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153. Bundesgesetz: Arbeitsmarktpolitikgesetz 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Bundesgesetz: Arbeitsmarktpolitikgesetz 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 21 Abs. 4 Z 1 lit. a und b wird der Ausdruck „zwei Jahre“ jeweils durch den Ausdruck „drei

Jahre“ ersetzt.

2. Im § 36 Abs. 3 lit. B wird folgende neue sublit. c eingefügt

„c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose

das 54. Lebensjahr erreicht hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des

54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der

letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.“

3. Im § 36 Abs. 3 lit. B erhält die bisherige sublit. c die Bezeichnung „d)“.

4. Im § 71 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „30 S bis 30000 S oder mit Freiheitsstrafe von einem

Tag“ jeweils durch den Ausdruck „500 S bis 15000 S oder mit Freiheitsstrafe von sieben Tagen“ ersetzt.

5. Im § 72 Abs. 1 wird der Ausdruck „200 Schilling“ durch den Ausdruck „2000 S“ ersetzt.

6. Dem § 79 werden folgende Abs. 22 und 23 angefügt

„(22) § 21 Abs. 4 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 tritt mit

1. Jänner 1996 in Kraft.

(23) § 36 Abs. 3 lit. B, § 71 und § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996

treten mit 1. April 1996 in Kraft.“

7. § 80 Abs. 2 entfällt. Die bisherigen Abs. 3 bis 7 erhalten die Bezeichnung ,,(2)“.

Artikel 2

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 entfällt die Ziffernbezeichnung „1.“ sowie die Ziffer 2. Lit. b lautet

„b) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß

§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der

jeweils geltenden Fassung, welche an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne

des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bilden, beschäftigt waren und

durch mindestens 60 Monate die in Anlage 9 oder 10 zum ASVG angeführten Arbeiten verrichteten.“

1a. § 1 Abs. 3 entfällt.

2. Vor § 5 entfällt die Überschrift

„Ausmaß der Sonderunterstützung für den Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1“

3. Nach § 5 Abs. 6 entfällt die Überschrift

„Ausmaß der Sonderunterstützung für den Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 2“

und entfallen die Abs. 7 bis 10.

4. Im § 7 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „für den Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1“ und wird der

Satz „Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3.“ angefügt.

5. Dem § 18 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Von Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist ein Beitrag von 3 vH für die anteilige Tragung der

gemäß § 447g Abs. 3 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung

zu überweisenden teilweisen Aufwandsabgeltung einzubehalten. Dies gilt nicht für Ansprüche

gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung vor dem 1. April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß

Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung nach dem 31. März 1996 liegt, beträgt dieser Beitrag

10,25 vH.

(4) Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor

Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten

Sonderunterstützung zu zahlen. Dieser Beitrag ist für die anteilige Tragung der gemäß § 447g Abs. 3

Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu

überweisenden teilweisen Aufwandsabgeltung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise

durch die auszahlende Stelle, wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende

Verfahren gilt.“

6. Dem Arikel IV werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) § 1 Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995

treten mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft. Sie sind für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem

1. April 1996 liegt, weiter anzuwenden. Sie gelten weiterhin für Personen, die am 31. März 1996 im

Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 81

AlVG oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges stehen

oder deren Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 AlVG ruht, wenn

1. der Anfallstag vor dem 1. Jänner 1996 liegt oder die Person nachweist, daß ihr Dienstverhältnis

vor dem 1. Jänner 1996 gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst oder durch gerichtlichen Vergleich

beendet wurde und auf Grund von Kündigungsfristen oder Kündigungsterminen, die auf

Gesetz oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, oder auf Grund des Vergleichs

erst am 31. Dezember 1995 oder später beendet wurde,

2. während des Bezuges des Arbeitslosengeldes oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug

beruhenden Notstandshilfebezuges weibliche Arbeitslose das 54. Lebensjahr und männliche

Arbeitslose das 59. Lebensjahr vollenden, wobei ein Ruhen des Anspruches dem Bezug gleichsteht,

und

3. der Anfallstag der Sonderunterstützung spätestens am 31. Dezember 1998 liegt.

(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 und die Sonderunterstützungsverordnung,

BGBl. Nr. 360/1995, treten mit 1. April 1996 außer Kraft. Für Ansprüche, deren Anfallstag

vor dem 1. April 1996 liegt, ist § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 297/1995 und die Sonderunterstützungsverordnung weiter anzuwenden.“

7. Dem Artikel V wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) § 1 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 3, § 18 Abs. 3 und 4, § 19 und Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft. Art. IV Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.

