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154. Kundmachung: 3. Teuerungszuschlagskundmachung 1951.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Kundmachung: 3. Teuerungszuschlagskundmachung 1951.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 26. Juli

1951 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180)

wird gemäß § 34 Abs. 4 der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 263/1947, kundgemacht

Abschnitt I.

§ 1. (1) Die Beamten des Dienststandes und

die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten für die Zeit vom 1. bis 15. Juli 1951

eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von

5 v. H. des ihnen für den Monat Juni 1951 gebührenden

Monatsbezuges (§ 10 Abs. 2).

(2) Ob einem Beamten die einmalige Sonderzahlung

gebührt und in welcher Höhe sie gebührt,

ist nach den dienstrechtlichen Verhältnissen

am 15. Juli 1951 zu beurteilen.

Abschnitt II.

§ 2. (1) Die Beamten des Dienststandes erhalten

für die Zeit ab 16. Juli 1951

1. zum Gehalt einen prozentualen Teuerungszuschlag

in der Höhe von 270 v. H. des Gehaltes;

2. zum Haushaltungszuschuß einen festen

Teuerungszuschlag von 20 S. Dieser Teuerungszuschlag

erhöht sich auf 45 S für Beamte, die

im Bezug einer Kinderzulage oder Aushilfe im

Sinne des § 19 der Besoldungsordnung für die

Beamten der Österreichischen Bundesbahnen

stehen, und für geschiedene Beamte, die für den

Unterhalt der geschiedenen Gattin zu sorgen

verpflichtet sind. Der Teuerungszuschlag von

45 S wird ferner verheirateten Beamten gewährt,

solange ihre Ehegattin nicht aus einer nichtselbständigen

Arbeit oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit

oder zufolge eines Ruhegenuß- oder

Rentenanspruches ein Einkommen von

mehr als 200 S monatlich bezieht; das Zutreffen

dieser Voraussetzung ist, erstmals binnen 30 Tagen

nach Verlautbarung dieser Kundmachung,

zu melden. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 8

der Besoldungsordnung für die Beamten der

Österreichischen Bundesbahnen sind sinngemäß

anzuwenden;

3. zur Kinderzulage (Aushilfe) einen festen

Teuerungszuschlag von 35 S.

(2) Ist der aus Abs. 1 Z. 1 sich in den einzelnen

Gehaltsstufen ergebende neue Bezug nicht mindestens

um 24 v. H. höher als der entsprechende

Bezugsansatz, der auf Grund der Rechtslage nach

der Teuerungszuschlagskundmachung 1951,

BGBl. Nr. 61, gebühren würde, mindestens aber

um 10 v. H. dieses Bezugsansatzes, vermehrt um

140 S, höher, so erhält der Beamte den Unterschiedsbetrag

als weiteren Teuerungszuschlag

(Sonderstufenzuschlag).

§ 3. (1) Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)

genüssen erhalten für die Zeit ab 16. Juli

1951

1. zum Ruhe(Versorgungs)genuß einen prozentualen

Teuerungszuschlag in der Höhe von

270 v. H. des nach den Ansätzen der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen bemessenen Ruhe(Versorgungs)genusses;

2. zu auf Grund von Entschließungen des Bundespräsidenten

bewilligten Pensionszulagen einen

prozentualen Teuerungszuschlag in der Höhe

von 270 v. H. dieser Zulagen;

3. zum Haushaltungszuschuß einen festen

Teuerungszuschlag von 20 S." Dieser Teuerungszuschlag

erhöht sich auf 45 S für Beamte, die im

Bezug einer Kinderzulage oder Aushilfe im Sinne

des § 24 a der Besoldungsordnung für die Beamten

der Österreichischen Bundesbahnen stehen, und

für geschiedene Beamte, die für den Unterhalt

der geschiedenen Gattin zu sorgen verpflichtet

sind. Der Teuerungszuschlag von 45 S wird ferner

verheirateten Beamten gewährt, solange ihre

Ehegattin nicht aus einer nichtselbständigen

Arbeit oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit

oder zufolge eines Ruhegenuß- oder Rentenanspruches

ein Einkommen von mehr als 200 S

monatlich bezieht; das Zutreffen dieser Voraussetzung

ist, erstmals binnen 30 Tagen nach

Verlautbarung dieser Kundmachung, zu melden.

