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154. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, BGBl.

Nr. 130, betreffend die Wiederherstellung der

durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten

Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten

Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz),

in der Fassung der Bundesgesetze vom 15. Dezember

1950, BGBl. Nr. 26/1951, vom 21. September

1951, BGBl. Nr. 228, vom 27. Mai 1952,

BGBl. Nr. 106, vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 117,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 1 Abs. 2 sind die Worte „bebaute

Grundstücke" zu ersetzen durch „Baulichkeiten".

2. Dem § 1 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Eine Baulichkeit dient ganz oder überwiegend

Wohnzwecken, wenn die Summe der

Bodenflächen der Wohnzwecken dienenden

Räume der Baulichkeit größer ist als die Summe

der Bodenflächen der anderen Zwecken dienenden

Räume, wobei die Bödenfläche der der gemeinsamen

Benützung dienenden Gebäudeteile,

wie Dachboden, Keller, Stiegenhaus, Gänge u.

dgl., sofern diese nicht Betriebs- oder Bürozwecken

dienen, außer Betracht bleiben."

3. Im § 5 Abs. 2 treten an Stelle der Worte

„vom Hauptausschuß des Nationalrates" die

Worte „von der Bundesregierung".

4. § 15 hat zu lauten

„(1) Der Fonds kann nach Maßgabe der vorhandenen

Mittel finanzielle Hilfe gewähren

a) für die Wiederherstellung der durch

Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten

Wohnhäuser;

b) für Ersatz des durch Kriegseinwirkung zerstörten

Hausrates, vor allem von Möbeln.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a kann die

Fondshilfe bestehen

a) in der Bewilligung von Darlehen bis zur

vollen Höhe der für die Wiederherstellung

erforderlichen Kosten unter Beachtung der

im § 17 dieses Bundesgesetzes festgelegten

Einschränkungen; die Darlehen sind hypothekarisch

sicherzustellen. Zu den für die

Wiederherstellung erforderlichen Kosten

können auch solche Kosten zugerechnet

werden, die für Sicherungsmaßnahmen an

kriegsbeschädigten Wohnhäusern aufgewendet

wurden, wenn diese Maßnahmen

durch die Beschädigung infolge Kriegseinwirkung

verursacht wurden, ihre Durchführung

im Wege der Ersatzvornahme

nach § 4 Abs. 1 WG. oder auf Grund

einer Verfügung im Rahmen der den

Gemeindevorstehern zustehenden Zwangsbefugnisse

(Art. IV Z. 4 des Einführungsgesetzes

zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen)

angedroht wurde und in der baubehördlichen

Auftragserteilung zur Behebung

der Baugebrechen die Feststellung enthalten

ist, daß alle jene notwendigen Sicherungsmaßnahmen

aufgetragen wurden,

durch deren Vornahme eine Verschlechterung

des Bauzustandes des Wohnhauses

hintangehalten wird. Die Nachweise

hierüber sind vom Fondshilfewerber vor

Bewilligung der Fondshilfe zu erbringen;

b) in der Übernahme der Bürgschaft (§ 1355

ABGB.) für ein zweit- oder späterrangig

sichergestelltes, zur Durchführung von

Maßnahmen nach Abs; 1 lit. a aufgenommenes

Darlehen und dessen Verzinsung

samt Nebengebühren;

c) in nicht rückzahlbaren Zuschüssen zur

Verzinsung von Darlehen nach Abs. 1

lit. a.

(3) Für Wiederherstellungsarbeiten nach Abs. 1

lit. a, zu deren Durchführung vom Bewerber um

Bewilligung einer Fondshilfe die Mittel zunächst

ohne Fondshilfe nach Abs. 2 lit. a erbracht werden

(Vorfinanzierung), können für das Jahr 1951

bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen

Schilling, für das Jahr 1952 bis zu einem Gesamtbetrag

von 150 Millionen Schilling und für die

Jahre 1953 bis 1958 bis zu einem Gesamtbetrag

von je 200 Millionen Schilling Bewilligungen mit

der Maßgabe erteilt werden, daß die Darlehen in

zehn gleichen Jahresraten, bei Teilschäden in fünf

gleichen Jahresraten zugezählt werden. Beträge,

die im laufenden Kalenderjahr nicht ausgenützt

worden sind, können auch in den Folgejahren für

diese Zwecke in Anspruch genommen werden.

