese nicht teilnehmen.

(8) Das Professorenkollegium hat mit Dreiviertelmehrheit

der in der Sitzung anwesenden

Mitglieder eine Geschäftsordnung zu beschließen.

Die Geschäftsordnung hat insbesondere festzusetzen,

zu welchem Zeitpunkt Sitzungen des

Professorenkollegiums (Absatz 1) stattzufinden

haben, ferner für welche Angelegenheiten und

mit welchen Vollmachten ständige Kommissionen

eingesetzt werden (Absatz 5 und 6) und schließlich,

in welchen Angelegenheiten jedenfalls ein

Beschluß des Professorenkollegiums notwendig

ist (§ 28 Absatz 3). Die Geschäftsordnung bedarf

der Genehmigung des Bundesministeriums für

Unterricht.

(9) Der Schriftverkehr der Professorenkollegien

mit dem Bundesministerium für Unterricht ist

über den Rektor zu leiten. Der Rektor hat das

Recht, Geschäftsstücke der Professorenkollegien,

ausgenommen Anträge auf Ernennung ordentlicher

oder außerordentlicher Universitätsprofessoren,

dem Akademischen Senat vorzulegen.

(10) Alle die Studierenden betreffenden Beschlüsse

der Professorenkollegien und Mitteilungen

an die Studierenden sind durch Anschlag an

der Amtstafel des Dekanates rechtswirksam zu

verlautbaren.

§ 26. Wirkungsbereich der Professorenkollegien.

(1) Zum Wirkungsbereich der Professorenkollegien

gehören alle Angelegenheiten des Forschungs-

und Lehrbetriebes der Fakultät, ferner

Angelegenheiten der Hochschulverwaltung, die

nicht ausdrücklich dem Akademischen Senate

vorbehalten sind oder die nicht nach Maßgabe

besonderer Regelung anderen Dienststellen übertragen

werden.

(2) Insbesondere gehören zum autonomen

Wirkungsbereich der Professorenkollegien

a) die Stellung von Anträgen betreffend das

Budget und den Dienstpostenplan der Fakultät;

b) die Erstattung von Vorschlägen für die Besetzung

freier Dienstposten für ordentliche

und außerordentliche Universitätsprofessoren

(§ 10 Absatz 3);

c) die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor

(§ 12 Absatz 1);

d) die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent

(§ 13) und Universitätslektor

(§ 14), die Bestellung von Gastprofessoren,

Gastdozenten und Gastvortragenden

(§ 15), ferner die Betrauung von

Lehrbeauftragten (§ 16) und Instruktoren

(§ 17);

e) die Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung

Universitätsdozent (Universitätslektor)

weiterzuführen (§ 13 Absatz 10, § 14

Absatz 2) an ehemalige Universitätsdozenten

(Universitätslektoren);

f) die Stellung von Anträgen betreffend die

Erteilung besonderer Lehraufträge (§ 18);

g) die Erstattung von Vorschlägen betreffend

die auszeichnungsweise Verleihung des

Titels eines ordentlichen oder außerordentlichen

Universitätsprofessors;

h) die Erstattung von Vorschlägen betreffend

die Aufnahme des wissenschaftlichen Personals

(§ 19) und des nichtwissenschaftlichen

Personals (§ 20);

i) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung

des Professorenkollegiums (§ 25 Absatz

8);

j) die Wahl der akademischen Funktionäre

der Fakultät (§ 27, § 29 Absatz 2, § 31

Absatz 2);

k) die Entscheidung, ob im Falle des Abganges

oder der dauernden Verhinderung des

Dekans eine Neuwahl für den Rest der

Funktionsperiode vorzunehmen ist oder

die Stellvertretung nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 23 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes

fortzudauern habe;

l) die Vorsorge für die Vollständigkeit der

Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen auf

den der Fakultät anvertrauten Gebieten

der Wissenschaften. Die Lehrveranstaltungen

sind für jedes Semester unter Bedachtnahme

auf die Lehrverpflichtung der

ordentlichen und der außerordentlichen

Universitätsprofessoren so festzusetzen,

daß jeder Studierende innerhalb der vorgeschriebenen

Studienzeit alle pflichtgemäß

zu besuchenden Lehrveranstaltungen zum

einfachen Kollegiengeld inskribieren kann;

m) die Studienangelegenheiten der Fakultät,

soweit in den Studienvorschriften nichts

anderes bestimmt ist;

n) die Verleihung akademischer Grade, die

Nostrifizierung ausländischer akademischer

Grade, die Erneuerung akademischer

Grade (§ 64) sowie der Widerruf der Erneuerung

(§ 67);

o) die Stellung von Anträgen betreffend die

Errichtung, Umgrenzung, Benennung und

Auflassung von Lehrkanzeln (§ 58 Absatz

2) sowie betreffend die Betrauung von

Inhabern anderer Lehrkanzeln, emeritierten

Universitätsprofessoren, Honorarprofessoren

und Universitätsdozenten mit der

zeitweiligen Vertretung von Lehrkanzeln

(§ 58 Absatz 3);

p) die Stellung von Anträgen betreffend die

Errichtung, Benennung, Umgrenzung und

Auflassung von Instituten und Kliniken

(§ 59 Absatz 2) sowie betreffend die Bestellung

von Instituts(Klinik)vorständen (§ 59

Absatz 4);

qu) die Beschlußfassung über die Instituts(Klinik)ordnungen

(§ 59 Absatz 5);

r) die Leitung des Instituts(Klinik)betriebes,

soweit sie nicht durch die Instituts(Klinik)ordnung

dem Instituts(Klinik)vorstand

übertragen wird;

s) die Beschlußfassung über Ort, Zeit, Studienplan

und Zulassungsbedingungen von

Hochschulkursen (§ 62);

t) die Verfügung über die der Fakultät gewidmeten

Räumlichkeiten;

u) die Erstattung von Vorschlägen betreffend

die Verleihung des Ehrendoktorates

(§ 63) und anderer akademischer Ehrentitel

(§§ 65 und 66) sowie betreffend den Widerruf

dieser akademischen Ehrentitel (§ 67);

v) die Erstattung von Gutachten über Gegenstände,

die zu den der Fakultät anvertrauten

Gebieten der Wissenschaften gehören;

w) namens der Fakultät der Abschluß unentgeltlicher

Rechtsgeschäfte unter Lebenden,

die die Fakultät begünstigen, ferner die

Beschlußfassung über die Annahme und

Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,

schließlich die Verwendung

des so gewonnenen Vermögens nach Maßgabe

des Willen des Spenders;

x) der Beitritt zu Vereinen, deren Zweck die

Förderung von Hochschulaufgaben ist.

(3) Beschlüsse der Professorenkollegien betreffend

die im Absatz 2 lit. c, d, e, i, j, qu, s, w

und x aufgezählten Angelegenheiten bedürfen

der Genehmigung des Bundesministeriums für

Unterricht.

§ 27. Wahl der Dekane.

