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154. Gesetz: Rechtsverhältnisse demobilisierter Angehöriger der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Berufsmilitärpersonengesetz).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 154. Gesetz: Rechtsverhältnisse demobilisierter Angehöriger der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Berufsmilitärpersonengesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Demobilisierung.

§ 1. (1) Jedes im deutschen Wehrrecht begründete,

nicht schon vor dem Demobilisierungstag

(§ 4 des Demobilisierungsgesetzes vom 12. Juni

1945, St. G. Bl. Nr. 24) erloschene Wehrdienstverhältnis

der österreichischen Staatsbürger gilt

auch ohne förmliche Entlassung als mit dem

27. April 1945 beendet. Inwieweit Dienstzeiten

nach dem Demobilisierungstag, insbesondere auch

die Zeit einer Kriegsgefangenschaft oder der

Heimkehr aus ihr, in versorgungsrechtlicher oder

anderer Hinsicht geleistetem Wehrdienst gleich

zuachten sind, wird besonders bestimmt.

(2) Die Bestimmungen des Gesetzes vom

24. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 106, über die Einschränkung

des Familienunterhaltes werden dadurch

nicht berührt.

Dienstrecht.

§ 2. (1) Die österreichischen Rechtsvorschriften

über das auf Dauer berechnete, öffentlich-rechtliche

Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen,

die am 13. März 1938 in Geltung standen, treten

soweit wieder in Kraft, als sie nicht den Bestand

der damaligen Wehrverfassung zur Voraussetzung

haben und als nicht durch Verordnung (Überleitungsverordnung)

etwas anderes bestimmt

wird.

(2) Angehörige der ehemaligen deutschen

Wehrmacht, die in ihr berufsmäßig gedient

haben, unterstehen den in Abs. (1) bezeichneten

Rechtsvorschriften nur dann, wenn sie als österreichische

Berufsmilitärpersonen in den Dienststand

übernommen oder nach diesen Vorschriften

in den Ruhestand versetzt werden.

(3) Überleitungsverordnungen können innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

erlassen werden.

(4) Österreichischen Staatsbürgern ist es, unbeschadet

der Bestimmungen des § 12, Abs. (5),

verboten, die von ihnen als Angehörige der

deutschen Wehrmacht erworbenen Dienstgradbezeichnungen

zu führen.

Neuaufbau der Personalstände.

§ 3. Die Personalstände der Berufsmilitärpersonen

werden neu gebildet.

Bezüge.

§ 4. (1) Die Bezüge einschließlich der Ruhe-

und Versorgungsbezüge der Berufsmilitärpersonen

und ihrer Angehörigen werden durch Überleitungsverordnung

(§ 2) neu geregelt.

(2) Bis dahin erhalten diese Personen Vorschüsse

auf ihre Bezüge in der auf Vorschlag des

Staatsamtes für Finanzen von der Provisorischen

Staatsregierung allmonatlich festgesetzen Höhe.

Rehabilitierung.

§ 5. (1) Berufsmilitärpersonen österreichischer

Staatsbürgerschaft, die in der Zeit vom 4. März

1933 bis 13. März 1938 aus politischen Gründen

— außer wegen nationalsozialistischer Betätigung

— oder seither bis 27. April 1945 aus

politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

aus dem Dienstverhältnis entlassen

oder sonstwie aus dem Dienststand ausgeschieden

worden sind, können auf Ansuchen von der

Staatskanzlei wieder in den Dienststand aufgenommen

werden. Berufsmilitärpersonen jedoch,

die auf Grund der Verordnung vom 26. Jänner

1934, B. G. Bl. I Nr. 52, über Maßnahmen, betreffend

die öffentlichen Angestellten, oder auf

Grund eines aus politischen Gründen erflossenen

Dienststraferkenntnisses aus dem Dienststand aus-

geschieden wurden, sind wieder in den Dienststand

aufzunehmen; ausgenommen hievon sind

Personen, die sich vor oder nach ihrem Ausscheiden

nationalsozialistisch betätigt haben.

