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154_1953 AT

154. Kundmachung: Luftverkehrsabkommen zwischen Österreich und Luxemburg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Kundmachung: Luftverkehrsabkommen zwischen Österreich und Luxemburg.

Die österreichische Bundesregierung und die

Regierung des Großherzogtums Luxemburg

haben in der Erwägung,

daß sich die durch die erwerbsmäßige Luftfahrt

gebotenen Verkehrsmöglichkeiten erheblich erweitert

haben,

daß es ratsam ist, die regelmäßigen Flugverbindungen

sicher und planmäßig einzurichten sowie

die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit

auf diesem Gebiete weitgehendst vorwärtszutragen,

und

daß sich der Abschluß eines Abkommens rechtfertigt,

welches regelmäßige, das österreichische

und das luxemburgische Gebiet verbindende und

über diese Gebiete hinausführende Flugverbindungen

regelt,

zu letzterem Zwecke ordnungsgemäß bevollmächtigte

Vertreter ernannt, welche Folgendes

vereinbart haben.

Artikel I.

a) Die vertragschließenden Teile räumen einander

die im nachstehenden Anhange umschriebenen

Redite zur Errichtung der dort festgelegten

internationalen Luftverkehrslinien ein.

b) Jeder der vertragschließenden Teile macht

für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem

anderen Teile eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen

namhaft und bestimmt, vorbehaltlich

der Erteilung der in Artikel II vorgesehenen

Genehmigung, den Zeitpunkt der Eröffnung

dieser Linien.

Artikel II.

a) Jeder vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich

der Bestimmungen des nachstehenden Artikels

VII, der durch den anderen vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Unternehmung

oder den durch den anderen vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Unternehmungen

die erforderliche Betriebsgenehmigung

zu erteilen.

b) Vor Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung

der im Anhange festgelegten Linien

können jedoch diese Unternehmungen zum

Nachweis verhalten werden, daß sie in der Lage

sind, jenen Erfordernissen zu entsprechen, welche

die von den die Betriebsgenehmigung erteilenden

Luftfahrtbehörden angewendeten Gesetze und

Vorschriften vorsehen.

Artikel III.

Die Tarife werden in angemessener Höhe

unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit

des Betriebes, eines normalen Gewinnes

und der Eigentümlichkeiten der Luftverkehrslinie,

insbesondere der Geschwindigkeits- und

Bequemlichkeitsverhältnisse, festgesetzt.

Artikel IV.

a) Die vertragschließenden Teile kommen überein,

daß die für die Benützung der Flughäfen

und anderen Luftfahrteinrichtungen durch die

durch jede von ihnen namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung

oder namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmungen festgesetzten Gebühren

nicht höher sein dürfen als jene, welche

für die Benützung dieser Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen

durch seine eigenen, gleichartigen

internationalen Luftverkehrslinien dienenden

Luftfahrzeuge entrichtet werden.

b) Die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile,

normale Ausrüstung und Bordvorräte, die von

einer durch einen vertragschließenden Teil namhaft

gemachten Luftverkehrsunternehmung oder

auf Rechnung einer solchen Unternehmung in

das Gebiet des anderen vertragschließenden

Teiles eingeführt oder dortselbst an Bord des

Luftfahrzeuges genommen werden und ausschließlich

für jene Luftfahrzeuge bestimmt sind,

welche von dieser Unternehmung für den Betrieb

der im Anhange festgelegten Linien benützt

werden, genießen hinsichtlich Zollabgaben,

Untersuchungsgebühren oder anderer inländischer

Abgaben und Gebühren eine nicht minder günstige

Behandlung als jene, welche den inländischen

Unternehmungen oder den Unternehmungen

des meistbegünstigten Staates gewährt wird.

c) Jedes Luftfahrzeug, welches von einer durch

einen vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Unternehmung auf einer der im Anhange

festgelegten Luftverkehrslinien benützt

wird, sowie die bei der Ankunft dieser Luftfahrzeuge

auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden

Teiles oder bei ihrem Abflug an

Bord derselben verbleibenden Brennstoffe,

Schmierstoffe, Ersatzteile, normale Ausrüstung

und Bordvorräte sind von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren

oder anderen inländischen Abgaben

und Gebühren selbst dann befreit, wenn

die genannten Gegenstände von diesen oder auf

diesen Luftfahrzeugen bei Flügen über dem genannten

Gebiete gebraucht oder verbraucht

werden.

d) Die gemäß den obigen Bestimmungen befreiten

Güter dürfen ohne Zustimmung der

Zollbehörden des anderen vertragschließenden

Teiles nicht ausgeladen werden. Falls sie nicht

gebraucht oder verbraucht werden können, sind

sie wieder auszuführen. Bis zur Wiederausfuhr

werden sie unter Aufsicht dieser Behörden verwahrt,

wobei sie jedoch zur Verfügung der Unternehmungen

bleiben.

Artikel V.

