154. Kundmachung: Luftverkehrsabkommen zwischen Österreich und Luxemburg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die österreichische Bundesregierung und die
Regierung des Großherzogtums Luxemburg
haben in der Erwägung,
daß sich die durch die erwerbsmäßige Luftfahrt
gebotenen Verkehrsmöglichkeiten erheblich erweitert
haben,
daß es ratsam ist, die regelmäßigen Flugverbindungen
sicher und planmäßig einzurichten sowie
die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit
auf diesem Gebiete weitgehendst vorwärtszutragen,
und
daß sich der Abschluß eines Abkommens rechtfertigt,
welches regelmäßige, das österreichische
und das luxemburgische Gebiet verbindende und
über diese Gebiete hinausführende Flugverbindungen
regelt,
zu letzterem Zwecke ordnungsgemäß bevollmächtigte
Vertreter ernannt, welche Folgendes
vereinbart haben.
Artikel I.
a) Die vertragschließenden Teile räumen einander
die im nachstehenden Anhange umschriebenen
Redite zur Errichtung der dort festgelegten
internationalen Luftverkehrslinien ein.
b) Jeder der vertragschließenden Teile macht
für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem
anderen Teile eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen
namhaft und bestimmt, vorbehaltlich
der Erteilung der in Artikel II vorgesehenen
Genehmigung, den Zeitpunkt der Eröffnung
dieser Linien.
Artikel II.
a) Jeder vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich
der Bestimmungen des nachstehenden Artikels
VII, der durch den anderen vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Unternehmung
oder den durch den anderen vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Unternehmungen
die erforderliche Betriebsgenehmigung
zu erteilen.
b) Vor Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung
der im Anhange festgelegten Linien
können jedoch diese Unternehmungen zum
Nachweis verhalten werden, daß sie in der Lage
sind, jenen Erfordernissen zu entsprechen, welche
die von den die Betriebsgenehmigung erteilenden
Luftfahrtbehörden angewendeten Gesetze und
Vorschriften vorsehen.
Artikel III.
Die Tarife werden in angemessener Höhe
unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit
des Betriebes, eines normalen Gewinnes
und der Eigentümlichkeiten der Luftverkehrslinie,
insbesondere der Geschwindigkeits- und
Bequemlichkeitsverhältnisse, festgesetzt.
Artikel IV.
a) Die vertragschließenden Teile kommen überein,
daß die für die Benützung der Flughäfen
und anderen Luftfahrteinrichtungen durch die
durch jede von ihnen namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung
oder namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmungen festgesetzten Gebühren
nicht höher sein dürfen als jene, welche
für die Benützung dieser Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen
durch seine eigenen, gleichartigen
internationalen Luftverkehrslinien dienenden
Luftfahrzeuge entrichtet werden.
b) Die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile,
normale Ausrüstung und Bordvorräte, die von
einer durch einen vertragschließenden Teil namhaft
gemachten Luftverkehrsunternehmung oder
auf Rechnung einer solchen Unternehmung in
das Gebiet des anderen vertragschließenden
Teiles eingeführt oder dortselbst an Bord des
Luftfahrzeuges genommen werden und ausschließlich
für jene Luftfahrzeuge bestimmt sind,
welche von dieser Unternehmung für den Betrieb
der im Anhange festgelegten Linien benützt
werden, genießen hinsichtlich Zollabgaben,
Untersuchungsgebühren oder anderer inländischer
Abgaben und Gebühren eine nicht minder günstige
Behandlung als jene, welche den inländischen
Unternehmungen oder den Unternehmungen
des meistbegünstigten Staates gewährt wird.
c) Jedes Luftfahrzeug, welches von einer durch
einen vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Unternehmung auf einer der im Anhange
festgelegten Luftverkehrslinien benützt
wird, sowie die bei der Ankunft dieser Luftfahrzeuge
auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden
Teiles oder bei ihrem Abflug an
Bord derselben verbleibenden Brennstoffe,
Schmierstoffe, Ersatzteile, normale Ausrüstung
und Bordvorräte sind von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren
oder anderen inländischen Abgaben
und Gebühren selbst dann befreit, wenn
die genannten Gegenstände von diesen oder auf
diesen Luftfahrzeugen bei Flügen über dem genannten
Gebiete gebraucht oder verbraucht
werden.
d) Die gemäß den obigen Bestimmungen befreiten
Güter dürfen ohne Zustimmung der
Zollbehörden des anderen vertragschließenden
Teiles nicht ausgeladen werden. Falls sie nicht
gebraucht oder verbraucht werden können, sind
sie wieder auszuführen. Bis zur Wiederausfuhr
werden sie unter Aufsicht dieser Behörden verwahrt,
wobei sie jedoch zur Verfügung der Unternehmungen
bleiben.
Artikel V.
Die von einem vertragschließenden Teile ausgestellten
oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse,
Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine
werden von dem anderen vertragschließenden
Teile für den Betrieb der im Anhange festgelegten
Linien anerkannt. Jeder vertragschließende
Teil behält sich jedoch das Recht vor, zum
Überfliegen seines eigenen Gebietes den seinen
eigenen Staatsangehörigen von dem anderen vertragschließenden
Teile oder einem dritten Staate
ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen
die Anerkennung zu versagen.