(1) Das Professorenkollegium hat jährlich aus

der Zahl der ordentlichen Universitätsprofessoren

den Dekan zu wählen. Im Bedarfsfalle ist

die Wahl eines außerordentlichen Universitätsprofessors

zulässig, wenn er Vorstand eines Institutes

oder einer Klinik ist.

(2) Wird im ersten Wahlgang die im § 25 Absatz

2 dieses Bundesgesetzes geforderte Mehrheit

nicht erzielt, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden.

Bleibt auch dieser ergebnislos, so ist in

einer Stichwahl zwischen den Kandidaten zu entscheiden,

die im zweiten Wahlgang die beiden

höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

(3) Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis,

so hat der Akademische Senat zwischen den

in die Stichwahl einbezogenen Kandidaten zu

entscheiden.

§ 28. Amtspflichten des Dekans.

(1) Der Dekan ist der Vorstand der Fakultät

und der Vorsitzende des Professorenkollegiums.

(2) Als Vorstand der Fakultät obliegt dem Dekan

die Durchführung der Beschlüsse des Professorenkollegiums

und die Vollziehung der jeweils

anzuwendenden Vorschriften. Steht die Durchführung

eines Beschlusses des Professorenkollegiums

nach Ansicht des Dekans im Widerspruch

zu diesen Vorschriften, so hat der Dekan mit

der Durchführung zunächst auszusetzen und dem

Bundesministeriums für Unterricht zu berichten,

das die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat

(§ 2 Absatz 2, § 5).

(3) Als Vorsitzender des Professorenkollegiums

kann der Dekan Geschäftsstücke, die von geringerer

Bedeutung sind, namens des Professorenkollegiums

selbst erledigen, sofern nicht die Geschäftsordnung

einen Beschluß des Professorenkollegiums

ausdrücklich für erforderlich erklärt.

(4)Die Bestimmungen des § 25 Absatz 9 dieses

Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

§ 29. Zusammensetzung des

Akademischen Senates.

(1) Dem Akademischen Senat gehören an

a) der Rektor;

b) der Prorektor;

c) die Dekane;

d) die Prodekane;

e) die Senatoren der Katholisch-theologischen,

Rechts- und staatswissenschaftlichen, Medizinischen

und Philosophischen Fakultät.

(2) Die im Absatz 1 lit. e genannten Fakultäten

haben für die Dauer von drei Studienjahren

ein Mitglied des Professorenkollegiums als

Senator in den Akademischen Senat zu entsenden.

Die Wahl der Senatoren ist zugleich mit

der Wahl des Dekans, bei eintretender Vakanz

während der Funktionsperiode für den Rest der

Funktionsperiode in der nächsten Sitzung des

Professorenkollegiums durchzuführen. Auf den

Wahlvorgang sind die Bestimmungen des § 27

Absatz 2 und 3 dieses Bundesgesetzes sinngemäß

anzuwenden.

§ 30. Wirkungsbereich des Akademischen

Senates.

(1) Zum Wirkungsbereich des Akademischen

Senates gehören die Beratung und Beschlußfassung

über Angelegenheiten des Forschungs- und

Lehrbetriebes sowie über Angelegenheiten der

Hochschulverwaltung, in allen Fällen jedoch nur,

wenn sie über den Wirkungsbereich einer Fakultät

hinausreichen oder die Interessen von mehr

als einer Fakultät berühren.

(2) Insbesondere gehören zum autonomen

Wirkungsbereich des Akademischen Senates

a) Falls die im Absatz 1 festgesetzte Voraussetzung

zutrifft, die Beratung und Entscheidung

der im § 26 Absatz 2 dieses

Bundesgesetzes aufgezählten Angelegenheiten;

b) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung

des Akademischen Senates;

c) die Entscheidung, ob im Falle des Abganges

oder der dauernden Verhinderung

des Rektors eine Neuwahl für den Rest

der Funktionsperiode vorzunehmen ist

oder ob die Stellvertretung nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 23 Absatz 1

dieses Bundesgesetzes fortzudauern habe;

d) die Entscheidung zwischen den in die

Stichwahl einbezogenen Kandidaten bei der

Wahl der Dekane (§ 27 Absatz 3) und der

Senatoren (§ 29 Absatz 2), falls die Stichwahl

zu keinem Ergebnis geführt hat;

e) die Verleihung des Ehrendoktorates (§ 63)

und anderer akademischer Ehrentitel (§§ 65

und 66) sowie der Widerruf dieser akademischen

Ehrentitel (§ 67);

f) die Entscheidung im Streite über die Zuständigkeit

anderer akademischer Behörden

der Universität; Zuständigkeitsstreitigkeiten

zwischen dem Akademischen Senate

und einer anderen akademischen Behörde

entscheidet das Bundesministerium für

Unterricht;

g) die Entscheidung über Berufungen gegen

Verfügungen oder Entscheidungen der

Dekane und Beschlüsse der Professorenkollegien;

h) das Recht, dem ihm vom Rektor vorgelegten

Schriftverkehr der Professorenkollegien

(Dekane) mit dem Bundesministerium

für Unterricht (§ 25 Absatz 9,

§ 28 Absatz 4) ein Gutachten anzuschließen;

i) die Einsichtnahme in die Verhandlungsschriften

der Professorenkollegien und das

Recht, die Durchführung ihrer Beschlüsse

aufzuschieben. Im letzteren Falle hat der

Akademische Senat unverzüglich an das

Bundesministerium für Unterricht zu berichten,

das die erforderlichen Maßnahmen

zu treffen hat (§ 2 Absatz 2, § 5);

j) die Verwaltung derjenigen Mittel, die den

Hochschulen nach den Bestimmungen des

§ 16 Absatz 2 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, zugewiesen werden,

insbesondere auch der Mittel für Zwecke

der akademischen Repräsentation.

(3) Beschlüsse des Akademischen Senates betreffend

die im Absatz 2 lit. b und e genannten

Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung

des Bundesministeriums für Unterricht. Beschlüsse

betreffend die im Absatz 2 lit. a genannten

Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung

des Bundesministerrums für Unterricht,

soweit die von den Professorenkollegien gefaßten

Beschlüsse der Genehmigung des Bundesministeriums

für Unterricht bedürfen würden

(§ 26 Absatz 3).

(4) Bei der Geschäftsführung des Akademischen

Senates sind die Bestimmungen des § 25 dieses

Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 31. Wahl des Rektors.

(1) Der Rektor wird jährlich aus der Zahl der

ordentlichen Universitätsprofessoren durch

Wahlmänner, die von den Fakultäten entsendet

werden, gewählt.

(2) An jeder Fakultät, an der die Zahl der

außerordentlichen Universitätsprofessoren beziehungsweise

der Universitätsdozenten wenigstens

ein Viertel der Zahl der ordentlichen Universitätsprofessoren

erreicht, wählen die ordentlichen

Universitätsprofessoren aus ihrer Mitte

vier Wahlmänner, die außerordentlichen Universitätsprofessoren

sowie die Universitätsdozenten

je einen Wahlmann aus ihrer Mitte.