Die Bestimmungen des § 19 Abs. 8 der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen sind sinngemäß anzuwenden;

4. zur Kinderzulage (Aushilfe) einen festen

Teuerungszuschlag von 35 S.

(2) Erhält der entsprechende Beamte des

Dienststandes einen Sonderstufenzuschlag nach

§ 2 Abs. 2, so gebührt auch dem Empfänger eines

Ruhe(Versorgungs)genusses ein Sonderstufenzuschlag,

der von dem dem Beamten des Dienststandes

gebührenden Sonderstufenzuschlag mit

dem gleichen Hundertsatz zu berechnen ist, der

bei der Berechnung des Ruhe(Versorgungs)genusses

angewendet worden ist. Ist der Ruhe(Versorgungs)genuß

einschließlich des Teuerungszuschlages

nach Abs. 1 Z. 1 und des Sonderstufenzuschlages

niedriger als der nach den bisherigen

Vorschriften gebührende Gesamtbezug

ausschließlich der Familienzulagen und der

Teuerungszuschläge zu den Familienzulagen sowie

ausschließlich der in § 3 Abs. 1 Z. 2 genannten

Zulagen und der Teuerungszuschläge

zu diesen Zulagen, so ist der Sonderstufenzuschlag

um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen.

(3) Die Teuerungszuschläge nach Abs. 1 Z. 1

und 2 und Abs. 2 sind bei den unter die Bundesbahnpensionsüberleitungsverordnung,

BGBl.

Nr. 267/1949, fallenden Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen

nach Maßgabe der in § 3

dieser Verordnung vorgesehenen Angleichung

ihres Ruhe(Versorgungs)genusses zu berechnen.

(4) Beträgt die Erhöhung aus den nach den

Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und 2 und der

Abs. 2 und 3 berechneten Teuerungszuschlägen

im Einzelfall für Empfänger von Ruhegenüssen

nicht mindestens 125 S, für Empfänger von Versorgungsgenüssen

nicht mindestens 80 S monatlich,

oder ergibt sich keine Erhöhung, so wird

der Unterschiedsbetrag auf die vorgenannten Beträge

als weiterer Teuerungszuschlag gewährt.

Ausgeschlossen sind die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen,

die

a) auf Grund eines Dienstverhältnisses zu

einem privaten Dienstgeber Anspruch auf

Entgelt besitzen oder

b) selbständig erwerbstätig sind oder

c) Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung,

mit Ausnahme der Verletztenrenten

von. Empfängern, deren Ererwerbsfähigkeit

aus einem oder mehreren

Arbeitsunfällen um weniger als

50 v. H. gemindert ist, oder

d) Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung,

Zuschußversicherung oder

zusätzlichen Invalidenversicherung oder

e) Anspruch auf Geldleistung aus der Arbeitslosenfürsorge

haben oder

f) für die eine Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz

gebührt.

Das Zutreffen der Voraussetzungen für den

Anspruch auf den Unterschiedsbetrag ist binnen

30 Tagen nach Verlautbarung der Kundmachung

zu melden. Ebenso ist jede Veränderung, die

die Anspruchsberechtigung betrifft, binnen

30 Tagen zu melden. Wird diese Frist nicht eingehalten,

so wird der Anspruch auf den Unterschiedsbetrag

erst von dem der Meldung nächstfolgenden

Monatsersten an wirksam.

§ 4. Die Bestimmungen des § 24 b der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen sind auf die Teuerungszuschläge

mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei

den im § 24 b der Besoldungsordnung für die

Beamten der Österreichischen Bundesbahnen genannten

Bezügen Teuerungszuschläge mit zu

berücksichtigen sind.

