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153. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 153. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 105,

112 und 131/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 58 Abs. 3 werden der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3

angefügt

„3. die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den

§§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213.“

1a. Im § 64 Abs. 1 Z 4a werden die Worte „Beischlaf mit Unmündigen“ durch die Worte „schwerer

sexueller Mißbrauch von Unmündigen“ und die Worte „Unzucht mit Unmündigen“ durch die Worte

„sexueller Mißbrauch von Unmündigen“ ersetzt.

1b. Im § 72 Abs. 2 entfallen die Worte „verschiedenen Geschlechtes“ sowie das Wort „außerehelicher“.

2. Im § 74 werden nach der Z 4 folgende Z 4a bis 4c eingefügt

„4a. Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union: jeder, der nach dem Strafrecht

eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Beamter oder Amtsträger ist und auch bei

sinngemäßer Anwendung der Z 4 Beamter wäre;

4b. Gemeinschaftsbeamter: jeder, der Beamter oder Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der

Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die

sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist oder der den Europäischen

Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur

Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder

sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen; Gemeinschaftsbeamte

sind auch die Mitglieder von Einrichtungen, die nach den Verträgen zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaften errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen, die Mitglieder

der Kommission, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften

sowie die Organwalter und Bediensteten des Europäischen Polizeiamtes (Europol);

4c. ausländischer Beamter: jeder, der in einem anderen Staat ein Amt in der Gesetzgebung,

Verwaltung oder Justiz innehat, der eine öffentliche Aufgabe für einen anderen Staat oder eine

Behörde oder ein öffentliches Unternehmen eines solchen wahrnimmt oder der Beamter oder

Bevollmächtigter einer internationalen Organisation ist;“

3. Nach dem § 153a wird folgende Bestimmung eingefügt

„Förderungsmißbrauch

§ 153b. (1) Wer eine ihm gewährte Förderung mißbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen

verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen

Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, der die Förderung gewährt wurde,

oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen

leitender Angestellter (§ 309) begeht.

(3) Wer die Tat in bezug auf einen 25000 S übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis

zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Wer die Tat in bezug auf einen 500000 S übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(5) Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen

Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird;

ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter und Zuschüsse nach § 12 des Finanz-

Verfassungsgesetzes 1948. Öffentliche Haushalte sind die Haushalte der Gebietskörperschaften, anderer

Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften, sowie der

Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die Haushalte, die von den Europäischen

Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.“

4. § 165 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 304 bis

308 oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der

Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft

verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit

dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über

sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

b) Im Abs. 4 werden die Worte „einem Verbrechen“ durch die Worte „einer strafbaren Handlung“ und die

Worte „des Verbrechens“ durch die Worte „der strafbaren Handlung“ ersetzt.

5. Im § 167 Abs. 1 wird vor dem Wort „Wuchers“ die Wendung „Förderungsmißbrauchs,“ eingefügt.

6. An die Stelle der §§ 206 und 207 sowie deren Überschriften treten folgende Bestimmungen

„Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen

§ 206. (1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende

geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes

oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder,

um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem

Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der

unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie

aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu

bestrafen.

(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre,

besteht die geschlechtliche Handlung nicht in der Penetration mit einem Gegenstand und hat die Tat

weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so

ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das

13. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Sexueller Mißbrauch von Unmündigen

§ 207. (1) Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person

vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs

Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs. 1)

mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,

dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit

Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit

Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre

und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es

sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.“

7. Im § 261 Abs. 1 wird nach dem Wort „Gemeinde“ die Wendung „ , für die Wahl zum Europäischen

Parlament“ eingefügt.

8. § 304 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ein Beamter, ein Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein

Gemeinschaftsbeamter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von

einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

b) Im Abs. 2 wird das Wort „Vermögensvorteil“ durch das Wort „Vorteil“ ersetzt.

c) Im Abs. 3 wird das Wort „Vermögensvorteils“ durch das Wort „Vorteils“ ersetzt.

9. In den §§ 305 und 306 wird das Wort „Vermögensvorteil“ jeweils durch das Wort „Vorteil“ ersetzt.

10. § 306a wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 werden das Wort „Vermögensvorteil“ durch das Wort „Vorteil“ und die Worte „einem Jahr“

durch die Worte „zwei Jahren“ ersetzt.

b) Im Abs. 2 wird das Wort „Vermögensvorteil“ durch das Wort „Vorteil“ ersetzt.