An Fakultäten, an denen die Zahl der außerordentlichen

Universitätsprofessoren beziehungsweise

der Universitätsdozenten geringer ist als

ein Viertel der Zahl der ordentlichen Universitätsprofessoren,

wählen die Professorenkollegien

aus ihrer Mitte vier Wahlmänner, von denen

zwei ordentliche Universitätsprofessoren sein

müssen, zwei aber auch außerordentliche Universitätsprofessoren

oder Universitätsdozenten

sein können. Das Professorenkollegium der

Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität

Wien wählt aus seiner Mitte zwei ordentliche

Universitätsprofessoren zum Vollzuge der

Rektorswahl. Auf den Wahlvorgang sind die

Bestimmungen des § 27 Absatz 2 und 3 dieses

Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(s) Die Wahlmänner haben sich unter dem

Vorsitz des abtretenden Rektors zu versammeln

und den Rektor des kommenden Studienjahres

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 27 Absatz 2 dieses Bundesgesetzes zu

wählen. Führt auch die Stichwahl zu keinem

Ergebnis, so entscheidet das Los, das von dem

ältesten Wahlmann zu ziehen ist.

§ 32. Amtspflichten des Rektors.

(1) Der Rektor ist Vorstand der Universität

und Vorsitzender des Akademischen Senates.

(2) Als Vorstand der Universität obliegt dem

Rektor die Durchführung der Beschlüsse des

Akademischen Senates und die Vollziehung der

jeweils anzuwendenden Vorschriften. Steht die

Durchführung eines Beschlusses des Akademischen

Senates nach Ansicht des Rektors im

Widerspruch zu diesen Vorschriften, so hat der

Rektor mit der Vollziehung zunächst auszusetzen

und dem Bundesministerium für Unter-

richt zu berichten, das die erforderlichen Maßnahmen

zu treffen hat (§ 2 Absatz 2, § 5).

(3) Als Vorsitzender des Akademischen Senates

kann der Rektor Geschäftsstücke, die von geringerer

Bedeutung sind, namens des Akademischen

Senates selbst erledigen, sofern nicht die

Geschäftsordnung einen Beschluß des Akademischen

Senates ausdrücklich für erforderlich erklärt.

(4) Der Rektor hat für die Aufrechterhaltung

der Ordnung auf dem Boden der Universität

zu sorgen.

(5) Als Vorstand der Universität steht dem

Rektor außer den in den Disziplinarvorschriften

für Mitglieder des Lehrkörpers, für Beamte und

für Studierende festgesetzten Befugnissen das

Recht zu, Studierenden bis zum rechtskräftigen

Abschluß des einzuleitenden Disziplinarverfahrens

und hochschulfremden Personen, die die

Ordnung auf dem Boden der Universität gestört

haben oder gefährden, die Anwesenheit

bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen oder

das Betreten des Universitätsbodens zu verbieten

und die zur Durchführung des Verbotes

notwendigen Weisungen zu erteilen. Zur Erfüllung

dieser Aufgaben bedient sich der Rektor

zunächst des ihm unterstellten Personals.

IV. ABSCHNITT.

Akademische Behörden an den Technischen

Hochschulen.

§ 33. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Akademische Behörden an den Technischen

Hochschulen sind

a) die Fakultätskollegien (§§ 36 bis 38);

b) die Dekane (§§ 39 und 40);

c) der Akademische Senat (§§ 41 und 42);

d) das Gesamtkollegium (§§ 43 und 44);

e) der Rektor (§§ 45 und 46).

(2) Die Fakultäten werden vom Fakultätskollegium

und vom Dekan, die Technischen

Hochschulen vom Akademischen Senat, vom

Rektor und vom Gesamtkollegium als oberster

akademischen Behörde geleitet.

§ 34. Wahlen und Funktionsperiode.

Die Bestimmungen des § 22 dieses Bundesgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 35. Stellvertretung.

(1) Der Rektor wird bei zeitweiliger Verhinderung

durch seinen Amtsvorgänger (Prorektor)

vertreten. Diesen vertritt der Dekan

der Fakultät, aus der der Rektor hervorgegangen

ist. Der Dekan wird durch seinen Amtsvorgänger

(Prodekan) und dieser durch den ordentlichen

Hochschulprofessor, der als solcher am

längsten an der Fakultät tätig ist, vertreten.

(2) Bei Abgang oder dauernder Verhinderung

eines akademischen Funktionärs entscheidet das

Fakultätskollegium (das Gesamtkollegium), ob

eine Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode

vorzunehmen ist, oder die Stellvertretung

nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes

1 fortzudauern hat.

§ 36. Zusammensetzung der Fakultätskollegien.

(1) Den Fakultätskollegien gehören mit Sitz

und Stimme an

a) die ordentlichen und außerordentlichen

Hochschulprofessoren,

b) die emeritierten Hochschulprofessoren und

Honorarprofessoren, die mit der Vertretung

einer Lehrkanzel betraut sind,

c) je ein Vertreter der anderen Fakultäten,

d) die Vertreter der an der Fakultät habilitierten

Hochschuldozenten.

(2) Jede Fakultät hat für die Dauer eines

Studienjahres je ein Mitglied des Fakultätskollegiums

in die Fakultätskollegien der anderen

Fakultäten zu entsenden. Bei der Wahl dieser

Vertreter sind die Bestimmungen des § 27 Absatz

2 und 3 dieses Bundesgesetzes sinngemäß

anzuwenden.

(3) Die Vertreter der an der Fakultät habilitierten

Hochschuldozenten sind unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 24

Absatz 2 bis 4 dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

§ 37. Geschäftsführung der Fakultätskollegien.

Die Bestimmungen des § 25 dieses Bundesgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 38. Wirkungsbereich der Fakultätskollegien.

(1) Die Fakultätskollegien haben folgenden

autonomen Wirkungsbereich

a) die Stellung von Anträgen betreffend das

Budget und den Dienstpostenplan der

Fakultät;

b) die Erstattung von Vorschlägen betreffend

die Aufnahme des wissenschaftlichen (§ 19)

und nichtwissenschaftlichen Personals

(§ 20);

c) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung

des Fakultätskollegiums (§ 25 Absatz

8);

d) die Wahl der akademischen Funktionäre

der Fakultät (§ 36 Absatz 2, § 39, § 41

Absatz 2);

e) die Entscheidung, ob im Falle des Abgangs

oder der dauernden Verhinderung

des Dekans eine Neuwahl für den Rest

der Funktionsperiode vorzunehmen ist,

oder ob die Stellvertretung nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 35 Absatz 1 dieses

