153. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Karenzgeldgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 70/1999, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 8 lautet
„(8) Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen,
insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Paß-Verordnung, BGBl. II Nr. 24/1997, die außerhalb der
Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, hat sie Anspruch auf
Fortzahlung des Entgelts.“
2. § 11 lautet
„§ 11. Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines
(nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975) einer Ausländerin wird im Falle der
Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis nach
den §§ 10 Abs. 1, 3 und 4, 10a Abs. 1, 15 Abs. 4, 15a Abs. 5, 15d Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit
Abs. 5 und § 15g Abs. 11 und den dafür sonst geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen
rechtsgültig beendet werden kann.“
3. § 13 lautet
„§ 13. Im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 10 Abs. 3 und 4, 12 und 22 sowie im Verwaltungsverfahren
nach § 4 Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5, § 4a Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 3
ist die Dienstnehmerin Partei.“
4. Die §§ 15 bis 15d werden durch folgende §§ 15 bis 15i samt Überschriften ersetzt
„Karenzurlaub
§ 15. (1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist des § 5 Abs. 1 und 2 ein
Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des
Kindes, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im
gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut. Das gleiche gilt, wenn anschließend
an die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch
Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
(2) Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate betragen.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende
der Frist des § 5 Abs. 1 bekanntzugeben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei
Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekanntgeben, daß sie den Karenzurlaub verlängert und bis
wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.
(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs-
und Entlassungsschutz nach den §§ 10 und 12 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des
Karenzurlaubes.
Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater
§ 15a. (1) Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil des
Karenzurlaubes der Dienstnehmerin muß mindestens drei Monate betragen. Er ist in dem in § 15 Abs. 1
festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten.
(2) Aus Anlaß des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem
Vater Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf
Karenzurlaub ein Monat vor dem in § 15 Abs. 1 bzw. § 15b Abs. 1 genannten Zeitpunkt endet.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub im Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters,
hat sie spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und
Dauer des Karenzurlaubes bekanntzugeben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub
nach Abs. 1 vereinbart werden.
(4) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 beginnt im Falle des Abs. 3 mit
der Bekanntgabe.
(5) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 endet vier Wochen
1. nach dem Ende ihres jeweiligen Karenzurlaubsteiles,
2. bei Inanspruchnahme von zwei Karenzurlaubsteilen nach Ende ihres zweiten Teiles, sofern die
Dienstnehmerin die Inanspruchnahme des zweiten Karenzurlaubsteiles bis zum Ende der Frist des
§ 5 Abs. 1 bekanntgegeben hat.
Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 15b. (1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, daß sie drei Monate ihres
Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern
im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der
Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobener Karenzurlaub kann jedoch nur dann genommen
werden, wenn der Karenzurlaub nach den §§ 15 oder 15a spätestens
1. mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes,
2. wenn auch der Vater aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18. Lebensmonates
des Kindes
geendet hat.
(2) Ist der noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenzurlaub länger als der Zeitraum zwischen
dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt
erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlaß des Schuleintritts der Verbrauch
des aufgeschobenen Karenzurlaubes vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht
die Vereinbarung über den Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes.
(3) Die Absicht, aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den
in §§ 15 Abs. 3 oder 15a Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekanntzugeben. Kommt innerhalb von zwei
Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen
wegen der Inanspruchnahme des aufgeschobenen Karenzurlaubes Klage beim zuständigen Gericht einbringen,
widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder
im Fall der Klage bekanntgeben, daß sie anstelle des aufgeschobenen Karenzurlaubes Karenzurlaub bis
zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers
stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubes ist dem Dienstgeber spätestens drei
Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekanntzugeben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab
Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann die Dienstnehmerin den aufgeschobenen Karenzurlaub zum
gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen
des Zeitpunktes des Antritts des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht
eingebracht.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die
andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig
vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen
des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(6) Wird der aufgeschobene Karenzurlaub im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem,
das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt des
aufgeschobenen Karenzurlaubes jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 15c. (1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,
1. allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder
2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen
hat (Pflegemutter),
mit dem Kind im selben Haushalt lebt und es überwiegend selbst pflegt, hat Anspruch auf Karenzurlaub.
(2) Die §§ 15 bis 15b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden
1. Der Karenzurlaub nach den §§ 15 und 15a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt
oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluß an einen Karenzurlaub des
Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters;
2. nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub nach den §§ 15 und 15a unmittelbar ab dem Tag
der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie
Beginn und Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben;
3. nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung
des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie Karenzurlaub
bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr hinaus in Anspruch nehmen.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf
des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes
Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenzurlaub in der
Dauer von sechs Monaten. Der Karenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der
Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder
Pflegevaters.
(4) Die §§ 10, 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 und 16 sind auf Karenzurlaube nach Abs. 1 und 3 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 10 Abs. 2) die Mitteilung
von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muß mit der
Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein.
Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters
§ 15d. (1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch
ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert,
das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der
Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes ein Karenzurlaub zu
gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise
nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung
beruhenden Anhaltung,
4. schwerer Erkrankung,
5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind oder
der überwiegenden Betreuung des Kindes.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich
bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Der Anspruch auf Karenzurlaub steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenzurlaub
verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren
Zeitpunkt Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
(5) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 nicht bereits auf Grund
anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung
des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes oder der
Teilzeitbeschäftigung.
