154. Kundmachung: 3. Teuerungszuschlagskundmachung 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 26. Juli
1951 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180)
wird gemäß § 34 Abs. 4 der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 263/1947, kundgemacht
Abschnitt I.
§ 1. (1) Die Beamten des Dienststandes und
die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
erhalten für die Zeit vom 1. bis 15. Juli 1951
eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von
5 v. H. des ihnen für den Monat Juni 1951 gebührenden
Monatsbezuges (§ 10 Abs. 2).
(2) Ob einem Beamten die einmalige Sonderzahlung
gebührt und in welcher Höhe sie gebührt,
ist nach den dienstrechtlichen Verhältnissen
am 15. Juli 1951 zu beurteilen.
Abschnitt II.
§ 2. (1) Die Beamten des Dienststandes erhalten
für die Zeit ab 16. Juli 1951
1. zum Gehalt einen prozentualen Teuerungszuschlag
in der Höhe von 270 v. H. des Gehaltes;
2. zum Haushaltungszuschuß einen festen
Teuerungszuschlag von 20 S. Dieser Teuerungszuschlag
erhöht sich auf 45 S für Beamte, die
im Bezug einer Kinderzulage oder Aushilfe im
Sinne des § 19 der Besoldungsordnung für die
Beamten der Österreichischen Bundesbahnen
stehen, und für geschiedene Beamte, die für den
Unterhalt der geschiedenen Gattin zu sorgen
verpflichtet sind. Der Teuerungszuschlag von
45 S wird ferner verheirateten Beamten gewährt,
solange ihre Ehegattin nicht aus einer nichtselbständigen
Arbeit oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit
oder zufolge eines Ruhegenuß- oder
Rentenanspruches ein Einkommen von
mehr als 200 S monatlich bezieht; das Zutreffen
dieser Voraussetzung ist, erstmals binnen 30 Tagen
nach Verlautbarung dieser Kundmachung,
zu melden. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 8
der Besoldungsordnung für die Beamten der
Österreichischen Bundesbahnen sind sinngemäß
anzuwenden;
3. zur Kinderzulage (Aushilfe) einen festen
Teuerungszuschlag von 35 S.
(2) Ist der aus Abs. 1 Z. 1 sich in den einzelnen
Gehaltsstufen ergebende neue Bezug nicht mindestens
um 24 v. H. höher als der entsprechende
Bezugsansatz, der auf Grund der Rechtslage nach
der Teuerungszuschlagskundmachung 1951,
BGBl. Nr. 61, gebühren würde, mindestens aber
um 10 v. H. dieses Bezugsansatzes, vermehrt um
140 S, höher, so erhält der Beamte den Unterschiedsbetrag
als weiteren Teuerungszuschlag
(Sonderstufenzuschlag).
§ 3. (1) Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)
genüssen erhalten für die Zeit ab 16. Juli
1951
1. zum Ruhe(Versorgungs)genuß einen prozentualen
Teuerungszuschlag in der Höhe von
270 v. H. des nach den Ansätzen der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen bemessenen Ruhe(Versorgungs)genusses;
2. zu auf Grund von Entschließungen des Bundespräsidenten
bewilligten Pensionszulagen einen
prozentualen Teuerungszuschlag in der Höhe
von 270 v. H. dieser Zulagen;
3. zum Haushaltungszuschuß einen festen
Teuerungszuschlag von 20 S." Dieser Teuerungszuschlag
erhöht sich auf 45 S für Beamte, die im
Bezug einer Kinderzulage oder Aushilfe im Sinne
des § 24 a der Besoldungsordnung für die Beamten
der Österreichischen Bundesbahnen stehen, und
für geschiedene Beamte, die für den Unterhalt
der geschiedenen Gattin zu sorgen verpflichtet
sind. Der Teuerungszuschlag von 45 S wird ferner
verheirateten Beamten gewährt, solange ihre
Ehegattin nicht aus einer nichtselbständigen
Arbeit oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit
oder zufolge eines Ruhegenuß- oder Rentenanspruches
ein Einkommen von mehr als 200 S
monatlich bezieht; das Zutreffen dieser Voraussetzung
ist, erstmals binnen 30 Tagen nach
Verlautbarung dieser Kundmachung, zu melden.