Bundesgesetzes fortzudauern habe;

f) die Vorsorge für die Vollständigkeit der

Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen auf

den der Fakultät anvertrauten Gebieten

der Wissenschaften. Die Lehrveranstaltungen

sind für jedes Semester unter Bedachtnahme

auf die Lehrverpflichtung der

ordentlichen und der außerordentlichen

Hochschulprofessoren so festzusetzen, daß

jeder Studierende innerhalb der vorgeschriebenen

Studienzeit alle pflichtgemäß

zu besuchenden Lehrveranstaltungen zum

einfachen Kollegiengelde inskribieren kann;

g) die Studienangelegenheiten der Fakultät,

soweit in den Studienvorschriften nichts

anderes bestimmt ist;

h) die Leitung des Institutsbetriebes, soweit

sie nicht durch die Institutsordnung (§ 59

Absatz 5) dem Institutsvorstand übertragen

wird;

i) die Verfügung über die der Fakultät gewidmeten

Räumlichkeiten;

j) die Erstattung von Vorschlägen betreffend

die Verleihung des Ehrendoktorates (§ 63)

und anderer akademischer Ehrentitel

(§§ 65 und 66) sowie betreffend den

Widerruf dieser akademischen Ehrentitel

(§ 67);

k) die Erstattung von Gutachten über Gegenstände,

die zu den der Fakultät anvertrauten

Gebieten der Wissenschaften

gehören;

l) namens der Fakultät der Abschluß unentgeltlicher

Rechtsgeschäfte unter Lebenden,

die die Fakultät begünstigen, ferner

die Beschlußfassung über die Annahme

und Ausschlagung von Erbschaften und

Vermächtnissen, schließlich die Verwendung

des so gewonnenen Vermögens nach

Maßgabe des Willens des Spenders;

m) der Beitritt zu Vereinen, deren Zweck die

Förderung von Hochschulaufgaben ist.

(2) Beschlüsse betreffend die im Absatz 1 lit. c,

d, 1 und m genannten Angelegenheiten bedürfen

der Genehmigung des Bundesministeriums für

Unterricht.

§ 39. Wahl der Dekane.

Die Bestimmungen des § 27 dieses Bundesgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden. Die Vertreter

der anderen Fakultäten (§ 36 Absatz 1

lit. c) sind nicht wählbar.

§ 40. Amtspflichten der Dekane.

Die Bestimmungen des § 28 dieses Bundesgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 41. Zusammensetzung des Akademischen

Senates.

(1) Dem Akademischen Senate gehören an

a) der Rektor;

b) der Prorektor;

c) die Dekane;

d) die Prodekane;

e) die Senatoren.

(2) Jede Fakultät hat für die Dauer von drei

Studienjahren ein Mitglied des Fakultätskollegiums

als Senator in den Akademischen Senat zu

entsenden. Die Bestimmungen des § 29 Absatz 2

dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Die Vertreter der anderen Fakultäten (§ 36

Absatz 1 lit. c) sind nicht wählbar.

§ 42. Wirkungsbereich des Akademischen

Senates.

(1) Den Wirkungsbereich des Akademischen

Senates bildet die Vorberatung derjenigen Angelegenheiten,

über die das Gesamtkollegium zu

beschließen hat (§ 44).

(2) Außerdem hat der Akademische Senat folgenden

autonomen Wirkungsbereich

a) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung

des Akademischen Senates;

b) das Recht, dem ihm vom Rektor vorgelegten

Schriftverkehr der Fakultätskollegien

(Dekane) mit dem Bundesministerium für

Unterricht (§ 25 Absatz 9, § 28 Absatz 4)

ein Gutachten anzuschließen;

c) die Einsichtnahme in die Verhandlungsschriften

der Fakultätskollegien und das

Recht, die Durchführung ihrer Beschlüsse

aufzuschieben. Im letzteren Falle hat der

Akademische Senat unverzüglich an das

Bundesministerium für Unterricht zu berichten,

das die erforderlichen Maßnahmen

zu treffen hat (§ 2 Absatz 2, § 5);

d) die Entscheidung zwischen den in die

Stichwahl einbezogenen Kandidaten bei der

Wahl der Dekane (§ 39), der Vertreter der

anderen Fakultäten in den Fakultätskollegien

(§ 36 Absatz 2) und der Senatoren

(§ 41 Absatz 2), falls die Stichwahl zu

keinem Ergebnis geführt hat;

e) die Verwaltung derjenigen Mittel, die den

Hochschulen nach den Bestimmungen des

§ 16 Absatz 2 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, zugewiesen werden,

insbesondere auch der Mittel für Zwecke

der akademischen Repräsentation.

(3) Beschlüsse betreffend die im Absatz 2 lit. a

genannte Angelegenheit, bedürfen der Genehmigung

des Bundesministeriums für Unterricht.

(4) Bei der Geschäftsführung des Akademischen

Senates sind die Bestimmungen des § 25 dieses

Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 43. Zusammensetzung des Gesamtkollegiums.

Dem Gesamtkollegium gehören alle Mitglieder

der Fakultätskollegien der betreffenden Technischen

Hochschule an.

§ 44. Wirkungsbereich des Gesamtkollegiums.

(1) Zum Wirkungsbereich des Gesamtkollegiums

gehören jene Angelegenheiten des Forschungs-

und Lehrbetriebes sowie jene Angelegenheiten

der Hochschulverwaltung, die nicht

ausdrücklich den Fakultätskollegien (§ 38) oder

dem Akademischen Senate (§ 42) vorbehalten

sind oder nicht nach Maßgabe besonderer Regelung

anderen Dienststellen übertragen werden.

Jedoch gehören die im § 38 dieses Bundesgesetzes

aufgezählten Angelegenheiten zum Wirkungsbereiche

des Gesamtkollegiums, wenn sie

über den Wirkungsbereich einer Fakultät hinausreichen

oder die Interessen von mehr als einer

Fakultät berühren.

(2) Zum autonomen Wirkungsbereich des Gesamtkollegiums

gehört

a) falls die im Absatz 1 letzter Satz festgesetzte

Voraussetzung zutrifft, die Beratung

und Entscheidung der im § 38 dieses

Bundesgesetzes aufgezählten Angelegenheiten;

b) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung

des Gesamtkollegiums;

c) die Erstattung von Vorschlägen für die

Besetzung freier Dienstposten für ordentliche

und außerordentliche Hochschulprofessoren

(§ 10 Absatz 3);

d) die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor

(§ 12);

e) die Verleihung der Lehrbefugnis als Hochschuldozent

(§ 13) und Hochschullektor

(§ 14), die Bestellung von Gastprofessoren,

Gastdozenten und Gastvortragenden (§ 15),

ferner die Betrauung von Lehrbeauftragten

(§ 16) und Instruktoren (§ 17);

f) die Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung

Hochschuldozent (Hochschullektor)

weiterzuführen (§ 13 Absatz 10, § 14 Absatz

2) an ehemalige Hochschuldozenten

(Hochschullektoren);

g) die Stellung von Anträgen betreffend die

Erteilung besonderer Lehraufträge (§ 18);

h) die Erstattung von Vorschlägen betreffend

die auszeichnungsweise Verleihung

des Titels eines ordentlichen oder außerordentlichen

Hochschulprofessors;

i) die Verleihung akademischer Grade und

die Nostrifizierung ausländischer akademischer

Grade sowie die Erneuerung von

akademischen Graden (§ 64) sowie der

Widerruf der Erneuerung (§ 67);

j) die Stellung von Anträgen betreffend die

Errichtung, Umgrenzung, Benennung und

Auflassung von Lehrkanzeln (§ 58 Absatz

2) sowie die Betrauung von Inhabern

anderer Lehrkanzeln, von emeritierten

Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren

und Hochschuldozenten mit der zeitweiligen

Vertretung von Lehrkanzeln (§ 58

Absatz 3);