Gemeinsame Vorschriften zum Karenzurlaub
§ 15e. (1) Die Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige
Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausüben. Eine über
die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Erwerbstätigkeit ist nur vorübergehend zulässig. Eine Verletzung
der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte
Dienstverhältnis. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen
Dienstnehmerin und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne
des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten eines Karenzurlaubes
fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen
Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die
sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Der erste Karenzurlaub im Dienstverhältnis
wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten
angerechnet.
(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt ein Urlaub, soweit
dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes
verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von
Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(4) Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin auf Verlangen eine von der Dienstnehmerin mitzuunterfertigende
Bestätigung auszustellen,
1. daß sie keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, oder
2. über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes.
(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben
oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt
des Dienstes begehrt.
(6) Die Dienstnehmerin hat ihrem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem
Kind und der überwiegenden Betreuung des Kindes unverzüglich bekanntzugeben und über Verlangen
des Dienstgebers ihren Dienst wieder anzutreten.
Recht auf Information
§ 15f. Während eines Karenzurlaubes hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse,
die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Konkurs,
Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
Teilzeitbeschäftigung
§ 15g. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen
Dienstgeber und Dienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin
zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen
beizuziehen.
(2) Die Dienstnehmerin kann die Herabsetzung ihrer Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel ihrer
gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der
vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch
nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen
wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Frist gemäß § 5
Abs. 1 in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten
Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater
kann die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes
hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor
Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz, dem
EKUG, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater eine
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden;
2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur die Dienstnehmerin oder
beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres
des Kindes anstelle von Karenzurlaub in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die
mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten
Lebensjahres Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub
in Anspruch genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muß mindestens
drei Monate dauern und beginnt entweder
1. im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 und 2 oder
2. einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall)
oder
3. im Anschluß an einen Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz, dem EKUG, gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes oder
4. im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
(6) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Frist gemäß § 5
Abs. 1 und 2 oder einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen
Krankheit (Unglücksfall) in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung
in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach § 5
Abs. 1 bekanntzugeben und dem Dienstgeber nachzuweisen, daß der Vater keinen Karenzurlaub in
Anspruch nimmt. Nimmt die Dienstnehmerin Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an einen Karenzurlaub
oder an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, hat sie dies spätestens drei Monate vor Ende
des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters ihrem Dienstgeber bekanntzugeben. Lehnt
der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so
hat die Dienstnehmerin binnen weiteren zwei Wochen bekanntzugeben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung
einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen will.
(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf Einwilligung
in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Das Gericht
hat die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die
begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein
Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung
nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster
Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seiner Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung
über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung
auszustellen. Die Dienstnehmerin hat diese Bestätigung mitzuunterfertigen.
(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und
Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 beginnt im Falle des Abs. 5
Z 3 und 4 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung.
(11) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 endet vier Wochen nach
Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites gemäß Abs. 7.
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 15h. (1) Wird anstelle von Karenzurlaub Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die
zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen
Monate eines Karenzurlaubes gemäß § 15c.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem
Vater, oder
2. im Anschluß an einen Karenzurlaub oder
3. im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters
beginnen.
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem
Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor
Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
(4) Im übrigen ist § 15g anzuwenden.
Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes
§ 15i. (1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater
keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis
zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.
(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung
der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden
Umstände nachzuweisen.“
5. § 16 lautet samt Überschrift
„Dienst(Werks)wohnung
§ 16. Vereinbarungen, durch die der Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst-
(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft berührt wird, müssen während der Dauer des Kündigungs- und
Entlassungsschutzes gemäß §§ 10, 12, 15 Abs. 4, 15a Abs. 4 und 5, 15c Abs. 4, 15d Abs. 5 und 15g
Abs. 10 und 11 um rechtswirksam zu sein, vor Gericht (§ 92 ASGG) nach Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin
getroffen werden.“
6. Im § 20 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 10 und 15“ durch das Zitat „§§ 10, 15, 15a, 15c und 15d“ ersetzt.
7. Im § 20 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt
„(2a) Abweichend von Abs. 2 kann die Beamtin während der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes
gemäß § 15a durch den anderen Elternteil einen Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren
in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis erwerben.
(2b) Während der Dauer des aufgeschobenen Karenzurlaubes oder einer Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 15g kann ein Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein unkündbares (definitives)
Dienstverhältnis nicht erworben werden.“
8. Im § 23 Abs. 1 wird das Zitat „§ 15 Abs. 1a und Abs. 2 dritter Satz“ durch das Zitat „§ 15e Abs. 1 und
Abs. 2 dritter Satz“ ersetzt.
9. Im § 23 Abs. 2 wird das Zitat „§ 15 Abs. 2 letzter Satz“ durch das Zitat „§ 15e Abs. 2 letzter Satz“
ersetzt.
10. Im § 23 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2d eingefügt
„(2a) § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 15a Abs. 3 letzter Satz sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
ein Karenzurlaub gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2b) § 15b ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beamtin den aufgeschobenen Karenzurlaub zu
dem von ihr gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann.
(2c) § 15b Abs. 3 zweiter bis letzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz ist auf Bundesbeamtinnen,
Landeslehrerinnen (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 LLDG 1985),
Klassenlehrerinnen, Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen nicht anzuwenden.