11. § 307 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wer

1. einem Beamten, einem Beamten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

einem Gemeinschaftsbeamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes

(§ 304 Abs. 1),

2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme

oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 1),

3. einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (§ 306),

4. einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die

pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung

(§ 306a Abs. 1),

5. einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme

oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung

(§ 306a Abs. 2) oder

6. außer dem Fall der Z 1 einem ausländischen Beamten für die pflichtwidrige Vornahme oder

Unterlassung eines Amtsgeschäftes, um im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder

sonst einen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten,

für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

zwei Jahren zu bestrafen.“

b) Im Abs. 2 wird das Wort „Vermögensvorteil“ jeweils durch das Wort „Vorteil“ ersetzt.

12. § 308 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein leitender

Angestellter eines öffentlichen Unternehmens, ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers oder

ein ausländischer Beamter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung

parteilich vornehme oder unterlasse und für diese Einflußnahme für sich oder einen Dritten

einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu

bestrafen.“

b) Im Abs. 2 wird das Wort „Vermögensvorteil“ durch das Wort „Vorteil“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.

13. Im § 310 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Ebenso ist zu bestrafen, wer – sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis

– als Organwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter

oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Art. 32 Abs. 2 des Europol-

Übereinkommens, BGBl. III Nr. 123/1998) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet,

die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren

Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu

verletzen.“

14. § 320 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen

1. der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Organ der kollektiven Sicherheit das Vorliegen

einer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruches oder einer Angriffshandlung feststellt und

militärische Maßnahmen nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung

oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschließt,

2. Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit

und des Schutzes der Menschenrechte im Rahmen der Organisation für Sicherheit

und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) getroffen werden oder

3. ein Beschluß des Rates der Europäischen Union, gegen den Österreich nicht gestimmt hat, auf

Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von

Amsterdam nach Maßgabe des Artikels 23f des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 durchgeführt wird.“

Artikel II

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I

Nr. 105 und 112/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 13 Abs. 2 Z 4 werden die Worte „der Unzucht mit Unmündigen“ durch die Worte „des sexuellen

Mißbrauchs von Unmündigen“ ersetzt.

2. § 34 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung haben sie jedoch abzusehen oder

zurückzutreten, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dazu verpflichtet.“

b) Im Abs. 2 werden im ersten Satz die Worte „Sie können jedoch“ durch die Worte „Die Staatsanwälte

können“ und im vorletzten Satz die Worte „im Auslande dafür gestraft worden und nicht anzunehmen ist,

daß das inländische Gericht eine strengere Strafe verhängen werde“ durch die Worte „im Ausland dafür

bestraft oder dort nach außergerichtlichem Tatausgleich oder bedingter Verfahrensbeendigung außer

Verfolgung gesetzt worden ist und es im Hinblick darauf keines inländischen Strafausspruchs bedarf“

ersetzt.

3. § 152 Abs. 1 wird wie folgt geändert

a) Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt

„2a. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer

Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an

einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247);“

b) In der Z 3 wird das Wort „wurden“ durch die Worte „worden sein könnten“ ersetzt.

4. § 162a wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 wird die Verweisung auf die §§ 249 und 250 durch die Verweisung auf die §§ 249 und 250

Abs. 1 und 2 ersetzt.

b) Im letzten Satz des Abs. 2 wird vor dem Wort „wenn“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

c) Die Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Die im § 152 Abs. 1 Z 3 erwähnten Personen hat der Untersuchungsrichter auf die im Abs. 1

beschriebene Weise und unter beschränkter Beteiligung der Parteien (Abs. 2) zu vernehmen, wenn sie

durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt

worden sein könnten. Im übrigen hat der Untersuchungsrichter die im § 152 Abs. 1 Z 2, 2a und 3

erwähnten Personen auf solche Weise (Abs. 1 und 2) zu vernehmen, wenn sie dies verlangen.