Werden in den Jahren 1954 und 1955 Anträge

zum Wiederaufbau von Wohnhäusern im Wege

der Vorfinanzierung eingereicht, deren Bewilli-

gung den Betrag von je 200 Millionen Schilling

übersteigen würde, so kann diese Bewilligung

unter Vorgriff auf die für die Jahre 1957 und

1958 vorgesehenen je 200 Millionen Schilling erteilt

werden. Die erste Jahresrate ist am drittfolgenden

Monatsersten zuzuzählen, der dem

Tage des Einlangens des Schlußzahlungsansuchens

bei der Verwaltung des Fonds folgt, frühestens

jedoch nach Vorlage der baubehördlichen Bewohnungs-

und Benützungsbewilligung, falls die

Erteilung einer solchen Bewilligung aber nicht

vorgesehen ist, nach Bekanntgabe der Vollendung

der Wiederherstellungsarbeiten. Wird die Bewohnungs-

und Benützungsbewilligung oder die

Bekanntgabe über die Bauvollendung nach dem

Schlußzahlungsansuchen vorgelegt, dann beginnt

die Frist für die Zuzählung der ersten Jahresrate

erst mit diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. In

der gleichen Weise ist die Fälligkeit der ersten

Jahresrate für alle jene vorfinanzierten Bauten zu

ermitteln, die noch vor Wirksamkeit der Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetznovelle 1953 genehmigt,

jedoch erst nach dem 1. Jänner 1954 fertiggestellt

wurden. Solche Darlehensbewilligungen sind unabhängig

von der nach den Richtlinien gemäß

§ 18 Abs. 2 sich ergebenden Reihenfolge zu erteilen.

Der Fonds kann jederzeit auch größere

Darlehensbeträge oder die ganze Darlehenssumme

zuzählen. Wird die Bewilligung mit vorstehenden

Einschränkungen erteilt, sind dem Darlehensnehmer

Zinsen bis zu einem Höchstausmaß von

2 v. H., bei Teilschäden 3 v. H., über der jeweiligen

Bankrate, falls aber die Kreditzinsen

bei Totalschäden nachgewiesenermaßen 6 v. H.

betragen oder übersteigen, 6 v. H. für die

von ihm selbst erbrachten Geldmittel zur

Durchführung der Wiederherstellungsarbeiten

für die Zeit vom Beginn der Frist für die

Zuzählung der ersten Jahresrate bis zur

Zuzählung des Fondsdarlehens (der Fondsdarlehensteilbeträge)

zu vergüten. Diese Zinsenvergütung

kann auch für die nach dem 31. Dezember

1952 fertiggestellten vorfinanzierten

Bauten ohne Rücksicht auf das Datum des Bewilligungsbescheides,

frühestens jedoch vom

1. Jänner 1954 an, gewährt werden. Weiters sind

dem Darlehensnehmer für die von ihm selbst

erbrachten Geldmittel die von ihm bis zum Beginn

der Frist für die Zuzählung der ersten

Jahresrate nachgewiesenermaßen entrichteten

Zinsen (Bauzinsen) bis zu einem Höchstausmaß

von 2 v. H., bei Teilschäden 3 v. H.,

über der jeweiligen Bankrate, sofern aber

die entrichteten Zinsen bei Totalschäden nachgewiesenermaßen

6 v. H. betragen oder

übersteigen, 6 v. H. zu vergüten, falls die

vom Fonds vorgeschriebene angemessene Bauvollendungsfrist

eingehalten ist und die Geldmittel

jeweils nur in der Höhe in Anspruch genommen

werden, in der sie zur Durchführung der

einzelnen Bauabschnitte erforderlich sind. Die

Nachweise hierüber sind dem Fonds anläßlich der

Vorlage des Schlußzahlungsansuchens zu erbringen.

