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153_2001 AT

153. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 153. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 wird

wie folgt geändert

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt

„Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

§ 1 Zweck

§ 2 Mitgliedschaft

§ 3 Wirtschaftskammerorganisation

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Sitz

§ 6 Räumlicher Wirkungsbereich

§ 7 Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 8 Bezeichnung – Wappenführung

§ 9 Führung der Bezeichnung Kammer

§ 10 Begutachtungsrecht

§ 11 entfällt

§ 12 entfällt

2. Hauptstück

Organisation

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 13 Fachliche Gliederung – Spartenordnung

§ 14 Fachorganisationen

§ 15 Fachorganisationsordnung

§ 16 Arbeitsgemeinschaften

§ 17 Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten

§ 18 Gemeinsame Angelegenheiten

2. Abschnitt

Landeskammern

§ 19 Eigener Wirkungsbereich

§ 20 Übertragener Wirkungsbereich

§ 21 Organe

§ 22 Präsident

§ 23 Präsidium

§ 24 Erweitertes Präsidium

§ 25 Wirtschaftsparlament

§ 26 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

§ 27 Regionalstellen (Bezirksstellen)

§ 28 Kammerdirektion

§ 29 Direktor

§ 30 entfällt

3. Abschnitt

Bundeskammer

§ 31 Eigener Wirkungsbereich

§ 32 Übertragener Wirkungsbereich

§ 33 Organe

§ 34 Präsident

§ 35 Präsidium

§ 36 Erweitertes Präsidium

§ 37 Wirtschaftsparlament

§ 38 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

§ 39 Generalsekretariat

§ 40 Generalsekretär

§ 41 entfällt

§ 42 entfällt

4. Abschnitt

Fachgruppen

§ 43 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 44 Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

§ 45 Organe

§ 46 Berufsgruppenausschüsse

5. Abschnitt

Fachverbände

§ 47 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 48 Organe

§ 49 Berufsgruppenausschüsse

6. Abschnitt

Funktionäre

§ 50 Rechte und Pflichten

§ 51 Dauer der Funktion

§ 52 Suspendierung

§ 53 Abberufung

§ 54 Misstrauensvotum

7. Abschnitt

Personal

§ 55 Allgemeine Bestimmungen

§ 56 Betriebsrat

§ 57 Pensionsfonds

8. Abschnitt

Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

§ 58 Geschäftsordnung

§ 59 Interessenausgleich

§ 60 Sitzungen

§ 61 Beschlusserfordernisse

§ 62 Stellvertretung

§ 63 Kooptierung

§ 64 Dringlichkeitskompetenz

§ 65 Delegierung

§ 65a Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane

§ 65b Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 66 Beharrungsbeschlüsse

§ 67 Übergang der Zuständigkeit

§ 68 Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

§ 69 Verschwiegenheitspflicht

§ 70 Auskunftspflicht

§ 71 Statistik

§ 72 Datenschutz

3. Hauptstück

Wahlen

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 73 Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 74 Wahlordnung

§ 75 Wahlkataloge

§ 76 Anordnung der Wahlen

§ 77 Wahlkosten

2. Abschnitt

Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter

§ 78 Hauptwahlkommission

§ 79 Wahlkommissionen

§ 80 Zweigwahlkommissionen

§ 81 Angelobung, Einberufung, Beschlussfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden

§ 82 Funktionsdauer

§ 83 Zustellungsbevollmächtigter

3. Abschnitt

Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht

§ 84 Wahlkundmachung

§ 85 Aktives und passives Wahlrecht

4. Abschnitt

Fachgruppen und Fachvertretungen

§ 86 Wählerlisten

§ 87 Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten

§ 88 Wahlvorschläge

§ 89 Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 90 Wahlkarten

§ 91 Stimmzettel

§ 92 Abstimmungsverfahren

§ 93 Stimmabgabe

§ 94 Gültige Stimmen

§ 95 Vorzugsstimme

§ 96 Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung

§ 97 Mandatsermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 98 Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

§ 99 Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter

§ 100 Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode

5. Abschnitt

Sparten der Landeskammern

§ 101 Besetzung der Spartenvertretungen

§ 102 Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz

§ 103 Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter

6. Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer

§ 104 Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes

§ 105 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

§ 106 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums

7. Abschnitt

Fachverbände

§ 107 Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 108 Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter

8. Abschnitt

Sparten der Bundeskammer

§ 109 Besetzung der Spartenvertretungen

§ 110 Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz der Bundeskammer

§ 111 Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter

9. Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der Bundeskammer

§ 112 Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer

§ 113 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

§ 114 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer

10. Abschnitt

Nachwahlen und Nachbesetzungen

§ 115 Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode

11. Abschnitt

Sonstige Wahlen und Bestellungen

§ 116 Wahl der Berufsgruppenausschüsse

§ 117 Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes

§ 118 Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl des Regionalstellenobmannes

§ 119 Verlautbarung von Wahlangelegenheiten

§ 120 Wahlschutz

4. Hauptstück

Finanzen und Kontrolle

1. Abschnitt

Umlagen

§ 121 Finanzierung

§ 122 Kammerumlagen

§ 123 Grundumlagen

§ 124 entfallen

§ 125 Gebühren für Sonderleistungen – Gebührenordnung

§ 126 Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen

§ 127 Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen

§ 128 Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen

§ 129 Umlagenordnung

§ 130 entfällt

2. Abschnitt

Gebarung und Kontrolle

§ 131 Gebarungsgrundsätze

§ 132 Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss

§ 133 Haushaltsordnung

§ 134 entfällt

§ 135 Gebarungskontrolle

5. Hauptstück

Aufsicht

§ 136 Aufsichtsbehörde

§ 137 Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung

§ 138 Parteistellung

6. Hauptstück

Sonstige und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 139 Schiedsgerichtsbarkeit

§ 140 Paritätische Ausschüsse

§ 141 Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen

§ 142 Anpassung betraglicher Regelungen

§ 143 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 144 Generelle Verweisungsbestimmung

§ 145 Zustellung, Fristen

§ 146 Stempel- und Rechtsgebühren

2. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 147 Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 148 Sitz der Kammer Niederösterreich

3. Abschnitt

Weitergeltung von Rechtsvorschriften, In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 149 Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 150 In-Kraft-Treten

§ 151 Vollziehung“

Artikel I

2. § 2 lautet

„Mitgliedschaft

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und

juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks,

der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs,

des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger

Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung

unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen

zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen

Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen

begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen

Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.“

3. § 3 lautet:,,

Wirtschaftskammerorganisation

§ 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen

Rechts

1. die Landeskammern,

2. die Bundeskammer,

3. die Fachgruppen und

4. die Fachverbände.

Die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bilden in ihrer Gesamtheit die Wirtschaftskammerorganisation.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben

das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu

besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche

Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt

selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.“

4. § 6 lautet

„Räumlicher Wirkungsbereich

§ 6. (1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich

auf das betreffende Bundesland.

(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf

das gesamte Bundesgebiet.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft berechtigt,

auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen. Die Bundeskammer

ist über Kooperationsvereinbarungen, an denen sie nicht beteiligt ist, zu informieren.“

5. § 10 lautet:,,

Begutachtungsrecht

§ 10. (1) Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils

zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Diese Regelung gilt sinngemäß für Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß

Art. 15a B-VG.

(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im

Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu

Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen

angemessener Frist zu geben.

(3) Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer

zugehen, hat sie die weitere kammerinterne Begutachtung durch die Landeskammern und Bundessparten

zu ermöglichen.

(4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31

und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar

abzugeben.

(5) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Stellungnahmen unmittelbar

abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind darüber zu informieren.“

6. § 11 entfällt.

7. § 12 entfällt.

2. Hauptstück

Organisation

1. Abschnitt

8. § 13 lautet

„Fachliche Gliederung – Spartenordnung

§ 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sparten.

Die Spartengliederungen der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.

(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sparten werden unter Bedachtnahme auf die

Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der

erfassten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit

mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Spartenordnung festgelegt. Die Spartenordnung

ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu beschließen.

(3) Ein Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer über eine Änderung der

Spartengliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.“

9. § 14 lautet

„Fachorganisationen

§ 14. (1) Im Bereich jeder Sparte sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der

fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten

1. Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und

2. Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.

(2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die

Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen, der sich in

dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die

gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs. 3 für den Fachgruppenausschuss festgelegt sind. Die

Mitglieder des Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe

errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt § 1 Abs. 2; ihr

kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der Fachvertreter ist im Fachorganisations-

Wahlkatalog festzusetzen.“

10. § 15 lautet:,,

Fachorganisationsordnung

§ 15. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat nach Anhörung der Landeskammern und

der Bundessparten in der Fachorganisationsordnung die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen,

insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere

darauf Bedacht zu nehmen, dass wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefasst werden, eine

wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des

Aufwandes gewährleistet ist.

(2) Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern

mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame

Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederanzahl der in den

Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.

(3) In der Fachorganisationsordnung ist für den Fall, dass es die Mitgliederzahl oder die

wirtschaftliche Lage einzelner Berufszweige erfordert, die Ermächtigung vorzusehen, dass im Bereich

jeweils einer Landeskammer Fachvertretungen, die in den Wirkungsbereich mehrerer Fachverbände

fallen, zusammengeschlossen werden können. Derartige Zusammenschlüsse können nur nach der Urwahl

und innerhalb der gleichen Sparte erfolgen. Sie können ausschließlich zu Beginn einer Funktionsperiode

für die Dauer derselben in Kraft treten. Zusammenschlüsse bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der

betroffenen Fachvertretungen. Nähere Bestimmungen kann die Fachorganisationsordnung treffen.

(4) Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.“

11. § 16 lautet:,,

Arbeitsgemeinschaften

§ 16. (1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen

Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können

Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.

(2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihrer Satzung erfolgt auf

Grund eines Beschlusses der betreffenden Organisation oder auf Grund übereinstimmender Beschlüsse

mehrerer betreffender Organisationen. Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der

Bundeskammer, wenn daran sie selbst oder zumindest ein Fachverband, mehrere Landeskammern oder

Fachgruppen mehrerer Landeskammern beteiligt sind, sonst der Genehmigung der betreffenden Landeskammer.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft hat Rechtspersönlichkeit. Innerhalb ihres satzungsgemäßen Wirkungsbereichs

hat sie das Recht, Vermögen zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Ihr kommt nicht

das Recht zu, Umlagen vorzuschreiben.

(4) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

1. den Namen,

2. den Sitz,

3. den Zweck und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft,

4. die für die Verwirklichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten und

Einrichtungen,

5. die Organe, deren Bestellung (Wahl), Zuständigkeiten sowie die Erfordernisse einer gültigen

Beschlussfassung und

6. die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel.

(5) Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls ein Leitungsorgan und eine Generalversammlung

vorzusehen.

(6) Änderungen der Satzung sind vom zuständigen Organ zu beschließen und bedürfen einer

Genehmigung gemäß Abs. 2.

(7) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen Voraussetzungen

Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie andere Rechtsträger als Mitglieder

auf deren Antrag aufgenommen werden können, wenn sie bereit sind, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft

zu unterstützen.

(8) Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, Anträge an die zuständigen Kammerorgane zu stellen.

(9) Die gemäß Abs. 2 zur Genehmigung der Satzung zuständige Kammer hat die Rechtmäßigkeit der

Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer

Organe aufzuheben. Für die Gebarung der Arbeitsgemeinschaften gelten die Grundsätze des § 131.“

12. § 17 lautet

„Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten

§ 17. (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren,

sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlussfassung über

fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im

Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.

(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation

derselben Sparte berühren, sind sparteneigene Angelegenheiten dieser Sparte.

(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine

Fachorganisation ist die jeweilige Sparte, bei der Vertretung sparteneigener Angelegenheiten nach außen

durch die Sparte ist die jeweilige Kammer zu informieren.

(4) Wenn derselben Sparte angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche

Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende Spartenpräsidium der Bundeskammer nach Anhörung

der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation

oder eine sparteneigene Angelegenheit der Sparte handelt.

(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer nach

Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.“

13. § 18 lautet

„Gemeinsame Angelegenheiten

§ 18. (1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder

sparteneigene Angelegenheiten gelten.

(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer

oder der Bundeskammer.

(3) Vor der Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den betroffenen

Sparten und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und Bundessparten

und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.“

2. Abschnitt

Landeskammern

14. § 19 lautet

„Eigener Wirkungsbereich

§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende

Aufgaben

1. die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung

des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch

durch entsprechende Einrichtungen zu fördern,

2. den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten

und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden

Belange zu erstatten,

3. Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die

Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie

diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen,

4. die Förderung der Wirtschaft, insbesondere auch durch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung

sowie das Gewähren von allgemeiner, technischer und betriebswirtschaftlicher Wirtschaftsförderung

durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute,

5. Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für

solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,

6. regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen

Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,

7. die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen,

8. an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie

Statistiken dieser Art zu führen,

9. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und

10. im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung, Unterstützung und Vertretung ihrer Mitglieder in

rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,

11. in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu

informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben.

(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere

1. die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen

allgemein zu regeln,

2. die Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat, zu beaufsichtigen,

3. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und

Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,

4. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung

zu prüfen und

5. die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.“

15. § 21 lautet

„Organe

§ 21. Organe der Landeskammern sind

1. der Präsident,

2. das Präsidium,

3. das Erweiterte Präsidium,

4. das Wirtschaftsparlament

sowie in jeder Sparte

5. der Spartenobmann,

6. das Spartenpräsidium und

7. die Spartenkonferenz.“

16. § 22 lautet

„Präsident

§ 22. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben

1. die Leitung der Landeskammer,

2. die Überwachung der Geschäftsführung,

3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und die

Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam

mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter.“

17. § 23 lautet:,,

Präsidium

§ 23. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus

1. dem Präsidenten,

2. zwei Vizepräsidenten und

3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.“

18. § 24 lautet

„Erweitertes Präsidium

§ 24. (1) Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer besteht aus den

1. Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,

2. Spartenobmännern,

3. Spartenobmann-Stellvertretern, sofern ihre Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen

wird und

4. weiteren Mitgliedern gemäß § 106.

