154. Bundesgesetz: Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
Anleihen in ausländischer Währung bis zu einem
Höchstausmaß von 100 Millionen USA-Dollar
und 15 Millionen englische Pfund aufzunehmen
oder für solche Kredite an österreichische Geldanstalten
bis zu diesem Höchstausmaß die Ausfallshaftung
zu übernähmen.
(2) Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuß
des Nationalrates über die auf Grund
dieses Bundesgesetzes aufgenommenen Anleihen
und übernommenen Garantien zu berichten.
§ 2. Die Erlöse der nach diesem Bundesgesetz
aufgenommenen Anleihen und der unter Bundeshaftung
aufgenommenen Kredite sind zur
teilweisen Deckung des österreichischen Importbedarfs
zu verwenden.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.