(2) In Fällen, in denen Berufsmilitärpersonen

österreichischer Staatsbürgerschaft in der Zeit

vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus politischen

Gründen in ihrer Laufbahn anderweitig

geschädigt worden sind, ist nach Möglichkeit derart

abzuhelfen, daß die Schädigung nicht weiter

fortbesteht.

(3) Wenn Berufsmilitärpersonen, auf die

Abs. (1) Anwendung findet, nicht in einem der

neugebildeten Personalstände (§ 3) Aufnahme

finden, sind sie nach den Bestimmungen des österreichischen

Dienstrechtes in den Ruhestand zu

versetzen.

(4) Österreichische Berufsmilitärpersonen des

Ruhestandes, denen aus den im Abs. (1) genannten

Gründen die Bezüge eingestellt worden

sind, erhalten vom 1. Mai 1945 an jenen Ruhegenuß,

der ihnen nach § 11 zusteht. Als Maßregelung

verfügte Kürzungen entfallen.

(5) Auf Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen

finden die vorstehenden Bestimmungen

sinngemäß Anwendung.

(6) Ein Anspruch auf Nachzahlung entgangener

Bezüge steht nach diesem Gesetz nicht zu.

Dienstpostenplan.

§ 6. Die Provisorische Staatsregierung hat

unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche

Lage der Republik Österreich die Zahl der

Dienstposten für Berufsmilitärpersonen auf das

unumgängliche Maß einzuschränken und darnach

einen vorläufigen Dienstpostenplan festzusetzen.

Besetzung von Dienstposten.

§ 7. ()) Bei der Bildung der Personalstände

geht allen Erwägungen das zwingende Staatsinteresse

vor, der Republik Österreich ergebene

nach Gesinnung und Haltung einwandfrei österreichische,

demokratische Berufsmilitärpersonen

einzustellen.

(2) Bei der Bildung der Personalstände werden

daher berücksichtigt

a) die im § 5, Abs. (1), bezeichneten Personen,

b) Personen, die mit der Waffe für ein unabhängiges,

demokratisches Österreich gekämpft

haben oder wegen ihres Kampfes

für ein unabhängiges, demokratisches Österreich

längerdauernde Haft erlitten haben,

c) aktive Kämpfer für ein unabhängiges,

demokratisches Österreich, die während der

ganzen Zeit der Terrorherrschaft standhaft

ihre Treue zu Österreich bewiesen haben.

(3) Überdies sind Personen zu berücksichtigen,

die am 13. März 1938 Berufsmilitärsonen

waren und bei Beseitigung der nationalsozialistischen

Gewaltherrschaft am 27. April

1945 in aktiver Dienstleistung gestanden sind.

(4) In besonderen Fällen können auch Personen

in die Personalstände übernommen werden, die

am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft

besessen haben, aber erst nach

diesem Tage Berufssoldaten oder Berufswehrmachtbeamte

der deutschen Wehrmacht geworden

sind.

§ 8. (1) Die Übernahme auf einen Dienstposten

der neugebildeten Personalstände erfolgt durch

Ernennung nach den hiefür bestehenden Vorschriften.

Hiebei wird der Tag bestimmt, der

für den Dienstrang und für weitere Vorrückungen

maßgebend ist.

(2) Bei der Festsetzung der Erfordernisse für

die Dienstposten ist Vorsorge zu treffen, daß für

den Dienst geeignete Personen ihre Eignung auch

in anderer zweckmäßiger Weise als bisher nachweisen

oder in den Vorschriften vorgesehene

Prüfungen in angemessener Zeit nachholen

können. Dies gilt vornehmlich für Fälle, in denen

die Bewerber wegen Maßregelung, Kriegsdienstleistung,

geänderter Verhältnisse und dergleichen

die Erfordernisse für die Dienstposten zunächst

nicht zu erbringen vermögen. Das Nähere wird

durch Verordnung geregelt.

Treuegelöbnis.