(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der

Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf

die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die

Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse

des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten

Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der

Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlussfassung

in folgenden Angelegenheiten

1. Erlassung der Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,

2. generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich

unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe sowie für verbundene Gewerbe,

3. Erlassung der Gebührenordnung,

4. Erlassung der Umlagenordnung,

5. Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen,

6. Bestellung von Ausschüssen zur Beratung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches,

7. Errichtung der Regionalstellen, Festsetzung der Anzahl und Bestellung der Mitglieder der

Regionalstellenausschüsse und

8. Errichtung eines Schiedsgerichts.

(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium

insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten und Fachgruppen sowie der

Fachvertreter.“

19. § 25 lautet:,,

Wirtschaftsparlament

§ 25. (1) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den

1. Mitgliedern des Präsidiums,

2. Mitgliedern der Spartenvertretungen und

3. weiteren Mitgliedern gemäß § 104.

(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen

1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,

2. Beschlussfassung über die Beiziehung der Spartensprecher-Stellvertreter im Erweiterten

Präsidium,

3. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

4. Beschlussfassung über die Kammerumlagen,

5. Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge

hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht ein anderes Organ

zuständig ist,

6. Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,

7. sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur Behandlung

zugewiesene Angelegenheiten und

8. weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.

(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament zu behandeln,

wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.“

20. § 26 lautet:,,

Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

§ 26. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben

1. die Leitung der Sparte,

2. die Überwachung der Geschäftsführung,

3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der

von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der

Spartengeschäftsstelle.

(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus

1. dem Spartenobmann,

2. zwei Spartenobmann-Stellvertretern und

3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.

(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den)

1. Spartenpräsidium,

2. Obmännern der Fachgruppen und Vorsitzenden der Fachvertreter der Sparte,

3. Mitgliedern der Spartenvertretungen gemäß § 101 und

4. weiteren Mitgliedern gemäß § 102.

(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.“

21. § 27 lautet

„Regionalstellen (Bezirksstellen)

§ 27. (1) Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer ist berechtigt, Regionalstellen einzurichten.

(2) Die Regionalstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen

Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das

Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.

(3) Organe der Regionalstellen sind der Regionalstellenobmann und der Regionalstellenausschuss,

der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer bestellt wird. Die Zahl der Ausschussmitglieder ist

vom Erweiterten Präsidium unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die

Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.

(4) Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Der Regionalstellenobmann

gehört dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit beratender Stimme an.“

22. § 29 lautet

„Direktor

§ 29. (1) Der Direktor leitet die Kammerdirektion nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der

Landeskammer und führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Direktor und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom Präsidium der

Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der Bundeskammer. Der

Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrung verfügen, das die

einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.

(3) Der Wirkungsbereich der Direktor-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit

dem Direktor bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche der Kammerdirektion

können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.

(4) Der Direktor oder seine Stellvertreter zeichnen gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe

des § 22 die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der

Kammerdirektion, welche die im § 28 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen.

(5) Der Direktor oder seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen

Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur

Besorgung und Erledigung zu übertragen.“

23. § 30 entfällt.

3. Abschnit

Bundeskammer

24. § 31 lautet

„Eigener Wirkungsbereich

§ 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten

Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.

(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller

Landeskammern und der betroffenen Bundessparten in allen die Wirtschaft betreffenden Belangen zu

erstatten.

(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere

1. die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In-

und Ausland sowie die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im

Binnenmarkt und mit Drittstaaten insbesondere durch die Einrichtung einer Außenwirtschaftsorganisation,

2. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber der Europäischen Union,

internationalen Organisationen und Vereinigungen,

3. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,

4. die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,

5.die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die

Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,

6. die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen

zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,

7. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden

und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,

8. die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen

Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen

Grundsätzen zu regeln,

9. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände zu genehmigen

sowie deren Gebarung zu prüfen und

10. die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Berichte, Gutachten und

Vorschläge gemäß Abs. 2 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten

sind jedoch darüber zu informieren.“

25. § 32 lautet

„Übertragener Wirkungsbereich

§ 32. (1) Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, an der staatlichen Verwaltung

in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler

Organisationen tätig zu werden.“

26. § 33 lautet

„Organe

§ 33. Die Organe der Bundeskammer sind

1. der Präsident,

2. das Präsidium,

3. das Erweiterte Präsidium,

4. das Wirtschaftsparlament,

5. der Kontrollausschuss

sowie in jeder Sparte

6. der Spartenobmann,

7. das Spartenpräsidium und

8. die Spartenkonferenz.“

27. § 34 lautet

„Präsident

§ 34. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer. Ihm obliegen folgende

Aufgaben

1. die Leitung der Bundeskammer,

2. die Überwachung der Geschäftsführung,

3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und die

Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam

mit dem Generalsekretär oder dessen Stellvertreter.“

28. § 35 lautet

„Präsidium

§ 35. (1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus

1. dem Präsidenten,

2. zwei Vizepräsidenten und

3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.“

29. § 36 lautet

„Erweitertes Präsidium

§ 36. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den

1. Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

2. Präsidenten der Landeskammern,

3. Spartenobmännern der Bundessparten und

4. weiteren Mitgliedern gemäß § 114.

(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem

Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf

die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die

Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen

Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung

in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.

(3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen

Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten

1. Erlassung der Spartenordung,

2. Erlassung der Dienstordnung,

3. Erlassung der Geschäftsordnung,

4. Erlassung der Pensionsfondsordnung,

5. Erlassung der Umlagenordnung,

6. Erlassung der Haushaltsordnung,

7. Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

8. Beschlussfassung über die Kammerumlagen,

9. Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,

10. Erlassung der Gebührenordnung,

11. Erlassung der Schiedsgerichtsordnung und

12. Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2.

(4) Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der

abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2 und 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des

Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 ist zudem die Zustimmung von

zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.

(5) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die

Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten und Fachverbänden.“

30. § 37 lautet:,,

Wirtschaftsparlament

§ 37. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den

1. Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

2. Präsidenten der Landeskammern,

3. Mitgliedern der Spartenvertretungen der Bundeskammer und

4. weiteren Mitgliedern gemäß § 112.

(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlamentes fallen

1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,

2. Erlassung der Kontrollausschussordnung,

3. Erlassung der Wahlordnung,

4. Erlassung der Fachorganisationsordnung,

5. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

6. die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der

Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes Organ zuständig ist,

7. Bestellung der Mitglieder des Kontrollausschusses und

8. weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.“

31. § 38 lautet:,,

Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

§ 38. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben

1. die Leitung der Sparte,

2. die Überwachung der Geschäftsführung,

3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der

von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der

Spartengeschäftsstelle.

(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus

1. dem Spartenobmann,

2. zwei Spartenobmann-Stellvertretern und

3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.

(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den)

1. Spartenpräsidium,

2. Obmännern der Fachverbände der Sparte,

3. Obmännern der betreffenden Landessparten,

4. Mitgliedern der Spartenvertretung gemäß § 109 und

5. weiteren Mitgliedern gemäß § 110.

(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten

berufen.“

32. § 40 lautet

„Generalsekretär

§ 40. (1) Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe

der Bundeskammer und führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten durch das

Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen

verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.

(3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen

mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche des

Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen

werden.

(4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches

gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 2 die Ausfertigungen des Generalsekretariats.

Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die im § 39 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen,

zeichnen sie jeweils allein.

(5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und

zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur

Besorgung und Erledigung zu übertragen.“

33. § 41 entfällt.

34. § 42 entfällt.

4. Abschnitt

Fachgruppen

35. § 43 lautet

„Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung berechtigt,

Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die

Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung

durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf

Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung

aufzunehmen.

(2) Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen

Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland

eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.

(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder

zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere

1. die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder,

die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,

2.die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die

Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem

lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen,

3. die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung

von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und

zukunftsorientierten Branchenkonzepten,

4. die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die

Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der

Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen

Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hiefür nicht andere Stellen

zuständig sind,

5. die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der

Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach

der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,

6. die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer

zentral geführt werden,

7. der Abschluss von Kollektivverträgen,

8. die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und

9. die Beratung und Information der Mitglieder.

(4) § 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß.

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.“

36. § 44 lautet:,,

Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

§ 44. (1) Die Zuordnung eines Unternehmens gemäß § 2 zu einer oder mehreren Fachgruppe(n)

erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der zustehenden

Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie

endet mit dem Wegfall der letzten sie begründenden Berechtigung.

(3) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich

unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe anzugehören haben, bestimmt der Obmann der

örtlich und sachlich zuständigen Landessparte in Anwendung der vom Erweiterten Präsidium der

Landeskammer getroffenen generellen Regelung.

(4) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von verbundenen Gewerben anzugehören

haben, bestimmt der Obmann der betreffenden Sparte, wenn verschiedene Sparten betroffen sind,

der Präsident der örtlich zuständigen Landeskammer. Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer hat

hiefür unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine generelle

Regelung zu treffen.

(5) Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich nach der Ausübung in der

Form eines Industriebetriebes. Die Spartenordnung kann auf der Grundlage des § 7 der Gewerbeordnung

1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmungen zu den betreffenden Sparten festlegen.

(6) Abweichend von Abs. 5 kann in der Spartenordnung vorgesehen werden, dass Unternehmungen

bestimmter Berufszweige unabhängig von ihrer Ausübungsform einer bestimmten Sparte zugeordnet

werden, wenn dies wegen einheitlicher Betreuungsinteressen erforderlich ist.

(7) Wird von einer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer

Bundes- oder Landessparte die von der Kammerdirektion gemäß Abs. 1 vorgenommene Eintragung eines

Mitgliedes bestritten, hat das Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der betroffenen Sparte auf

Grund eines diesbezüglichen Antrages darüber zu entscheiden, welcher Fachgruppe oder welchem

Fachverband das Mitglied angehört.

(8) Einen Antrag gemäß Abs. 7 kann auch das unmittelbar betroffene Mitglied selbst stellen.

(9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen

und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen die Berufung an das Erweiterte Präsidium der

Bundeskammer offen.

(10) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat über Antrag der betroffenen Organisationen

und Mitglieder auch dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Präsidiums der Landeskammer

gemäß Abs. 7 oder 8 nicht binnen sechs Monaten erfolgt.

(11) Auf das Verfahren gemäß der Absätze 7 bis 10 sind die Vorschriften des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

(12) Die Rechtswirkungen von Entscheidungen gemäß Abs. 7 bis 10, mit welchen die Fachgruppenzugehörigkeit

eines Mitgliedes geändert wird, treten mit Beginn des auf die Rechtskraft der Entscheidung

folgenden Jahres ein.“

37. § 45 lautet

„Organe

§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind

1. der Obmann,

2. der Ausschuss und

3. die Fachgruppentagung.

(2) Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.

(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die

Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.

(4) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.

(5) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung

1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,

2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

3. Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,

4. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach

sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und

6. Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.“

38. § 46 lautet:,,

Berufsgruppenausschüsse

§ 46. (1) Die Fachgruppen sind berechtigt, Berufsgruppenausschüsse zu errichten, wenn dies zur

Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Errichtung hat durch

Beschluss des Fachgruppenausschusses zu erfolgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der der

Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe die Zahl der

Mitglieder des Berufsgruppenausschusses festzulegen. Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über

die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten

und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ

der Fachgruppe.“

5. Abschnitt

Fachverbände

39. § 47 lautet

„Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 47. (1) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder

der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten

sind die Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen

Bundessparte zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale

Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten

gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die

Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch

für die Fachverbände.

(2) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer Mitgliedschaft

bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden.

(3) Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.“

40. § 48 lautet

„Organe

§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind

1. der Obmann und

2. der Ausschuss.

(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.

(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die

Zuständigkeit des Obmannes fallen. Hiezu gehören insbesondere

1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,

2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

3. Beschlussfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,

4. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und

5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach

sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.“

6. Abschnitt

Funktionäre

41. § 50 lautet

„Rechte und Pflichten

§ 50. (1) Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus.

(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe

teilzunehmen und die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 zu beachten. Einzelorgane sind verpflichtet,

für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sowie für die Umsetzung der Beschlüsse der Organe ihrer

Wirkungsbereiche Sorge zu tragen.

(3) Die den Funktionären bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen sind in der Art

und dem Ausmaß zu vergüten, wie es das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer festzulegen hat.

(4) Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen

können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden.

Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen

und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat das

Erweiterte Präsidium der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes,

BGBl. I Nr. 64/1997, zu treffen.

(5) Alle Mitglieder der Wirtschaftsparlamente sind berechtigt, während der Dauer ihrer Funktion den

Titel Delegierter zum Wirtschaftsparlament zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist als

Verwaltungsübertretung strafbar.“

42. § 54 lautet

„Misstrauensvotum

§ 54. (1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Misstrauen

ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

(2) Ein Antrag auf Abberufung kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der

Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Die Sitzung des zuständigen Kollegialorgans ist

unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Einlangen des Antrags einzuberufen. Die Abstimmung

hat frühestens zwei und spätestens vier Monate nach Einlangen des Antrags stattzufinden. Für die

Abstimmung ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele

Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe

entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.“

7. Abschnitt

Personal

43. § 55 lautet

„Allgemeine Bestimmungen

§ 55. (1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der

gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in dienstrechtlicher und

fachlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer. Mitarbeiter, welche im Bereich

von Sparten oder Fachverbänden (Fachgruppen) beschäftigt sind, unterstehen in fachlicher Hinsicht

jedoch dem jeweiligen Einzelorgan.

(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie

der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in der Dienstordnung geregelt. Die

Dienstordnung ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zu beschließen.

(4) Bei Entscheidungen des Präsidenten der Bundeskammer, welche einzelne Mitarbeiter betreffen,

die bei Fachverbänden oder Sparten der Bundeskammer verwendet werden, ist das Einvernehmen mit

dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle anzustreben.“

44. § 56 lautet

„Betriebsrat

§ 56. (1) Die Gesamtheit der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bildet eine

wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974.

(2) Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachverbände,

beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz. Dasselbe gilt für

jede Landeskammer hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachgruppen,

beschäftigten Personals.

(3) Das Wirtschaftsparlament jeder Landeskammer kann für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode

die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates, das Wirtschaftsparlament und das Erweiterte

Präsidium der Bundeskammer die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates und eines Vertreters des

Zentralbetriebsrates beschließen. Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Rechte des

Zentralbetriebsrates in Angelegenheiten des § 36 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, hat die Geschäftsordnung zu

treffen.“

45. § 57 lautet:,,

Pensionsfonds

§ 57. (1) Bei der Bundeskammer ist für das pensionsberechtigte Personal der nach diesem Bundesgesetz

errichteten Körperschaften ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Pensionsfonds zu

bilden.