Die von einem vertragschließenden Teile ausgestellten

oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse,

Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine

werden von dem anderen vertragschließenden

Teile für den Betrieb der im Anhange festgelegten

Linien anerkannt. Jeder vertragschließende

Teil behält sich jedoch das Recht vor, zum

Überfliegen seines eigenen Gebietes den seinen

eigenen Staatsangehörigen von dem anderen vertragschließenden

Teile oder einem dritten Staate

ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen

die Anerkennung zu versagen.

Artikel VI.

a) Die Gesetze und Vorschriften jedes vertragschließenden

Teiles, die den Eintritt der im internationalen

Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge

in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf

demselben und ihren Austritt aus demselben oder

den Betrieb, die Führung und die Lenkung der

genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes

innerhalb seines Gebietes regeln, finden

auch auf Luftfahrzeuge einer vom anderen vertragschließenden

Teile namhaft gemachten Unternehmung

Anwendung.

b) Die Fluggäste, Besatzungen und Absender

von Waren sind verhalten, persönlich oder durch

Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre

Rechnung handelnden Dritten die Gesetze und

Vorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiete

jedes der vertragschließenden Teile den

Einflug, Aufenthalt und Ausflug von auf dem

Luftwege beförderten Fluggästen, Besatzungen

und Waren regeln; ebenso jene, welche sich im

allgemeinen auf Einreise, Ausreise, Einwanderung,

Paß-, Zoll- und Gesundheitswesen beziehen.

Artikel VII.

Jeder vertragschließende Teil behält sich das

Recht vor, einer von dem anderen vertragschließenden

Teile namhaft gemachten Unternehmung

die Betriebsgenehmigung zu versagen oder eine

solche zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen

wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht

und die tatsächliche Verfügungsgewalt an

dieser beziehungsweise über diese Unternehmung

dem anderen vertragschließenden Teile oder

Staatsangehörigen oder Körperschaften eines der

vertragschließenden Teile zustehen, die Unternehmung

die in Artikel VI genannten Gesetze

und Vorschriften oder einen gemäß den Bestimmungen

des Artikels VIII gefällten Schiedsspruch

nicht beachtet, den aus dem vorliegenden Abkommen

sich ergebenden Verpflichtungen nicht

nachkommt oder aufhört, jenen Voraussetzungen

zu entsprechen, unter welchen die Berechtigungen

gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

und seines Anhanges erteilt worden

sind.

Artikel VIII.

a) Die vertragschließenden Teile kommen

überein, jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich

der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden

Abkommens oder seines Anhanges,

welche nicht auf dem Wege unmittelbarer Beratungen

zwischen den betreffenden Unternehmungen,

zwischen den Luftfahrtbehörden oder

endlich zwischen den beiden Regierungen bereinigt

werden kann, der Schiedsgerichtsbarkeit

zu unterwerfen.

b) Diese Schiedsgerichtsbarkeit wird entsprechend

den im XVIII. Kapitel des in Chicago am

7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt enthaltenen

Vorschriften ausgeübt.

c) Die vertragschließenden Teile können aber

auch im gegenseitigen Einverständnis die Meinungsverschiedenheit

dadurch regeln, daß sie sie

entweder vor ein von ihnen bestimmtes Schiedsgericht

oder vor jede andere von ihnen bestimmte

Person oder Körperschaft bringen.

d) Die vertragschließenden Teile verpflichten

sich, dem ergangenen Spruche sich zu unterwerfen.

Artikel IX.

Das vorliegende Abkommen und alle darauf

bezugnehmenden Verträge werden bei der durch

das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

geschaffenen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

registriert.

Artikel X.

a) Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden

Teile werden sich im Geiste enger Zusammenarbeit

von Zeit zu Zeit miteinander beraten,

um sich der Anwendung der im vorliegenden

Abkommen und in seinem Anhange

festgelegten Grundsätze und ihrer zufriedenstellenden

Verwirklichung zu vergewissern.

b) Das vorliegende Abkommen und sein Anhang

sind mit jedem Abkommen mehrseitigen

Charakters, welches etwa künftig die beiden vertragschließenden

Teile verpflichten wird, in Einklang

zu bringen.

c) Wünscht ein vertragschließender Teil die

Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

oder seines Anhanges abzuändern, so kann er

begehren, daß eine Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden

der vertragschließenden Teile

stattfindet; diese Beratung hat innerhalb eines

Zeitraumes von sechzig Tagen, gerechnet vom

Zeitpunkte der Stellung dieses Begehrens, zu beginnen.

Der Anhang kann durch unmittelbare Vereinbarung

der genannten Behörden abgeändert

werden.

d) Jeder vertragschließende Teil ist berechtigt,

dem anderen vertragschließenden Teile gegenüber

jederzeit das vorliegende Abkommen aufzukündigen.

Diese Kündigung wird gleichzeitig

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur

Kenntnis gebracht. Das vorliegende Abkommen

tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkte des

Empfanges der Kündigung durch den anderen

vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern die

Kündigung nicht vor dem Ablauf dieser Frist

einverständlich widerrufen wird. Wird der Empfang

der Kündigung von dem vertragschließenden

Teile, an den sie gerichtet worden ist, nicht

bestätigt, so wird angenommen, daß sie bei

diesem vertragschließenden Teile vierzehn Tage

nach ihrem Empfange durch die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation eingelangt ist.

