154_1952
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154. Bundesgesetz: Erhöhung der Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 154. Bundesgesetz: Erhöhung der Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
1952_154_0 154. Bundesgesetz: Erhöhung der Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die durch Bundesgesetz vom 18. Mai
1949, BGBl. Nr. 111, mit 1 S je Raumliter
Branntwein festgesetzte Überwachungsgebühr
für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung
zum Hausbedarf wird für die Zeit vom
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis
zum 31. Dezember 1953 auf 3 S je Raumliter
Branntwein in einer Weingeiststärke von höchstens
50 Raumhundertteilen erhöht.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.