Diese Bauzinsen gelten als Wiederherstellungskosten

im Sinne des Abs. 11 und sind auf

Ansuchen auch bei jenen vorfinanzierten Bauten

zu vergüten, für die die Darlehensbewilligung vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde,

sofern diese Bauvorhaben nach dem 31. Dezember

1952 fertiggestellt wurden. Bauzinsen, die für die

Zeit vor dem 1. Jänner 1954 zu entrichten waren,

werden nicht vergütet. Der Tag der Erteilung

der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung,

falls, die Erteilung einer

solchen Bewilligung aber nicht vorgesehen ist,

der Tag der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten,

ist dem Fonds unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers

bei Darlehen nach Abs. 1 lit. a beginnt

mit dem Monatsersten, der der Erteilung der

baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung

folgt, falls diese Bewilligung aber

nicht binnen drei Monaten, gerechnet von dem

von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der

Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten an.

dem Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung

einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist,

mit dem Monatsersten, der dem von der Fondsverwaltung

festgestellten Tage der Vollendung

der Wiederherstellungsarbeiten folgt. Das Darlehen

ist an den Fonds in gleichbleibenden jährlichen

Raten in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten,

die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes

Jahres fällig sind. Der erste Teilbetrag ist an

dem der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs-

und Benützungsbewilligung, falls

diese aber nicht in der vorerwähnten Frist dem

Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung einer

solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist, dem von

der Fondsverwaltung festgestellten Tage der

Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten

zweitfolgenden Halbjahrestermin fällig. Mit dem

ersten Teilbetrag ist auch der Tilgungsbetrag für

die zwischen dem Tage des Beginnes der Rückzahlungspflicht

und dem diesem Tage zunächst

liegenden Halbjahrestermin gelegenen Monate

zu entrichten. Sofern über das Ansuchen um

Fondshilfe gemäß § 18 Abs. 1 noch vor dem

1. September 1952 entschieden wurde, beträgt,

soweit Abs. 5 nicht anders bestimmt, die Rückzahlungsdauer

100 Jahre, die Jahresrate dementsprechend

1 v. H. der Darlehenssumme,

andernfalls beträgt die Rückzahlungsdauer

75 Jahre, die Jahresrate dementsprechend

1 v. H. der Darlehenssumme. Der Darlehensnehmer

kann das Darlehen auch in höheren Teilbeträgen

rückerstatten.

(5) Bei geringfügigen Darlehen kann der Fonds

die Rückzahlung in mindestens 10, höchstens 15

gleichen Jahresraten bedingen. Ein Darlehen ist

geringfügig, wenn es den zwölffachen Jahresmietzins

der bis zur Kriegseinwirkung vorhanden

gewesenen Bestandobjekte nicht übersteigt. Der

Berechnung des zwölffachen Jahresmietzinses ist

bei Bestandobjekten, deren Mietzinsbildung im

Zeitpunkt der Kriegseinwirkung dem Mietengesetz

unterlag, der nach § 2 Abs. 1 lit. a des

Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung

zulässige Hauptmietzins, bei anderen Bestandobjekten

der im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung

geltende Bruttomietzins zugrunde zu legen.

(6) Wird vom Fonds eine Anleihe gegen Teilschuldverschreibungen

aufgenommen, können die

Tilgungsraten für Darlehen nach Abs. 1 lit. a

auch mit diesen Teilschuldverschreibungen geleistet

werden.

(7) Werden höhere als die in den Abs. 4 und 5

festgesetzten Teilbeträge zurückgezahlt, dann

ermäßigt sich die Darlehensschuld für jeden

Tilgungsmehrbetrag, der in den ersten zehn

Jahren nach Darlehensgewährung geleistet wird,

um 25 v. H. des Mehrtilgungsbetrages. Dieser

Hundertsatz beträgt in den folgenden zehn

Jahren 15 v. H., in den darauffolgenden zwanzig

Jahren 10 v. H. und in den weiteren zwanzig Jahren

5 v. H. Dieser Hundertsatz erhöht sich auf das

Doppelte, wenn die Tilgung des Darlehens durch

Hingabe von Teilschuldverschreibungen der im

Abs. 6 genannten Art geleistet wird. Diese Begünstigungen

gehen verloren, wenn die vorgeschriebenen

Jahresraten ohne Bewilligung des

Fonds nicht eingehalten werden. Nach Leistung

von Tilgungsmehrbeträgen erhält der Darlehensnehmer

vom Fonds eine Bestätigung über die

Höhe der hiefür gewährten Ermäßigung, um die

die Darlehensschuld herabgesetzt wird.