Die Bestimmungen des § 19 Abs. 8 der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen sind sinngemäß anzuwenden;
4. zur Kinderzulage (Aushilfe) einen festen
Teuerungszuschlag von 35 S.
(2) Erhält der entsprechende Beamte des
Dienststandes einen Sonderstufenzuschlag nach
§ 2 Abs. 2, so gebührt auch dem Empfänger eines
Ruhe(Versorgungs)genusses ein Sonderstufenzuschlag,
der von dem dem Beamten des Dienststandes
gebührenden Sonderstufenzuschlag mit
dem gleichen Hundertsatz zu berechnen ist, der
bei der Berechnung des Ruhe(Versorgungs)genusses
angewendet worden ist. Ist der Ruhe(Versorgungs)genuß
einschließlich des Teuerungszuschlages
nach Abs. 1 Z. 1 und des Sonderstufenzuschlages
niedriger als der nach den bisherigen
Vorschriften gebührende Gesamtbezug
ausschließlich der Familienzulagen und der
Teuerungszuschläge zu den Familienzulagen sowie
ausschließlich der in § 3 Abs. 1 Z. 2 genannten
Zulagen und der Teuerungszuschläge
zu diesen Zulagen, so ist der Sonderstufenzuschlag
um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen.
(3) Die Teuerungszuschläge nach Abs. 1 Z. 1
und 2 und Abs. 2 sind bei den unter die Bundesbahnpensionsüberleitungsverordnung,
BGBl.
Nr. 267/1949, fallenden Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen
nach Maßgabe der in § 3
dieser Verordnung vorgesehenen Angleichung
ihres Ruhe(Versorgungs)genusses zu berechnen.
(4) Beträgt die Erhöhung aus den nach den
Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und 2 und der
Abs. 2 und 3 berechneten Teuerungszuschlägen
im Einzelfall für Empfänger von Ruhegenüssen
nicht mindestens 125 S, für Empfänger von Versorgungsgenüssen
nicht mindestens 80 S monatlich,
oder ergibt sich keine Erhöhung, so wird
der Unterschiedsbetrag auf die vorgenannten Beträge
als weiterer Teuerungszuschlag gewährt.
Ausgeschlossen sind die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen,
die
a) auf Grund eines Dienstverhältnisses zu
einem privaten Dienstgeber Anspruch auf
Entgelt besitzen oder
b) selbständig erwerbstätig sind oder
c) Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung,
mit Ausnahme der Verletztenrenten
von. Empfängern, deren Ererwerbsfähigkeit
aus einem oder mehreren
Arbeitsunfällen um weniger als
50 v. H. gemindert ist, oder
d) Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung,
Zuschußversicherung oder
zusätzlichen Invalidenversicherung oder
e) Anspruch auf Geldleistung aus der Arbeitslosenfürsorge
haben oder
f) für die eine Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz
gebührt.
Das Zutreffen der Voraussetzungen für den
Anspruch auf den Unterschiedsbetrag ist binnen
30 Tagen nach Verlautbarung der Kundmachung
zu melden. Ebenso ist jede Veränderung, die
die Anspruchsberechtigung betrifft, binnen
30 Tagen zu melden. Wird diese Frist nicht eingehalten,
so wird der Anspruch auf den Unterschiedsbetrag
erst von dem der Meldung nächstfolgenden
Monatsersten an wirksam.
§ 4. Die Bestimmungen des § 24 b der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen sind auf die Teuerungszuschläge
mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei
den im § 24 b der Besoldungsordnung für die
Beamten der Österreichischen Bundesbahnen genannten
Bezügen Teuerungszuschläge mit zu
berücksichtigen sind.