Artikel VI.
a) Die Gesetze und Vorschriften jedes vertragschließenden
Teiles, die den Eintritt der im internationalen
Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge
in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf
demselben und ihren Austritt aus demselben oder
den Betrieb, die Führung und die Lenkung der
genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes
innerhalb seines Gebietes regeln, finden
auch auf Luftfahrzeuge einer vom anderen vertragschließenden
Teile namhaft gemachten Unternehmung
Anwendung.
b) Die Fluggäste, Besatzungen und Absender
von Waren sind verhalten, persönlich oder durch
Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre
Rechnung handelnden Dritten die Gesetze und
Vorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiete
jedes der vertragschließenden Teile den
Einflug, Aufenthalt und Ausflug von auf dem
Luftwege beförderten Fluggästen, Besatzungen
und Waren regeln; ebenso jene, welche sich im
allgemeinen auf Einreise, Ausreise, Einwanderung,
Paß-, Zoll- und Gesundheitswesen beziehen.
Artikel VII.
Jeder vertragschließende Teil behält sich das
Recht vor, einer von dem anderen vertragschließenden
Teile namhaft gemachten Unternehmung
die Betriebsgenehmigung zu versagen oder eine
solche zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen
wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht
und die tatsächliche Verfügungsgewalt an
dieser beziehungsweise über diese Unternehmung
dem anderen vertragschließenden Teile oder
Staatsangehörigen oder Körperschaften eines der
vertragschließenden Teile zustehen, die Unternehmung
die in Artikel VI genannten Gesetze
und Vorschriften oder einen gemäß den Bestimmungen
des Artikels VIII gefällten Schiedsspruch
nicht beachtet, den aus dem vorliegenden Abkommen
sich ergebenden Verpflichtungen nicht
nachkommt oder aufhört, jenen Voraussetzungen
zu entsprechen, unter welchen die Berechtigungen
gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
und seines Anhanges erteilt worden
sind.
Artikel VIII.
a) Die vertragschließenden Teile kommen
überein, jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich
der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden
Abkommens oder seines Anhanges,
welche nicht auf dem Wege unmittelbarer Beratungen
zwischen den betreffenden Unternehmungen,
zwischen den Luftfahrtbehörden oder
endlich zwischen den beiden Regierungen bereinigt
werden kann, der Schiedsgerichtsbarkeit
zu unterwerfen.
b) Diese Schiedsgerichtsbarkeit wird entsprechend
den im XVIII. Kapitel des in Chicago am
7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt enthaltenen
Vorschriften ausgeübt.
c) Die vertragschließenden Teile können aber
auch im gegenseitigen Einverständnis die Meinungsverschiedenheit
dadurch regeln, daß sie sie
entweder vor ein von ihnen bestimmtes Schiedsgericht
oder vor jede andere von ihnen bestimmte
Person oder Körperschaft bringen.
d) Die vertragschließenden Teile verpflichten
sich, dem ergangenen Spruche sich zu unterwerfen.
Artikel IX.
Das vorliegende Abkommen und alle darauf
bezugnehmenden Verträge werden bei der durch
das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
geschaffenen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
registriert.
Artikel X.
a) Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden
Teile werden sich im Geiste enger Zusammenarbeit
von Zeit zu Zeit miteinander beraten,
um sich der Anwendung der im vorliegenden
Abkommen und in seinem Anhange
festgelegten Grundsätze und ihrer zufriedenstellenden
Verwirklichung zu vergewissern.
b) Das vorliegende Abkommen und sein Anhang
sind mit jedem Abkommen mehrseitigen
Charakters, welches etwa künftig die beiden vertragschließenden
Teile verpflichten wird, in Einklang
zu bringen.
c) Wünscht ein vertragschließender Teil die
Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
oder seines Anhanges abzuändern, so kann er
begehren, daß eine Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden
der vertragschließenden Teile
stattfindet; diese Beratung hat innerhalb eines
Zeitraumes von sechzig Tagen, gerechnet vom
Zeitpunkte der Stellung dieses Begehrens, zu beginnen.
Der Anhang kann durch unmittelbare Vereinbarung
der genannten Behörden abgeändert
werden.
d) Jeder vertragschließende Teil ist berechtigt,
dem anderen vertragschließenden Teile gegenüber
jederzeit das vorliegende Abkommen aufzukündigen.
Diese Kündigung wird gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur
Kenntnis gebracht. Das vorliegende Abkommen
tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkte des
Empfanges der Kündigung durch den anderen
vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern die
Kündigung nicht vor dem Ablauf dieser Frist
einverständlich widerrufen wird. Wird der Empfang
der Kündigung von dem vertragschließenden
Teile, an den sie gerichtet worden ist, nicht
bestätigt, so wird angenommen, daß sie bei
diesem vertragschließenden Teile vierzehn Tage
nach ihrem Empfange durch die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation eingelangt ist.
