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153. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 — IRÄG 1994

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I Änderungen der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 974/1993, wird wie folgt geändert

1. § 25 lautet

,,d) Arbeitsverträge

§ 25. (1) Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es

1. innerhalb von zwei Monaten nach Konkurseröffnung bei Anordnung oder Bewilligung der Schließung des Unternehmens oder

2. innerhalb des dritten Monats nach Konkurseröffnung

vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, und vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden. Die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Konkursforderungen.

(2) Wird das Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter nach Abs. 1 gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen.

(3) Bestimmungen besonderer Gesetze über den Einfluß der Konkurseröffnung auf das Arbeitsverhältnis bleiben unberührt."

2. § 46 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Konkurseröffnung;"

b) Abs. 2 lautet

„(2) Wird der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet, so sind Masseforderungen die in Abs. 1 sowie die in § 23 Abs. 1 AO bezeichneten Forderungen und Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind."

3. § 141 wird wie folgt geändert

a) In Z 3 werden die Worte „innerhalb eines Jahres vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags" durch die Worte „innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags" ersetzt.

b) In Z 3 werden weiters die Worte „von über einem Jahr" durch die Worte „von über zwei Jahren" ersetzt.

4. § 147 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt."

5. § 150 Abs. 2 Satz 2 lautet

„Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger

wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Konkursgläubiger beträgt."

6. In § 154 Z 2 werden die Worte „in einem Jahr" durch die Worte „in zwei Jahren" ersetzt.

Artikel II Änderungen der Ausgleichsordnung

Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 3 AO lautet

„3. wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die §§ 46 bis 48 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Gläubigern, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 40% der Forderungen zu bezahlen."

2. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „sechs Wochen" durch die Worte „acht Wochen" ersetzt.

3. § 20 b wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 werden nach den Worten „Erfüllung verlangen oder" die Worte „mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses" eingefügt.

b) Abs. 2 lautet

„(2) Der Ausgleichsverwalter darf nur zustimmen, wenn die Erfüllung oder die weitere Erfüllung des Vertrags das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte."

c) Abs. 3 wird aufgehoben.

4. § 20 c Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt

„(2) Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. § 20 b Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektiwertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen lösen. Der Ausgleichsverwalter darf die Zustimmung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 b Abs. 2 und nur für jene Arbeitnehmer erteilen, die in stillzulegenden oder einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind. Die Zustimmung zur Kündigung aller Arbeitnehmer darf nicht erteilt werden. Die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen, die kein Vorrecht genießen."

5. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens;"

6. § 42 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt."

7. § 46 Abs. 3 Satz 2 lautet

„Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Gläubiger beträgt."

8. In § 80 Abs. 3 werden die Worte „fünf Wochen" durch die Worte „acht Wochen" ersetzt.

9. In § 90 Abs. 1 Z 3 werden die Worte „fünf Wochen" durch die Worte „acht Wochen" ersetzt.

10. Nach § 91 werden folgende Bestimmungen angefügt

„Dritter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen

Vollziehung

§ 92. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Verweisungen

§ 93. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel III

Änderungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 817/1993, wird wie folgt geändert

1. Nach § 1 Abs. 2 Z 4 lit. f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und eine lit. g mit folgendem Wortlaut angefügt

,,g) tarifmäßige Verfahrenskosten und Barauslagen für eine nachträgliche Prüfungstagsatzung hinsichtlich von Forderungen, die nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung entstanden oder fällig geworden sind."

2. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die

a) nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens, des Vorverfahrens oder auf Anordnung der Geschäftsaufsicht oder

. b) in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht bzw. vor der Kenntnis vom Beschluß nach Abs. 1 Z 3 bis 7 abgeschlossen wurde, soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung [§ 97 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974] zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist."

3. Nach § 1 Abs. 3 Z 3 wird eine Z 3 a mit folgendem Wortlaut eingefügt

„3 a. für Ansprüche auf laufendes Entgelt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach Z 3 besteht, es sei denn, daß im Konkurs die Konkursmasse, ansonsten der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das laufende Entgelt zum Teil oder zur Gänze dem Anspruchsberechtigten zu zahlen, höchstens jedoch bis zum Zeitpunkt des arbeitsrechtlich frühestmöglichen Austritts wegen Vorenthaltung des gebührenden Entgeltes;"

4. In § 1 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „§ 45 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)" durch den Ausdruck „§ 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)" ersetzt.

5. § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Daten im vorstehenden Sinne sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, der als Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschußrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in jeweils geltender Fassung, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung des Arbeitsamtes und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes."

6. In § 6 Abs. 1 erster Satz wird jeweils der Ausdruck „binnen vier Monaten" durch den Ausdruck „binnen sechs Monaten" ersetzt.