(2) Nähere Bestimmungen werden durch die vom Erweiterten Präsidium zu beschließende Pensionsfondsordnung

erlassen. In dieser ist insbesondere vorzusehen, dass das Vermögen des Fonds in jeweils

eigenen Rechnungskreisen für jede Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen getrennt darzustellen

ist und dass die in einem Rechnungskreis zusammengefassten Mittel ausschließlich zur Befriedigung der

Ansprüche des pensionsberechtigten Personals der betreffenden Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen

verwendet werden dürfen.

(3) Die durch die Erträgnisse (Ertragsanteile) des Pensionsfonds nicht gedeckten Pensionsansprüche

der bei den einzelnen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer

sind aus den laufenden Haushalten dieser Körperschaften zu bedecken.

(4) Nach Maßgabe eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der betreffenden Kammer kann

jede der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zur Erfüllung

der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nach vom Erweiterten Präsidium festzulegenden einheitlichen Grundsätzen,

insbesondere durch den Abschluss einer Versicherung, den Beitritt zu einer Pensionskasse oder

auf andere geeignete Weise, für die Erbringung von Leistungen an das pensionsberechtigte Personal

vorsorgen. Hiefür können die Landeskammern sowie die Bundeskammer und ihre Fachorganisationen

auch Mittel des Pensionsfonds heranziehen. Unter welchen Voraussetzungen das Kapital in Anspruch

genommen werden kann, regelt die Pensionsfondsordnung. Jede Vorsorge im Sinne dieses Absatzes

bedarf der Zustimmung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer.“

8. Abschnitt

Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

46. § 58 lautet

„Geschäftsordnung

§ 58. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung der Bundeskammer

eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung der Bundeskammer kann auch für

die Bezeichnung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und deren Organe Kurzbezeichnungen

und Abkürzungen vorsehen.

(2) In der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist auch zu bestimmen, an welche der darin

getroffenen Regelungen die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände, die übrigen Organisationseinheiten

sowie die zur Besorgung von Kammeraufgaben allenfalls errichteten Rechtsträger bei der

Erlassung ihrer Geschäftsordnung gebunden sind. Darüber hinaus hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer

Rahmenbestimmungen für die Geschäftsordnungen der Landeskammern, Fachgruppen und

Fachverbände vorzusehen.

(3) Die Erweiterten Präsidien der Landeskammern, die Fachgruppentagungen und die Ausschüsse

der Fachverbände sind berechtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnungen der

Landeskammern und der Fachverbände bedürfen der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der

Bundeskammer, die Geschäftsordnungen der Fachgruppen der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums

der zuständigen Landeskammer.

(4) Sofern die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände keine eigene Geschäftsordnung

erlassen haben, gilt für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.“

47. § 59 lautet

„Interessenausgleich

§ 59. (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei Beschlussfassung über

gemeinsame oder sparteneigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen

Beschluss anzustreben. Kommt hiebei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle

die dem Mehrheitsbeschluss entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung

zu bezeichnen.

(2) Bei der Beschlussfassung in den Wirtschaftsparlamenten und in den Ausschüssen können, wenn

Interessen einzelner Sparten berührt sind, die der selben Sparte angehörenden Stimmberechtigten eine

spartenweise Abstimmung verlangen. Wird ihrem Standpunkt nicht Rechnung getragen, kann dieser als

Minoritätsvotum angemeldet werden.

(3) Die Minderheit der Mitglieder eines beschlussfassenden Organes, die der gleichen Sparte oder

Fachgruppe (Fachverband) angehört, kann verlangen, dass ihr abgelehnter Antrag oder ihre abweichende

Stellungnahme der zu erstattenden Äußerung als Minoritätsvotum angeschlossen wird.

(4) Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer eine abweichende

Äußerung abgibt.

(5) Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Abs. 1 bis 3 sind ordnungsgemäß zustande gekommene

Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen Organisationen der gewerblichen

Wirtschaft verbindlich.“

48. § 60 lautet

„Sitzungen

§ 60. (1) Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf und immer

dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans, bei Fachgruppentagungen

ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei Präsidien gemäß § 23 und § 35 sowie bei

Spartenpräsidien kann jedes Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sitzungen sind spätestens

binnen zwei Monaten nach Einlangen eines entsprechenden Antrags abzuhalten.

(2) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern rechtzeitig vor jeder Sitzung schriftlich

mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur über Vorschlag des Vorsitzenden oder wenn ihnen durch

Beschluss die Dringlichkeit zuerkannt wird, verhandelt werden.

(3) Der Präsident der Landeskammer sowie der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an

den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit

beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der

Landeskammer und des Wirtschaftsparlaments der Landeskammer ist der Direktor, im Verhinderungsfall

sein Stellvertreter, beizuziehen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die Geschäftsordnung

treffen.

(4) Der Präsident der Bundeskammer sowie der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind

berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit

beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der

Bundeskammer und des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine

Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die

Geschäftsordnung treffen.

(5) Die Sitzungen der Wirtschaftsparlamente sind öffentlich. Ausnahmen werden durch die

Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss bestimmt. Über Angelegenheiten des Voranschlages

und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.

(6) Die Sitzungen der Fachgruppentagung sind öffentlich, wenn und insoweit dies die

Fachgruppentagung beschließt.

(7) Die Sitzungen der übrigen Kollegialorgane sind nicht öffentlich.“

49. § 61 lautet:,,

Beschlusserfordernisse

§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn

sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und

dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der

Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte

maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung

in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan

oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens

14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muss. Über eine Erhöhung der Grundumlage gemäß § 123

Abs. 4 kann nur ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur

Fachgruppentagung aufscheint und zudem eine Einladung an alle Mitglieder dieser Fachgruppe

ausgesendet wurde. Vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Grundumlage ist die Meinung der

Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe auf geeignete Weise zu erkunden. Die näheren Bestimmungen kann

die Geschäftsordnung treffen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden. Jedes Mitglied eines Kollegialorgans hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehrfacher

Funktion Mitglied dieses Organs ist. Stimmrechtsübertragungen sind jedoch nach Maßgabe des § 62

zulässig.

(3) Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35 und der Spartenpräsidien können

auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen

Stimmen und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.“

50. § 62 lautet

„Stellvertretung

§ 62. (1) Einzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen, welchem ihrer

Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan keine Anordnung getroffen,

obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten Stellvertreter.

(2) Mitglieder von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen, die an der Teilnahme einer Sitzung

des jeweiligen Organs verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten

Mitglied des betreffenden Kollegialorganes übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein

Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen. Eine Stimmrechtsübertragung ist bei einem Miss-

trauensvotum gemäß § 54 nicht zulässig. Bei den Wahlen gemäß der §§ 99 und 108 ist eine

Stimmrechtsübertragung zulässig.

(3) Für den Fall einer Verhinderung eines Mitgliedes des Erweiterten Präsidiums ist in der

Geschäftsordnung eine Vertretungsregelung vorzusehen.

(4) In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht zulässig.“

51. § 63 lautet:,,

Kooptierung

§ 63. (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen,

Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode

zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden

Organ zu.

(2) Die Präsidien der Landeskammern gemäß § 23, das Präsidium der Bundeskammer gemäß § 35

sowie die Spartenpräsidien können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe

angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten

und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Bei den Spartenpräsidien müssen diese für die

jeweilige Spartenvertretung wählbar sein. Ein solcher Beschluss ist nur bei Anwesenheit sämtlicher

Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.

(3) Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe

anzuwenden, dass dem Betroffenen in den Fällen des Abs. 2 kein Stimmrecht zukommt und seine

Anwesenheit nicht erforderlich ist.“

52. § 64 lautet:,,

Dringlichkeitskompetenz

§ 64. (1) Die Präsidien und die Erweiterten Präsidien der Kammern, die Spartenpräsidien der

Bundeskammer und der Landeskammer sowie die Fachgruppenausschüsse haben in Angelegenheiten der

(des) jeweils größeren Organe(s) bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das

zuständige Organ tätig zu werden.

(2) Die Präsidenten der Landeskammern und der Bundeskammer haben in Fällen der Dringlichkeit in

Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der jeweiligen Präsidien gemäß § 23 und § 35 fallen, gegen

nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden. Das gilt sinngemäß für die

Obmänner von Fachgruppen und Fachverbänden und für die Spartenobmänner, wenn sie in Fällen der

Dringlichkeit für den Ausschuss (das Spartenpräsidium) tätig werden müssen.“

53. § 65 lautet

„Delegierung

§ 65. (1) Kollegialorgane können die Beschlussfassung in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches

jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten

auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der Fachorganisationen auch an

Berufsgruppenausschüsse übertragen.

(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der

abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 2 nur einstimmig zu fassen.

(4) Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuss ist jeweils

bis zur Dauer einer Funktionsperiode zulässig. Eine Delegierung der Beschlussfassung über die

Grundumlage gemäß § 45 Abs. 5 Z 3 ist nicht zulässig.

(5) Die Delegierung der Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss an ein

Einzelorgan ist nicht zulässig.

(6) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten

Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf

die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.

(7) Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.“

54. § 65a lautet

„Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane

§ 65a. (1) Einzelorgane können im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung

unbeschadet der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verantwortlichkeit sowie der ihnen

auf Grund dieses Bundesgesetzes vorbehaltenen Aufgaben ihre Stellvertreter oder den jeweils leitenden

Angestellten ermächtigen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten selbständig zu behandeln und zu

erledigen. Der Ermächtigte ist berechtigt, die jeweilige Organisation der gewerblichen Wirtschaft in

diesen Angelegenheiten zu vertreten.

(2) Das Einzelorgan ist berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständigen Behandlung es

jemand anderen ermächtigt hat, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.

(3) Personen, die gemäß Abs. 1 zur selbständigen Behandlung und Erledigung bestimmter Angelegenheiten

ermächtigt wurden, können ihrerseits ihnen unterstellten geeigneten Mitarbeitern diese

Angelegenheiten oder einen Teil derselben in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zur selbständigen

Behandlung und Erledigung übertragen. In diesen Fällen gilt Abs. 2 sinngemäß.“

55. § 65b lautet

„Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 65b. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können die Besorgung einzelner der

ihnen durch dieses Bundesgesetz zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragenen Aufgaben

juristischen Personen, sonstigen Rechtsträgern oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften)

übertragen, wenn durch die Aufgabenübertragung die ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen

Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, und aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und

Sparsamkeit im Interesse der übertragenden Organisation(en) gelegen ist.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben bei der Übertragung von Aufgaben

gemäß Abs. 1 die dauerhafte und ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen.

Übertragen zwei oder mehrere Organisationen gemeinsam Aufgaben an eine juristische Person, sonstige

Rechtsträger oder an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), ist das Verhältnis zwischen den

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere die Übernahme allenfalls entstehender Kosten,

durch eine Vereinbarung zu regeln.

(3) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen

Rechts als Vermieterin und der übertragenden Organisation der gewerblichen Wirtschaft als Mieterin

unmittelbar anlässlich der Übertragung bezüglich der zu übertragenden Objekte abgeschlossen werden,

sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(4) Unbeschadet Abs. 1 können die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bestimmte Aufgabenbereiche

an juristische Personen des privaten Rechts mit der Maßgabe übertragen, dass die

juristischen Personen ausschließlich und unmittelbar für die übertragenden Organisationen tätig werden.“

56. § 66 lautet:,,

Beharrungsbeschlüsse

§ 66. (1) Werden in Beschlüssen der Erweiterten Präsidien oder der Wirtschaftsparlamente

angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht innerhalb einer angemessenen

Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer eine angemessene

Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen

Körperschaft(en) hat das Organ, welches den Beschluss gefasst hat, einen neuerlichen Beschluss zu

fassen. Der Beharrungsbeschluss kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.“

57. § 67 lautet

„Übergang der Zuständigkeit

§ 67. (1) Wird ein Organ einer nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Körperschaft nicht

fristgerecht tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf

das zunächst in Betracht kommende engere Organ über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats

ab Übergang der Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan, schließlich, wenn

dieses nicht der Spartenobmann ist, auf den jeweiligen Spartenobmann und zuletzt auf den Präsidenten

der Landeskammer oder den Präsidenten der Bundeskammer über.“

58. § 71 lautet

„Statistik

§ 71. (1) Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000,

BGBl. I Nr. 163/1999, von Kammermitgliedern erhoben werden, sowie Kammermitglieder betreffende

Daten, die nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Bundesanstalt Statistik

Österreich auf andere Weise zugänglich werden, sind an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

zu übermitteln, wenn dies der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind nach entsprechender Koordinierung zur

Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind

verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.

(3) Werden Auswertungen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind

hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das

Bundesstatistikgesetz 2000 vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben werden, dürfen für

andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen verwendet werden.

(4) Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für statistische

Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet.

(5) Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 sind gemäß § 17 des

Bundesstatistikgesetzes zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

Strafe bedroht ist.“

59. § 72 lautet

„Datenschutz

§ 72. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt, Daten im Sinne

des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verwenden, als dies der Erfüllung der ihnen

gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige

Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.

(2) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in

den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997 aufgezählt sind. Dies gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von

Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.

(3) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Protokollierung

gemäß § 14 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000.

(4) Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der den

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung

des Empfängers nach § 101 Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997, in der Fassung

BGBl. I Nr. 188/1999.“

3. Hauptstück

Wahlen

1. Abschnitt

Allgemeines

60. § 73 lautet:,,

Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 73. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf

Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen. Die Wahlen der

Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt (Urwahlen), die übrigen Wahlen indirekt.

Die Urwahlen können auch auf elektronischem Weg (e-voting) durchgeführt werden.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist, ist für

das Verhältniswahlrecht das d’Hondtsche Verfahren gemäß § 97 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht begründende

Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren Berechtigung

zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die Wahlkundmachung

hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen und

sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.

(4) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 3 sind alle physischen Personen,

1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2. die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft

ausgeschlossen wären.

(5) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und

sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb

der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen

wurde.

