153_1995
AT
153. Verordnung: Gültigkeit der Familienbeihilfenkarten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 153. Verordnung: Gültigkeit der Familienbeihilfenkarten
Gemäß § 30 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 511/1994 wird verordnet
§ 1. Ausgestellte Familienbeihilfenkarten als Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe durch Dienstgeber und auszahlende Stellen verlieren mit 30. April 1995 ihre Gültigkeit.
§ 2. Für Familienbeihilfen, die auf Grund von Familienbeihilfenkarten für Zeiträume nach dem 30. April 1995 ausgezahlt werden, besteht kein Anspruch auf Ersatz durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.