k) die Stellung von Anträgen betreffend die

Errichtung, Benennung, Umgrenzung und

Auflassung von Instituten (§ 59 Absatz 2)

sowie betreffend die Bestellung von Institutsvorständen

(§ 59 Absatz 4);

l) die Beschlußfassung über die Institutsordnungen

(§ 59 Absatz 5);

m) die Beschlußfassung über Ort, Zeit, Studienplan

und Zulassungsbedingungen von

Hochschulkursen (§ 62);

n) die Verleihung des Ehrendoktorates (§ 63)

und anderer akademischer Ehrentitel (§§ 65

und 66) sowie der Widerruf dieser akademischen

Ehrentitel (§ 67);

o) die Entscheidung im Streite über die Zuständigkeit

anderer akademischer Behörden

der Technischen Hochschule; Zuständigkeitsstreitigkeiten

zwischen dem Gesamtkollegium

und anderen akademischen Behörden

entscheidet das Bundesministerium

für Unterricht;

p) die Entscheidung über die Berufung gegen

Verfügungen oder Entscheidungen der

Dekane und Beschlüsse der Fakultätskollegien;

qu) die Entscheidung, ob im Falle des Abganges

oder der dauernden Verhinderung des

Rektors eine Neuwahl für den Rest der

Funktionsperiode vorzunehmen ist oder

ob die Stellvertretung nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 35 Absatz 1 dieses

Bundesgesetzes fortzudauern habe;

r) die Wahl des Rektors.

(3) Beschlüsse des Gesamtkollegiums betreffend

die im Absatz 2 lit. b, d, e, f, l, m, n und r aufgezählten

Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung

des Bundesministeriums für Unterricht.

Beschlüsse, betreffend die im Absatz 2 lit. a genannten

Angelegenheiten, bedürfen der Genehmigung

des Bundesministeriums für Unterricht,

soweit die von den Fakultätskollegien gefaßten

Beschlüsse der Genehmigung des Bundesministeriums

für Unterricht bedürfen würden (§ 38

Absatz 2).

(0 Das Gesamtkollegium kann beschließen, im

Absatz 2 lit. c bis m aufgezählte Angelegenheiten

den Fakultätskollegien und in Absatz 2

lit. a sowie n bis qu aufgezählte Angelegenheiten

dem Akademischen Senat zu übertragen. Diesbezügliche

Beschlüsse bedürfen der Genehmigung

des Bundesministeriums für Unterricht.

(5) Werden nach Maßgabe der Bestimmungen

des Absatzes 4 Angelegenheiten den Fakultätskollegien

(dem Akademischen Senat) übertragen,

so sind die Bestimmungen des Absatzes 3 sinngemäß

anzuwenden.

(6) Die Übertragung kann vom Gesamtkollegium

widerrufen werden. Diesbezügliche Beschlüsse

bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums

für Unterricht.

(7) Bei der Geschäftsführung des Gesamtkollegiums

sind die Bestimmungen des § 25 dieses

Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 45. Wahl des Rektors.

Der Rektor ist vom Gesamtkollegium unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des

§ 31 Absatz 3 dieses Bundesgesetzes zu wählen.

§ 46. Amtspflichten des Rektors.

(1) Der Rektor ist der Vorstand der Technischen

Hochschule und Vorsitzender des Akademischen

Senates sowie des Gesamtkollegiums.

(2) Als Vorstand der Technischen Hochschule

obliegt ihm die Durchführung der Beschlüsse des

Akademischen Senates und des Gesamtkollegiums

sowie die Vollziehung der jeweils anzuwendenden

Vorschriften. Steht die Durchführung eines

Beschlusses des Akademischen Senates oder des

Gesamtkollegiums nach Ansicht des Rektors in

Widerspruch zu diesen Vorschriften, so hat der

Rektor mit der Vollziehung zunächst auszusetzen

und dem Bundesministerium für Unterricht

zu berichten, das die erforderlichen Maßnahmen

zu treffen hat (§ 2 Absatz 2, § 5).

(3) Als Vorsitzender des Akademischen Senates

und des Gesamtkollegiums kann der Rektor Geschäftsstücke,

die von geringerer Bedeutung sind,

namens des Akademischen Senates beziehungsweise

des Gesamtkollegiums selbst erledigen, sofern

nicht die Geschäftsordnung einen Beschluß

des Akademischen Senates beziehungsweise des

Gesamtkollegiums ausdrücklich für erforderlich

erklärt.

(4) Die Bestimmungen des § 32 Absatz 4 und 5

dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

V. ABSCHNITT.

Akademische Behörden an den Hochschulen

ohne Fakultätsgliederung.

§ 47. Allgemeine Bestimmungen.

Akademische Behörden an den Hochschulen

ohne Fakultätsgliederung sind

a) das Professorenkollegium als oberste akademische

Behörde (§§ 50 bis 52);

b) der Rektor, an der Katholisch-theologischen

Fakultät Salzburg der Dekan (§§ 53

und 54).

§ 48. Wahlen und Funktionsperiode.

Die Bestimmungen des § 22 dieses Bundesgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 49. Stellvertretung.

(1) Der Rektor wird bei zeitweiliger Verhinderung

durch seinen Amtsvorgänger (Prorektor)

vertreten. Der Dekan der Katholischtheologischen

Fakultät Salzburg wird bei zeitweiliger

Verhinderung durch seinen Amtsvorgänger

(Prodekan) vertreten. Den Prorektor

(Prodekan) vertritt der ordentliche Hochschulprofessor,

der als solcher am längsten an der

Hochschule tätig ist.

(2) Bei Abgang oder dauernder Verhinderung

des Rektors (Dekans) entscheidet das Professorenkollegium,

ob eine Neuwahl für den Rest

der Funktionsperiode vorzunehmen ist oder ob

die Stellvertretung nach Maßgabe der Bestimmungen

des Absatzes 1 fortzudauern hat.

§ 50. Zusammensetzung des Professorenkollegiums.

Die Bestimmungen des § 24 dieses Bundesgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 51. Geschäftsführung des Professorenkollegiums.

Die Bestimmungen des § 25 dieses Bundesgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 52. Wirkungsbereich des Professorenkollegiums.

(1) Zum Wirkungsbereich des Professorenkollegiums

gehören alle Angelegenheiten des

Forschungs- und Lehrbetriebes der Hochschule,

ferner jene Angelegenheiten der Hochschulverwaltung,

die nicht nach Maßgabe besonderer

Regelung anderen Dienststellen übertragen

werden.