(2d) Lehrerinnen können einen aufgeschobenen Karenzurlaub nicht in den letzten vier Monaten des
Schuljahres in Anspruch nehmen.“
11. Im § 23 Abs. 3, 4, 7 und 8 wird das Zitat „§ 15c“ jeweils durch das Zitat „§§ 15g und 15h“, im § 23
Abs. 4 und 7 das Zitat „§ 15c Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz“ jeweils durch das Zitat „§ 15g Abs. 1, 7 und
11 letzter Satz“ und im § 23 Abs. 4 Z 5 und im Abs. 8 Z 2 das Zitat „§ 15c Abs. 10“ jeweils durch das Zitat
„§ 15g Abs. 10 und 11“ ersetzt.
12. Dem § 23 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) § 15e Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind
aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch die Mutter beendet, so endet der Karenzurlaub
nach diesem Bundesgesetz. Die Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich
nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der
dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Bedienstete
vorzeitig den Dienst anzutreten.“
13. § 25 lautet
„§ 25. Die §§ 7 (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit), 16 (Dienst/Werkswohnung) und 17 (Auflegen
des Gesetzes) sind nicht anzuwenden. Die §§ 15 bis 15d und § 15i (Karenzurlaub) gelten unter der
Voraussetzung, daß für die Dauer des Karenzurlaubes die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.“
14. § 35 Abs. 3 lautet
„(3) Zeugnisse gemäß § 3 Abs. 3, Bestätigungen gemäß den §§ 4a Abs. 1, 15e Abs. 4, 15g Abs. 8
sowie Amtshandlungen gemäß § 3 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 letzter Satz sind von Stempelgebühren und
Bundesverwaltungsabgaben befreit.“
15. § 38b Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt
„(2) Bestehende Regelungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Einzelvereinbarungen
über die Anrechnung von Zeiten eines Karenzurlaubes für Ansprüche, die sich nach der Dauer
der Dienstzeit richten, werden auf den Anspruch nach § 15e Abs. 2 letzter Satz angerechnet.
(3) Ansprüche, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999 neu geschaffen wurden, haben nur
Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 1999 geboren wurde.
Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner 2000 geboren wurde,
richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses
Bundesgesetz gegolten haben.“
16. Dem § 40 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) § 3 Abs. 8, § 11, §13, §§15 bis 15i, § 16, § 20 Abs. 2 bis 2b, § 23 Abs. 1 bis 2d, 3, 4, 7 bis 9,
§ 25, § 35 Abs. 3 und § 38b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 treten
mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,
BGBl. I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert
1. Die §§ 2 bis 8a samt Überschriften lauten
„Anspruch auf Karenzurlaub
§ 2. (1) Dem männlichen Arbeitnehmer (im folgenden: „Arbeitnehmer“) ist auf sein Verlangen ein
Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines
Kindes, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen
Haushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und
1. die Mutter nicht gleichzeitig Karenzurlaub in Anspruch nimmt, ausgenommen im Falle des § 3
Abs. 2, oder
2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub hat.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes
der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 221, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes).
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf von acht bzw.
bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe
(Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/
1978, oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und verkürzt sich
die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem in den §§ 102a
Abs. 1 Satz 4 GSVG und 98 Abs. 1 Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.
(4) Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate betragen.
(5) Nimmt der Arbeitnehmer Karenzurlaub zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in
Anspruch, hat er seinem Arbeitgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer des
Karenzurlaubes bekanntzugeben. Der Arbeitnehmer kann seinem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor
dem Ende dieses Karenzurlaubes bekanntgeben, daß er den Karenzurlaub verlängert und bis wann. Unbeschadet
des Ablaufs dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.
(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen jeweils eine Bestätigung
über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes auszustellen. Die Bestätigung ist vom Arbeitnehmer
mitzuunterfertigen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
(7) Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem
Kind und der überwiegenden Betreuung des Kindes unverzüglich bekanntzugeben und über Verlangen
des Arbeitgebers seinen Dienst wieder anzutreten.
(8) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben
oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wird und der Arbeitgeber den vorzeitigen Antritt
des Dienstes begehrt.
Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter
§ 3. (1) Der Karenzurlaub nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch
genommen werden. Ein Karenzurlaubsteil muß mindestens drei Monate betragen und beginnt zu
dem in § 2 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluß an einen Karenzurlaub
der Mutter.
(2) Aus Anlaß des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Arbeitnehmer gleichzeitig
mit der Mutter Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch
auf Karenzurlaub ein Monat vor dem im § 2 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen Zeitpunkt
endet.
(3) Nimmt der Arbeitnehmer Karenzurlaub im Anschluß an einen Karenzurlaub der Mutter in Anspruch,
hat er spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes der Mutter seinem Arbeitgeber Beginn
und Dauer seines Karenzurlaubes bekanntzugeben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein
Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.
(4) Im übrigen gilt § 2 Abs. 6 bis 8.
Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 4. (1) Der Arbeitnehmer kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, daß er drei Monate seines
Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern
im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der
Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobener Karenzurlaub kann jedoch nur dann genommen
werden, wenn der Karenzurlaub nach den §§ 2 oder 3 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des
Kindes, wenn auch die Mutter aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf
des 18. Lebensmonates des Kindes geendet hat.
(2) Ist der noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenzurlaub länger als der Zeitraum zwischen
dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt
erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlaß des Schuleintritts der Verbrauch
des aufgeschobenen Karenzurlaubes vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht
die Vereinbarung über den Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes.