(6) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung

durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter

gewählt werden soll, ausgeübt wird. Ein Ruhen der Berechtigung gilt als Nichtausübung; zur Ausübung

eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind jedoch wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten

zwölf Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde und sie in der Wählerliste

eingetragen sind.

(7) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle

1. wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche

gemäß Art. I des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

BGBl. Nr. 910/1993, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der

Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleich zu halten ist,

2. physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein

Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb

der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens

abgewiesen wurde.

(8) Gegenseitigkeit gemäß Abs. 7 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der

Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen

Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der

Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer stellt mit

Beschluss fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.

(9) Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Obmann-

Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die betreffende Funktion

bis zum Stichtag gemäß § 85 Abs. 6 insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt wurde.“

61. § 74 lautet

„Wahlordnung

§ 74. (1) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung

und Durchführung von Wahlen und Besetzungen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung

ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu beschließen.

(2) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren

Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des § 73

Abs. 1 erster Satz sowie des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, gewährleistet

ist. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen sicherer elektronischer

Signaturen gemäß dem Signaturgesetz entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der Hauptwahlkommission

und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl erfüllt werden können.

(3) Durch das bei einer elektronischen Wahl eingesetzte System ist insbesondere Folgendes sicherzustellen

a) Die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden die gewährleisten, dass die ausgefüllten

Stimmzettel anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung

gelangen. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine

Zusammenführung der Identität des Wählers mit seinem Wahlverhalten möglich sein;

b) die Verifikation der Identität des Stimmberechtigten im Rahmen des Wahlvorganges vor der

Übermittlung des Stimmzettels, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe

mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen

Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind;

c) die Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer elektronischer

Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission

durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;

d) die Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für den Wähler wie bei der herkömmlichen

Stimmabgabe und

e) die Erfüllung der gemäß § 92 Abs. 3 an Wahlzellen gestellten Anforderungen durch die

aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der

Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten und unbeeinflussten Ausfüllen

der Wahlformulare.

(4) Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 muss von einer Bestätigungsstelle

gemäß § 19 Signaturgesetz bescheinigt sein.“

62. § 75 lautet

„Wahlkataloge

§ 75. (1) Als Anlage zur Wahlordnung sind ein Sparten-Wahlkatalog und ein Fachorganisations-

Wahlkatalog zu erlassen.

(2) Der Sparten-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Spartenvertretungen in

den Wirtschaftsparlamenten festzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen der Landeskammern

ist nach Anhörung der Landeskammern unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder

Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet, jedoch unter

Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Bundeslandes zu bestimmen. Sie hat

mindestens vier, jedoch höchstens 15 zu betragen. Die Gesamtzahl der Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament

der mitgliederstärksten Landeskammer darf jedoch die Zahl 80 nicht überschreiten. Die Anzahl

der Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche

Bedeutung der einzelnen Sparten innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von

20 Mandaten zu bestimmen. Die Gesamtzahl aller Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer

darf jedoch die Zahl 100 nicht überschreiten.

(3) Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands-

und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen

Bedeutung der Branche mit mindestens fünf und höchstens 32 zu bestimmen. Die Anzahl der

Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens vier festzusetzen.

(4) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 2 und 3 festgelegten Bestimmungen

mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Oktober des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für

die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.“

63. § 76 lautet

„Anordnung der Wahlen

§ 76. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von

den Hauptwahlkommissionen innerhalb des fünften Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres, in dem die

letzten Urwahlen stattgefunden haben, anzuordnen.

(2) Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die

Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in

den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflusst.

(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Urwahlen einen zeitlichen Rahmen

von vier Tagen sowie den Tag der Wahlausschreibung festzusetzen.

(4) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahltage innerhalb des Rahmens gemäß

Abs. 3 festzulegen.

(5) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat auch zu beschließen, ob die Wahl auf

elektronischem Weg durchgeführt wird. Der diesbezügliche Beschluss bedarf der Genehmigung durch die

Hauptwahlkommission der Bundeskammer.

(6) Bei der Mandatsaufteilung in den Spartenvertretungen der Landeskammer, Fachverbandsausschüssen

und Spartenvertretungen der Bundeskammer sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt

werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.

64. § 77 lautet

„Wahlkosten

§ 77. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.

(2) Jede Kammer und ihre Fachorganisationen haben die in ihrem Bereich anfallenden Kosten, die

sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, grundsätzlich selbst zu tragen.

(3) Über die interne Aufteilung der Kosten der Wahl hat das Erweiterte Präsidium der jeweiligen

Kammer zu entscheiden.“

2. Abschnitt

Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter

65. § 78 lautet:,,

Hauptwahlkommission

§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der

Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben

Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein

Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben

Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im

Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis ihrer bei den

letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte

sein.

(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere

1. die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen

Stellvertretern,

2. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,

3. die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),

4. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme

bereitgestellt werden,

5. die Ausstellung der Wahlkarten,

6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge

sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

7. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der

Wahlergebnisse,

8. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,

9. die Besetzung der Spartenvertretungen,

10. die Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenvertretungen gemäß der §§ 101 und 109, der

Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112, der Spartenkonferenzen gemäß der §§ 102 und

110 und der Erweiterten Präsidien gemäß der §§ 106 und 114,

11. die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,

12. die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von Kollegialorganen während

der Funktionsperiode,

13. die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 53 und

14. die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.

(5) Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten Tag einer Frist

Wahl- und Besetzungsvorschläge und sonstige Anbringen bei ihr eingelangt sein müssen.

(6) Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle

gemäß § 19 Signaturgesetz abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten

Systems nicht mehr gegeben ist.

(7) Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 6 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen.

Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Die näheren Bestimmungen

hat die Wahlordnung zu treffen.“

66. § 79 lautet

„Wahlkommissionen

§ 79. (1) Die Hauptwahlkommission kann eine oder mehrere Wahlkommission(en) errichten. Wird

keine Wahlkommission errichtet, obliegen der Hauptwahlkommission die Aufgaben gemäß der Abs. 3

und 4.

(2) Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier weiteren

Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren

Personen bestellt. Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die

Zusammensetzung der Wahlkommission gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß mit

der Maßgabe, dass für das Verhältnis der Wählergruppen die in der jeweiligen Sparte erzielten Mandate

heranzuziehen sind.

(3) Der Wahlkommission obliegt

1. die Erstellung der Wählerlisten,

2. die Auflegung der Wählerlisten,

3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,

4. die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 87 Abs. 2 und

5. die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen, sofern keine Stimmenauszählung

gemäß § 96 Abs. 4 erfolgt.

(4) Dem Vorsitzenden der Wahlkommission obliegt die Leitung der Wahlen gemäß der §§ 99, 103,

108 und 111. Dieser kann auch ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission damit beauftragen.“

67. § 80 lautet:,,

Zweigwahlkommissionen

§ 80. (1) Die Hauptwahlkommission hat für die Stimmabgabe bei den Wahlen der Fachgruppen und

Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen

ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Erreichbarkeit durch die Wahlberechtigten Bedacht zu

nehmen.

(2) Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu

bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Ein Mitglied der Zweigwahlkommission ist

aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte Personen im Sinne

dieser Bestimmung gelten. Die weiteren Mitglieder der Zweigwahlkommission können aus dem Kreis der

im Bereich der Wirtschaftskammern beschäftigten oder bereits pensionierten Mitarbeiter bestellt werden,

wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist aus

dem Kreise der Mitglieder ein Stellvertreter zu bestellen. Für jedes Mitglied kann (können) ein (mehrere)

Ersatzmitglied(er) bestellt werden.

(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesonders um die Beschlussfähigkeit zu sichern, kann der

Vorsitzende der Hauptwahlkommission weitere Mitglieder von Zweigwahlkommissionen bestellen.

(4) Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, Wahlhelfer für die Zweigwahlkommissionen zu

bestellen.

(5) Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die Wahlkommissionen und

die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen, die als Wahlzeugen bei der Wahlhandlung

anwesend sein können. Der Vorsitzende der Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür

Sorge zu tragen, dass nur jeweils ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.

(6) Bei der Festlegung der Gesamtzahl an Mitgliedern von allen zu errichtenden Zweigwahlkommissionen

gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2, letzter Satz.“

68. § 81 lautet

„Angelobung, Einberufung, Beschlussfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden

§ 81. (1) Vor Antritt des Amtes haben der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter

in die Hand des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit

und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Der Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen,

sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis

haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder und

Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der

unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission abzulegen.

(2) Die Hauptwahlkommission, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen wird

(werden) von ihrem Vorsitzenden einberufen. Zur ersten Sitzung der Hauptwahlkommission, der

Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die

Hauptwahlkommission kann beschließen, dass die Einberufung zur ersten Sitzung der Wahlkommission

(en) und der Zweigwahlkommissionen durch den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission erfolgt.

(3) Die Hauptwahlkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder, die

Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Mitglieder anwesend sind.

Zweigwahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und ein Mitglied anwesend sind. An

Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und,

wenn auch dieses ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Ist der Vorsitzende

verhindert, führt sein Stellvertreter den Vorsitz; ist auch dieser verhindert, kann bei einer Wahlkommission

oder einer Zweigwahlkommission auch ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied den Vorsitz

führen. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.

(4) Sämtliche Kommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Hauptwahlkommission

und die Wahlkommissionen sind berechtigt, Beschlüsse im Umlaufwege durchzuführen.

Derartige Beschlüsse sind einstimmig zu fassen.

(5) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission kann in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche

Kenntnisnahme durch die Hauptwahlkommission tätig werden.

(6) Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die Beschlussfassung in

bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluss ist

zumindest mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.

(7) Die Tätigkeit als Mitglied einer Kommission ist ehrenamtlich. Mitglieder der Kommissionen

haben keinen Anspruch auf Bezüge. Für den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission und seinen

Stellvertreter kann auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums der jeweiligen Kammer eine Vergütung

vorgesehen werden. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen

Tätigkeit erwachsende Barauslagen sind auf Antrag zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch

Pauschalbeträge erfolgen.

(8) Für die Hauptwahlkommission und für die Wahlkommissionen sind Geschäftsstellen im Bereich

des Generalsekretariates (der Kammerdirektion) einzurichten.

(9) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Generalsekretär (Direktor) sowie der Leiter

ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein

vom Generalsekretär (Direktor) zu bestimmender Mitarbeiter mit beratender Stimme beizuziehen.

(10) Der Generalsekretär (Direktor) sowie der Leiter der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission

sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Wahl- und Zweigwahlkommissionen teilzunehmen.

(11) Die Hauptwahlkommissionen und die Wahlkommissionen können beschließen, Kammermitglieder

oder Kammerangestellte für bestimmte Aufgaben zur Mitarbeit heranzuziehen sowie ihren

Sitzungen beizuziehen. Diese Personen sind zur strikten Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichtet

und vom betreffenden Vorsitzenden auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.“

69. § 82 lautet:,,

Funktionsdauer

§ 82. (1) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben

bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anlässlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen

Kommissionen stehen auch die Aufgaben für die auslaufende Funktionsperiode zu.

(2) Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der

Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn

1. Umstände eintreten, oder nachträglich bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder

2. sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen

lassen.

(3) Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission durch

die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und der

Zweigwahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu erfolgen.

(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter sind bei Vorliegen der

Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 von der Aufsichtsbehörde abzuberufen.“

70. § 83 lautet:,,

Zustellungsbevollmächtigter

§ 83. (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag

einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter

namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere

1. die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,

2. die Mängelbehebung,

3. die Kennzeichnung von Bewerbern gemäß § 101 Abs. 4,

4. die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,

5. die Erhebung eines Einspruches und

6. die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.

(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der

Hauptwahlkommission anzuzeigen.“

3. Abschnitt

Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht

71. § 84 lautet:,,

Wahlkundmachung

§ 84. (1) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die

Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der Bundeskammer über

die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse

zu enthalten. Zwischen der Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten möglichen

Wahltag muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.

(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur

Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben enthalten sein. Die Wahlkundmachung hat

sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar in je einen Teil für

1. die Urwahlen,

2. die Besetzung der Spartenvertretungen der Landeskammer,

3. die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer,

4. die Besetzung der Fachverbandsausschüsse und

5. allgemeine Inhalte.

(3) Die Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten

1. Für die Urwahlen

a) Die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die Wahlzeiten, wobei unterschiedliche

Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher

Zweckmäßigkeit festgelegt werden können;

b) den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme

bereitgestellt werden;

c) den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend

gemeldet ist, über ihren Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden;

d) die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission

spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden

können;

e) die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen

Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen: Bei

einer Anzahl von bis zu 25 Wahlberechtigten 1

von 26 bis zu 100 Wahlberechtigten 2

von 101 bis zu 200 Wahlberechtigten 3

von 201 bis zu 300 Wahlberechtigten 4

von 301 bis zu 400 Wahlberechtigten 5

von 401 bis zu 500 Wahlberechtigten 6

von 501 bis zu 600 Wahlberechtigten 7

von 601 bis zu 700 Wahlberechtigten 8

von 701 bis zu 800 Wahlberechtigten 9

über 800 Wahlberechtigten 10

f) die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe und Fachvertretung.

2. Für die Besetzung der Spartenvertretungen der Landeskammer

Die Inhalte der Bestimmungen des § 101 Abs. 2 und 3.

3. Für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer

Die Inhalte der Bestimmungen des § 109 Abs. 2 und 3.

4. Für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse

Die Inhalte der Bestimmungen des § 107 Abs. 2 und 3.

5. Allgemeine Inhalte

a) Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen)

jeweils zu vergebenden Mandate;

b) die Bestimmung, dass Besetzungsvorschläge für die Spartenvertretungen der Landeskammer

und der Bundeskammer von so vielen wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Sparte

unterstützt werden müssen, wie Mandate zur Vergebung gelangen;

c) die Bestimmung, dass Wahl- und Besetzungsvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten

müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, als Mandate zur

Vergebung gelangen;

d) die Bestimmung, dass auf Wahl- und Besetzungsvorschlägen nur Personen vorgeschlagen

werden können, die für die jeweilige Fachorganisation (Sparte) wahlberechtigt sind;

e) den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl- und Besetzungsvorschläge nicht berücksichtigt

werden;

f) die Festsetzung des Tages, an dem die Wahlvorschläge verlautbart werden.