Artikel XI.

Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens

und seines Anhanges, sofern sich aus dem Wortlaute

nichts anderes ergibt,

a) ist unter dem Ausdrucke „Luftfahrtbehörde"

zu verstehen

im Falle Österreichs

das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe, Amt für Zivilluftfahrt,

oder jede Person oder Körperschaft,

die zur Ausübung der gegenwärtig dieser

Behörde zustehenden Funktionen berufen

ist;

im Falle Luxemburgs

das „Ministère des Transports-Aéronautique

Civile" oder jede Person oder

Körperschaft, die zur Ausübung der gegenwärtig

dieser Behörde zustehenden Funktionen

berufen ist;

b) bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachte

Unternehmung" eine von der Luftfahrtbehörde

eines der vertragschließenden

Teile auf schriftlichem Wege der Luftfahrtbehörde

des anderen vertragschließenden

Teiles als jene Unternehmung bekanntgegebene

Luftverkehrsunternehmung, welche

der erstgenannte vertragschließende Teil

gemäß den Bestimmungen der Artikel I

und II des vorliegenden Abkommens für

die in der gleichen Bekanntgabe angeführten

Luftverkehrslinien namhaft zu machen

beabsichtigt;

c) entspricht der Ausdruck „Gebiet" der Definition

des Artikels 2 des Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt;

d) werden die Definitionen der Abschnitte a,

b und d des Artikels 96 des Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt als

maßgeblich betrachtet.

Artikel XII.

Der Zeitpunkt des Inkraftretens des vorliegenden

Abkommens und seines Anhanges wird

auf diplomatischem Wege durch Notenaustausch

festgesetzt.

Gegeben zu Wien, am 13. Oktober 1952, in

doppelter Ausfertigung in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die österreichische Bundesregierung

Gruber

Für die Regierung

des Großherzogtums Luxemburg

Bodson

Anhang.

A.

Die von jedem der vertragschließenden Teile

namhaft gemachten Unternehmungen genießen

auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden

Teiles das Recht zu nichtkommerziellen Landungen;

auch steht ihnen die Benützung der für

den internationalen Verkehr vorgesehenen Flughäfen

und anderen Luftfahrteinrichtungen offen.

Jede von ihnen genießt ferner auf dem Gebiete

des anderen vertragschließenden Teiles das Recht,

gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens

und unter Ausschluß jeder auf diesem Gebiete

stattfindenden Kabotage im internationalen Verkehr

Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen

und abzusetzen.

B.

Die von jedem der vertragschließenden Teile

namhaft gemachten Unternehmungen genießen

eine gerechte und gleichartige Behandlung, sodaß

ihnen für den Betrieb der vereinbarten Linien

gemäß den in diesem Abkommen und dem vorliegenden

Anhange festgelegten Bedingungen

gleiche Möglichkeiten offenstehen.

C.

a) Das von jeder der namhaft gemachten

Unternehmungen zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot

richtet sich nach der Verkehrsnachfrage.

b) Die namhaft gemachten Unternehmungen

berücksichtigen auf den gemeinsam betriebenen

Flugstrecken ihre wechselseitigen Interessen, um

nicht in ungebührlicher Weise ihre beiderseitigen

Luftverkehrslinien zu beeinträchtigen.

c) Die Hauptaufgabe der im vorliegenden Anhange

festgelegten Luftverkehrslinien besteht in

der Bereitstellung eines Beförderungsangebotes,

welches der Verkehrsnachfrage zwischen dem

Staate, dem die betreffende namhaft gemachte

Unternehmung angehört, und dem Bestimmungslande

entspricht.

d) Das Recht, auf dem Gebiete eines vertragschließenden

Teiles an den im vorliegenden Anhange

festgelegten Punkten internationalen Verkehr

aufzunehmen oder abzusetzen, der nach

dritten Staaten geht oder aus solchen kommt,

wird gemäß den von den vertragschließenden

Teilen anerkannten allgemeinen Grundsätzen

einer geordneten Entwicklung und unter derartigen

Bedingungen ausgeübt, daß das Beförderungsangebot

in Einklang steht

1. mit der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftslande

und den Bestimmungsländern;

2. mit den Erfordernissen eines wirtschaftlichen

Betriebes der im vorliegenden Anhange festgelegten

Luftverkehrslinien;

3. mit der in den durchquerten Gebieten bestehenden

Verkehrsnachfrage unter Berücksichtigung

der örtlichen und regionalen Linien.

D.

a) Flugwege, welche von den österreichischen

Luftverkehrsunternehmungen beflogen werden

können

Österreich, gegebenenfalls über Zwischenpunkte

nach Luxemburg, gegebenenfalls darüber

hinaus, in beiden Richtungen.

b) Flugwege, welche von den luxemburgischen

Luftverkehrsunternehmungen beflogen werden

können

Luxemburg, gegebenenfalls über Zwischenpunkte,

nach Österreich, gegebenenfalls darüber

hinaus, in beiden Richtungen.

wurde durch Notenwechsel vom 20. August 1953

1. September 1953 in Kraft gesetzt.

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