(4) Vor der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter den Zeugen über seine Rechte nach Abs. 3

und darüber zu belehren, daß in der Hauptverhandlung das Protokoll verlesen und Ton- oder Bildaufnahmen

der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er sich im weiteren Verfahren der Aussage

entschlagen sollte. Diese Belehrungen und darüber abgegebene Erklärungen sind in das Protokoll

aufzunehmen; sie können auch vom Sachverständigen (Abs. 2) durchgeführt werden. Auf das Alter und

den Zustand des Zeugen ist bei jeder Belehrung Rücksicht zu nehmen.“

5. § 250 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei der Vernehmung von Zeugen hat der Vorsitzende § 162a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4

sinngemäß anzuwenden. Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des

Gerichtshofs Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu

befragen.“

Artikel III

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert

1. § 40 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten

„3. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die

der Geldwäscherei (§ 165 – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer

strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und § 278a Abs. 2 StGB) dienen.“

2. § 41 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 1, 2 und 5 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger

Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen eines Finanzvergehens, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder

Ausgangsabgaben, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten

verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 1) auf Grund der gemäß Abs. 1, 2 und 5 ermittelten

Daten lediglich ein Verdacht auf ein solches Finanzvergehen, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 StPO

oder § 81 FinStrG zu unterlassen.“

Artikel IV

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, BGBl. Nr. 569, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert

§ 18a Abs. 1 Z 2 hat zu lauten

„2. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen

mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die

aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und § 278a Abs. 2 StGB in der

jeweils geltenden Fassung) dienen.“

Artikel V

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft, Art. I Z 14 jedoch zugleich mit dem

Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht

anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach

Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung

des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

(3) § 58 Abs. 3 Z 3 StGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auch auf vor dem Inkrafttreten

begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen ist.

BGBlPdf 153. Verordnung: Bodenleger-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird – hinsichtlich des

§ 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Lehrberuf in der Raumgestaltung

§ 1. In der Raumgestaltung ist der Lehrberuf Bodenleger mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Bodenleger ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig

und eigenverantwortlich auszuführen

1. Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,

2. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung

der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und Hilfsstoffe,

3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

4. Ermitteln des Werkstoffbedarfs und des Hilfsstoffbedarfs,

5. Herstellen und Verschließen von normgerechten Fugen,

6. Herstellen von Estrichen sowie Verbinden von Estrichteilen und Sanieren von Untergründen,

7. Aufbringen und Einbringen von Dämmschichten sowie Herstellen von Haftbrücken,

8. Verarbeiten von Spachtelmassen und Ausgleichsmassen sowie von plastischen Massen für

besondere Beanspruchungen,

9. Versetzen von Profilen,

10. Verlegen von Bodenbelägen und Holzböden,

11. Erstpflegen sowie Oberflächenbehandlung und Oberflächenvergütung von Belägen,

12. Entfernen und umweltgerechte Entsorgung von Belägen und Hilfsstoffen.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Bodenleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten

Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu

vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt

wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bodenleger gliedert sich in eine praktische und in

eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bodenleger oder den erfolgreichen Abschluß

einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen

1. Herstellen eines Estrichs, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

a) Messen,

b) Verlegen einer Dämmschicht,

c) Mischen,

d) Verdichten,

e) Glätten,

f) Herstellen von Fugen.

2. Verlegen eines Bodenbelages, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

a) Prüfen des Untergrundes,

b) Herstellen einer Haftbrücke,

c) Verlegen und Verkleben eines Belages,

d) Konfektionieren, Verschweißen von Nähten.

3. Verlegen eines Holzbodens, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

a) Prüfen des Untergrundes,

b) Verlegen und Verkleben eines Holzbodens,

c) Schleifen und Versiegeln eines Holzbodens,

d) Montieren von Profilleisten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in

15 Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind für die einzelnen Arbeitsproben jeweils fünf

Stunden vorzusehen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach 16 Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. fachgerechte Arbeitsweise,

2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

3. Ebenflächigkeit,

4. richtiges Verwenden der Meßinstrumente und Werkzeuge,

5. richtiger Einsatz der Materialien.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und

Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs

(Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffe und Hilfsstoffe,

2. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

3. Untergrund,

4. Klebstoffe,

5. Oberflächenbearbeitung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumsberechnung und Masseberechnung,

3. Materialbedarfsberechnung,

4. Bruchrechnung, Prozentrechnung und Proportionsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Verlegeskizze nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht

bestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bodenleger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)

festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person................................................ zwei Lehrlinge;

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind

Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die

Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch

für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,

dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten

Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bodenleger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmung

§ 13. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Belagsverleger kann bis

zum Ablauf des 31. Dezember 2000 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bodenleger abgelegt werden. Diese

erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 3 (Verlegen eines Holzbodens)

und auf den Gegenstand Fachgespräch. Hiefür gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und

Spezialestrichhersteller kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Bodenleger abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5

Abs. 1 Z 2 (Verlegen eines Bodenbelages) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Hiefür gelten die §§ 5

und 6 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Die Bodenleger-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 1087/1994, tritt mit Ablauf des 30. Juni

1998 außer Kraft.