(4) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren.“

72. § 85 lautet

„Aktives und passives Wahlrecht

§ 85. (1) Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 3 bis 5.

Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen

Fachgruppe oder Fachvertretung.

(2) Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes

einen Gesellschafter, ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einen Geschäftsführer oder Prokuristen

zu bevollmächtigen. Eine entsprechende Vollmacht ist vorzulegen. Für öffentliche Unternehmungen ist

der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine

schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter wahlberechtigt.

(3) Wählbar in die Organe der Kammern und der Fachorganisationen sind die gemäß § 73 Abs. 6 bis

8 passiv wahlberechtigten Personen.

(4) Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist das passive Wahlrecht nicht an die

Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere

Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder

Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der

sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung

ausstellt und auch dieser die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt. Die Einverständniserklärung

ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden

juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger.

(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme und

ist nur einmal wählbar.

(6) Stichtag für die Wahlen und Besetzungen ist der Tag der Wahlausschreibung. Nach ihm

bestimmen sich die Voraussetzungen des aktiven und passiven Wahlrechtes.“

4. Abschnitt

Fachgruppen und Fachvertretungen

73. § 86 lautet

„Wählerlisten

§ 86. (1) Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist eine Wählerliste zu erstellen.

(2) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre

Verlautbarung zu treffen.

(3) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrem Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen

jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder

notwendig sind. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den

Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.“

74. § 87 lautet

„Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten

§ 87. (1) Einsprüche wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der

Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste können von jedem in der betreffenden

Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten oder von den Zustellungsbevollmächtigten jener

Wählergruppen, die in der abgelaufenen Funktionsperiode im Wirtschaftsparlament der betreffenden

Kammer vertreten waren, schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort binnen

zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat Personen,

gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon mittels bescheinigter

Postsendung zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie

bis spätestens am letzten Werktag vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 3 bei der

Wahlkommission schriftlich einlangen.

(2) Anträge von Kammermitgliedern auf Aufnahme in die Wählerliste gemäß § 73 Abs. 3 müssen

binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt

sein.

(3) Die Wahlkommission hat binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 über die

Einsprüche und Anträge zu entscheiden.

(4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission gemäß Abs. 3 ist ein weiteres ordentliches

Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Bei offensichtlichen Verfahrensfehlern kann die Hauptwahlkommission jedoch eine amtswegige

Berichtigung der Entscheidung einer Wahlkommission vornehmen.

(6) Durch Einsprüche gemäß Abs. 1 oder Anträge gemäß Abs. 2 bedingte Änderungen in der Anzahl

der Wahlberechtigten haben keinen Einfluss auf die gemäß § 85 Abs. 3 Z 1 lit. e und f erforderliche

Anzahl an Unterstützern.“

75. § 88 lautet

„Wahlvorschläge

§ 88. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf

Grund der Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen der

Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens sechs Wochen

vor dem ersten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat

den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen mindestens einen Bewerber, dürfen aber höchstens doppelt so viele

Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind, aufweisen. Der jeweilige Bewerber muss für die betreffende

Fachorganisation wählbar sein.

(3) Dem Wahlvorschlag sind anzuschließen

1. Die Unterstützungserklärungen der Wahlberechtigten mit der Beifügung des Standortes der

Berechtigung.

2. Die Zustimmung des Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag (Zustimmungserklärung).

3. Die Erklärung der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers gemäß § 85 Abs. 4

(Einverständniserklärung). Die Unterstützungserklärung und die Zustimmungserklärung sind

vom Unterstützer (Bewerber) zu unterfertigen, die Einverständniserklärung ist firmenmäßig zu

zeichnen.

(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 89 Abs. 5 von der

Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare

Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer,

das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen.

(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im Wahlvorschlag

einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten

ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach

Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen

anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Erklärung muss bis spätestens zum Ablauf des dritten

Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht

rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(6) Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, auch wenn nachträglich eine

Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer eintritt.“

76. § 89 lautet

„Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 89. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem

Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von

einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis

zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen.

Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des

Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.

(2) Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche

Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern und nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber

aufweisen, sind nicht zuzulassen.

(3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichte Wahlvorschläge wegen

Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die Hauptwahlkommission über eine neuerliche Wahlausschreibung

zu entscheiden.

(4) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der

Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des

Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.

(5) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr

festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Nummerierung der Wahlwerber zu verlautbaren. Die Reihenfolge,

in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich bei jenen Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament

der Bundeskammer vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppe, in

deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, bei den letzten Urwahlen im Bereich aller

Landeskammern erreicht hat. Die Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der Hauptwahlkommission

der Bundeskammer für alle Landeskammern verbindlich festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind

danach entsprechend dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission

anzuführen.

(6) Die für die Zurechnung gemäß § 101 Abs. 4 erforderliche Kennzeichnung der einzelnen Bewerber

hat bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag zu erfolgen.

(7) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muss spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen

Wahltag erfolgen, wobei der Tag der Verlautbarung in der Wahlkundmachung anzuführen ist. Die

Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der

Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.“

77. § 90 lautet

„Wahlkarten

§ 90. (1) Wahlberechtigte haben, sofern die Wahl nicht auf elektronischem Weg erfolgt, Anspruch

auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Urwahlen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur

Stimmabgabe verbunden.

(2) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte samt den Wahlunterlagen an die zuständige Hauptwahlkommission

oder an die von dieser bestimmten Stelle rückzuübermitteln. Die Wahlkarte muss spätestens

am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission

oder der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird.

(3) In der Wahlordnung sind die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die Durchführung

der Wahlkartenwahl zu treffen.“

78. § 91 lautet

„Stimmzettel

§ 91. (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels Stimmzettel. Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist

ein Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der Wählergruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat,

in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Den unterscheidenden Bezeichnungen der Wählergruppen

sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Für die Ausübung des

Rechtes auf Vergabe einer Vorzugsstimme ist eine entsprechende Rubrik vorzusehen. Auf eine Lesbarkeit

der Stimmzettel durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist Bedacht zu nehmen. Die

Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.

(2) Kann einem Wähler, ausgenommen Wahlkartenwähler, ein Stimmzettel gemäß Abs. 1 nicht

ausgefolgt werden, ist dem Wähler ein leerer Stimmzettel zu überreichen. Der leere Stimmzettel hat eine

Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung oder die allfällige Kurzbezeichnung oder die

Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen

kann. Vor Ausgabe des leeren Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Vorsitzende der Zweigwahlkommission

auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe oder Fachvertretung

diese Wahlstimme abgegeben wird. Der Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat der elektronische Stimmzettel

den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen.“

79. § 92 lautet:,,

Abstimmungsverfahren

§ 92. (1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die

Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.

(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen

a) die Wählerliste,

b) ein Abstimmungsverzeichnis und sofern die Abstimmung nicht auf elektronischem Weg

durchgeführt wird,

c) eine genügende Anzahl von Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,

d) leere Stimmzettel und

e) zumindest eine Wahlurne.

(3) In jedem Wahllokal muss zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muss so

beschaffen sein, dass eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.

(4) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem Wahlberechtigten die

Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des Abs. 3 zu ermöglichen.“

80. § 93 lautet

„Stimmabgabe

§ 93. (1) Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten

berechtigt.

(2) Die Stimmabgabe hat mit dem auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellten Stimmzettel

zu erfolgen.

(3) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 85 Abs. 2

Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson

führen und diese für sich abstimmen lassen.“

81. § 94 lautet

„Gültige Stimmen

§ 94. (1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche

Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von jeder

Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem

eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel

ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel

durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch

Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung wenigstens eines Bewerbers einer

Wählergruppe oder durch Abgabe der Vorzugsstimme eindeutig zu erkennen ist.

(2) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der über Anordnung der Hauptwahlkommission

hergestellte verwendet, so ist diese Stimme ungültig.“

82. § 95 lautet:,,

Vorzugsstimme

§ 95. (1) Der Wähler kann auf dem Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers der von

ihm gewählten Wählergruppe eintragen. Dies kann auch durch Angabe der Ziffer, die der Bewerber auf

dem Wahlvorschlag erhalten hat, erfolgen.

(2) Es kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Werden zwei oder mehrere Vorzugsstimmen

abgegeben, dann gilt die in der Reihenfolge zuerst gesetzte Vorzugsstimme.

(3) Die Abgabe einer Vorzugsstimme gilt nur für die vom Wähler gewählte Wählergruppe.

(4) Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne dass eine Wählergruppe gekennzeichnet ist, so gilt

die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der genannte Bewerber steht. Auch die

Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des Abs. 2 gilt dies auch bei Abgabe mehrerer Vorzugsstimmen

für nur eine Wählergruppe.

(5) Vorzugsstimmen für Bewerber verschiedener Wählergruppen ohne Bezeichnung einer Wählergruppe,

machen diese Wahlstimme ungültig.

(6) Vorzugsstimmen sowie Ziffern, die einer Wählergruppe angefügt werden und ihr nicht zuzuordnen

sind, gelten als nicht beigesetzt.“

83. § 96 lautet

„Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung

§ 96. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im

Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, hat der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen

zu erklären.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Übermittlung der Wahlunterlagen, die Übernahme dieser

durch die Hauptwahlkommission, die Verteilung der Wahlkuverts an die Wahlkommissionen und die

Entnahme der Stimmzettel hat die Wahlordnung zu treffen.

(3) Die Stimmenzählung im gesamten Bundesgebiet darf erst dann eingeleitet werden, wenn die

Stimmabgabe im Bereich aller Landeskammern beendet ist.

(4) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung für die Stimmenzählung

kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren

Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden

Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle erfolgen.

(5) Die Wahlkommission oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle hat für jede Fachgruppe

(Fachvertretung) festzustellen

a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,

b) die Summe der ungültigen Stimmen,

c) die Summe der gültigen Stimmen,

d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und

e) die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.“

84. § 97 lautet

„Mandatsermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 97. (1) Die Hauptwahlkommission hat die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate

zu ermitteln.

(2) Die Mandate sind auf Grund der Wahlzahl zuzuteilen. Die Wahlzahl ist zu ermitteln, indem die

Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer Größe

geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter jede dieser Summen ist die Hälfte, darunter das

Drittel, das Viertel und je nach Bedarf noch weitere folgende Teilzahlen zu schreiben. Auch Bruchteile

von Zahlen sind zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die Sovielte der

angeschriebenen Zahlen, wie Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten

ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so

entscheidet das Los.

(4) Hat eine Wählergruppe auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 2 und 3 kein Mandat erhalten,

gilt, wenn auf sie zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, der erstgereihte

Bewerber als gewählt. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht für die Wahl der Fachvertreter. Das Mandat

wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(5) Haben mehrere Wählergruppen Anspruch auf das Minderheitenmandat gemäß Abs. 4 gilt dieses

Recht nur für die stimmenstärkste Wählergruppe. Bei einer Stimmengleichheit mehrerer Wählergruppen

entscheidet das Los.

(6) Einem Mandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 steht das Wahlrecht bei der Wahl

gemäß § 99 nur zu, wenn die Anzahl der auf die Wählergruppe entfallenden gültigen Stimmen mehr als

zehn Prozent betrug.

(7) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen hat die Wahlkommission

zu ermitteln. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate richtet sich

die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem

Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits auf Grund des Wahlvorschlages als gewählt erscheinen,

deren Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat

zuzuweisen. Sie verdrängen den oder die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem

Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, sofern die Vorzugsstimmen solcher Bewerber

nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser zusätzlich zu berücksichtigenden

Vorzugsstimmenträger wird nach der Anzahl der Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl

der Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der Vorzugsstimmen ist für

die Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die

Reihenfolge der Bewerber ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von Vorzugsstimmen richtet

sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.

(8) Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate

zukommen, für gewählt zu erklären und die Namen der gewählten Mitglieder zu verlautbaren.“

85. § 98 lautet

„Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

§ 98. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer betroffenen Wählergruppe kann nach Verlautbarung

des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission

erheben. Der Einspruch muss für jede Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht

werden und muss binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat

eine Begründung zu enthalten. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu überprüfen und

allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die Verlautbarung für nichtig zu

erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das

Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission die Wahl für

ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist

allen betroffenen Wählergruppen mitzuteilen.

(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung

der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen,

die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende

Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.

(5) Wenn der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat er

gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden

Neuwahl vorzunehmen sind.

(6) Die Bestimmung des § 76 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

86. § 99 lautet

„Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der

Fachvertreter

§ 99. (1) Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die Wahl des Obmannes und

seiner beiden Stellvertreter durch die Mitglieder des Fachgruppenausschusses und die Wahl des

Vorsitzenden der Fachvertreter durch die Fachvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur die Mitglieder des Fachgruppenausschusses (die Fachvertreter).

(3) Der Wahlleiter darf dem jeweiligen Fachgruppenausschuss (den Fachvertretern) nicht als

Mitglied angehören.

(4) Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses berechtigt,

sofern die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Fachgruppenausschusses, die seiner

Wählergruppe angehören, nachgewiesen wird; dies gilt sinngemäß auch für die Wahl des Vorsitzenden

der Fachvertreter. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.

(5) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung und die vorgeschlagenen

Bewerber gelten als gewählt.

(6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(7) § 98 gilt mit der Maßgabe, dass das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten der im

Fachgruppenausschuss oder bei den Fachvertretern vertretenen Wählergruppen beeinsprucht werden

kann.“

87. § 100 lautet

„Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode

§ 100. (1) Wenn infolge der Errichtung eines Fachverbandes während einer Funktionsperiode

Wahlen in die entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen abzuhalten sind, sind die Bestimmungen

der Abschnitte 1 bis 4 und 7 des 3. Hauptstückes anzuwenden. Die näheren Bestimmungen hat die

Wahlordnung zu treffen, wobei die Wahl auch ausschließlich in Form einer Wahlkartenwahl durchgeführt

werden kann.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchgeführten Wahlen haben in der bereits laufenden Funktionsperiode, mit

Ausnahme der Besetzung des Fachverbandsausschusses, keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung

anderer Organe der betreffenden Landeskammer und der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in der laufenden Funktionsperiode

eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird.