(2) Zum autonomen Wirkungsbereich des

Professorenkollegiums gehört

a) die Stellung von Anträgen betreffend das

Budget und den Dienstpostenplan der

Hochschule;

b) die Erstattung von Vorschlägen für die

Besetzung freier Dienstposten für ordentliche

und außerordentliche Hochschulprofessoren

(§ 10 Absatz 3);

c) die Verleihung der Lehrbefugnis als

Honorarprofessor (§ 12);

d) die Verleihung der Lehrbefugnis als Hochschuldozent

(§ 13) und Hochschullektor

(§ 14), die Bestellung von Gastprofessoren,

Gastdozenten und Gastvortragenden

(§ 15), ferner die Betrauung von Lehrbeauftragten

(§ 16) und Instruktoren

e) die Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung

Hochschuldozent (Hochschullektor)

weiterzuführen (§ 13 Absatz 10, § 14 Absatz

2) an ehemalige Hochschuldozenten

(Hochschullektoren);

f) die Stellung von Anträgen betreffend die

Erteilung besonderer Lehraufträge (§ 18);

g) die Erstattung von Vorschlägen betreffend

die auszeichnungsweise Verleihung des

Titels eines ordentlichen oder außerordentlichen

Hochschulprofessors;

h) die Erstattung von Vorschlägen betreffend

die Aufnahme des wissenschaftlichen Personals

(§ 19) und des nichtwissenschaftlichen

Personals (§ 20);

i) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung

des Professorenkollegiums (§ 51);

j) die Wahl des Rektors, an der Katholischtheologischen

Fakultät Salzburg die Wahl

des Dekans (§ 53);

k) die Entscheidung, ob im Falle des Abganges

oder der dauernden Verhinderung

des Rektors (des Dekans der Katholischtheologischen

Fakultät Salzburg) eine Neuwahl

für den Rest der Funktionsperiode

vorzunehmen ist oder die Stellvertretung

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 49

Absatz 1 dieses Bundesgesetzes fortzudauern

habe;

l) die Vorsorge für die Vollständigkeit der

Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen auf

den der Hochschule anvertrauten Gebieten

der Wissenschaften. Die Lehrveranstaltungen

sind für jedes Semester unter Bedachtnahme

auf die Lehrverpflichtung der

ordentlichen und außerordentlichen Hochschulprofessoren

so festzusetzen, daß jeder

Studierende innerhalb der vorgeschriebenen

Studienzeit alle pflichtgemäß zu besuchenden

Lehrveranstaltungen zum einfachen

Kollegiengeld inskribieren kann;

m) die Studienangelegenheiten der Hochschule,

soweit in den Studienvorschriften

nichts anderes bestimmt ist;

n) die Verleihung akademischer Grade, die

Nostrifizierung ausländischer akademischer

Grade, die Erneuerung akademischer

Grade (§ 64) sowie der Widerruf der Erneuerung

(§ 67);

o) die Stellung von Anträgen betreffend die

Errichtung, Benennung, Umgrenzung und

Auflassung von Lehrkanzeln (§ 58 Absatz

2) sowie betreffend die Betrauung von

Inhabern anderer Lehrkanzeln, emeritierten

Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren

und Hochschuldozenten mit der

zeitweiligen Vertretung von Lehrkanzeln

(§ 58 Absatz 3);

p) die Stellung von Anträgen betreffend die

Errichtung, Benennung, Umgrenzung und

Auflassung von Instituten und Kliniken

(§ 59 Absatz 2) sowie die Bestellung von

Instituts(Klinik)vorständen (§ 59 Absatz 4);

qu) die Beschlußfassung über die Instituts(Klinik)ordnungen

(§ 59 Absatz 5);

r) die Leitung des Instituts(Klinik)betriebes,

soweit sie nicht durch die Instituts(Klinik)ordnung

dem Instituts(Klinik)vorstand

übertragen wird;

s) die Beschlußfassung über Ort, Zeit, Studienplan

und Zulassungsbedingungen von

Hochschulkursen (§ 62);

t) die Verfügung über die der Hochschule gewidmeten

Räumlichkeiten;

u) die Verleihung des Ehrendoktorates (§ 63)

und anderer akademischer Ehrentitel

(§§ 65 und 66) sowie der Widerruf akademischer

Ehrentitel (§ 67);

v) die Erstattung von Gutachten über Gegenstände,

die zu den der Hochschule anvertrauten

Gebieten der Wissenschaft gehören;

w) namens der Hochschule der Abschluß unentgeltlicher

Rechtsgeschäfte unter Lebenden,

die die Hochschule begünstigen, ferner

die Beschlußfassung über die Annahme und

Ausschlagung von Erbschaften und

Vermächtnissen, schließlich die Verwendung

des so gewonnenen Vermögens nach

Maßgabe des Willens des Spenders;

x) der Beitritt zu Vereinen, deren Zweck die

Förderung von Hochschulaufgaben ist;

y) die Verwaltung derjenigen Mittel, die den

Hochschulen nach den Bestimmungen des

§ 16 Absatz 2 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, zugewiesen werden,.

insbesondere auch der Mittel für Zwecke

der akademischen Repräsentation.

(3) Beschlüsse des Professorenkollegiums betreffend

die im Absatz 2 lit. c, d, e, i, j, qu, s,

u, w und x aufgezählten Angelegenheiten bedürfen

der Genehmigung des Bundesministeriums

für Unterricht.

§ 53. Wahl des Rektors.

Der Rektor (an der Katholisch-theologischen

Fakultät Salzburg der Dekan) ist vom Professorenkollegium

unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 31 Absatz 3 dieses

Bundesgesetzes zu wählen.

§ 54. Amtspflichten des Rektors.

Dem Rektor (an der Katholisch-theologischen

Fakultät Salzburg dem Dekan) obliegt die Erfüllung

der im § 28 und im § 32 Absatz 4 und 5

dieses Bundesgesetzes umschriebenen Pflichten.

VI. ABSCHNITT.

Dienststellen der Hochschulen.

§ 55. Rektorat.

(1) Die Amtsgeschäfte der obersten akademischen

Behörde besorgt an jeder Hochschule das

Rektorat unter Leitung des Rektors, an der

Katholisch-theologischen Fakultät Salzburg das

Dekanat unter der Leitung des Dekans.

(2) jedem Rektorat ist wenigstens ein rechtskundiger

Verwaltungsbeamter beizugeben. Er

führt die Bezeichnung „Direktor der Rektoratskanzlei".

§ 56. Dekanat.

(1) Die Amtsgeschäfte des Professorenkollegiums

(des Fakultätskollegiums) besorgt

ein Dekanat unter der Leitung des Dekans.

(2) Dekanaten größerer Fakultäten kann erforderlichenfalls

ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter

beigegeben werden.

§ 57. Quästur.

Die Zahlungsgeschäfte besorgt an jeder Hochschule

eine Quästur unter Leitung des Rektors,

an der Katholisch-theologischen Fakultät Salzburg

unter der Leitung des Dekans.

VII. ABSCHNITT.

Lehr- und Forschungseinrichtungen.

§ 58. Lehrkanzeln.

(1) Die Lehrkanzeln dienen der wissenschaftlichen

Lehre. Sie können zur Vertretung

a) eines Faches in seinem ganzen Umfange;

b) eines selbständigen Teilgebietes eines

Faches;

c) desselben Faches durch mehrere Lehrkanzeln

errichtet werden.