(3) Die Absicht, aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem Arbeitgeber zu den
in §§ 2 Abs. 5 oder 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekanntzugeben. Kommt innerhalb von zwei Wochen
ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Arbeitgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der
Inanspruchnahme des aufgeschobenen Karenzurlaubes Klage beim zuständigen Gericht einbringen,
widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Arbeitnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der
Klage bekanntgeben, daß er anstelle des aufgeschobenen Karenzurlaubes Karenzurlaub bis zum zweiten
Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Arbeitgebers stattgegeben
wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubes ist dem Arbeitgeber spätestens drei
Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekanntzugeben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe
keine Einigung zustande, kann der Arbeitnehmer den aufgeschobenen Karenzurlaub zum
gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen
des Zeitpunktes des Antritts des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht
eingebracht.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die
andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind – unab-
hängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen
des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(6) Wird der aufgeschobene Karenzurlaub im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses als jenem,
das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt des aufgeschobenen
Karenzurlaubes jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Arbeitgeber.
(7) Im übrigen gilt § 2 Abs. 1 Z 1, 6 bis 8.
Karenzurlaub des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 5. (1) Anspruch auf Karenzurlaub unter den in §§ 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und
Bedingungen hat, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Arbeitnehmer, der ein Kind,
welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
2. in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt der Karenzurlaub
mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluß an einen Karenzurlaub der Mutter,
Adoptiv- oder Pflegemutter.
(3) Nimmt der Arbeitnehmer Karenzurlaub zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er
seinem Arbeitgeber unverzüglich Beginn und Dauer des Karenzurlaubes nach §§ 2 oder 3 bekanntzugeben.
Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach §§ 2 oder 3 vereinbart werden.
(4) Nimmt ein Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Vollendung
des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es
an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenzurlaub im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das
zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder
Pflegemutter Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(5) Nimmt ein Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des
siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der
Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, hat er aus Anlaß der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche
Pflege Anspruch auf Karenzurlaub im Ausmaß von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder
Pflegemutter Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Im übrigen gelten §§ 2 und 3.
Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter
§ 6. (1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem
Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 5 Abs. 1) auf sein Verlangen für die
Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls
ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind
überwiegend selbst betreut. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die
zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden
Anhaltung,
4. schwerer Erkrankung,
5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter mit dem Kind oder
der überwiegenden Betreuung des Kindes.
(3) Der Anspruch auf Karenzurlaub steht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer bereits Karenzurlaub
verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt
Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
(4) Der Arbeitnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes seinem Arbeitgeber
unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(5) Die §§ 7 bis 7b sind anzuwenden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenzurlaub
§ 7. (1) Der Arbeitnehmer, der einen Karenzurlaub nach den §§ 2, 3 oder 5 in Anspruch nimmt, darf
weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und
Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs-
und Entlassungsschutz endet vier Wochen
1. nach dem Ende eines Karenzurlaubs(teils),
2. bei zweimaliger Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes vor Vollendung des zweiten Lebensjahres
des Kindes nach Ende seines zweiten Karenzurlaubsteiles, sofern der Arbeitnehmer die
Inanspruchnahme seines zweiten Karenzurlaubsteiles spätestens acht Wochen nach der Geburt
bekanntgegeben hat,
3. nach dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die
infolge der Verhinderung einer in Karenzurlaub oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen
Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.
(2) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, eines Ausländers wird bis zu dem Tag
gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz
rechtsgültig beendet werden kann.
(3) Die §§ 10 Abs. 3 bis 7 und 13 MSchG, sowie für Heimarbeiter § 31 Abs. 3 MSchG sind anzuwenden.
Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. § 12 Abs. 2
und 4 MSchG ist anzuwenden.
Recht auf Information
§ 7a. Während eines Karenzurlaubes hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse,
die die Interessen des karenzierten Arbeitnehmers berühren, insbesondere Konkurs, Ausgleich,
betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes
§ 7b. (1) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der
Dienstzeit richten, gilt § 15e Abs. 2 MSchG, für den Urlaubsanspruch § 15e Abs. 3 MSchG und für den
Anspruch auf eine Dienstwohnung gilt während der Dauer seines Kündigungs- und Entlassungsschutzes
§ 16 MSchG.
(2) Der Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Arbeitsverhältnis
eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG), ausüben. Eine über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende
Erwerbstätigkeit ist nur vorübergehend zulässig. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen
hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen
solcher Beschäftigungen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
Teilzeitbeschäftigung
§ 8. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger
Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(2) Der Arbeitnehmer kann die Herabsetzung seiner Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel seiner
gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der
vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch
nehmen, wenn kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf
des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit
der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Ablauf des zweiten Lebensjahres
des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung
vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz, dem
MSchG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gleichartigen Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch die Mutter eine
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden;
2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Arbeitnehmer oder
beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres
des Kindes anstelle von Karenzurlaub in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die
mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten
Lebensjahres Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub
in Anspruch genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Die Teilzeitbeschäftigung
des Arbeitnehmers muß mindestens drei Monate dauern und beginnt
1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 5 Abs. 1
MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) oder
2. mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen
nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist (Fälle des § 2 Abs. 1 Z 2); § 2 Abs. 3
zweiter Satz ist anzuwenden, oder
3. im Anschluß an einen Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz, dem MSchG oder anderen
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
4. im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
(6) Beabsichtigt der Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 5
Z 1 oder 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Arbeitgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht Wochen nach der Geburt
bekanntzugeben und dem Arbeitgeber nachzuweisen, daß die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch
nimmt. Nimmt der Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an einen Karenzurlaub oder im
Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate vor
Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter seinem Arbeitgeber
bekanntzugeben. Lehnt der Arbeitgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen
nach der Meldung ab, so hat der Arbeitnehmer binnen weiteren zwei Wochen bekanntzugeben, ob er
anstelle der Teilzeitbeschäfigung einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen will.