§ 5. Nach § 10 Abs. 3 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, wiederverwendete

Ruhestandsbeamte erhalten für die

Dauer der Wiederverwendung an Stelle der

Teuerungszuschläge für Ruhegenußempfänger

die Teuerungszuschläge für Beamte des Dienststandes.

§ 6. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung

des Todfallsbeitrages erhöht sich bei Todesfällen,

die nach dem 15. Juli 1951 eintreten,

beim Todfallsbeitrag nach Beamten des Dienststandes

um die Teuerungszuschläge nach § 2

Abs. 1 Z. 1, beim Todfallsbeitrag nach Beamten

des Ruhestandes um die Teuerungszuschläge nach

§ 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 dieser Kundmachung; auf

die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 3

Abs. 2 und 3 dieser. Kundmachung ist Bedacht zu

nehmen.

§ 7. Bei der Berechnung von Abfertigungen,

die den Beamten oder ihren Hinterbliebenen gebühren,

sind die Teuerungszuschläge mit zu berücksichtigen.

Abschnitt III.

§ 8. Die Beamten des Dienststandes und die

Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen erhalten

neben ihrem Gehalt (Ruhegenuß, Versorgungsgenuß)

jährlich zwei Sonderzahlungen.

§ 9. Die Sonderzahlungen werden an jedem

1. Juni und 1. Dezember fällig, sind jedoch,

wenn dieser Tag auf einen Sonntag oder auf

einen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag

auszuzahlen. Für Personen, die vor dem

Fälligkeitstag aus dem Dienstverhältnis ausscheiden

oder deren Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)

genuß vor dem Fälligkeitstag erlischt,

wird die Sonderzahlung mit dem Tage des Ausscheidens

aus dem Dienstverhältnis oder dem

Erlöschen des Ruhe(Versorgungs)genusses fällig.

§ 10. (1) Jede Sonderzahlung beträgt für Personen,

die seit dem letzten Fälligkeitstag ununterbrochen

im Genuß des vollen Monatsbezuges

(Abs. 2) gestanden sind, 50 v. H. des

vollen Monatsbezuges am Fälligkeitstage. Personen

jedoch, bei denen diese Voraussetzung

nicht zutrifft, erhalten den entsprechenden Teil

der Sonderzahlung.

(2) Monatsbezug im Sinne dieses Abschnittes

ist

a) bei Beamten des Dienststandes der Gehalt

einschließlich der Ergänzungszulage, der

Familienzulagen, und der laufenden Teuerungszuschläge;

b) bei Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen

der Ruhe(Versorgungs)genuß einschließlich

der auf Grund von Entschließungen

des Bundespräsidenten bewilligten

Pensionszulagen, der Familienzulagen und

der laufenden Teuerungszuschläge.

Abschnitt IV.

§ 11. (1) Die Bestimmungen der Abschnitte II

und III dieser Kundmachung sind auf die für die

Zeit ab 16. Juli 1951 gebührenden Teuerungszuschläge

anzuwenden.

(2) Die Kundmachungen des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

vom 19. Mai 1950, BGBl. Nr. 110, vom 30. September

1950, BGBl. Nr. 202, und vom 8. März

1951, BGBl. Nr. 61, treten für die Zeit ab

16. Juli 1951 außer Kraft.

(3) Teuerungszuschläge, die für die Zeit vor

dem 16. Juli 1951 gebühren, sind auf Grund der

bis dahin jeweils in Geltung gewesenen Bestimmungen

auszuzahlen.

(4) Teuerungszuschläge, die für die Zeit ab

16. Juli 1951 auf Grund der bisher in Geltung

gewesenen Bestimmungen ausgezahlt worden

sind, werden auf die nach den Bestimmungen

dieser Kundmachung für dieselben Zeiträume gebührenden

Teuerungszuschläge angerechnet.

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