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154_1948 AT

154. Bundesgesetz: Prokuraturgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Bundesgesetz: Prokuraturgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 12. September 1945,

St. G. Bl. Nr. 172, über die Finanzprokuratur in

Wien (Prokuraturgesetz) wird abgeändert wie

folgt

1. Der Schlußsatz des § 1, Abs. (2), hat zu

lauten: „Die Vertretung vor dem Verfassungsgerichtshof,

vor dem Verwaltungsgerichtshof,

vor dem Patentgerichtshof und vor den Verwaltungsbehörden

findet nur auf Verlangen statt."

2. Dem § 3, Abs. (1), wird als Abs. (2) angefügt

„(2) Schriftliche Rekurse des mit der Überprüfung

einer gemäß § 365, Abs. (4), ZPO. bestimmten

Gebühr namens des Staatsschatzes betrauten

(Beamten müssen nicht mit der Unterschrift

eines Rechtsanwaltes versehen sein; eine

Vertretung durch die Finanzprokuratur ist nicht

erforderlich."

3. Der bisherige § 3, Abs. (2), erhält die Bezeichnung

„Abs. (3)".

4. Der Schlußsatz des § 5, Abs. (1), entfällt.

5. Die Überschrift vor dem § 7 hat zu lauten

„Einschreiten vor dem Verfassungsgerichtshof,

vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Patentgerichtshof

und vor den Verwaltungsbehörden."

6. Der erste Satz des § 7, Abs. (1), hat zu

lauten

„(1) Die Prokuratur ist befugt, im Verfahren

vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof

und dem Patentgerichtshof

sowie im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

die im § 2, Abs. (1), Z. 1 bis 4, und Abs. (2),

genannten Rechtsträger zu vertreten und zum

Schutze öffentlicher Interessen gemäß § 1,

Abs. (3) einzuschreiten, soweit sie von den zuständigen

Verwaltungsorganen oder der zuständigen

Aufsichtsbehörde damit betraut ist."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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