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154_1946 AT

154. Bundesgesetz: Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Bundesgesetz: Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,

Anleihen in ausländischer Währung bis zu einem

Höchstausmaß von 100 Millionen USA-Dollar

und 15 Millionen englische Pfund aufzunehmen

oder für solche Kredite an österreichische Geldanstalten

bis zu diesem Höchstausmaß die Ausfallshaftung

zu übernähmen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuß

des Nationalrates über die auf Grund

dieses Bundesgesetzes aufgenommenen Anleihen

und übernommenen Garantien zu berichten.

§ 2. Die Erlöse der nach diesem Bundesgesetz

aufgenommenen Anleihen und der unter Bundeshaftung

aufgenommenen Kredite sind zur

teilweisen Deckung des österreichischen Importbedarfs

zu verwenden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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