7. Nach § 6 Abs. 1 Z 3 wird eine Z 3 a mit folgendem Wortlaut eingefügt

„3 a. das Arbeitsverhältnis, für welches Anspruch auf laufendes Entgelt nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Z 3 a gebührt, gelöst wurde, ab dem Austritt aus diesem Arbeitsverhältnis ;"

8. In § 7 Abs. 1 treten anstelle des zweiten und dritten Satzes folgende Bestimmungen

„Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern diese Gerichtsentscheidung vor weniger als sechs Monaten vor Eröffnung des Konkurses oder vor Erlassung eines nach § 1 Abs. 1 gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist. Soweit der dritte Satz des § 6 Abs. 5 anzuwenden ist, hat das Arbeitsamt dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug (Abschrift) des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Konkurs oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist, es sei denn, daß die gerichtliche Feststellung auf einer nicht bindenden gerichtlichen Entscheidung im Sinne des zweiten Satzes beruht. Im übrigen sind die §§ 45 bis 55 AVG anzuwenden. Zur Ermittlung des Nettoanspruches nach § 3 Abs. 4 erster Satz ist das Arbeitsamt berechtigt, einen Steuerberater heranzuziehen, wenn hiezu der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 4 nicht in der Lage ist."

9. In § 7 wird folgender Abs. 6 a eingefügt

„(6 a) Wurde der Anspruch auf laufendes Entgelt oder Insolvenz-Ausfallgeld für den Gläubiger oder Zessionar erkennbar zur Vorfinanzierung des Entgelts gepfändet, verpfändet oder übertragen, so ist die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds rechtsunwirksam, soweit sie einen Zeitraum von mehr als drei Monaten betrifft."

10. § 11 Abs. 3 wird folgende Bestimmung angefügt

„Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 allerdings wegen schweren Betruges (§ 147 StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB), wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und nicht hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen."

11. § 13 Abs. 5 erster Satz lautet

„Der Fonds kann seine Forderungen (§§ 9 und 11) stunden, deren Abstattung in Raten bewilligen und auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wobei die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes unter Bedachtnahme auf die §§ 222 Abs. 3, 235 und 236 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in jeweils geltender Fassung, sinngemäß anzuwenden sind; Stundungszinsen sind nicht auszubedingen."

12. § 17 a wird wie folgt geändert

a) Es wird eine Überschrift mit folgendem Wortlaut eingefügt

„Novellen; Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen"

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 1 Abs. 2 Z 4 lit. g, § 1 Abs. 3 Z 2, § 1 Abs. 3 Z 3 a, § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 6 a, § 11 Abs. 3 und .§ 13 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/ 1994 treten mit 1. März 1994 in Kraft. Sie sind, mit Ausnahme des § 5 Abs. 4, nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung oder der sonst nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 maßgebliche Beschluß vor dem genannten Zeitpunkt gefaßt worden ist. § 7 Abs. 6 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1994 ist überdies nur für Vorfinanzierungen, die für Zeiträume nach dem 28. Februar 1994 gewährt wurden, anzuwenden."

Artikel IV

Änderungen des Handelsgesetzbuches

Das Handelsgesetzbuch, RGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 458/1993, wird wie folgt geändert

1. § 273 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Werden Tatsachen nach Abs. 2 nicht festgestellt, so ist dies im Bericht ausdrücklich festzuhalten."

2. In § 277 Abs. 2 wird die Zahl „13" durch die Zahl „neun" ersetzt und folgender Satz angefügt

„Werden zur Wahrung dieser Frist der Jahresabschluß und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlußfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen."

3. § 282 hat zu lauten

„§ 282. (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 vollständig oder teilweise zum Firmenbuch eingereichten Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht worden sind. Ist eine gebotene Bekanntmachung unterblieben, so ist diese Tatsache auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Im Fall des Unterbleibens einer gebotenen Bekanntmachung ist kein Verbesserungsverfahren durchzuführen.

(2) Gibt die Prüfung gemäß Abs. 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß § 231 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß § 239 Abs. 1 Z 1 verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen.

(3) Das Gericht hat in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und des Abs. 2 jedoch nur einzuschreiten, wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) dies beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden."

4. In § 283 Abs. 1 wird das Zitat „§ 282 Abs. 2 dritter bis sechster Satz" durch das Zitat „§ 282 Abs. 3" ersetzt.

Artikel V Änderungen des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 458/ 1993, wird wie folgt geändert

1. § 104 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 haben die Worte „Diese Frist verlängert sich in demselben Ausmaß, wie der Aufsichtsrat die Frist gemäß § 125 Abs. 1 verlängert. Der Aufsichtsrat kann jedoch im Einzelfall die Frist zur Beschlußfassung durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands aus wichtigem Grund um längstens weitere zwei Monate verlängern." zu entfallen.

b) In Abs. 2 wird das Zitat „§ 125 Abs. 6" durch das Zitat „§ 125 Abs. 5" ersetzt.

