154. Gesetz: Rechtsverhältnisse demobilisierter Angehöriger der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Berufsmilitärpersonengesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Demobilisierung.
§ 1. (1) Jedes im deutschen Wehrrecht begründete,
nicht schon vor dem Demobilisierungstag
(§ 4 des Demobilisierungsgesetzes vom 12. Juni
1945, St. G. Bl. Nr. 24) erloschene Wehrdienstverhältnis
der österreichischen Staatsbürger gilt
auch ohne förmliche Entlassung als mit dem
27. April 1945 beendet. Inwieweit Dienstzeiten
nach dem Demobilisierungstag, insbesondere auch
die Zeit einer Kriegsgefangenschaft oder der
Heimkehr aus ihr, in versorgungsrechtlicher oder
anderer Hinsicht geleistetem Wehrdienst gleich
zuachten sind, wird besonders bestimmt.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes vom
24. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 106, über die Einschränkung
des Familienunterhaltes werden dadurch
nicht berührt.
Dienstrecht.
§ 2. (1) Die österreichischen Rechtsvorschriften
über das auf Dauer berechnete, öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen,
die am 13. März 1938 in Geltung standen, treten
soweit wieder in Kraft, als sie nicht den Bestand
der damaligen Wehrverfassung zur Voraussetzung
haben und als nicht durch Verordnung (Überleitungsverordnung)
etwas anderes bestimmt
wird.
(2) Angehörige der ehemaligen deutschen
Wehrmacht, die in ihr berufsmäßig gedient
haben, unterstehen den in Abs. (1) bezeichneten
Rechtsvorschriften nur dann, wenn sie als österreichische
Berufsmilitärpersonen in den Dienststand
übernommen oder nach diesen Vorschriften
in den Ruhestand versetzt werden.
(3) Überleitungsverordnungen können innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
erlassen werden.
(4) Österreichischen Staatsbürgern ist es, unbeschadet
der Bestimmungen des § 12, Abs. (5),
verboten, die von ihnen als Angehörige der
deutschen Wehrmacht erworbenen Dienstgradbezeichnungen
zu führen.
Neuaufbau der Personalstände.
§ 3. Die Personalstände der Berufsmilitärpersonen
werden neu gebildet.
Bezüge.
§ 4. (1) Die Bezüge einschließlich der Ruhe-
und Versorgungsbezüge der Berufsmilitärpersonen
und ihrer Angehörigen werden durch Überleitungsverordnung
(§ 2) neu geregelt.
(2) Bis dahin erhalten diese Personen Vorschüsse
auf ihre Bezüge in der auf Vorschlag des
Staatsamtes für Finanzen von der Provisorischen
Staatsregierung allmonatlich festgesetzen Höhe.
Rehabilitierung.
§ 5. (1) Berufsmilitärpersonen österreichischer
Staatsbürgerschaft, die in der Zeit vom 4. März
1933 bis 13. März 1938 aus politischen Gründen
— außer wegen nationalsozialistischer Betätigung
— oder seither bis 27. April 1945 aus
politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
aus dem Dienstverhältnis entlassen
oder sonstwie aus dem Dienststand ausgeschieden
worden sind, können auf Ansuchen von der
Staatskanzlei wieder in den Dienststand aufgenommen
werden. Berufsmilitärpersonen jedoch,
die auf Grund der Verordnung vom 26. Jänner
1934, B. G. Bl. I Nr. 52, über Maßnahmen, betreffend
die öffentlichen Angestellten, oder auf
Grund eines aus politischen Gründen erflossenen
Dienststraferkenntnisses aus dem Dienststand aus-
geschieden wurden, sind wieder in den Dienststand
aufzunehmen; ausgenommen hievon sind
Personen, die sich vor oder nach ihrem Ausscheiden
nationalsozialistisch betätigt haben.
