153. Verordnung: Teilweise Aufhebung der Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 144 Gmundener Straße und der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinden Roitham und Laakirchen
Gesetzestext (2 Artikel)
Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 10. Juni 1974, BGBl. Nr. 348,
betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 144 Gmundener Straße wird von km 5,37 bis
km 8,50 und von km 9,80 bis km 12,40 ebenso wie die Verlängerung der B 135 Gallspacher Straße um
70 m im Bereich der Gemeinden Roitham und Laakirchen aufgehoben.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Rumänien am 8. Juni 2000 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (BGBl.
Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 152/2000) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien nachstehende Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
Artikel 13 Absatz 3
Rumänien erklärt, dass im Zuge eines Strafverfahrens abgefasste Ersuchen nach diesem Übereinkommen
an die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof zu richten sind.
Rumänien erklärt, dass im Zuge eines Gerichtsverfahrens abgefasste Ersuchen nach diesem Übereinkommen
an das Justizministerium zu richten sind.
Artikel 18 Absatz 2
Rumänien erklärt, dass unbeschadet den Bestimmungen des Art. 18 Abs. 3 nach diesem Übereinkommen
abgefasste Ersuchen und beigefügte Schriftstücke zusammen mit einer Übersetzung ins
Französische oder Englische an die rumänischen Behörden zu übermitteln sind.
Artikel 41 Absatz 1
Rumänien erklärt, dass es sich das Recht vorbehält
1. ein Verfolgungsersuchen abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach seiner Auffassung rein
religiösen Charakter hat (Anlage I.a);
2. ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach seinem Recht
ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I.b);
3. Artikel 30 und 31 nicht anzuwenden (Anlage I.g).
4. Der Ausdruck „Staatsangehöriger“ bedeutet für die Zwecke dieses Übereinkommens „Staatsbürger“
(Anlage II).