(4) Werden Berufsgruppen innerhalb bestehender Fachverbände umgegliedert, hat die Hauptwahlkommission

der Bundeskammer zu prüfen, ob eine Vertretung der umgegliederten Berufsgruppe im neuen

Fachverband und in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) durch andere Maßnahmen

insbesondere durch Nachbesetzungen gemäß § 115 gewährleistet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen

nicht vor, hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer nach Befragung der Landeskammern

eine Neuwahl gemäß Abs. 1 und 2 anzuordnen.“

5. Abschnitt

Sparten der Landeskammern

88. § 101 lautet

„Besetzung der Spartenvertretungen

§ 101. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen zu

besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sparte zumindest

einen gültigen Wahlvorschlag für die Urwahlen eingebracht haben, können in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen der §§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b, 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens vier Wochen vor dem

ersten möglichen Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen. Die

Zurückziehung eines eingebrachten Besetzungsvorschlages durch den Zustellungsbevollmächtigten ist bis

spätestens zehn Tage vor dem ersten möglichen Wahltag möglich.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag

gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission bis spätestens eine Woche vor dem

ersten möglichen Wahltag auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt oder

b) (die) Mandate, die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht, einer oder mehreren

anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen

lässt.

(4) Für den Fall, dass vom Zustellungsbevollmächtigten eine Zurechnungserklärung gemäß Abs. 3

lit. b abgegeben wird, hat dieser, wenn für die betreffende Fachgruppe (Fachvertretung) mehrere gültige

Wahlvorschläge eingebracht wurden, auf dem Wahlvorschlag für die Fachgruppe (Fachvertretung) bei

jedem Bewerber anzuführen, welcher der Wählergruppen er zuzurechnen ist. Wird eine solche Kennzeichnung

der einzelnen Bewerber im Wahlvorschlag für die Fachgruppe (Fachvertretung) nicht bis

spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag durchgeführt, ist die abgegebene Zurechnungserklärung

für die betreffende Fachgruppe (Fachvertretung) ungültig.

(5) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Spartenvertretung

vertreten sein.

(6) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen und zu verlautbaren. Die vom

Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 4 vorgenommene Kennzeichnung der einzelnen Bewerber ist

jedoch nicht zu verlautbaren.

(7) Nach Abschluss der Ermittlung der Ergebnisse der Urwahlen gemäß § 97 hat die Hauptwahlkommission

den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen.

Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu

berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden

Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Hat eine Wählergruppe, die für die Urwahlen der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen

Wahlvorschlag und einen Besetzungsvorschlag für die Spartenvertretung eingebracht hat, auf Grund der

Zuteilung gemäß Abs. 7 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest 7,5 Prozent von allen

bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer

Anzahl von mehr als 11,5 Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(9) Hat eine Spartenvertretung höchstens zwölf Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß

Abs. 8 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als 11,5 Prozent nur für ein Mitglied.

(10) Das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich

für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der

Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 sind

weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen

Wählergruppe zurechnen ließ.

(11) Die Minderheitenmandate gemäß der Abs. 7 bis 9 werden der im Wahlkatalog festgelegten

Mandatszahl hinzugeschlagen.

(12) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Spartenvertretung zu verlautbaren.

(13) § 98 gilt sinngemäß.“

89. § 102 lautet

„Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz

§ 102. (1) Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen der

betreffenden Sparte erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die

Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer Spartenkonferenz ergibt sich

aus der Summe der Anzahl der

a) Obmänner der Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) der betreffenden Sparte und

b) Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung.

(3) Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die

Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der

Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 sind weiters jene

Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe

zurechnen ließ.

(4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz bereits entsprechend

dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß

Abs. 1 nicht geschmälert.

(5) Die von den Wählergruppen entsandten Mitglieder müssen in eine der Fachgruppen (Fachvertretungen)

der betreffenden Sparte wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach

der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 der Hauptwahlkommission mitzuteilen und von dieser zu

bestellen und zu verlautbaren.

(6) § 98 gilt sinngemäß.“

90. § 103 lautet

„Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter

§ 103. (1) Nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 und der Bestellung gemäß § 102 ist von

den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter

durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur Personen, die der jeweiligen Spartenvertretung angehören.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.“

6. Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer

91. § 104 lautet

„Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes

§ 104. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im

gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament

entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament ergibt sich

aus der Summe der gemäß § 101 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen.

(3) Für die Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 gilt

Folgendes

a) Bei Wählergruppen, die sich für die Besetzung einer Spartenvertretung im Sinne des § 101 Abs. 3

lit. a vereinigten, werden die von den ursprünglichen Wählergruppen bei den Urwahlen

erreichten Mandate der vereinigten Wählergruppe zugerechnet, es sei denn der Zustellungsbevollmächtigte

der vereinigten Wählergruppe gibt der Hauptwahlkommission bekannt, dass die bei

der Urwahl erzielten Mandate den ursprünglichen Wählergruppen zugerechnet werden sollen; für

diesen Fall hat der Zustellungsbevollmächtigte jedoch auch die Aufteilung der bei der Besetzung

der Spartenvertretung erreichten Mandate auf die ursprünglichen Wählergruppen bekannt zu

geben, widrigenfalls seine Erklärung nicht berücksichtigt wird.

b) Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 sind weiters

jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen

Wählergruppe zurechnen ließ.

(4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament bereits entsprechend

dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß

Abs. 1 nicht geschmälert.

(5) Die von der Wählergruppe entsandten Mitglieder müssen wählbar sein. Sie sind von der

Wählergruppe binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Besetzungen gemäß § 101 der

Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

(6) § 98 gilt sinngemäß.“

92. § 105 lautet

„Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

§ 105. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 97 sowie der Besetzungen gemäß

der §§ 101 und 104 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten vom Wirtschaftsparlament

durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.

(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Wirtschaftsparlamentes berechtigt,

sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes nachweist,

die seiner Wählergruppe angehören. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.

(4) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.“

93. § 106 lautet

„Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums

§ 106. (1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen

im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte

Präsidium entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium ergibt sich

aus der Summe der

a) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten,

b) Spartenobmännern und

c) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Spartenobmann-Stellvertreter, sofern deren

Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird.

(3) Ist eine Wählergruppe auch auf Grund der Zuteilung weiterer Mitglieder gemäß Abs. 1 und 2

nicht vertreten, kann sie, wenn sie bei den Urwahlen im Bereich der gesamten Landeskammer zumindest

fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht hat, einen Vertreter, bei einer Mandatszahl von

mehr als neun Prozent zwei Vertreter in das Erweiterte Präsidium entsenden.

(4) Hat das Erweiterte Präsidium jedoch höchstens zwölf Mitglieder, besteht das Entsendungsrecht

gemäß Abs. 3 auch bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.

(5) Die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in das Präsidium einer Sparte

kooptierten Vertreter einer Wählergruppe sind dieser für die Berechnung gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(6) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(7) Die gemäß Abs. 1, 3 und 4 entsandten Mitglieder müssen Mitglied einer Spartenvertretung sein

oder dem Kreis der weiteren Mitglieder gemäß § 104 angehören. Sie sind von der Wählergruppe binnen

einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 105 sowie des Beschlusses des

Wirtschaftsparlamentes gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu

bestellen und zu verlautbaren.

(8) § 98 gilt sinngemäß.“

7. Abschnitt

Fachverbände

94. § 107 lautet

„Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 107. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Einreichung der Besetzungsvorschläge

einen zeitlichen Rahmen von einer Woche festzusetzen und hat diesen zumindest zwölf

Wochen vor den Urwahlen den Hauptwahlkommissionen der Landeskammern mitzuteilen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den

Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen) Mandate

erreicht haben, können innerhalb des zeitlichen Rahmens gemäß Abs. 1 einen Besetzungsvorschlag für

den Fachverbandsausschuss einreichen. Für die Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die

Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 sinngemäß.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag

gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer auch mitteilen,

dass die Wählergruppe

a) sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt

und diese einen Besetzungsvorschlag einbringt oder

b) (die) erreichte(n) Mandate einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n) zurechnen lässt.

Die Mitteilung gemäß lit. a) muss spätestens zum Beginn, die Mitteilung gemäß lit. b spätestens zum

Ablauf der gemäß Abs. 1 festgesetzten Einreichfrist für Besetzungsvorschläge bei der Hauptwahlkommission

der Bundeskammer eingelangt sein.

(4) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Besetzungsvorschläge zu prüfen und

vorhandene Mängel innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu

setzen.

(5) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung gemäß

Abs. 4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß

Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen.

(6) Hat eine Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag

eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 5 kein Mandat erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie

zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der Fachorganisationen des betreffenden

Fachverbandes zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun

Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(7) Das Minderheitenrecht gemäß Abs. 6 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich

für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der

Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Abs. 6

sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(8) Die Minderheitenmandate gemäß Abs. 6 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl

hinzugeschlagen.

(9) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu

verlautbaren.

(10) § 98 gilt sinngemäß.“

95. § 108 lautet

„Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter

§ 108. (1) Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Obmannes des

Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.“

8. Abschnitt

Sparten der Bundeskammer

96. § 109 lautet

„Besetzung der Spartenvertretungen

§ 109. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der Mitglieder der

Spartenvertretungen der Bundeskammer zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sparte zumindest

einen gültigen Wahlvorschlag für die Urwahlen eingebracht haben, können in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen der §§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b, 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens vier Wochen vor dem

ersten möglichen Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer

einreichen. Die Zurückziehung eines eingebrachten Besetzungsvorschlages durch den Zustellungsbevollmächtigten

ist bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltag möglich.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag

gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer bis spätestens

eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und diese

einen Besetzungsvorschlag einbringt oder

b) (die) Mandat(e), die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht, einer oder mehreren

anderen Wählergruppe(n) die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen

lässt.

(4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 4 bis 12 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass einer

Wählergruppe das erste Minderheitenmandat gemäß § 101 Abs. 8 bereits bei fünf Prozent der Mandate,

das zweite Minderheitenmandat bei mehr als neun Prozent der Mandate zusteht; das Minderheitenrecht

gemäß § 101 Abs. 9 steht bei einer Spartenvertretung von höchstens zwölf Mitgliedern auch bei einem

Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied zu.

(5) § 98 gilt sinngemäß.“

97. § 110 lautet

„Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz der Bundeskammer

§ 110. (1) Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen der

betreffenden Sparte im Bereich aller Landeskammern erreichten Mandate vertreten sind, können so viele

weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer Spartenkonferenz ergibt sich

aus der Summe der Anzahl der

a) Fachverbandsobmänner der betreffenden Sparte,

b) Spartenobmänner der Landeskammern der betreffenden Sparte und

c) Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen des § 102 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestimmung des § 102 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der

Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach der Verlautbarung

der Wahlen gemäß §§ 103 und 108 zu erfolgen hat.

(5) § 98 gilt sinngemäß.“

98. § 111 lautet

„Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter

§ 111. (1) Nach der Verlautbarung der Besetzungen gemäß § 109 und der Bestellungen gemäß § 110

ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und

seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur Personen, die der jeweiligen Spartenvertretung der Bundeskammer angehören.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.“

9. Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der Bundeskammer

99. § 112 lautet

„Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer

§ 112. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im Verhältnis der

bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten erreichten Mandate vertreten sind,

können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer entsenden, wie dies

diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer

ergibt sich aus der Summe der gemäß § 109 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen sowie

der Landeskammerpräsidenten.

(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestimmung des § 104 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der

Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung

der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 105 und der Besetzungen gemäß § 109 zu erfolgen hat.

(5) § 101 gilt sinngemäß.“

100. § 113 lautet

„Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

§ 113. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 105 und der Besetzungen nach

§ 109 sowie der Bestellungen gemäß § 112 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der

Bundeskammer durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundeskammer

zu leiten.

(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

(3) Die Bestimmungen der §§ 99 Abs. 5 bis 7 und 105 Abs. 3 gelten sinngemäß.“

101. § 114 lautet

„Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer

§ 114. (1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nicht im Verhältnis der

bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten erreichten Mandate vertreten sind,

können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer entsenden, wie dies

diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium der

Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der Anzahl der

a) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten der Bundeskammer,

b) Landeskammerpräsidenten und

c) Spartenobmänner der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.

(5) Die Bestimmung des § 106 Abs. 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der

Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung

der Ergebnisse der Wahlen gemäß der §§ 105, 111 und 113 zu erfolgen hat.

(6) § 98 gilt sinngemäß.“

10. Abschnitt

Nachwahlen und Nachbesetzungen

102. § 115 lautet

„Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der

Funktionsperiode

§ 115. (1) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl

vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur

jene Wählergruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene

zum Mitglied des betreffenden Kollegialorganes gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit

des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären

und diese Tatsache zu verlautbaren.

(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Kollegialorganes hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission

den Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppe schriftlich aufzufordern, für

dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Dieser Ergänzungsvorschlag soll unter Bedachtnahme

auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung erfolgen. Nach Prüfung des Ergänzungsvorschlages

hat die Hauptwahlkommission den Vorgeschlagenen als gewählt zu erklären und diese

Tatsache zu verlautbaren.

(3) Stichtag für die Wählbarkeit von gemäß Abs. 1 und 2 Nachnominierten ist der Tag, an dem der

Wahl- oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen Hauptwahlkommission einlangt.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge der Umwandlung

einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der Funktionsperiode die Besetzung der

Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die

Ergebnisse der letzten Wahl in diese Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung erfolgt nach den

Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.

(5) § 98 gilt sinngemäß.“

11. Abschnitt

Sonstige Wahlen und Bestellungen

103. § 116 lautet

„Wahl der Berufsgruppenausschüsse

§ 116. (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen

und in die Fachverbände durchzuführen.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb einer Fachgruppe setzen sich aus mindestens drei,

höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Obmann der Fachgruppe zu leiten und

persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder.

(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb eines Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei,

höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Obmann des Fachverbandes zu leiten und

schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der in den Wirkungsbereich

des Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen), die der Berufsgruppe angehören.

(4) § 98 gilt sinngemäß.“

104. § 117 lautet

„Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes

§ 117. (1) Der Kontrollausschuss ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu bestellen. Bei

der Bestellung ist auf eine ausgewogene regionale Vertretung sowie auf das Verhältnis der von den

Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate Bedacht zu nehmen. Auf jede im Wirtschaftsparlament

der Bundeskammer vertretene Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Die

Mitglieder des Kontrollausschusses müssen wählbar sein.