2. § 125 hat zu lauten

„§ 125. (1) Der Aufsichtsrat hat sich innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung gegenüber dem Vorstand über den Jahresabschluß zu erklären.

(2) Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.

(3) Entscheiden sie sich für die Feststellung durch die Hauptversammlung oder billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen.

(4) Die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

(5) Der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sind mindestens während der letzten 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär spätestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. An die Stelle des Tages der Versammlung tritt, wenn die Teilnahme an der Versammlung von der Hinterlegung der Aktien abhängig ist, der Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktien zu hinterlegen sind.

(6) Die Verhandlung über den Jahresabschluß und den Konzernabschluß ist mit den Verhandlungen über die Gewinnverteilung (§ 126) und die Entlastung (§ 104) zu verbinden. Die Verhandlung ist zu vertagen, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen. Das Verlangen der Minderheit ist nur zu berücksichtigen, wenn sie bestimmte Posten des

Jahresabschlusses bemängelt. Ist die Verhandlung vertagt, so kann keine neue Vertagung verlangt werden."

3. § 126 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 haben die Worte „Für die Verlängerung der Frist gilt § 104 Abs. 1 sinngemäß." zu entfallen.

b) In Abs. 2 wird das Zitat „§ 125 Abs. 6" durch das Zitat „§ 125 Abs. 5" ersetzt.

4. § 127 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 haben die Worte „Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall diese Frist auf Antrag des Vorstands aus wichtigem Grund um längstens zwei Monate verlängern." zu entfallen.

b) In Abs. 2 werden die Zitate „(§ 125 Abs. 4)" und „§ 125 Abs. 6" durch die Zitate „(§ 125 Abs. 3)" und „§ 125 Abs. 5" ersetzt.

5. In § 188 Abs. 2 wird das Zitat „§ 125 Abs. 1, 2, 4 bis 7" durch das Zitat „§ 125 Abs. 1, 3 bis 6" ersetzt.

6. In § 195 Abs. 4 wird das Zitat „§ 125 Abs. 6" durch das Zitat „§ 125 Abs. 5" ersetzt.

7. In § 211 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 125 Abs. 1, 2, 4 bis 7" durch das Zitat „§§ 125 Abs. 1, 3 bis 6" ersetzt.

8. In § 258 Abs. 1 wird das Zitat „125 Abs. 4 bis 6" durch das Zitat „125 Abs. 3 bis 5" ersetzt.

Artikel VI

Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 3 dritter Satz hat zu lauten

„Der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen ist jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich."

2. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt

„§ 10 a. (1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, so hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch."

3. In § 22 wird der Abs. 2 aufgehoben; die bisherigen Absätze 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)" und „(3)"

4. In § 35 Abs. 1 Z 1 haben die Worte „diese Frist verlängert sich in demselben Ausmaß, wie die Generalversammlung die Frist gemäß § 22 Abs. 2 verlängert; die Generalversammlung kann jedoch im Einzelfall die Frist zur Beschlußfassung durch die Generalversammlung auf Antrag der Geschäftsführer aus wichtigem Grund um längstens weitere zwei Monate verlängern;" zu entfallen.

Artikel VII

Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/ 1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 694/1993, wird wie folgt geändert

Die Tarifpost 6 wird wie folgt geändert

a) In der Spalte „Höhe der Gebühren" werden die Beträge „3600 S", „3000 S" und „3600 S" durch die Wortfolgen „1 vH der Belohnung des Masseverwalters, mindestens jedoch 3000 S", „1 vH der Belohnung des Masseverwalters, mindestens jedoch 3000 S" bzw. „1 vH der Belohnung des Ausgleichsverwalters, mindestens jedoch 3000 S" ersetzt;

b) Nach der Anmerkung 2 werden folgende Anmerkungen 3 und 4 angefügt

„3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist

keine Pauschalgebühr zu entrichten. 4. Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (§ 196 KO) oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs. 4 KO) beendet, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 lit. a Z 1 zu bemessen."

Artikel VIII

Inkrafttreten

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5, Art. II sowie Art. IV bis VII dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1994 in Kraft.

(2) Art. I Z 3 lit. b und Z 6 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4. und 5 und Art. II sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(4) Stellt der Gemeinschuldner in einem am 1. März 1994 anhängigen Konkursverfahren den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleichs, so ist § 147 KO in der Fassung des Art. I Z 4 anzuwenden.

(5) § 277 HGB in der Fassung des Art. IV Z 2 dieses Bundesgesetzes, §§ 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258 AktG in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 22 und 35 GmbHG in der Fassung des Art. VI Z 3 und 4 dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.

(6) § 31 a GGG (einschließlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung fester Gebühren) ist auch für die in Art. VII zahlenmäßig angeführten Beträge anzuwenden.

(7) Art. VII ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden.

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