(2) Lehrkanzeln werden nach Anhörung des

zuständigen Professorenkollegiums (der zuständigen

akademischen Behörde) vom Bundesministerium

für Unterricht errichtet, benannt

und aufgelassen. Das Bundesministerium für

Unterricht bestimmt nach Anhörung des zuständigen

Professorenkollegiums (der zuständigen

akademischen Behörde), welche Fächer von

den einzelnen Lehrkanzeln zu betreuen sind.

(3) Ständiger Inhaber einer Lehrkanzel ist der

für dieses Fach (ein selbständiges Teilgebiet) ernannte

ordentliche oder außerordentliche Hochschulprofessor.

Mit der zeitweiligen Vertretung

einer Lehrkanzel (Supplierung) kann auch ein

Inhaber einer anderen Lehrkanzel, ein emeritierter

Hochschulprofessor, ein Honorarprofessor

oder ein Hochschuldozent auf Antrag des Professorenkollegiums

(der zuständigen akademischen

Behörde) vom Bundesministerium für

Unterricht betraut werden.

(4) Der Inhaber der Lehrkanzel hat für die

Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit der Lehrveranstaltungen

zu sorgen. Er pflegt das Einvernehmen

mit den anderen Vertretern des betreffenden

Faches (von Teilgebieten dieses

Faches) und hat erforderlichenfalls die Entscheidung

des Professorenkollegiums (Fakultätskollegiums)

anzurufen (§ 26 Absatz 2 lit. 1, § 38

Absatz 1 lit. f, § 52 Absatz 2 lit. 1).

§ 59. Institute und Kliniken.

(1) Zur Durchführung der Forschungs- und

Lehraufgaben sind an den Hochschulen Institute

eingerichtet. Die Institute der medizinischen Fakultäten,

die zugleich Krankenabteilungen einer

öffentlichen Krankenanstalt sind, führen die Bezeichnung

Universitätskliniken. Die Institute

der Tierärztlichen Hochschule, die sowohl der

Behandlung kranker Tiere als auch dem Unterricht

dienen, werden als Klinik für das betreffende

Fach bezeichnet.

(2) Institute und Kliniken werden nach Anhörung

des zuständigen Professorenkollegiums

(der zuständigen akademischen Behörde), durch

das Bundesministerium für Unterricht errichtet,

benannt und aufgelassen. Das Bundesministerium

für Unterricht bestimmt nach Anhörung des

Professorenkollegiums (der zuständigen akademischen

Behörde), welche Fächer von den einzelnen

Instituten und Kliniken zu betreuen sind.

(3) Die Institute und Kliniken werden von

ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessoren

geleitet. Stehen solche nicht in genügender

Anzahl zur Verfügung, so können

auch andere Angehörige des Lehrkörpers ausnahmsweise

mit der Leitung betraut werden.

(4) Vorstände von Instituten und Kliniken

sind auf Antrag des zuständigen Professorenkollegiums

(der zuständigen akademischen Behörde)

durch das Bundesministerium für Unterricht

zu bestellen.

(5) Das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde) hat auf Antrag des Institutsvorstandes

(Klinikvorstandes) eine Institutsordnung

(Klinikordnung) zu beschließen,

die der Genehmigung des Bundesministeriums

für Unterricht bedarf.

§ 60. Lehrveranstaltungen.

(1) Die Angehörigen des Lehrkörpers sind berechtigt,

im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Vorlesungen,

Übungen, Seminare und sonstige Lehrveranstaltungen

abzuhalten. Sie sind verpflichtet,

die ihnen zugemessene Lehrverpflichtung beziehungsweise

den ihnen erteilten Lehrauftrag

persönlich zu erfüllen.

(2) Ist ein Angehöriger des Lehrkörpers aus in

seiner Person gelegenen Gründen verhindert, die

im Absatz 1 genannte Verpflichtung zu erfüllen,

so hat das Professorenkollegium (Fakultätskollegium)

für die Durchführung der Lehrveranstaltungen

in geeigneter Weise vorzusorgen

(§ 26 Absatz 2 lit. 1, § 38 Absatz 1 lit. f, § 52

Absatz 2 lit. 1).

(3) Im übrigen gelten für die Abhaltung von

Lehrveranstaltungen und die Abnahme von Prüfungen

die Studienvorschriften.

§ 61. Bibliotheken.

(1) An jeder Hochschule ist eine Studienbibliothek

eingerichtet, die an den Universitäten als

Universitätsbibliothek, an den anderen Hochschulen

als Bibliothek der betreffenden Hochschule

bezeichnet wird.

(2) Der Leiter der Bibliothek ist ein Beamter

oder Vertragsbediensteter des Bibliotheksdienstes,

der nach Anhörung der obersten akademischen

Behörde bestellt wird. Er untersteht

unmittelbar dem Bundesministerium für Unterricht.

(3) Der Leiter der Bibliothek hat für die Bereitstellung

der für die Erfüllung der Forschungs-

und Lehraufgaben notwendigen Literatur

zu sorgen, er hat die Wünsche der akademischen

Behörden und der Angehörigen des Lehrkörpers

entgegenzunehmen. Er hat für die

ordnungsgemäße Katalogisierung der an der

Hochschule vorhandenen wissenschaftlichen

Literatur zu sorgen und trifft mit den Leitern

der einzelnen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Vereinbarungen über den Ankauf notwendiger

Werke. Er hat nach Ablauf des Studienjahres an

die oberste akademische Behörde über den Zustand

und die Benützung der Bibliothek zu berichten.

(4) Die Benützungsordnung der Bibliothek

wird nach Anhörung der obersten akademischen

Behörde vom Bundesministerium für Unterricht

erlassen.

§ 62. Hochschulkurse.

(1) Hochschulkurse sind Lehrveranstaltungen,

die von einer Hochschule (Fakultät) außerhalb

des durch die Studienvorschriften geregelten

Unterrichtes zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke

abgehalten werden. Hochschulkurse

können auch außerhalb des Standortes der Hochschule

(Fakultät) und auch während der nach

Maßgabe der Studienvorschriften vorlesungsfreien

Zeit veranstaltet werden.

(2) Die zuständige akademische Behörde hat

Ort und Zeit der Hochschulkurse, den Studienplan

und die Zulassungsbedingungen zu regeln

sowie zu bestimmen, welche Lehrpersonen den

Unterricht zu erteilen haben. Der Beschluß bedarf

der Genehmigung des Bundesministeriums

für Unterricht.

VIII. ABSCHNITT.

Akademische Ehrentitel.

§ 63. Ehrendoktorate.

(1) An Personen, die auf Grund ihrer wissenschaftlichen

Leistung in Fachkreisen hohes Ansehen

genießen und sich um die durch die Hochschule

vertretenen wissenschaftlichen und anderen

kulturellen Ziele hervorragende Verdienste

erworben haben, kann die oberste akademische

Behörde ein von der Hochschule zu verleihendes

Doktorat ohne Erfüllung der in den Studienvorschriften

geforderten Voraussetzungen ehrenhalber

verleihen.

(2) Die Verleihung bedarf der Genehmigung

des Bundesministeriums für Unterricht.

(3) Die Ehrendoktoren erhalten ein Diplom.