(8) Hat ein Miteigentümer, dem Wohnungseigentum

an einer mit Fondshilfe nach Abs. 1

lit. a wiederhergestellten Wohnung (Geschäftsraum)

eingeräumt ist, den auf seinen Miteigentumsanteil

entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt,

so ist er von seiner persönlichen

Haftung für das Darlehen frei; der Fonds hat

in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes,

und zwar hinsichtlich des diesem Wohnungseigentümer

gehörigen Miteigentumsanteiles

zur Gänze und hinsichtlich der übrigen Miteigentumsanteile

zu dem der Rückzahlung entsprechenden

Teilbetrag einzuwilligen.

(9) Die mittels Fondshilfe nach Abs. 1 lit. a

wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen,

Geschäftsräume) unterliegen den Bestimmungen

des Mietengesetzes, und zwar bis zur Rückzahlung

des Fondsdarlehens mit den in den folgenden

Absätzen 10 bis 15 getroffenen Abänderungen.

(10) Die Bestimmung des Abs. 9 ist auch auf

Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) in

Gebäuden anzuwenden, an denen der gemeinsamen

Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile

mittels Fondshilfe wiederhergestellt werden,

es sei denn, daß ein solches Mietobjekt ohne Inanspruchnahme

von Fondshilfe wiederhergestellt

wird; die Bestimmungen über die Kündigungsbeschränkungen

(§§ 19 bis 23 des Mietengesetzes)

finden jedoch auch in diesem Fall Anwendung.

(11) Der jährliche Hauptmietzins des einzelnen

Mietobjektes (Wohnung, Geschäftsraum) setzt

sich aus nachstehenden Bestandteilen zusammen

a) einem Prozentsatz der Kosten, die für die

Wiederherstellung dieses Mietobjektes aufgewendet

werden. Werden neben der Fondshilfe auch

vom Hauseigentümer Geldmittel zur Wiederherstellung

beigestellt, so zählen zu den Kosten

der Wiederherstellung auch die Zinsen für solche

Geldmittel, jedoch nur von einem Kapital bis

zur Höhe des vom Fonds gewährten Darlehens

und nur in der jeweiligen Höhe für jederzeit abhebbare

Spareinlagen;

b) einem Prozentsatz der auf dieses Mietobjekt

entfallenden Kosten, die für die Wiederherstellung

von der gemeinsamen Benützung der

Mieter (Wohnungsinhaber) dienenden Gebäudeteilen

aufgewendet werden; welcher Teil dieser

Kosten auf das Mietobjekt entfällt, ist nach dem

Verhältnis der Bodenfläche dieses Mietobjektes

zur Bodenfläche aller Mietobjekte, deren Mietern

(Inhabern) die Wiederherstellung zugute kommt,

zu berechnen;

c) einem Anteil an den Kosten der Verwaltung

des Hauses; dieser darf höchstens ein Zehntel der

in lit. a und b bezeichneten Bestandteile des

Hauptmietzinses betragen.

(12) Der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile

nach Abs. 11 lit. a und b richtet sich

nach der Rückzahlungsdauer (Abs. 4 und 5) des

Darlehens. Er beträgt daher bei einer Rückzahlungsdauer

von 75 Jahren 1 v. H., bei einer

solchen von 15 Jahren 6 v. H. und bei einer

solchen von 10 Jahren 10 v. H.

(13) Ist das Mietobjekt selbst unbeschädigt geblieben,

so entfällt der Hauptmietzinsbestandteil

nach Abs. 11 lit. a; sind die der gemeinsamen

Benützung dienenden Gebäudeteile unbeschädigt

geblieben, so entfällt der Hauptmietzinsbestand

teil nach Abs. 11 lit. b.

(14) Wenn der nach den Abs. 11 bis 13 errechnete

jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes

niedriger ist als der nach § 2 Abs. 1

lit. a des Mietengesetzes in der jeweils geltenden

Fassung zulässige Hauptmietzins, kann letzterer

verlangt werden. In diesem Fall ist bei Bestandobjekten,

die im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung

hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Mieten-

gesetz nicht unterlagen, von der Mietkommission

ein Friedensmietzins festzusetzen, der für Mietgegenstände

von gleicher Lage und Beschaffenheit

am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet

wurde.

(15) Anträge nach den §§ 7 und 8 des Mietengesetzes

können hinsichtlich der mit Fondshilfe

wiederhergestellten Gebäude auch vom Fonds gestellt

werden. Die Vorschriften des § 7 Abs. 2

erster und sechster Satz des Mietengesetzes finden

auf die vom Hauseigentümer zur Abstattung des

Fondsdarlehens verwendeten Teile der Hauptmietzinse

keine Anwendung.