(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Einwilligung in
eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Das Gericht hat
die Klage insoweit abzuweisen, als der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die
begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein
Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung
nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster
Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(8) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung
über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung
auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Arbeitnehmer mitzuunterfertigen. Derartige Bestätigungen
sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Arbeitnehmer
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und
Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Erklärung, Teilzeitbeschäftigung
in Anspruch nehmen zu wollen, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung,
nicht jedoch vor Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung.
§ 7 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes und die §§ 10 Abs. 3 bis 7 und 13 MSchG, sowie für
Heimarbeiter § 31 Abs. 3 MSchG sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des
Gerichts ausgesprochen werden. § 12 Abs. 2 und 4 MSchG ist anzuwenden. Die Bestimmungen über den
Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites nach Abs. 7.
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 8a. (1) Wird anstelle von Karenzurlaub Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die
zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen
Monate eines Karenzurlaubes gemäß § 5.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der
Mutter, oder
2. im Anschluß an einen Karenzurlaub oder
3. im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter
beginnen.
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat der Arbeitnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem
Arbeitgeber unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor
Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
(4) Im übrigen ist § 8 anzuwenden.
2. Im § 10 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 7b Abs. 2“ ersetzt.
3. Im § 10 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt
„(2a) § 2 Abs. 5 letzter Satz und § 5 Abs. 3 letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein
Karenzurlaub gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2b) Lehrer können einen aufgeschobenen Karenzurlaub nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres
in Anspruch nehmen.“
4. Im § 10 Abs. 3 wird das Zitat „§ 3 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 8“ ersetzt.
5. Im § 10 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) § 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beamte den aufgeschobenen Karenzurlaub zu
dem von ihm gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann.“
6. § 10 Abs. 4 lautet
„(4) § 4 Abs. 3 zweiter bis letzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer
(§ 1 LDG 1984), land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985), Klassenlehrer, Richteramtsanwärter
und Richter nicht anzuwenden.“
7. Im § 10 Abs. 5 wird das Zitat „§ 6 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 4“, im § 10 Abs. 6, 10 und 11 das
Zitat „§ 8“ jeweils durch das Zitat „§§ 8 und 8a“ ersetzt.
8. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Ansprüche, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999, neu geschaffen werden, haben
nur Arbeitnehmer (Väter, Adoptiv- und Pflegeväter), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 1999
geboren wurde. Ansprüche von Arbeitnehmern (Vätern, Adoptiv- und Pflegevätern), deren Kind vor dem
1. Jänner 2000 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor
ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.“
9. Dem § 14 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die §§ 2 bis 8a, § 10 Abs. 2 bis 6, 10 und 11 sowie § 12 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Karenzgeldgesetzes
Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 148/1998, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Anspruch auf Karenzgeld hat eine Frau, deren Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von
einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihr
überwiegend selbst betreut wird, wenn sie
1. die Anwartschaft (§ 3) erfüllt und
a) sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub befindet oder
b) auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses einen Anspruch
auf Wochengeld erworben hat oder
c) während der Schutzfrist gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG),
BGBl. Nr. 221, keinen Anspruch auf Wochengeld hatte, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen
Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen oder
2. Wochengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, bezogen hat oder
3. binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder
Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einen Anspruch auf
Wochengeld erworben hat oder
4. während des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder binnen zwölf
Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ein Kind an Kindes Statt angenommen oder in
Pflege genommen hat.“
2. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. in einem oder mehreren Dienstverhältnissen steht und hieraus ein Entgelt erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenzen
gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt, außer wenn die Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
auf ein nach Beendigung (Unterbrechung) des Karenzgeldbezuges erzieltes Entgelt
oder bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl.
Nr. 16/1970, auf den Entgeltwert für die Dienstwohnung und den pauschalierten Ersatz für
Materialkosten zurückzuführen ist;“
3. § 5 lautet
„§ 5. (1) Anspruch auf Karenzgeld hat ein Mann, dessen Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen
von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm
überwiegend selbst betreut wird, wenn er
1. die Anwartschaft (§ 3) erfüllt und
a) sich aus Anlaß der Elternschaft in einem Karenzurlaub befindet oder
b) als Mutter auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses einen
Anspruch auf Wochengeld erworben hätte oder
c) als Mutter während der Schutzfrist gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979
(MSchG), BGBl. Nr. 221, keinen Anspruch auf Wochengeld erworben hätte, weil die diesbezüglichen
krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen
oder
2. Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld bezieht oder
3. binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld
oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz als Mutter einen Anspruch auf
Wochengeld erworben hätte oder
4. während des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder binnen zwölf
Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ein Kind an Kindes Statt angenommen oder in
Pflege genommen hat.