BGBlPdf 153. Zusatzabkommen zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Europarat betreffend das Europäische Zentrum für Lebende Sprachen samt Briefwechsel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Briefwechsel wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und der Europarat,

IN DER ERWÄGUNG, daß das Ministerkomitee des Europarates bei seiner 511. Tagung (April

1994) die Resolution (94) 10 betreffend die Errichtung eines Europäischen Zentrums für Lebende

Sprachen, im folgenden „das Zentrum“ genannt, als Erweitertes Teilabkommen angenommen hat;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung der Republik Österreich die Verpflichtung eingegangen

ist, den Sitz des Zentrums beizustellen sowie alle zu dessen Betrieb erforderlichen Einrichtungen

bereitzustellen;

IN DER ERWÄGUNG, daß das Zentrum eine Einrichtung des Europarates ist und infolgedessen das

Allgemeine Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates Kundgemacht in BGBl. Nr. 127/1957 vom 2. September 1949,

dem die Republik Österreich am 9. Mai 1957 beigetreten ist, auf das Zentrum Anwendung findet;

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, ein Zusatzabkommen zu schließen, um Fragen im

Zusammenhang mit der Errichtung des Zentrums in Graz zu regeln,

SIND WIE FOLGT übereingekommen

Artikel 1

Das Zentrum ist in der Republik Österreich errichtet, um die ihm vom Ministerkomitee und den

anderen zuständigen Organen des Europarates übertragenen Tätigkeiten auszuüben.

Artikel 2

Das Zentrum ist eine Einrichtung des Europarates. Als solche besitzt es Rechtspersönlichkeit und hat

die entsprechende rechtliche Fähigkeit, seine Tätigkeit auszuüben und seine Ziele zu verwirklichen,

insbesondere Verträge abzuschließen und Eigentum zu erwerben.

Artikel 3

1. Die Regierung der Republik Österreich stellt für den Betrieb des Sitzes örtliches Personal zur

Verfügung, das dem Exekutivdirektor untersteht und welches die Regierung der Republik Österreich und

der Exekutivdirektor einvernehmlich für geeignet erachten.

2. Dieses Personal wird nicht als Bedienstete des Zentrums im Sinne des Artikel 10 und der

folgenden Artikel dieses Abkommens betrachtet.

Artikel 4

1. Die Räumlichkeiten, das Eigentum, die Vermögenswerte und die Archive des Zentrum sind

unverletzlich, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, und folglich vor

Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder jeder anderen Form von Beschränkung

durch Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebende Behörden geschützt.

2. Die österreichischen Behörden dürfen die Räumlichkeiten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung

oder auf Ersuchen des Generalsekretärs des Europarates oder seines Vertreters in Graz und insbesondere

mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Ersuchen des Exekutivdirektors des Zentrums betreten. Im Fall

eines Brandes gilt dessen Zustimmung als gegeben.

Artikel 5

1. Das Eigentum des Zentrums ist von Zollgebühren und Abgaben gleicher Wirkung wie auch von

Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen, einschließlich hinsichtlich der Veröffentlichungen des

Zentrums und des Europarates im allgemeinen befreit. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die

befreiten Güter nicht auf österreichischem Hoheitsgebiet verkauft werden dürfen, es sei denn zu den in

Österreich nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen.

2. Das Zentrum ist von allen staatlichen, regionalen oder örtlichen Abgaben oder Gebühren

hinsichtlich der Räumlichkeiten des Zentrums befreit.

Artikel 6

Ohne Behinderung durch eine Überwachung, eine Regelung oder ein Finanzmoratorium kann das

Zentrum

a) Vermögenswerte, Zahlungsmittel oder Eigentum jeglicher Art besitzen und Bankkonten in jeder

Währung unterhalten;

b) ohne Einschränkungen Überweisungen seiner Vermögenswerte, Zahlungsmittel oder seines

Eigentums aus oder nach Österreich vornehmen und alle in seinem Besitz befindlichen Geldmittel

in jede andere Währung umwandeln.