(16) Der Vermieter kann die Bezahlung des

Mietzinses nach den Abs. 11 und 14 von dem auf

die Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und

Benützungsbewilligung folgenden Tag an,

falls die Erteilung einer solchen Bewilligung aber

nicht vorgesehen ist, von dem Zeitpunkt der

Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten angefangen,

für die künftige Dauer des Vertrages

begehren. Das Begehren muß mittels eingeschriebenen

Briefes gestellt werden. Kommt binnen

einem Monat nach Absendung des Briefes eine

Vereinbarung nicht zustande, so endet der Mietvertrag

mit Ablauf von vier Monaten nach Erhalt

des eingeschriebenen Briefes.

(17) Wird der Mieter zur Räumung verurteilt

(Abs. 16), so beträgt die Leistungsfrist drei Monate;

ihre Verlängerung ist unzulässig. Der bisherige

Bestandnehmer hat für die Benützung der

Räume nach der Beendigung des Mietvertrages

bis zur tatsächlichen Räumung einen Entschädigungsbetrag

in der Höhe des letzten Mietzinses

zu bezahlen.

(18) Bei der Berechnung des Mietzinses nach den

Abs. 11 bis 14 bleiben die Rückzahlung höherer

als der in den Abs. 4 und 5 festgesetzten Teilbeträge

des Fondsdarlehens, die hiedurch bewirkte

Ermäßigung desselben und seine vorzeitige

Rückzahlung (Abs. 7) außer Betracht.

(19) Die näheren Vorschriften über die Gewährung

von Fondshilfe gemäß Abs. 1 lit. b, insbesondere

über Art, Umfang und Tilgung,

werden durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates bis 31. Oktober

1948 zu erlassende Verordnung getroffen."

5. § 17 lit. e hat zu lauten wie folgt

„e) soweit Wiederherstellungsarbeiten vor der

Gewährung der Fondshilfe geleistet worden

sind, ausgenommen die Vornahme von

Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. a dieses

Bundesgesetzes,".

6. § 17 lit. b hat zu lauten wie folgt

„b) wenn der Wiederaufbau vom ursprünglichen

Bestand wesentlich abweicht, es sei

denn, daß für die Abweichung eine Rechtsvorschrift

oder eine auf Grund einer solchen

erlassene Verfügung maßgebend ist

oder ohne Beziehung hierauf durch Vermehrung

der Wohnflächen gegenüber dem

Altbestande oder durch Dacheinbauten

mehr Wohnraum geschaffen wird, als im

Zeitpunkte der Kriegseinwirkung vorhanden

war."

7. Dem § 17 ist als lit. f anzufügen

„f) wenn die nicht dauernd und ausschließlich

für Wohnzwecke gewidmeten Teile der

kriegsbeschädigten Baulichkeit im Zeitpunkt

der Kriegseinwirkung nur vorübergehend

Wohnzwecken dienten; das gleiche

gilt für Baulichkeiten, die im Zeitpunkt der

Kriegseinwirkung nach den behördlichen

Vorschriften noch nicht fertiggestellt

waren."

8. § 18 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ansuchen um Fondshilfe nach § 15 Abs. 1

lit. b können, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, nur bis 30. Juni 1954 eingereicht

werden. Ansuchen, die nach diesem Zeitpunkt

eingereicht werden, sind abzuweisen. Über diesen

Zeitpunkt hinaus können solche Ansuchen von

Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, die nach

dem 30. Juni 1954 oder innerhalb des Zeitraumes

von sechs Monaten unmittelbar vorher aus der

Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen

wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach

der Entlassung eingebracht werden."

Artikel II.

1. Die Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes

über die Mietzinsbildung gelten in den

Fällen, in denen Fondshilfe nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes gewährt wird; in

den anderen Fällen bleiben die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung

stehenden Vorschriften über die Mietzinsbildung

unberührt.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau hinsichtlich Art. I Z. 1, 2 und 4,

soweit sie sich auf § 15 Abs. 1 bis 8 und 19 bezieht,

Z. 5, 6, 7 und 8; das Bundesministerium für

Justiz hinsichtlich Art. I Z. 4, soweit sie sich auf

§ 15 Abs. 9 bis 18 bezieht, und Z. 1 dieses Artikels;

die Bundesregierung hinsichtlich Art. I

Z. 3.

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