(2) In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (§ 2 Abs. 1), wenn auch sie Anspruch
auf Karenz(urlaubs)geld nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach
diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/
1978, oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, hat, auf die
vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum verzichtet hat und
daß keine Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 2 vorliegen.“
4. § 6 lautet
„§ 6. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann jeweils nur unter Berücksichtigung der
Mindestdauer jeder einzelnen Inanspruchnahme gemäß § 11 Abs. 5 erfolgen, es sei denn, daß der im
Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß
verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Bei Wechsel der Betreuung kann das
Karenzgeld längstens 31 Tage von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wenn beide Elternteile
das Kind betreuen.“
5. § 8 Abs. 5 lautet
„(5) Für eine Person ist ein Zuschlag nur einmal zu gewähren. Beziehen beide Elternteile Karenzgeld
und tragen beide zum Unterhalt dieser Person wesentlich bei, so gebührt der Zuschlag jenem Elternteil,
der die Familienbeihilfe bezieht.“
6. § 10 lautet
„§ 10. (1) Das Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag
1. ab dem Beginn des Karenzurlaubes;
2. bei Auflösung des Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ab dem der Auflösung
folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Wochengeld;
3. bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen
wird.
(2) Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf die
vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme verzichtet, frühestens jedoch
1. im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter;
2. nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach
der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
3. ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
(3) Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß
verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das
Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges von
Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter.
(4) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß
von drei Monaten.“
7. § 11 lautet
„§ 11. (1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, im Höchstausmaß
von 549 Tagen gewährt.
(2) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich bis zu einem Höchstausmaß von 731 Tagen,
wenn
1. der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen
hat, um die Dauer dieses Bezuges;
2. der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert
ist, das Kind zu betreuen;
3. der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung
außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
(3) Vom Höchstausmaß nach den Abs. 1 und 2 sind die Tage vom Tag der Geburt des Kindes bis
zum Tag vor Beginn des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 4
abzuziehen. Dadurch ergibt sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen bestimmten Elternteil und für
beide Elternteile (Karenzgeldkonto).
(4) Von der höchstmöglichen Bezugsdauer gemäß Abs. 3 können bis zu 183 Tage für den Verbrauch
nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes aufgespart und unter der Voraussetzung eines
Karenzurlaubes oder eines Anspruches auf Leistungen nach dem AlVG im Zeitraum bis zum Ablauf des
siebenten Lebensjahres des Kindes und darüber hinaus bis drei Monate nach Schuleintritt des Kindes in
Anspruch genommen werden. Bezieht ein Elternteil zumindest zeitweise Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung
oder wird ein Kind nach Ablauf des achtzehnten Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des
zweiten Lebensjahres an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen,
in unentgeltliche Pflege genommen, so gilt dies für den Verbrauch nach Vollendung des zweiten Lebensjahres
des Kindes. Wird ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten
Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen,
in unentgeltliche Pflege genommen, endet der Anspruch auf Karenzgeld sechs Monate nach der
Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(5) Das Karenzgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens drei Monaten, nach Vollendung des
18. Lebensmonates des Kindes von mindestens einem Monat, beansprucht werden. Die Anspruchsberech-
tigung für die Dauer der Verhinderung des anderen Elternteils gemäß § 6 und der Verbrauch eines
kürzeren Restanspruches werden dadurch nicht berührt.
(6) Für jeden Tag des vollen Karenzgeldbezuges durch einen Elternteil ist vom Karenzgeldkonto
(Abs. 3) ein voller Tag, für jeden Tag des Karenzgeldbezuges bei Teilzeitbeschäftigung durch einen
Elternteil ein halber Tag abzubuchen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Karenzgeldes ist jeweils
für jeden Elternteil der entsprechende Anteil an Tagen abzubuchen. Für jeden Tag des Ruhens des
Karenzgeldes gemäß § 9 ist bei vollem Karenzgeldbezug ein voller und bei Karenzgeldbezug bei
Teilzeitbeschäftigung ein halber Tag abzubuchen; dies gilt jedoch nicht, wenn ein Elternteil wegen der
Verhinderung des anderen Elternteils Karenzgeld bezieht.
(7) Bei einem neuen Anspruch auf Karenzgeld für ein weiteres Kind erhöht sich die höchstmögliche
Bezugsdauer für einen Elternteil gemäß Abs. 3 um Restansprüche auf Karenzgeld für ältere Kinder im
Ausmaß von jeweils höchstens 183 Tagen.“
8. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Für den Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß der betreffende Elternteil,
wenn er nicht bereits Karenzgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung
aufgenommen wird, bezogen hat, die Voraussetzungen gemäß § 2 oder § 5 erfüllen. Der Bezug von
Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil, außer bei Wechsel der Betreuung
für längstens 31 Tage, Karenzgeld, Karenzurlaubsgeld nach dem KUG oder eine entsprechende
Leistung nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in voller Höhe bezieht.“
9. Im § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 15c MSchG oder § 8 EKUG“ durch den Ausdruck „den §§ 15g
und 15h MSchG oder den §§ 8 und 8a EKUG“ ersetzt.
10. § 12 Abs. 3 lautet
„(3) Bei Karenzgeldbezug bei Teilzeitbeschäftigung gebühren, gegebenenfalls für jeden Elternteil,
50 vH des Karenzgeldes gemäß § 7.“
11. § 13 samt Überschrift entfällt.
