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153_2000 AT

153. Verordnung: Teilweise Aufhebung der Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 144 Gmundener Straße und der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinden Roitham und Laakirchen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 153. Verordnung: Teilweise Aufhebung der Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 144 Gmundener Straße und der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinden Roitham und Laakirchen

Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 10. Juni 1974, BGBl. Nr. 348,

betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 144 Gmundener Straße wird von km 5,37 bis

km 8,50 und von km 9,80 bis km 12,40 ebenso wie die Verlängerung der B 135 Gallspacher Straße um

70 m im Bereich der Gemeinden Roitham und Laakirchen aufgehoben.

BGBlPdf 153. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Rumänien am 8. Juni 2000 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (BGBl.

Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 152/2000) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien nachstehende Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

Artikel 13 Absatz 3

Rumänien erklärt, dass im Zuge eines Strafverfahrens abgefasste Ersuchen nach diesem Übereinkommen

an die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof zu richten sind.

Rumänien erklärt, dass im Zuge eines Gerichtsverfahrens abgefasste Ersuchen nach diesem Übereinkommen

an das Justizministerium zu richten sind.

Artikel 18 Absatz 2

Rumänien erklärt, dass unbeschadet den Bestimmungen des Art. 18 Abs. 3 nach diesem Übereinkommen

abgefasste Ersuchen und beigefügte Schriftstücke zusammen mit einer Übersetzung ins

Französische oder Englische an die rumänischen Behörden zu übermitteln sind.

Artikel 41 Absatz 1

Rumänien erklärt, dass es sich das Recht vorbehält

1. ein Verfolgungsersuchen abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach seiner Auffassung rein

religiösen Charakter hat (Anlage I.a);

2. ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach seinem Recht

ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I.b);

3. Artikel 30 und 31 nicht anzuwenden (Anlage I.g).

4. Der Ausdruck „Staatsangehöriger“ bedeutet für die Zwecke dieses Übereinkommens „Staatsbürger“

(Anlage II).

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