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154_1950 AT

154. Verordnung: Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über Ausfallvergütung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Verordnung: Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über Ausfallvergütung.

Auf Grund des § 74 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 184, betreffend

die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetz

— AlVG.) wird im

Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Handel und Wiederaufbau und für Finanzen

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

vom 13. Juli 1950 verordnet

§ 1. Die Geltungsdauer der Verordnung über

Ausfallvergütung wird bis 30. Juni 1951 erstreckt.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1950

in Kraft.

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