12. § 14 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Frau, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen
Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs-
oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder wegen Weiterzahlung
der für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422,
vorgesehenen Bezüge kein solcher Anspruch entstanden ist.
(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7. Die §§ 2 Abs. 2
Z 3, 6, 10 Abs. 1 und 4 sowie 11 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die
Teilzeitbeihilfe und an die Stelle des vollen Karenzgeldbezuges der Teilzeitbeihilfebezug tritt.“
13. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann
Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung
des Zuschusses verpflichten.“
14. § 21 lautet
„§ 21. Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung beträgt 50 vH des Zuschusses
gemäß § 20.“
15. Dem § 27 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt
„3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 16 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet
hat.“
16. Im § 28 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 27 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 1 Z 1 und 3“
ersetzt.
17. Im § 34 Abs. 1 zweiter Satz werden nach dem Wort „Aufenthaltsort“ die Worte „oder nach dem letzten
Beschäftigungsort“ eingefügt.
18. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Gebietskrankenkassen haben die in den Absätzen 1 und 3 genannten Angelegenheiten im
übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen.“
19. § 43 Abs. 2 lautet
„(2) Bezieher, die den Bezug von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach Vollendung des ersten oder
während des zweiten Lebensjahres des Kindes beendet (unterbrochen) haben, sind darüber hinaus für
insgesamt längstens sechs Monate für jene Zeiträume, in denen keine Pflichtversicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, gemäß Abs. 1 teilversichert, wenn sie dies für Zeiträume bis
zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes binnen neun Monaten nach Ende des Bezuges und
für spätere Zeiträume eines Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutter- oder Elternschaft binnen drei Monaten
nach Ende des jeweiligen Karenzurlaubes bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (§ 34 Abs. 1)
beantragen. § 11 Abs. 3 lit. a und § 53 Abs. 3 lit. c ASVG sind in einem solchen Fall nicht anzuwenden.
Einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung steht eine Erwerbstätigkeit im
Ausland gleich, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung begründet.“
20. Dem § 57 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt
„(10) § 10 Abs. 4 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 treten mit
1. Juli 1999 in Kraft.
(11) Die §§ 2 Abs. 1 und 2 Z 1, 5, 6, 8 Abs. 5, 10 Abs. 1 bis 3, 11, 12, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 3,
21, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 treten
mit 1. Jänner 2000 in Kraft und gelten für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem 31. Dezember
1999.“
21. § 59 lautet
„§ 59. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft; er ist jedoch auf Ansprüche auf
Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2000 weiter anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 87/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 18 Abs. 8 Z 2 wird der Ausdruck „binnen einer Woche“ durch den Ausdruck „binnen einem
Monat“ ersetzt.
2. § 33 Abs. 5 lautet
„(5) Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld ist erschöpft, wenn das Höchstausmaß erreicht ist. Der
Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld gilt auch als erschöpft, wenn
1. nach Beendigung des Bezuges von Karenz(urlaubs)geld wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses
das Dienstverhältnis vor Erfüllung der Anwartschaft endet oder
2. die Voraussetzungen für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld deshalb weggefallen sind, weil die
Pflege bzw. Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist oder
3. nach Beendigung (Unterbrechung) des Karenzgeldbezuges ein unverbrauchter Restanspruch von
nicht mehr als 183 Tagen besteht.“
3. § 39 Abs. 2 lautet
„(2) § 33 Abs. 5 ist anzuwenden.“
4. Dem § 39 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt
„Die Gewährung der Sondernotstandshilfe durch die regionale Geschäftsstelle ist bei Vorliegen einer
solchen Bescheinigung über das Vorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit nicht zulässig.
Im Berufungsverfahren ist bei Berufungseinwendungen betreffend die Unterbringungsmöglichkeit
eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen und in freier Beweiswürdigung zu entscheiden.“
5. Dem § 79 werden folgende Abs. 49 und 50 angefügt
„(49) § 39 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.
(50) Die §§ 18 Abs. 8 Z 2, 33 Abs. 5 und 39 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 153/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und gelten für Ansprüche auf Grund von Geburten nach
dem 31. Dezember 1999.“
6. § 80 Abs. 7 entfällt.
Artikel 5
Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 15 bis 15b und 15d“ jeweils durch das Zitat
„§ 15 bis 15d und 15i“ ersetzt.
2. Im § 4 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 15b Abs. 2 Z 1, 2 oder 4“ durch das Zitat „§ 15d Abs. 2 Z 1, 2 oder
4“ ersetzt.
3. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Anspruch besteht weiters für die Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes gemäß § 15b
MSchG. Die Dauer des Bezuges gemäß Abs. 1 und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme eines aufgeschobenen
Karenzurlaubes um die Dauer des aufgeschobenen Karenzurlaubes.“
4. Im § 6 Abs. 2 wird das Zitat „§ 15 MSchG“ durch das Zitat „§ 15c MSchG“ ersetzt.
5. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Abweichend von § 4 haben die in Abs. 1 und 2 genannten Adoptiv- und Pflegemütter Anspruch
auf Karenzurlaubsgeld in der Dauer bis zu sechs Monaten, wenn sie sich in einem Karenzurlaub gemäß
§ 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 MSchG befinden.“
6. Im § 7 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 2 bis 5 und 9“ durch das Zitat „§§ 2 bis 6 und 9“ und im § 7 Abs. 1
letzter Satz das Zitat „§ 15b Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG § 5 Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 EKUG“ durch das Zitat
„§ 15d Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG § 6 Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 EKUG“ ersetzt.
7. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„§ 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 MSchG § 5 Abs. 4
und 5 EKUG tritt.“
8. § 7 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann zweimal erfolgen.“
9. Dem § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Aus Anlaß des erstmaligen Wechsels der Elternteile kann Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) für die Dauer
eines Monats von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wobei die Dauer des Anspruches auf
Karenzurlaubsgeld einen Monat vor dem in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt endet.“
10. Im § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 wird das Zitat „§ 15c MSchG oder § 8 EKUG“ durch das
Zitat „§§ 15g und 15h MSchG oder §§ 8 und 8a EKUG“ ersetzt.
11. Nach § 12 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt
„(2b) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 2 und 2a vor oder nach Vollendung des
ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenzurlaub in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt
sich die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld um die Anzahl der Monate, in denen vor
Vollendung des ersten Lebensjahres Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres
hinaus Karenzurlaub in Anspruch genommen wird.“
12. Der bisherige § 12 Abs. 2b erhält die Bezeichnung „(2c)“.
13. § 12 Abs. 8 lautet
„(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil vor oder nach Vollendung des
ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im § 15g Abs. 6
MSchG oder im § 8 Abs. 6 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung
nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.“
14. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen, haben dann
Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses
verpflichten.“
15. § 21 Abs. 2 lautet
„(2) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse haben zu leisten
1. der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuß gemäß § 14 Abs. 1 Z 1
ausbezahlt wurde,
2. die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuß gemäß § 14 Abs. 1 Z 2,
3 oder 4 ausbezahlt wurde,
3. der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 15 Abs. 4 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet
hat.“
16. Im § 22 Abs. 1 wird das Zitat „§ 21 Abs. 2 Z 1“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 2 Z 1 und 3“ ersetzt.
17. Dem § 39 wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14) § 1 Abs. 1 Z 5, § 2 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 bis 3,
§ 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 2b, 2c und 8, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und gelten für
Ansprüche, die nach Ablauf des 31. Dezember 1999 entstanden sind. Auf Ansprüche, die vor dem
1. Jänner 2000 entstanden sind, sind die am 31. Dezember 1999 geltenden Bestimmungen weiterhin
anzuwenden.“
Auf Grund des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 wird verordnet
§ 1. (1) Soweit die obersten Verwaltungsorgane des Bundes gemäß § 2e Abs. 1 erster Satz des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten zuständig
sind, wird diese Zuständigkeit für Vertragsbedienstete, die einer der im § 2 geregelten Personalstellen und
einer solchen Personalstelle nachgeordneten Dienststelle angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten
auf die im § 2 geregelten nachgeordneten Personalstellen übertragen
1. Begründung des vertraglichen Dienstverhältnisses,
2. Abschluß von Sonderverträgen,
3. Änderung von Dienstverträgen, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsart, dem Entlohnungsschema,
der Entlohnungs- oder Bewertungsgruppe, des Beschäftigungsausmaßes oder der
Beschäftigungsdauer,
4. Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der Personalstelle,
5. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes,
6. Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung, Entlassung oder einverständliche Auflösung
des Dienstverhältnisses,
7. Entgegennahme der Erklärung des vorzeitigen Austrittes aus dem Dienstverhältnis,
8. Feststellungen und Vereinbarungen in Angelegenheit von Ansprüchen bei Enden des Dienstverhältnisses
und
9. die in § 1 Abs. 1 Z 9 bis 14, 16 bis 21, 23a bis 27 und 32 der Dienstrechtsverfahrensverordnung
1981 – DVV 1981, BGBl. Nr. 54/1958, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten,
der eine nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Organ eingerichteten Dienststelle
ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.
§ 2. (1) Nachgeordnete Personalstellen im Sinne des § 1 sind die im § 2 der DVV 1981 in der jeweils
geltenden Fassung angeführten Dienststellen.
(2) Den nachgeordneten Personalstellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres wird die
Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen
nicht übertragen.
(3) Der Österreichischen Nationalbibliothek und dem Bundesdenkmalamt wird nur die Zuständigkeit
zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 16 bis 21 und 30 der DVV 1981 genannten Angelegenheiten
übertragen.
(4) Den Personalstellen der
1. Universitäten (Universitäten der Künste) wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im
§ 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 21, 26 und 30 genannten Angelegenheiten sowie die
Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen,
2. Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik und der Geologischen Bundesanstalt wird nur
die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20
der DVV 1981 genannten Angelegenheiten
übertragen.
§ 3. (1) Den Leitern der Dienststellen – ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten
Personalstellen unterstehenden Dienststellen der Wachkörper – obliegt die Durchführung der im § 3
Abs. 1 der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienstrechtsangelegenheiten der der
Dienststelle angehörenden Vertragsbediensteten.
(2) Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten
den nachgeordneten Personalstellen.
(3) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines
Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser Dienstrechtsanlegenheiten
der Personalstelle, zu der diese Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften
gehört.
(4) Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruchs auf Pflegefreistellung. Die
zuständige Personalstelle kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu
melden ist. Der Anspruch des Leiters der Dienststelle ist von der Personalstelle festzustellen, zu der die
Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.
Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe
sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder
die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 129/1999) wurde von Schweden am 28. Juni 1999 unterzeichnet.