Artikel XI.
Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens
und seines Anhanges, sofern sich aus dem Wortlaute
nichts anderes ergibt,
a) ist unter dem Ausdrucke „Luftfahrtbehörde"
zu verstehen
im Falle Österreichs
das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe, Amt für Zivilluftfahrt,
oder jede Person oder Körperschaft,
die zur Ausübung der gegenwärtig dieser
Behörde zustehenden Funktionen berufen
ist;
im Falle Luxemburgs
das „Ministère des Transports-Aéronautique
Civile" oder jede Person oder
Körperschaft, die zur Ausübung der gegenwärtig
dieser Behörde zustehenden Funktionen
berufen ist;
b) bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachte
Unternehmung" eine von der Luftfahrtbehörde
eines der vertragschließenden
Teile auf schriftlichem Wege der Luftfahrtbehörde
des anderen vertragschließenden
Teiles als jene Unternehmung bekanntgegebene
Luftverkehrsunternehmung, welche
der erstgenannte vertragschließende Teil
gemäß den Bestimmungen der Artikel I
und II des vorliegenden Abkommens für
die in der gleichen Bekanntgabe angeführten
Luftverkehrslinien namhaft zu machen
beabsichtigt;
c) entspricht der Ausdruck „Gebiet" der Definition
des Artikels 2 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt;
d) werden die Definitionen der Abschnitte a,
b und d des Artikels 96 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt als
maßgeblich betrachtet.
Artikel XII.
Der Zeitpunkt des Inkraftretens des vorliegenden
Abkommens und seines Anhanges wird
auf diplomatischem Wege durch Notenaustausch
festgesetzt.
Gegeben zu Wien, am 13. Oktober 1952, in
doppelter Ausfertigung in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die österreichische Bundesregierung
Gruber
Für die Regierung
des Großherzogtums Luxemburg
Bodson
Anhang.
A.
Die von jedem der vertragschließenden Teile
namhaft gemachten Unternehmungen genießen
auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden
Teiles das Recht zu nichtkommerziellen Landungen;
auch steht ihnen die Benützung der für
den internationalen Verkehr vorgesehenen Flughäfen
und anderen Luftfahrteinrichtungen offen.
Jede von ihnen genießt ferner auf dem Gebiete
des anderen vertragschließenden Teiles das Recht,
gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens
und unter Ausschluß jeder auf diesem Gebiete
stattfindenden Kabotage im internationalen Verkehr
Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen
und abzusetzen.
B.
Die von jedem der vertragschließenden Teile
namhaft gemachten Unternehmungen genießen
eine gerechte und gleichartige Behandlung, sodaß
ihnen für den Betrieb der vereinbarten Linien
gemäß den in diesem Abkommen und dem vorliegenden
Anhange festgelegten Bedingungen
gleiche Möglichkeiten offenstehen.
C.
a) Das von jeder der namhaft gemachten
Unternehmungen zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot
richtet sich nach der Verkehrsnachfrage.
b) Die namhaft gemachten Unternehmungen
berücksichtigen auf den gemeinsam betriebenen
Flugstrecken ihre wechselseitigen Interessen, um
nicht in ungebührlicher Weise ihre beiderseitigen
Luftverkehrslinien zu beeinträchtigen.
c) Die Hauptaufgabe der im vorliegenden Anhange
festgelegten Luftverkehrslinien besteht in
der Bereitstellung eines Beförderungsangebotes,
welches der Verkehrsnachfrage zwischen dem
Staate, dem die betreffende namhaft gemachte
Unternehmung angehört, und dem Bestimmungslande
entspricht.
d) Das Recht, auf dem Gebiete eines vertragschließenden
Teiles an den im vorliegenden Anhange
festgelegten Punkten internationalen Verkehr
aufzunehmen oder abzusetzen, der nach
dritten Staaten geht oder aus solchen kommt,
wird gemäß den von den vertragschließenden
Teilen anerkannten allgemeinen Grundsätzen
einer geordneten Entwicklung und unter derartigen
Bedingungen ausgeübt, daß das Beförderungsangebot
in Einklang steht
1. mit der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftslande
und den Bestimmungsländern;
2. mit den Erfordernissen eines wirtschaftlichen
Betriebes der im vorliegenden Anhange festgelegten
Luftverkehrslinien;
3. mit der in den durchquerten Gebieten bestehenden
Verkehrsnachfrage unter Berücksichtigung
der örtlichen und regionalen Linien.
D.
a) Flugwege, welche von den österreichischen
Luftverkehrsunternehmungen beflogen werden
können
Österreich, gegebenenfalls über Zwischenpunkte
nach Luxemburg, gegebenenfalls darüber
hinaus, in beiden Richtungen.
b) Flugwege, welche von den luxemburgischen
Luftverkehrsunternehmungen beflogen werden
können
Luxemburg, gegebenenfalls über Zwischenpunkte,
nach Österreich, gegebenenfalls darüber
hinaus, in beiden Richtungen.
wurde durch Notenwechsel vom 20. August 1953
1. September 1953 in Kraft gesetzt.