(2) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei Stellvertreter. Der

Obmann darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten der Bundeskammer stellt.

(3) Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt.

Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten

statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.

(4) Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist

jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Das Mandat des Obmannes ist seiner Wählergruppe

anzurechnen.

(5) § 98 gilt sinngemäß.“

105. § 118 lautet

„Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl des Regionalstellenobmannes

§ 118. (1) Der Regionalstellenausschuss ist vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer zu

bestellen. Die Zahl der Ausschussmitglieder hat mindestens drei, höchstens jedoch zehn zu betragen. Die

Summe der Mandate aller Regionalstellenausschüsse hat dem Verhältnis der von den Wählergruppen bei

den Urwahlen erreichten Mandate zu entsprechen. Einer Wählergruppe darf in einem Regionalstellenausschuss

nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Regionalstellenausschüssen

mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer

Mandate.

(2) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament vertreten sind und bei den Urwahlen insgesamt

zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, können auch in jene

Regionalstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 1 nicht vertreten sind, ein

Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom Erweiterten Präsidium festgelegten Anzahl der

Mitglieder des Regionalstellenausschusses hinzugeschlagen.

(3) Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Für die Wahl

des Regionalstellenobmannes gilt die Bestimmung des § 117 Abs. 3.

(4) § 98 gilt sinngemäß.“

106. § 119 lautet

„Verlautbarung von Wahlangelegenheiten

§ 119. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz die Verlautbarung (Kundmachung) von Ergebnissen der

Wahlen (Besetzungen), Wählerlisten und von Wahl- und Besetzungsvorschlägen angeordnet wird, hat

diese in geeigneter Weise, zumindest jedoch durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der betreffenden

Hauptwahlkommission, zu erfolgen.

(2) Die Verlautbarungen (Kundmachungen) der Hauptwahlkommission der Bundeskammer gemäß

Abs. 1 haben sowohl bei ihrer Geschäftsstelle als auch bei den Geschäftsstellen der Hauptwahlkommissionen

der Landeskammern zu erfolgen.

(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß § 81 Abs. 6 sind durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der

jeweiligen Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(4) Die Wahlkundmachung gemäß § 84 ist zumindest durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der

betreffenden Hauptwahlkommission sowie durch Anschlag in jeder Spartengeschäftsstelle zu verlautbaren.“

107. § 120 lautet:,,

Wahlschutz

§ 120. Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen (Besetzungen) stehen unter dem Schutz

der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.“

4. Hauptstück

Finanzen und Kontrolle

1. Abschnitt

Umlagen

108. § 121 lautet

„Finanzierung

§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder

nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der

nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen darf nur in jener Höhe erfolgen,

die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und

zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie

die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich

der Leistungsentgelte zu berücksichtigen.“

109. § 122 lautet

„Kammerumlagen

§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch

sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von

den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme

eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen

und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten

keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder

mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der

Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung

der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu

berechnen von jenen Beträgen, die

1. auf Grund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen

Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer,

ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,

2. als Umsatzsteuerschuld auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von

anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf das Kammermitglied

übergegangen ist,

3. auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf

Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom

Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.

Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 1,3 vT und für alle Landeskammern einheitlich 1,9 vT der

Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 bis 3. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils

geringere Tausendsätze beschließen.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern

wie folgt bestimmt

1.Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. 1 (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktanpassungsgesetz

1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe

der mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge

heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Das Erweiterte

Präsidium der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das

allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen als auch Art und

Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.

2. Bei Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes,

abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im

Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen.

Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen

Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Erweiterten Präsidium

der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz höchstens 0,41 vT betragen. Das Umlagenaufkommen

auf Grund dieser Bemessungsgrundlage wird im Verhältnis der für das jeweilige Einhebungsjahr

geltenden Hebesätze gemäß Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufgeteilt.

(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen

außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer

unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die

Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung

im Sinne des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.

(4) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die

Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann das Erweiterte Präsidium

der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer

pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens

beschließen.

(5) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen zu erheben

1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1

vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.

2. Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens

am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu

entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge,

die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag

der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils

geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.

3. Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der

Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben.

4. Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

jährlich 150000 Euro nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.

5. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten

wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als

Berufungen gemäß § 128 Abs. 3.

(6) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer

zu überweisen. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der

Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die

Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der

Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann

Sockelbeträge vorsehen.

(7) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die

Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied

von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne

zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenaus-

gleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in

einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist vom Wirtschaftsparlament

der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,29 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein

Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine

Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der

Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts,

bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist,

gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur

Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2 besitzt. Die

Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, finden auf

die Umlage sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach

bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als

Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. Ein im Verhältnis

zur Summe der Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern ungleichgewichtiges

Aufkommen aus der weiteren Umlage ist zwischen den Landeskammern auszugleichen

(Finanzausgleich).

(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7

festlegen. Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umlage 0,15 vH der dort angeführten

Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.“

110. § 123 lautet

„Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten,

die

1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht

gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen (im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des

Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch

die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner

2. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht

gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Zur Beratung der Höhe der Anteile der Fachverbände an den Grundumlagen sind bei den

Fachverbänden Ausschüsse (Grundumlagenausschüsse) eingerichtet. Den einzelnen Ausschüssen gehören

die Mitglieder des Ausschusses des jeweiligen Fachverbandes sowie die Obmänner der entsprechenden

Fachgruppen und die Vorsitzenden der jeweiligen Fachvertreter an. Der Grundumlagenausschuss ist

berechtigt, mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Beschlüsse über die

Höhe des Anteils des Fachverbandes an den Grundumlagen zu fassen. Dieser Beschluss gilt als Antrag an

den zur Beschlussfassung gemäß Abs. 3 berufenen Fachverbandsausschuss. Die näheren Bestimmungen

hat die Umlagenordnung zu treffen.

(3) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den

Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände unter Berücksichtigung der Anträge der

Grundumlagenausschüsse gemäß Abs. 2 bis zum 15. September jeden Jahres für das folgende Jahr zu

beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, hat ein Grundumlagenausschuss keinen

Antrag gemäß Abs. 2 gestellt oder wird seinen Anträgen nicht entsprochen, entscheidet das Erweiterte

Präsidium der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen sind

nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.

(4) Die Grundumlage ist von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der

Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) unter Zugrundelegung des Anteils

des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die

Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu

erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die

Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist.

Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten.

Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.

(6) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums

zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das

fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat

insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(7) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 12 eine unteilbare

Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird

oder erlischt.

(8) Die Grundumlage kann festgesetzt werden

1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-

Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von

Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der

Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage

oder mit festen Beträgen,

2. in einem festen Betrag,

3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(8a) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden

Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im

Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über

(eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte

Präsidium der Bundeskammer.

(9) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen

Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften

in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.

(10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in

einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn-

und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen

variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 8 Z 1 und Z 2 darf die

Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser

Höchstgrenze ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6500 Euro

beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 8 Z 2), darf sie

6500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz

vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(11) Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der

Grundumlage der Landeskammer zu.

(12) Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft,

die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht

länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber

Höhe zu entrichten.“

111. § 125 lautet

„Gebühren für Sonderleistungen – Gebührenordnung

§ 125. (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden

können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder von einem paritätischen

Ausschuss (§ 140) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistungen,

die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen

unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von

den satzungsgebenden Organen der betreffenden Körperschaften (Erweiterte Präsidien der Landeskammern

und der Bundeskammer, Fachgruppentagung, Fachverbandsausschuss) in einer Gebührenordnung

festzulegen. Die Gebührenordnung eines Fachverbandes ist dem Präsidium der Bundeskammer,

die Gebührenordnung einer Fachgruppe dem Präsidium der jeweils zuständigen Landeskammer zur

Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluss ordnungsgemäß

zustande gekommen und rechtmäßig ist. Die Gebührenordnung jeder Landeskammer ist der Bundeskammer

zur Kenntnis zu bringen.

(2) Gebühren für Sonderleistungen nach Abs. 1 sind insbesondere

1. Prüfungsgebühren,

2. Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr,

insbesondere Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung von Carnets ATA,

3. Gebühren für Ausfertigungen in Musterregistersachen,

4. Gebühren für Auszüge aus den Dateien (Verzeichnissen, Registern, Katastern u. dgl.) der Wirtschaftskammern

und Fachorganisationen,

5. Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie

zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Ausbildungen im Rahmen eines

Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe), Bauhandwerker- und Werkmeisterschulen sowie Fachhochschulstudiengänge

und

6. Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund

des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der jeweils geltenden Fassung und

Sonderleistungen für den Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der

Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im

Ausland.“

112. § 127 lautet

„Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen

§ 127. (1) Die Grundumlage ist von der Direktion der Landeskammer vorzuschreiben und

einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die

Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe drei Prozent der eingehobenen Beträge nicht

überschreiten darf. Die Grundumlage wird einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für

Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach

dieser fällig.

(2) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene

Verzugszinsen vorgesehen werden.

(3) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Gebühr für

Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt in fünf Jahren ab dem Ende des

Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.

(4) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur

Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§1

Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur

Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den

Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes

sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden

Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der

Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(5) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter

Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein

pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen

sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten

Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den

Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.

(6) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen sind nach in der Umlagenordnung näher bestimmten

Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

Über die Nachsicht entscheidet

1. bei Grundumlagen der Fachgruppenobmann (bei Fachvertretungen der jeweilige Spartenobmann),

2. bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft.

(7) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 6 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(8) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle

für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht

zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muss die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung

erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.“

113. § 128 lautet

„Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen

§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen

Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung

verlangt wird.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder

Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.

(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2 sowie gegen den

Bescheid des Obmannes des Fachverbandes nach Abs. 2 steht binnen zwei Wochen die Berufung an den

Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel

zulässig ist.

(4) Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen zwei Wochen ab

Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben werden, gegen dessen Entscheidung

kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.“

114. § 129 lautet

„Umlagenordnung

§ 129. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat in Ausführung der Bestimmungen der

§§ 121 bis 127 eine Umlagenordnung zu erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme

auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige

Inanspruchnahme der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung hat

nähere Bestimmungen über den Finanzausgleich gemäß § 122 Abs. 7 zu treffen und kann auch regeln,

unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten

anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können.

(2) In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der darin getroffenen

Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus

kann die Umlagenordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der

Landeskammern vorsehen.

(3) Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern diese keine eigene

Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.

(4) Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die Fachverbände an jene der

Bundeskammer gebunden. Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar

gebunden, wenn und insoweit die Landeskammer keine Umlagenordnung erlässt.“

115. § 130 entfällt.

2. Abschnitt

Gebarung und Kontrolle

116. § 131 lautet

„Gebarungsgrundsätze

§ 131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den

Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis

125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb

der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr

Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den

genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die

unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und

Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.“

117. § 132 lautet

„Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss

§ 132. (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem Erweiterten

Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum

selben Zeitpunkt dem Erweiterten Präsidium der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens

30. November ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge ihrer Fachgruppen)

der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.

(2) Die der Bundeskammer und den Landeskammern gemäß Abs. 1 vorgelegten Voranschläge der

Fachverbände und der Fachgruppen sind zu genehmigen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt

sind.

(3) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge

der Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge

der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur

Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Voranschläge vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nicht

binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.

(4) Kommt der Beschluss über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die Genehmigung

nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages ein Voranschlagsprovisorium.

Die näheren Bestimmungen hat die Haushaltsordnung zu treffen.

(5) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein Nachtragsvoranschlag

zu erstellen, wenn der Mehraufwand nicht durch Mehrerträge, die mit dem Mehraufwand in unmittelbarem

Zusammenhang stehen, oder durch die Auflösung von Rücklagen gedeckt ist. Für die Genehmigung

und Zurkenntnisnahme der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3

sinngemäß.

(6) Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluss bis zum 15. Juni dem Erweiterten Präsidium

der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Rechnungsabschluss bis zum

30. April dem Erweiterten Präsidium der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 15. Juni

ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen)

der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.

(7) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten

Rechnungsabschlüsse der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließlich

der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Rechnungsabschlüsse vom Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur

Kenntnis genommen.

(8) Kommt der Beschluss über einen Rechnungsabschluss nicht rechtzeitig zustande, geht die

Zuständigkeit zur Beschlussfassung an das zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige

Organ über.

(9) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur

Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Die näheren Bestimmungen hat

die Geschäftsordnung zu treffen.“

118. § 133 lautet

„Haushaltsordnung

§ 133. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen

Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge

und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung

und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu regeln ist.

Die Haushaltsordnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis zu

bringen.

(2) In der Haushaltsordnung kann vorgesehen werden, dass das jeweilige Erweiterte Präsidium zu

einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen hat oder

erlassen kann.“

119. § 134 entfällt.

120. § 135 lautet

„Gebarungskontrolle

§ 135. (1) Bei der Bundeskammer ist ein Kontrollausschuss einzurichten. Der Kontrollausschuss ist

berufen, die Gebarung aller nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften und Rechtsträger zu

kontrollieren. Der Kontrollausschuss prüft weiter die Gebarung von Rechtsträgern, denen gemäß § 65b

Aufgaben zur Besorgung übertragen wurden, wenn dies die für diese Rechtsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften

zulassen und eine nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaft allein oder gemeinsam

mit anderen solchen Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt

ist.

(2) Der Kontrollausschuss besteht aus 15 vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu

bestellenden Mitgliedern. Der Obmann und die beiden Stellvertreter bilden das Präsidium des Kontrollausschusses,

dem die Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses obliegt. Der Obmann ist berechtigt, an

den Sitzungen des Erweiterten Präsidiums und des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer mit

beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen

gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem

Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.

(4) Der Kontrollausschuss hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei

Meinungsverschiedenheiten nach Anhörung des jeweiligen Präsidenten den Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit anzurufen.

(5) Der Kontrollausschuss hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 4 genannten

Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten

der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu

erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten dem jeweiligen Wirtschaftsparlament zur Kenntnis zu

bringen. Die Beschlussfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ.

(6) Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat sich der Kontrollausschuss der bei der Bundeskammer

errichteten Geschäftsstelle des Kontrollausschusses zu bedienen.

(7) Der Leiter und die Referenten der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses unterstehen in

Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich dem Obmann des Kontrollausschusses; sie können nur im

Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss gegen ihren Willen versetzt, gekündigt, oder entlassen werden.