(2) In Fällen, in denen Berufsmilitärpersonen
österreichischer Staatsbürgerschaft in der Zeit
vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus politischen
Gründen in ihrer Laufbahn anderweitig
geschädigt worden sind, ist nach Möglichkeit derart
abzuhelfen, daß die Schädigung nicht weiter
fortbesteht.
(3) Wenn Berufsmilitärpersonen, auf die
Abs. (1) Anwendung findet, nicht in einem der
neugebildeten Personalstände (§ 3) Aufnahme
finden, sind sie nach den Bestimmungen des österreichischen
Dienstrechtes in den Ruhestand zu
versetzen.
(4) Österreichische Berufsmilitärpersonen des
Ruhestandes, denen aus den im Abs. (1) genannten
Gründen die Bezüge eingestellt worden
sind, erhalten vom 1. Mai 1945 an jenen Ruhegenuß,
der ihnen nach § 11 zusteht. Als Maßregelung
verfügte Kürzungen entfallen.
(5) Auf Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen
finden die vorstehenden Bestimmungen
sinngemäß Anwendung.
(6) Ein Anspruch auf Nachzahlung entgangener
Bezüge steht nach diesem Gesetz nicht zu.
Dienstpostenplan.
§ 6. Die Provisorische Staatsregierung hat
unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche
Lage der Republik Österreich die Zahl der
Dienstposten für Berufsmilitärpersonen auf das
unumgängliche Maß einzuschränken und darnach
einen vorläufigen Dienstpostenplan festzusetzen.
Besetzung von Dienstposten.
§ 7. ()) Bei der Bildung der Personalstände
geht allen Erwägungen das zwingende Staatsinteresse
vor, der Republik Österreich ergebene
nach Gesinnung und Haltung einwandfrei österreichische,
demokratische Berufsmilitärpersonen
einzustellen.
(2) Bei der Bildung der Personalstände werden
daher berücksichtigt
a) die im § 5, Abs. (1), bezeichneten Personen,
b) Personen, die mit der Waffe für ein unabhängiges,
demokratisches Österreich gekämpft
haben oder wegen ihres Kampfes
für ein unabhängiges, demokratisches Österreich
längerdauernde Haft erlitten haben,
c) aktive Kämpfer für ein unabhängiges,
demokratisches Österreich, die während der
ganzen Zeit der Terrorherrschaft standhaft
ihre Treue zu Österreich bewiesen haben.
(3) Überdies sind Personen zu berücksichtigen,
die am 13. März 1938 Berufsmilitärsonen
waren und bei Beseitigung der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft am 27. April
1945 in aktiver Dienstleistung gestanden sind.
(4) In besonderen Fällen können auch Personen
in die Personalstände übernommen werden, die
am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft
besessen haben, aber erst nach
diesem Tage Berufssoldaten oder Berufswehrmachtbeamte
der deutschen Wehrmacht geworden
sind.
§ 8. (1) Die Übernahme auf einen Dienstposten
der neugebildeten Personalstände erfolgt durch
Ernennung nach den hiefür bestehenden Vorschriften.
Hiebei wird der Tag bestimmt, der
für den Dienstrang und für weitere Vorrückungen
maßgebend ist.
(2) Bei der Festsetzung der Erfordernisse für
die Dienstposten ist Vorsorge zu treffen, daß für
den Dienst geeignete Personen ihre Eignung auch
in anderer zweckmäßiger Weise als bisher nachweisen
oder in den Vorschriften vorgesehene
Prüfungen in angemessener Zeit nachholen
können. Dies gilt vornehmlich für Fälle, in denen
die Bewerber wegen Maßregelung, Kriegsdienstleistung,
geänderter Verhältnisse und dergleichen
die Erfordernisse für die Dienstposten zunächst
nicht zu erbringen vermögen. Das Nähere wird
durch Verordnung geregelt.
Treuegelöbnis.
§ 9. Alle Berufsmilitärpersonen haben bei der
Übernahme ein Treuegelöbnis folgenden Inhaltes
an Eides Statt abzugeben
„Ich gelobe, daß ich als Mann und Bürger die
Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich
unverbrüchlich beachten und meine ganze
Kraft in den Dienst des österreichischen Volkes
stellen werde."