Ihre Namen werden in einem Ehrenbuch der

Hochschule verzeichnet. Sie haben das Recht,

an allen akademischen Feierlichkeiten im Gefolge

der akademischen Funktionäre teilzunehmen.

§ 64. Erneuerung akademischer

Grade.

Das Professorenkollegium (die zuständige

akademische Behörde) kann die Verleihung

eines akademischen Grades zu bestimmten

Zeiten, insbesondere anläßlich der 50. Wiederkehr

des Tages der Verleihung, erneut vornehmen,

wenn diese Ehrung wegen der besonderen

wissenschaftlichen Verdienste oder der

hervorragenden beruflichen Wirksamkeit oder

wegen der engen Verbundenheit des Gefeierten

mit der Hochschule gerechtfertigt ist.

§ 65. Ehrensenatoren und Ehrenbürger.

(1) Personen, die sich um die von der Hochschule

vertretenen wissenschaftlichen oder

anderen kulturellen Ziele besondere Verdienste

erworben haben, kann von der obersten akademischen

Behörde der Titel eines Ehrensenators

verliehen werden.

(2) Personen, die sich um die Ausgestaltung

oder Ausstattung einer Hochschule besondere

Verdienste erworben haben, kann von der obersten

akademischen Behörde der Titel eines

Ehrenbürgers verliehen werden.

(3) Beschlüsse betreffend die Verleihung der

im Absatz 1 und 2 erwähnten Titel bedürfen

der Genehmigung des Bundesministeriums für

Unterricht.

(4) Die Ehrensenatoren und Ehrenbürger erhalten

ein Diplom. Ihre Namen werden in einem

Ehrenbuch der Hochschule verzeichnet. Sie

haben das Recht, an allen akademischen Feierlichkeiten

im Gefolge der akademischen Funktionäre

teilzunehmen.

§ 66. Sonstige Titel.

(1) Gewerbetreibenden, die mit einer Hochschule

oder mit einer ihrer Einrichtungen in

ständiger Geschäftsverbindung stehen, kann die

oberste akademische Behörde als Zeichen der

Anerkennung das Recht zur Führung eines

Titels verleihen, der. diese ständige Verbundenheit

zum Ausdruck bringt.

(2) Beschlüsse betreffend die Verleihung solcher

Titel bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums

für Unterricht.

(3) Der ausgezeichnete Gewerbetreibende ist

berechtigt, den ihm verliehenen Titel in der

äußeren Geschäftsbezeichnung und im Geschäftsverkehr

zu führen.

§ 67. Widerruf.

(1) Die akademische Behörde, die einen akademischen

Ehrentitel (§§ 63 bis 66) verliehen hat,

kann die Verleihung widerrufen, wenn der Ausgezeichnete

sich durch sein Verhalten der Auszeichnung

unwürdig erweist.

(2) Beschlüsse betreffend den Widerruf der in

den §§ 63, 65 und 66 dieses Bundesgesetzes angeführten

akademischen Ehrentitel bedürfen der

Genehmigung des Bundesministeriums für

Unterricht.

IX. ABSCHNITT.

Rektorenkonferenz.

§ 68.

(1) Die Rektoren der Hochschulen (einschließlich

des Dekans der Katholisch-theologischen

Fakultät in Salzburg) versammeln sich wenigstens

einmal in jedem Studienjahr zur gemeinsamen

Beratung. Vorsitzender der Rektorenkonferenz

ist der jeweilige Rektor der Universität

Wien.

(2) Die Rektorenkonferenz wird vom Vorsitzenden

unter Bekanntgabe der Tagesordnung

einberufen. Ort und Zeit der Tagung sowie die

Tagesordnung sind dem Bundesministerium für

Unterricht bekanntzugeben. Die Rektorenkonferenz

beschließt eine Geschäftsordnung, die

der Genehmigung des Bundesministeriums für

Unterricht bedarf.

(3) Kommen Angelegenheiten zur Beratung,

die auch für die Akademie der bildenden Künste

und die Kunstakademien von Bedeutung sind, so

sind der Rektor der Akademie der bildenden

Künste und die Präsidenten der Kunstakademien

zur Teilnahme an der Rektorenkonferenz einzuladen.

Sie haben bei der Beratung und Beschlußfassung

über derartige Gegenstände die

gleichen Rechte wie die Rektoren der Hochschulen.

(4) Die Rektorenkonferenz ist berechtigt,

Vorschläge über alle Gegenstände, die das Hochschulwesen

betreffen, an das Bundesministerium

für Unterricht zu erstatten. Ihr obliegt die Beratung

und die Erstattung von Gutachten über

diejenigen Gegenstände, die ihr vom Bundesministerium

für Unterricht bezeichnet werden.

(5) Die Bestimmungen des § 25 Absatz 1 bis 4

dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

X. ABSCHNITT.

Der Akademische Rat.

§ 69.

(1) Beim Bundesministerium für Unterricht

besteht ein aus fünfzehn Mitgliedern zusammengesetzter

Akademischer Rat. Fünf hievon entsendet

die Bundesregierung nach Maßgabe der

Zusammensetzung des Hauptausschusses des

Nationalrates, fünf weitere entsendet die Rektorenkonferenz,

die restlichen fünf Mitglieder

bestellt der Bundesminister für Unterricht vorwiegend

aus den Angehörigen des Lehrkörpers

der Hochschulen.

(2) Beratungen, die auch für die Akademie

der bildenden Künste von Bedeutung sind, ist

der Rektor dieser Akademie mit den Rechten

eines Mitgliedes des Akademischen Rates beizuziehen.

(3) Die Funktionsperiode der Mitglieder des

Akademischen Rates beträgt fünf Jahre. Scheidet

ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues

Mitglied für den Rest der Funktionsperiode

nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 1

bestimmt.

(4) Den Vorsitz im Akademischen Rat führt

der Bundesminister für Unterricht oder ein von

ihm beauftragter Vertreter.

(5) Der Bundesminister für Unterricht kann

dem Akademischen Rate die Beratung von

Hochschulangelegenheiten übertragen. Jedes Mitglied

des Akademischen Rates hat das Recht, an

den Bundesminister für Unterricht Anfragen

über Hochschulangelegenheiten zu stellen.

XI. ABSCHNITT.

Straf- und Schlußbestimmungen.

§ 70. Strafbestimmungen.

(1) Die Bezeichnung „Hochschule", „Universität",

„Fakultät", „Klinik", „akademisch" und

andere dan Hochschulwesen nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes eigentümliche

Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen

Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen

des Absatzes 2 geschützt.

(2) Wer die im Absatz 1 erwähnten Titel und

Bezeichnungen sowie die akademischen Grade,

sei es, daß sie allein, sei es, daß sie in Zusammensetzungen

gebraucht werden, unberechtigt führt,

begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche

Bezeichnung handelt oder die Tat nicht

nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung

und wird mit Geld bis zu 30.000 S oder mit

Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

§ 71. Schlußbestimmungen.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des

Studienjahres 1955/56 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkte treten alle

den Gegenstand dieses Bundesgesetzes regelnden

bisherigen Bestimmungen außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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