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154_1952 AT

154. Bundesgesetz: Erhöhung der Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Bundesgesetz: Erhöhung der Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die durch Bundesgesetz vom 18. Mai

1949, BGBl. Nr. 111, mit 1 S je Raumliter

Branntwein festgesetzte Überwachungsgebühr

für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung

zum Hausbedarf wird für die Zeit vom

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis

zum 31. Dezember 1953 auf 3 S je Raumliter

Branntwein in einer Weingeiststärke von höchstens

50 Raumhundertteilen erhöht.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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