Ausscheiden.
§ 10. Nach § 1 demobilisierte Berufsmilitärpersonen,
die am 13. März 1938 im österreichischen
Bundesheer in aktiver Dienstleistung
gestanden sind, werden nach Maßgabe der für
sie geltenden Vorschriften des österreichischen
Dienstrechtes in den Ruhestand versetzt,
a) wenn sie Anspruch auf den vollen Ruhegenuß
haben, weiters, falls ein Anspruch
auf Ruhegenuß besteht,
b) wenn sie dienstuntauglich sind,
c) wenn sie, obwohl sie sich zum Dienst gemeldet
haben, auf einen entsprechenden
Dienstposten in einem der neugebildeten
Personalstände nicht übernommen werden
oder
d) wenn sonst berücksichtigungswürdige Umstände
vorliegen.
Pensionsparteien.
§ 11. (1) Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
aus dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis einer Berufsmilitärperson erhalten
vom 1. Mai 1945 angefangen nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 4 die ihnen nach
österreichischem Recht zukommenden Ruhe- oder
Versorgungsbezüge.
(2) Berufsmilitärpersonen, die sich am 13. März
1938 im Dienststand befunden haben und nachher
in den Ruhestand versetzt worden sind,
werden, sofern sie nicht gemäß § 8 in den Dienststand
übernommen werden, nach den für sie
geltenden österreichischen Bestimmungen in den
Ruhestand übernommen, wenn eine der im § 10
umschriebenen Voraussetzungen vorliegt.
(3) Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes,
deren Wiederverwendung auf Rechnung eines
im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstpostens
erfolgt, kann für die Dauer dieser Wiederverwendung
die Differenz zwischen ihrem Ruhegenuß
und den Dienstbezügen zuerkannt werden.
Dienstzeitanrechnung.
§ 12. (1) Bei Verfügungen nach den §§ 5,
Abs. (1), 8, 10 und 11, Abs. (2), kann in besonderen
Fällen eine im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis seit dem 13. März 1938 zurückgelegte
Dienstzeit ganz oder teilweise für eine
Vorrückung in höhere Bezüge, für eine Beförderung
oder für die Bemessung eines Ruhe- oder
Versorgungsgenusses angerechnet werden.
(2) Ebenso können Zeiträume behandelt
werden, die eine Berufsmilitärperson infolge
einer der im § 5, Abs. (1), umschriebenen Maßregelungen
dem Dienste fern war.
(3) Bei Anrechnung von Dienstzeiten nach
Abs. (1) und (2) für die Beförderung ist nur auf
die im österreichischen Bundesheer (Heeresverwaltung)
bestandenen Beförderungsgrundsätze
Bedacht zu nehmen.
(4) Im Wege der Dienstzeitanrechnung kann
keinesfalls ein höherer Dienstgrad als der des
Obersts erreicht werden. Diese Bestimmung gilt
nicht bei Verfügungen nach § 5, Abs, (1).
(5) Die nach Abs. (1) und (2) dem österreichischen
Dienstgrad nächsthöhere österreichische
Dienstgradbezeichnung kann geführt
werden, wenn ein dieser Dienstgradbezeichnung
gleichwertiger oder höherer Dienstgrad in der
deutschen Wehrmacht erreicht wurde.
Verbotsgesetz.
§ 13. Bei Durchführung dieses Gesetzes ist auf
die Bestimmungen der §§ 14, 20 und 21 des Verfassungsgesetzes
vom 8. Mai 1945, St. G. Bl.
Nr. 13, über das Verbot der NSDAP. (Verbotsgesetz)
und des Verfassungsgesetzes vom
15. August 1945, St. G. Bl. Nr. 127 (Verbotsgesetznovelle),
Bedacht zu nehmen.
Vollziehung.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
die Provisorische Staatsregierung betraut.