154. Bundesgesetz: Prokuraturgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 12. September 1945,
St. G. Bl. Nr. 172, über die Finanzprokuratur in
Wien (Prokuraturgesetz) wird abgeändert wie
folgt
1. Der Schlußsatz des § 1, Abs. (2), hat zu
lauten: „Die Vertretung vor dem Verfassungsgerichtshof,
vor dem Verwaltungsgerichtshof,
vor dem Patentgerichtshof und vor den Verwaltungsbehörden
findet nur auf Verlangen statt."
2. Dem § 3, Abs. (1), wird als Abs. (2) angefügt
„(2) Schriftliche Rekurse des mit der Überprüfung
einer gemäß § 365, Abs. (4), ZPO. bestimmten
Gebühr namens des Staatsschatzes betrauten
(Beamten müssen nicht mit der Unterschrift
eines Rechtsanwaltes versehen sein; eine
Vertretung durch die Finanzprokuratur ist nicht
erforderlich."
3. Der bisherige § 3, Abs. (2), erhält die Bezeichnung
„Abs. (3)".
4. Der Schlußsatz des § 5, Abs. (1), entfällt.
5. Die Überschrift vor dem § 7 hat zu lauten
„Einschreiten vor dem Verfassungsgerichtshof,
vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Patentgerichtshof
und vor den Verwaltungsbehörden."
6. Der erste Satz des § 7, Abs. (1), hat zu
lauten
„(1) Die Prokuratur ist befugt, im Verfahren
vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof
und dem Patentgerichtshof
sowie im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
die im § 2, Abs. (1), Z. 1 bis 4, und Abs. (2),
genannten Rechtsträger zu vertreten und zum
Schutze öffentlicher Interessen gemäß § 1,
Abs. (3) einzuschreiten, soweit sie von den zuständigen
Verwaltungsorganen oder der zuständigen
Aufsichtsbehörde damit betraut ist."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.