Art. V Abs. 7 gilt für § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1955 mit der

Maßgabe, daß in § 1 Abs. 1 anstelle des Ausdruckes ,Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes‘ der Ausdruck

,Geltungsbereich des ASVG‘ und im Art. V Abs. 7 anstelle des Ausdruckes ,1995‘ jeweils der

Ausdruck ,1996‘ tritt. § 18 Abs. 4 gilt nur bei Ansprüchen, deren Anfallstag nach dem 31. März 1996

liegt.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 6 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der

Z 7 das Wort „und“ eingefügt und folgende Z 8 angefügt

„8. den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c“

2. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis c eingefügt

„Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Einstellung Älterer

§ 5a. (1) Für Dienstgeber, die Personen, die das 50. Lebensjahr erreicht oder überschritten haben,

einstellen, vermindert sich der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1 bis 3)

für eine solche Person. Die Verminderung beträgt bei Dienstnehmern bis zur Vollendung des

55. Lebensjahres die Hälfte des Dienstgeberanteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag; ab Vollendung

des 55. Lebensjahres des Dienstnehmers entfällt der Dienstgeberanteil zur Gänze. Der Entfall tritt auch

bei Erreichen des 55. Lebensjahres eines Dienstnehmers ein, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer

nach dessen 50. Lebensjahr eingestellt hat.

(2) Eine Verminderung oder ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn der eingestellte

Dienstnehmer bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Auflösungszeitpunkt des

vorangegangenen Dienstverhältnisses liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück. Weiters tritt

der Entfall nicht ein, wenn innerhalb eines Konzernes (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115

GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) ein Dienstnehmer von einem rechtlich selbständigen Unternehmen zu

einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen wechselt.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung Älterer

§ 5b. (1) Dienstgeber, die das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers, der zum Beendigungszeitpunkt

das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, auflösen, haben einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen

1. Beitragsgrundlage ist die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 letzte Beitragsgrundlage des gelösten Dienstverhältnisses.

2. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt der Grundbetrag 0,1 vH der Beitragsgrundlage.

Dieser Grundbetrag erhöht sich für je drei weitere vollendete Lebensmonate über dem

50. Lebensjahr des ehemaligen Dienstnehmers um 0,1 vH maximal bis zur Höhe des jeweils geltenden

Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung.

3. Der Grundbetrag ist mit der Anzahl der Monate, die vom Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses

bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei

langer Versicherungsdauer liegen, zu vervielfachen.

(3) Die Beitragspflicht besteht in jedem Auflösungsfall, außer der Dienstnehmer hat gekündigt, er ist

ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten, oder es hat ihn ein Verschulden an der Entlassung getroffen.

Weiters ist Voraussetzung, daß der Dienstnehmer mindestens zehn Jahre im Unternehmen beschäftigt

war, wobei Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr eingerechnet werden. Die Beitragspflicht

entfällt bei Betriebsstillegung bzw. Teilstillegung. Sie entfällt weiters dann, wenn der Arbeitnehmer

im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige

Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht hat oder der Dienstnehmer in diesem Zeitpunkt

bereits einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat. Ferner entfällt sie,

wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist. Sie entfällt auch, wenn

im Zusammenhang mit der Auflösung ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage

(§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt.

Zuständigkeit, Verfahren

§ 5c. (1) Die Vorschreibung, Einhebung der Beiträge und Feststellung der Beitragspflicht gemäß

§ 5b obliegt dem örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Feststellung der Versicherungspflicht

und für die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung maßgebenden

Verfahren. Im Berufungsverfahren entscheidet der Landeshauptmann endgültig. § 5 Abs. 3

(Einhebungsvergütung) ist anzuwenden.

(2) Die Beiträge gemäß § 5b sind vom Dienstgeber binnen vier Wochen nach Beendigung des

Dienstverhältnisses zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Berechtigung der Beendigung

des Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Beiträge ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung

der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes an den zuständigen Krankenversicherungsträger

gemäß § 68 ASVG gehemmt.“

3. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 8 zu.“

4. § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996

treten mit 1. April 1996 in Kraft. § 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April

1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach

dem 31. März 1996 beendet wird.“

Artikel 4

Änderung des ASVG

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 895/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 253a Abs. 1 und im § 276a Abs. 1 wird jeweils der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich

ersetzt. Folgende Z 7 wird jeweils angefügt

„7. das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 6 lit. b, wenn der (die) Versicherte innerhalb

der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung erworben hat.“

2. Nach § 561 wird folgender § 562 angefügt

„§ 562. Die §§ 253a Abs. 1 Z 7 und 276a Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 153/1996 treten am 1. April 1996 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des GSVG

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 131a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 7 wird

angefügt

„7. das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 6 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem

Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.“

2. Nach § 264 wird folgender § 265 angefügt

„§ 265. § 131a Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 tritt am 1. April

1996 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des BSVG

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 122a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 7 wird

angefügt

„7. das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 6 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem

Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.“

2. Nach § 253 wird folgender § 254 angefügt

„§ 254. § 122 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 tritt am 1. April

1996 in Kraft.“

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