(8) Die näheren Bestimmungen hat die Kontrollausschussordnung zu treffen. Diese bedarf der

Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.“

121. § 138 lautet

„Parteistellung

§ 138. (1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie die

betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen

aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof

Beschwerde zu führen.

(2) Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines

Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die

in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer.“

6. Hauptstück

Sonstige und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

122. § 139 lautet

„Schiedsgerichtsbarkeit

§ 139. (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Wirtschaftsparlamentes ein Schiedsgericht

für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen

haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in

Österreich hatten.

(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Ständiges Internationales

Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die

Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch

von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters

vereinbart werden.

(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und

Abs. 2 je eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.

(4) Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion

unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“

123. § 141 lautet

„Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen

§ 141. (1) Die Fachorganisationsordnung, die Spartenordnung, die Geschäftsordnungen, die Wahlordnung,

die Haushaltsordnung, die Umlagenordnungen, die Dienstordnung, die Pensionsfondsordnung,

die Kontrollausschussordnung, die Schiedsgerichtsordnungen, sonstige auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassene Satzungen, die Delegierungsbeschlüsse und deren Widerruf gemäß § 65 sowie die Übertragung

von Aufgaben und deren Widerruf gemäß § 65a sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren

Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(2) Auf die Erlassung der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist in den Landeskammerzeitungen

oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan hinzuweisen. Dabei ist auch

anzugeben, wo und wann die Geschäftsordnung eingesehen werden kann.

(3) Die Fachorganisationsordnung, die Wahlordnung, die Kontrollausschussordnung, die Pensionsfondsordnung

und die Dienstordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und

Arbeit, alle anderen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (Satzungen) der Bundeskammer

sowie die Regelung gemäß § 50 Abs. 4 sind ihm zur Kenntnis zu bringen.

(4) Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, und Gebühren für

Sonderleistungen der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Beschlüsse der Bundeskammer

sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt

werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung

der Bundeskammer zu treffen.“

124. § 146 lautet

„Stempel- und Rechtsgebühren

§ 146. Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Organen der

Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern, im Zusammenhang mit der Durchführung

von Wahlen nach den Bestimmungen des 3. Hauptstückes stehende Schriften, insbesondere Vollmachten

und Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2, sind von den Verwaltungsabgaben und Rechtsgebühren

befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des Gerichtsgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 501/1984.“

3. Abschnitt

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

In-Kraft-Treten und Vollziehung

125. § 149 lautet

„Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 149. (1) Art. IV der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.

(2) Ebenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen),

die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung BGBl. Nr. 661/1994

erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes stehen.“

Artikel II

Übergangsbestimmungen

§ 1. (1) Die Fachorganisationsordnung-FOO, BGBl. II Nr. 365/1999, bleibt bis zum In-Kraft-Treten

einer neuen Fachorganisationsordnung in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen),

die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 661/1994, oder des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, erlassen wurden, bleiben

aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Die im

Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Sektionsordnung (§ 13 Wirtschaftskammergesetz

1998) gilt als Spartenordnung gemäß Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes.

(3) Wird in zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verordnungen

(Satzungen) gemäß Abs. 2 auf Organe nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 Bezug genommen, so

gilt dies als Bezugnahme auf die entsprechenden Organe nach diesem Bundesgesetz; dabei ist § 2

sinngemäß anzuwenden und bleibt § 8 unberührt.

(4) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes

1998, BGBl. I Nr. 103/1998, errichteten Hauptwahlkommissionen der Kammern bleiben

in der bestehenden Zusammensetzung bis zur erforderlichen Neubestellung in Funktion.

(5) Auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 gewählte Vorsteher von Fachgruppen und

Fachverbänden gelten als Obmänner der jeweiligen Fachgruppen und Fachverbände im Sinne des Art. I

dieses Bundesgesetzes.

(6) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 65 Wirtschaftskammergesetz 1998

gefasste Delegierungsbeschlüsse treten außer Kraft, soweit sie sich auf die Festsetzung von Grundumlagen

beziehen.

(7) Auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 errichtete Arbeitsgemeinschaften gelten als

Arbeitsgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz. Satzungen von nach dem Wirtschaftskammergesetz

1998 errichteten Arbeitsgemeinschaften, die Art. I § 16 nicht entsprechen, sind bis 1. Jänner 2003

entsprechend zu ändern.

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen der

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ändern, sind ab der dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes

folgenden Funktionsperiode mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zu diesem Zeitpunkt

unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 bis 6

1. die Mitglieder des Vorstandes einer Landeskammer (§ 24 Wirtschaftskammergesetz 1998) das

Erweiterte Präsidium (Art. I § 24 dieses Bundesgesetzes),

2. die Mitglieder der Vollversammlungen und des Kammertages (§§ 25, 37 Wirtschaftskammergesetz

1998) die jeweiligen Wirtschaftsparlamente (Art. I §§ 25, 37 dieses Bundesgesetzes),

3. die Mitglieder der Sektionsleitungen (§§ 26 Abs. 8, 38 Abs. 6 Wirtschaftskammergesetz 1998)

die jeweiligen Spartenkonferenzen (Art. I §§ 26 Abs. 4, 38 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes) und

4. die Mitglieder der Sektionspräsidien (§§ 26 Abs. 6, 38 Abs. 4) die jeweiligen Spartenpräsidien

(Art. I §§ 26 Abs. 2 und 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes) bilden.

§ 3. (1) Das Erweiterte Präsidium kann abweichend von Art. I § 13 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in

der zum im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode eine

Spartenordnung beschließen, die sieben Sparten umfasst und vor Beginn der nächsten Funktionsperiode in

Kraft tritt.

(2) Für den Fall einer Änderung der Spartenordnung gemäß Abs. 1 gilt Folgendes

a)Vertreter von Fachverbänden (Fachgruppen, Fachvertretungen), die einer anderen Sparte

zugeordnet werden, scheiden aus der Spartenkonferenz ihrer bisherigen Sparte aus; sie verbleiben

jedoch als Vertreter für die neue Sparte im jeweiligen Wirtschaftsparlament.

b) Mitglieder einer Spartenkonferenz, die gemäß lit. a ausscheiden, sind in ihrer bisherigen

Spartenkonferenz nicht nach zu besetzen.

c) Eine durch das Ausscheiden eines Einzelorganes gemäß lit. a erforderliche Nachwahl in dessen

bisheriger Spartenkonferenz hat gemäß § 115 Abs. 1 des Art. I dieses Bundesgesetzes aus dem

Kreise der verbliebenen Mitglieder der Spartenkonferenz zu erfolgen.

§ 4. (1) Für jene Sparte, die nicht in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes

geltenden Spartenordnung enthalten ist, gelten für die Zusammensetzung der Organe die Bestimmungen

der §§ 26 Abs. 2 bis 4 und 38 Abs. 2 bis 4 des Art. I dieses Bundesgesetzes. Die weiteren Mitglieder der

Spartenkonferenz sind durch eine Hochrechnung der Ergebnisse der bei den Urwahlen im Jahre 2000 in

den betroffenen Fachorganisationen erreichten Mandate zu ermitteln. Dabei ist gemäß §§ 102 und 110 des

Art. I dieses Bundesgesetzes vorzugehen.

(2) Die gemäß § 3 Abs. 2 lit. a im jeweiligen Wirtschaftsparlament verbliebenen Vertreter der

Fachorganisationen, die in die neue Sparte umgegliedert wurden, bilden die Spartenvertretungen im Sinne

der §§ 26 Abs. 4 Z 3 und 38 Abs. 4 Z 4 des Art. I dieses Bundesgesetzes.

(3) Der Obmann und seine beiden Stellvertreter sind gemäß der §§ 103 und 111 des Art. I dieses

Bundesgesetzes zu wählen, wobei die Wahlvorschläge nicht auf die Mitglieder der Spartenvertretungen

beschränkt sind; wählbar ist jedes Mitglied der Spartenkonferenz.

(4) Das gemäß Abs. 3 gewählte Präsidium der Landessparte gehört dem Erweiterten Präsidium und

dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit Sitz und Stimme an. Der gemäß Abs. 3 gewählte

Obmann der Bundessparte gehört dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer, das Spartenpräsidium

dem Wirtschaftsparlament der Bundeskammer mit Sitz und Stimme an.

§ 5. (1) Der Vorstand der Bundeskammer gemäß § 36 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I

Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 bleibt bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-

Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen. Diesem obliegt bis dahin die

Beschlussfassung in den in Art. I § 36 Abs. 3 Z 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes angeführten Angelegenheiten.

(2) Dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 dieses Bundesgesetzes obliegt

die Beschlussfassung in allen anderen im Art. I § 36 Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten.

§ 6. (1) Die weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Art. I § 36

Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes sind von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu bestellen.

(2) Basis für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer

im Sinne des Art. I § 114 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind die von den Wählergruppen, die im

Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, bei den Urwahlen im Jahre 2000 im Bereich aller

Landeskammern im Gesamten erreichten Mandate.

§ 7. Die Kuratorien der Wirtschaftsförderungsinstitute gemäß der §§ 30 und 41 Wirtschaftskammergesetz

1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes

laufenden Funktionsperiode bestehen.

§ 8. Die Finanzausschüsse der Landeskammern und der Bundeskammer gemäß § 134 Wirtschaftskammergesetz

1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes

laufenden Funktionsperiode bestehen.

§ 9. Gemäß § 64 Wirtschaftskammergesetz 1998 bestellte Ehrenmitglieder behalten ihre Rechte bis

zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode.

§ 10. Die in den Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,

zuletzt geändert vom Kammertag am 16. Juni 1981, der Dienstordnung für die bei den Kammern der

gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Angestellten, beschlossen vom Kammertag am 2. Dezember 1991,

in der Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Arbeiter,

zuletzt geändert am Kammertag am 20. November 1998 sowie in der Dienstordnung für die bei den

Wirtschaftskammern beschäftigten Angestellten, beschlossen vom Kammertag am 20. November 1998,

dem Bundespersonalausschuss gemäß § 55 Abs. 4 Wirtschaftskammergesetz 1998, übertragenen Aufgaben

fallen ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in die Zuständigkeit des jeweiligen Präsidenten,

sofern es sich nicht um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium der

Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 3 Z 7 zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Die auf Grund der

im ersten Satz genannten Vorschriften bestehende Zuständigkeit der Präsidien der Bundeskammer und der

Landeskammern gemäß § 23 und § 35 WKG 1998 zur Beschlussfassung kommt ab dem Zeitpunkt des In-

Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes dem jeweiligen Präsidenten zu, sofern es sich nicht um grundsätzliche

Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36

Abs. 3 Z 7 zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Die den Präsidien der Bundeskammer und der

Landeskammern auf Grund der genannten Vorschriften zukommenden Vorschlags- und Antragsrechte

entfallen ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes.

§ 11. Für das Haushaltsjahr 2002 kann der Kammertag gemäß § 37 WKG 1998, BGBl. I Nr. 103/

1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 die Umlage gemäß § 122 Abs. 1 WKG 1998 mit der Maßgabe

beschließen, dass der Tausendsatz für die Bundeskammer höchstens 2,2 vT und für alle Landeskammern

einheitlich höchstens 2,1 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß § 122 Abs. 1 Z 1 und Z 2 WKG 1998

beträgt.

Artikel III

In-Kraft-Treten

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – mit Ausnahme des Art. II § 11 sowie der in Art. III §§ 2 bis 11

genannten Bestimmungen – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Art. II § 11 tritt mit 25. November 2001 in Kraft.

§ 2. § 122 Abs. 1 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt lautet § 122 Abs. 1 wie

folgt

„§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch

sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von

den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme

eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen

und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten

Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer

oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der

Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung

der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu

berechnen von jenen Beträgen, die

1. auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern

erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf

Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,

2. auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf

Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom

Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden. Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer

2,2 vT, und für alle Landeskammern einheitlich 2,1 vT der Bemessungsgrundlagen

gemäß Z 1 und 2. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze

beschließen.“

§ 3. § 122 Abs. 2 Z 2 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Umlagenaufkommen

auf Grund dieser Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Hebesätze gemäß § 122 Abs. 1

zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufzuteilen.

§ 4. § 122 Abs. 7 tritt mit Ausnahme des letzten Satzes am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem

Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,32 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

§ 5. § 122 Abs. 8 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,23 vH

der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

§ 6. § 123 Abs. 2 und 3 sind erstmalig für das Haushaltsjahr 2003 anzuwenden.

§ 7. § 123 Abs. 4 tritt mit Ausnahme des letzten Satzes am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem

Zeitpunkt lautet § 123 Abs. 4 erster bis fünfter Satz wie folgt

„Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der

Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) beschlossen und von der Direktion

der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlussfassung der Fachgruppentagung

über die Höhe der Grundumlage ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil an der

Grundumlage zu berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen

Aufwendungen der Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu

einem Drittel der Grundumlage betragen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage

bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer.“

§ 8. Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden

Fachgruppen oder Fachvertretungen gemäß § 123 Abs. 8a hat (haben) spätestens am 1. Jänner 2007

einheitlich zu sein.

§ 9. Die Einhebegebühr gemäß § 127 Abs. 1 kann ab dem 1. Jänner 2004 verrechnet werden.

§ 10. § 123 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt lautet § 123 Abs. 5 wie

folgt

„(5) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die

Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist.

Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten.

Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch vom

Pächter zu entrichten.

§ 11. Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze

Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu

einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses

Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

BGBlPdf 153. Kundmachung: Name, Abkürzung und Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (New York, 1992)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das

Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (New York,

1992) Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1994 in der Fassung BGBl. III Nr. 12/1999,

welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen,

von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

BGBlPdf 153. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 21. März 2001 ihre

Annahmeurkunde zum Europäischen Übereinkommen über Staatsangehörigkeit (BGBl. III Nr. 39/2000)

hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde haben die Niederlande nachstehende Erklärungen

abgegeben

Die Niederlande nehmen das Übereinkommen für das Königreich in Europa, die Niederländischen

Antillen und Aruba an.

Zu Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens erklären die Niederlande, dass diese Bestimmung den Verlust

der niederländischen Staatsbürgerschaft eines Kindes mit einschließt, dessen Eltern die niederländische

Staatsbürgerschaft entsprechend Art. 8 des Übereinkommens aufgeben.

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