§ 5. Nach § 10 Abs. 3 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, wiederverwendete
Ruhestandsbeamte erhalten für die
Dauer der Wiederverwendung an Stelle der
Teuerungszuschläge für Ruhegenußempfänger
die Teuerungszuschläge für Beamte des Dienststandes.
§ 6. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung
des Todfallsbeitrages erhöht sich bei Todesfällen,
die nach dem 15. Juli 1951 eintreten,
beim Todfallsbeitrag nach Beamten des Dienststandes
um die Teuerungszuschläge nach § 2
Abs. 1 Z. 1, beim Todfallsbeitrag nach Beamten
des Ruhestandes um die Teuerungszuschläge nach
§ 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 dieser Kundmachung; auf
die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 3
Abs. 2 und 3 dieser. Kundmachung ist Bedacht zu
nehmen.
§ 7. Bei der Berechnung von Abfertigungen,
die den Beamten oder ihren Hinterbliebenen gebühren,
sind die Teuerungszuschläge mit zu berücksichtigen.
Abschnitt III.
§ 8. Die Beamten des Dienststandes und die
Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen erhalten
neben ihrem Gehalt (Ruhegenuß, Versorgungsgenuß)
jährlich zwei Sonderzahlungen.
§ 9. Die Sonderzahlungen werden an jedem
1. Juni und 1. Dezember fällig, sind jedoch,
wenn dieser Tag auf einen Sonntag oder auf
einen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag
auszuzahlen. Für Personen, die vor dem
Fälligkeitstag aus dem Dienstverhältnis ausscheiden
oder deren Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)
genuß vor dem Fälligkeitstag erlischt,
wird die Sonderzahlung mit dem Tage des Ausscheidens
aus dem Dienstverhältnis oder dem
Erlöschen des Ruhe(Versorgungs)genusses fällig.
§ 10. (1) Jede Sonderzahlung beträgt für Personen,
die seit dem letzten Fälligkeitstag ununterbrochen
im Genuß des vollen Monatsbezuges
(Abs. 2) gestanden sind, 50 v. H. des
vollen Monatsbezuges am Fälligkeitstage. Personen
jedoch, bei denen diese Voraussetzung
nicht zutrifft, erhalten den entsprechenden Teil
der Sonderzahlung.
(2) Monatsbezug im Sinne dieses Abschnittes
ist
a) bei Beamten des Dienststandes der Gehalt
einschließlich der Ergänzungszulage, der
Familienzulagen, und der laufenden Teuerungszuschläge;
b) bei Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen
der Ruhe(Versorgungs)genuß einschließlich
der auf Grund von Entschließungen
des Bundespräsidenten bewilligten
Pensionszulagen, der Familienzulagen und
der laufenden Teuerungszuschläge.
Abschnitt IV.
§ 11. (1) Die Bestimmungen der Abschnitte II
und III dieser Kundmachung sind auf die für die
Zeit ab 16. Juli 1951 gebührenden Teuerungszuschläge
anzuwenden.
(2) Die Kundmachungen des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
vom 19. Mai 1950, BGBl. Nr. 110, vom 30. September
1950, BGBl. Nr. 202, und vom 8. März
1951, BGBl. Nr. 61, treten für die Zeit ab
16. Juli 1951 außer Kraft.
(3) Teuerungszuschläge, die für die Zeit vor
dem 16. Juli 1951 gebühren, sind auf Grund der
bis dahin jeweils in Geltung gewesenen Bestimmungen
auszuzahlen.
(4) Teuerungszuschläge, die für die Zeit ab
16. Juli 1951 auf Grund der bisher in Geltung
gewesenen Bestimmungen ausgezahlt worden
sind, werden auf die nach den Bestimmungen
dieser Kundmachung für dieselben Zeiträume gebührenden
Teuerungszuschläge angerechnet.