§ 9. Alle Berufsmilitärpersonen haben bei der

Übernahme ein Treuegelöbnis folgenden Inhaltes

an Eides Statt abzugeben

„Ich gelobe, daß ich als Mann und Bürger die

Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich

unverbrüchlich beachten und meine ganze

Kraft in den Dienst des österreichischen Volkes

stellen werde."

Ausscheiden.

§ 10. Nach § 1 demobilisierte Berufsmilitärpersonen,

die am 13. März 1938 im österreichischen

Bundesheer in aktiver Dienstleistung

gestanden sind, werden nach Maßgabe der für

sie geltenden Vorschriften des österreichischen

Dienstrechtes in den Ruhestand versetzt,

a) wenn sie Anspruch auf den vollen Ruhegenuß

haben, weiters, falls ein Anspruch

auf Ruhegenuß besteht,

b) wenn sie dienstuntauglich sind,

c) wenn sie, obwohl sie sich zum Dienst gemeldet

haben, auf einen entsprechenden

Dienstposten in einem der neugebildeten

Personalstände nicht übernommen werden

oder

d) wenn sonst berücksichtigungswürdige Umstände

vorliegen.

Pensionsparteien.

§ 11. (1) Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

aus dem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis einer Berufsmilitärperson erhalten

vom 1. Mai 1945 angefangen nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 4 die ihnen nach

österreichischem Recht zukommenden Ruhe- oder

Versorgungsbezüge.

(2) Berufsmilitärpersonen, die sich am 13. März

1938 im Dienststand befunden haben und nachher

in den Ruhestand versetzt worden sind,

werden, sofern sie nicht gemäß § 8 in den Dienststand

übernommen werden, nach den für sie

geltenden österreichischen Bestimmungen in den

Ruhestand übernommen, wenn eine der im § 10

umschriebenen Voraussetzungen vorliegt.

(3) Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes,

deren Wiederverwendung auf Rechnung eines

im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstpostens

erfolgt, kann für die Dauer dieser Wiederverwendung

die Differenz zwischen ihrem Ruhegenuß

und den Dienstbezügen zuerkannt werden.

Dienstzeitanrechnung.

§ 12. (1) Bei Verfügungen nach den §§ 5,

Abs. (1), 8, 10 und 11, Abs. (2), kann in besonderen

Fällen eine im öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis seit dem 13. März 1938 zurückgelegte

Dienstzeit ganz oder teilweise für eine

Vorrückung in höhere Bezüge, für eine Beförderung

oder für die Bemessung eines Ruhe- oder

Versorgungsgenusses angerechnet werden.

(2) Ebenso können Zeiträume behandelt

werden, die eine Berufsmilitärperson infolge

einer der im § 5, Abs. (1), umschriebenen Maßregelungen

dem Dienste fern war.

(3) Bei Anrechnung von Dienstzeiten nach

Abs. (1) und (2) für die Beförderung ist nur auf

die im österreichischen Bundesheer (Heeresverwaltung)

bestandenen Beförderungsgrundsätze

Bedacht zu nehmen.

(4) Im Wege der Dienstzeitanrechnung kann

keinesfalls ein höherer Dienstgrad als der des

Obersts erreicht werden. Diese Bestimmung gilt

nicht bei Verfügungen nach § 5, Abs, (1).

(5) Die nach Abs. (1) und (2) dem österreichischen

Dienstgrad nächsthöhere österreichische

Dienstgradbezeichnung kann geführt

werden, wenn ein dieser Dienstgradbezeichnung

gleichwertiger oder höherer Dienstgrad in der

deutschen Wehrmacht erreicht wurde.

Verbotsgesetz.

§ 13. Bei Durchführung dieses Gesetzes ist auf

die Bestimmungen der §§ 14, 20 und 21 des Verfassungsgesetzes

vom 8. Mai 1945, St. G. Bl.

Nr. 13, über das Verbot der NSDAP. (Verbotsgesetz)

und des Verfassungsgesetzes vom

15. August 1945, St. G. Bl. Nr. 127 (Verbotsgesetznovelle),

Bedacht zu nehmen.

Vollziehung.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

die Provisorische Staatsregierung betraut.

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