Artikel 7

Die zuständigen österreichischen Behörden sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, für die

Sicherheit und den Schutz des Zentrums sowie seiner Bediensteten zu sorgen.

Artikel 8

1. Die Republik Österreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um für jede vom Zentrum

eingeladene Person die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern.

Soweit möglich werden Visa gebührenfrei ausgestellt.

2. Die österreichischen Behörden behindern nicht den Zutritt einer vom Zentrum eingeladenen

Person zu den Räumlichkeiten des Zentrums.

Artikel 9

Die zuständigen österreichischen Behörden machen ihre jeweiligen Befugnisse geltend, um dafür zu

sorgen, daß die notwendigen öffentlichen Dienst- und Versorgungsleistungen zu angemessenen

Bedingungen für das Zentrum beigestellt werden.

Artikel 10

1. Die Artikel 17, 18 und 19 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des

Europarates finden auf die Bediensteten des Zentrums Anwendung.

2. Darüber hinaus genießen der Exekutivdirektor und sein Stellvertreter die gleiche Behandlung, wie

sie Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährt wird. Deren Ehegatten und die im gemeinsamen

Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen genießen die den Ehegatten und

Familienangehörigen von Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährte Behandlung.

3. Alle Bediensteten des Zentrums sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte

Familienangehörige erhalten Aufenthaltsgenehmigungen oder gleichwertige Dokumente für die Dauer

ihrer Zuteilung in Österreich.

4. Die Bediensteten des Zentrums genießen in Österreich Schutz vor Durchsuchung des

Dienstgepäcks, und bei Bediensteten, die unter den Absatz 2 fallen, Schutz vor Durchsuchung des

persönlichen Gepäcks.

5. Die Bediensteten des Zentrums sind von allen Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit dem

Besitz eines Kraftfahrzeuges pro Haushalt befreit.

6. Die im obigen Artikel 6 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die Bediensteten des

Zentrums.

7. Die Bediensteten des Zentrums sind von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte

befreit, sofern diese Einkünfte aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen oder sofern sich

diese Vermögenswerte außerhalb der Republik Österreich befinden.

Artikel 11

1. Das Zentrum ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung in der Republik

Österreich befreit.

2. Die Bediensteten des Zentrums sind von der Anwendung der österreichischen

Sozialversicherungsgesetze befreit, vorausgesetzt sie unterliegen dem vom Europarat für das Zentrum

eingerichteten Sozialversicherungssystem.

Artikel 12

1. Gegenstände, die vom Zentrum für die amtliche Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden, sind von

Zollgebühren und sonstigen Abgaben sowie von Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen befreit.

2. Das Zentrum ist von Zöllen und sonstigen Abgaben, Einfuhrverboten und -beschränkungen für

Dienstfahrzeuge und Ersatzteile für diese, die für die amtliche Tätigkeit benötigt werden, befreit.

3. Die Bediensteten des Zentrums genießen in und gegenüber der Republik Österreich das Recht,

zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, Einfuhrverboten und

-beschränkungen folgendes einzuführen

i)ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten

Transporten und in der Folge die notwendigen entsprechenden Ergänzungen;

ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug sowie ein Motorrad.

4. Die Mehrwertsteuerstellen erstatten die beim Kauf von Gegenständen und Dienstleistungen durch

das Zentrum und durch Bedienstete des Zentrums, die unter Artikel 10 Absatz 2 fallen, auf dem

innerstaatlichen österreichischen Markt inbegriffene Steuer zurück, und zwar unter den gleichen

Bedingungen und Voraussetzungen, wie sie für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer an ausländische

Vertretungen und deren Mitglieder vorgesehen sind. Die Mehrwertsteuerrückvergütung erfolgt ab dem

offiziellen Tag der Eröffnung des Zentrums.

Artikel 13

1. Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich genießen

nur die in Artikel 10 Abs. 1 und 4 sowie in Artikel 11 bezeichneten Privilegien und Immunitäten.

2. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikels 18 (f) des

Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates nicht auf Personen

Anwendung finden, die zur Zeit des ersten Dienstantritts in Österreich ständig in Österreich wohnhaft

sind.

