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154_1947 AT

154. Bundesgesetz: 2. Paßgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Bundesgesetz: 2. Paßgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

In § 18 a, Abs. (1), des Gesetzes vom 12. September

1945, St. G.Bl. Nr. 180, betreffend das

Paßwesen (Paßgesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 18. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 125,

womit das Gesetz vom 12. September 1945,

St. G. Bl. Nr. 180, betreffend das Paßwesen

(Paßgesetz), abgeändert und ergänzt wird (Paßgesetz-

Novelle), wird der erste Satz gestrichen.

Artikel II.

(1) Das Bundesministerium für Inneres ist ermächtigt,

das Paßgesetz in seiner derzeitigen

Fassung unter Berücksichtigung der Änderungen

und Ergänzungen, die sich aus dem vorliegenden

Bundesgesetz ergeben, sowie unter Bedachtnahme

auf die gegenwärtigen Staats- und verwaltungsrechtlichen

Einrichtungen durch Verordnung

mit rechtsverbindlicher Kraft zu verlautbaren.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

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