Artikel 14

1. Dem Europarat steht es frei, zum Zweck der Verwirklichung der Ziele des Zentrums Regelungen

zu erlassen, die innerhalb der Örtlichkeiten des Zentrums anzuwenden sind. In den Fällen, in denen keine

interne Regelung besteht, kommen die Gesetze der Republik Österreich innerhalb der Räumlichkeiten des

Zentrums zur Anwendung.

2. Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen für die Bediensteten des Zentrum unterliegen jedoch

einzig und allein den Bestimmungen und Regelungen des Europarates.

Artikel 15

Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind alle

Personen, die in den Genuß dieser Privilegien und Immunitäten kommen, verpflichtet, die Gesetze und

Vorschriften der Republik Österreich einzuhalten.

Artikel 16

Beratungen über Abänderungen dieses Abkommens können auf Ersuchen jeder einzelnen

Vertragspartei aufgenommen werden, wobei jede Änderung im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen

ist.

Artikel 17

Nichts in diesem Zusatzabkommen ist dahin gehend auszulegen, daß es von dem Allgemeinen

Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates abweicht.

Artikel 18

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach der Unterzeichnung des Abkommens

durch beide Vertragsparteien in Kraft.

2. In jedem Fall werden seine Bestimmungen mit dem offiziellen Tag der Eröffnung des Zentrums

am 9. Mai 1995 wirksam.

Artikel 19

Dieses Abkommen tritt außer Kraft

a) wenn darüber zwischen beiden Vertragsparteien Einvernehmen besteht; oder

b) wenn das Zentrum aus dem österreichischen Hoheitsgebiet verlegt wird, mit Ausnahme der

Bestimmungen, welche im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit

des Zentrums und mit der Verfügung über dessen Eigentum zur Anwendung kommen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter des

Europarates und der Regierung der Republik Österreich zwei Abschriften dieses Abkommens in

englischer, französischer und deutscher Sprache unterschrieben, wobei alle drei Fassungen gleichermaßen

authentisch sind.

GESCHEHEN zu Straßburg, am 7. September 1998.

Für die Regierung der Republik Österreich, der Ständige Vertreter beim Europarat

Ulrich Hack

Für den Europarat, der Generalsekretär

Daniel Tarschys

(Übersetzung)

Der Ständige Vertreter Österreichs

beim Europarat

Nr. 1.4.7/3-98

Straßburg, 7. September 1998

Exzellenz,

ich habe die Ehre, mich auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Zusatzabkommens zu

dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und

Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem

Europarat betreffend das Europäische Zentrum für lebende Sprachen zu beziehen.

Österreich geht davon aus, daß

– Österreich Personal nur in beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien des Zusatzabkommens

abstellt und daß sich die Weisungsbefugnis des Exekutivdirektors ausschließlich auf Angelegenheiten

des reinen Dienstbetriebes des Zentrums beschränkt und daß

– sich die Immunität vor der Durchsuchung des persönlichen Gepäcks nicht auf österreichische

Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich erstreckt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Botschafter Ulrich Hack

Seiner Exzellenz,

Daniel Tarschys

Generalsekretär

Europarat

Europarat

Der Generalsekretär

Straßburg, 7. September 1998

Exzellenz,

ich habe die Ehre, mich auf Ihren Brief vom 7. September 1998 betreffend die Interpretation von Artikel 3

Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Zusatzabkommens zu dem in Paris am 2. September 1949

unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates,

abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Europarat betreffend das

Europäische Zentrum für lebende Sprachen zu beziehen.

Ich freue mich, zu bestätigen, daß der Europarat die im oben erwähnten Brief zum Ausdruck gebrachte

Auffassung Österreichs teilt, das heißt, daß

– Österreich Personal nur in beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien des Zusatzabkommens

abstellt und daß sich die Weisungsbefugnis des Exekutivdirektors ausschließlich auf Angelegenheiten

des reinen Dienstbetriebes des Zentrums beschränkt und daß

– sich die Immunität vor der Durchsuchung des persönlichen Gepäcks nicht auf österreichische

Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich erstreckt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Daniel Tarschys

Seiner Exzellenz

Herrn Ulrich Hack

ao. und bev. Botschafter

Ständiger Vertreter Österreichs beim Europarat

Das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

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